386. Verordnung: Handelsstatistikverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 und 11 Abs. 2 des Handelsstatistischen Gesetzes 1995, BGBl. Nr. 173, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/1998 wird verordnet
§ 1. Die statistische Schwelle, unter der keine Angaben für die Statistik des Warenverkehrs zwischen
Österreich und Drittstaaten aufbereitet werden, wird mit 1000 Euro je Ware festgelegt.
§ 2. Die Assimilationsschwelle für die Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten für
den Eingang und die Versendung wird mit je 200000 Euro pro Jahr festgelegt.
§ 3. Auskunftspflichtige Unternehmen, deren Eingänge oder Versendungen jährlich unter 4 Millionen
Euro liegen, sind von der Ermittlung des statistischen Wertes, des Verkehrszweiges sowie des
statistischen Verfahrens befreit.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers
für wirtschaftliche Angelegenheiten über Schwellenwerte bei der handelsstatistischen Anmeldung,
BGBl. II Nr. 70/1999, außer Kraft.