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386_2001 AT

386. Verordnung: Handelsstatistikverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 386. Verordnung: Handelsstatistikverordnung – HStatVO

Auf Grund der §§ 1 und 11 Abs. 2 des Handelsstatistischen Gesetzes 1995, BGBl. Nr. 173, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/1998 wird verordnet

§ 1. Die statistische Schwelle, unter der keine Angaben für die Statistik des Warenverkehrs zwischen

Österreich und Drittstaaten aufbereitet werden, wird mit 1000 Euro je Ware festgelegt.

§ 2. Die Assimilationsschwelle für die Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten für

den Eingang und die Versendung wird mit je 200000 Euro pro Jahr festgelegt.

§ 3. Auskunftspflichtige Unternehmen, deren Eingänge oder Versendungen jährlich unter 4 Millionen

Euro liegen, sind von der Ermittlung des statistischen Wertes, des Verkehrszweiges sowie des

statistischen Verfahrens befreit.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers

für wirtschaftliche Angelegenheiten über Schwellenwerte bei der handelsstatistischen Anmeldung,

BGBl. II Nr. 70/1999, außer Kraft.

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