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386_2003 AT

386. Verordnung: Sperrgebiet Lizum-Walchen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 386. Verordnung: Sperrgebiet Lizum-Walchen

Auf Grund des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a sowie des § 2 Abs. 3 des Sperrgebietsgesetzes 2002, BGBl. I

Nr. 38, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002 wird verordnet

§ 1. (1) Bestimmte Gebiete im Bereich des Truppenübungsplatzes Lizum-Walchen werden, soweit

im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zum Sperrgebiet erklärt. Diese Gebiete liegen in den Gemeinden

Wattenberg, Schmirn, Tux und Navis.

(2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 10000 durch eine

rote Linie gekennzeichnet.

§ 2. (1) Von der Erklärung zum Sperrgebiet sind ausgenommen

1. die im Übersichtsplan durch eine blaue Linie gekennzeichneten Wege und Gebiete und

2. die im Übersichtsplan gelb gekennzeichneten Gebiete während jener Zeiten, in denen diese Gebiete

bei ausreichender Schneelage für den Schitourismus genützt werden können.

(2) Diese Ausnahmen gelten nicht während der Zeiträume solcher militärischer Übungen, die eine

Gefährdung dieser Gebiete bewirken oder die zur Erreichung eines Übungszieles eine ausschließlich

militärische Nutzung dieser Gebiete erfordern.

§ 3. (1) Die Planunterlage nach § 1 ist zur Einsicht aufzulegen

1. beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeres-, Bau- und Vermessungsamt),

2. beim Amt der Tiroler Landesregierung und

3. bei den Gemeinden Volders, Wattenberg, Navis, Schmirn, Kolsassberg, Tux und Wattens.

(2) Die Zeiten militärischer Übungen nach § 2 Abs. 2 sind bekannt zu geben

1. durch Anschlag beim Kommando des Truppenübungsplatzes Lizum-Walchen und

2. durch geeignete Kennzeichnung in der Natur.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2003 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. September 2003 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung,

mit der Teile des Truppenübungsplatzes Lizum-Walchen zum Sperrgebiet erklärt werden,

BGBl. Nr. 77/1993, außer Kraft.

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