386. Verordnung: Beschussverordnung 1999
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1, 4 bis 8, 10, 11, 15 und 22 des Beschussgesetzes, BGBl. Nr. 141/1951, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 233/1984, wird verordnet
Inhaltsverzeichnis
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Sachlicher Geltungsbereich
§ 2. Verpflichtung zur beschussamtlichen Erprobung
§ 3. Vornahme der beschussamtlichen Erprobung
§ 4. Reinigung vor Einreichung
2. Hauptstück
Beschussvorschrift für Handfeuerwaffen für Munition mit rauchlosem Pulver
§ 5. Anwendungsbereich
§ 6. Einreichung
§ 7. Vorbeschuss
§ 8. Vorbeschusszeichen
§ 9. Umfang der Beschussprüfung
§ 10. Kontrolle der Kennzeichnung
§ 11. Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung
§ 12. Kontrolle der Abmessungen
§ 13. Rückstellung vor dem Endbeschuss
§ 14. Endbeschuss
§ 15. Kontrolle nach dem Endbeschuss
§ 16. Rückstellung nach dem Endbeschuss
§ 17. Neuerliche Erprobungspflicht
§ 18. Freiwillige Erprobungen
§ 19. Anbringen der Beschusszeichen
§ 20. Kontrollerprobung
§ 21. Amtliche Eintragungen, Beschussbestätigung, Beschussverzeichnis
3. Hauptstück
Beschussvorschrift für Schwarzpulverwaffen
§ 22. Anwendungsbereich
§ 23. Einreichung
§ 24. Vorbeschuss, Vorbeschusszeichen
§ 25. Umfang der Beschussprüfung
§ 26. Kontrolle der Kennzeichnung
§ 27. Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung
§ 28. Rückstellung vor dem Endbeschuss
§ 29. Endbeschuss
§ 30. Kontrolle nach dem Endbeschuss
§ 31. Rückstellung nach dem Endbeschuss
§ 32. Neuerliche Erprobungspflicht
§ 33. Freiwillige Erprobung
§ 34. Anbringen der Beschusszeichen
§ 35. Kontrollerprobung
§ 36. Amtliche Eintragungen, Beschussbestätigung, Beschussverzeichnis
4. Hauptstück
Beschussvorschrift für bestimmte Arten von Handfeuerwaffen
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 37. Anwendungsbereich
§ 38. Art der Erprobung
§ 39. Einreichung
2. Abschnitt
Typenprüfung
§ 40. Umfang der Typenprüfung
§ 41. Kontrolle der Kennzeichnung
§ 42. Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung
§ 43. Kontrolle der Abmessungen
§ 44. Rückstellung vor dem Beschuss
§ 45. Beschuss bei Typenprüfung
§ 46. Kontrolle nach dem Beschuss
§ 47. Rückstellung nach dem Beschuss
§ 48. Zulassung der Type
§ 49. Neuerliche Erprobungspflicht
§ 50. Kontrollprüfungen
§ 51. Amtliche Eintragungen und Beschussbestätigung
§ 52. Information des Ständigen Büros der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung von
Handfeuerwaffen (C.I.P.)
3. Abschnitt
Einzelprüfung
§ 53. Umfang der Einzelprüfung
§ 54. Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung
§ 55. Beschuss bei Einzelprüfung
§ 56. Sonstige Bestimmungen
5. Hauptstück
Verbindlicherklärung von technischen Normenwerken
§ 57. Verbindlicherklärung von ÖNORMEN
§ 58. Verbindlicherklärung von ON-Regeln
6. Hauptstück
Schlussbestimmungen
§ 59. Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 60. EU-Notifikation
Anlage 1: Beschussladungen
Anlage 2: Kennwerte des Referenzpulvers
Anlage 3: Überprüfung des Beschusspulvers
Anlage 4: ÖNORMEN
Anlage 5: ON-Regeln
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Sachlicher Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind bei der Erprobung der in Abs. 2 angeführten
Handfeuerwaffen, bei der Erprobung der in Abs. 3 angeführten höchstbeanspruchten Teile von
Handfeuerwaffen sowie beim Anbringen der Beschusszeichen an diesen anzuwenden.
(2) Handfeuerwaffen im Sinne des § 1 Abs. 3 des Beschussgesetzes sind
1. Feuerwaffen: Geräte, bei denen durch den durch die Verbrennung von Treibmitteln entstehenden
Gasdruck Geschoße durch einen Lauf getrieben werden; dazu zählen insbesondere
a) Gewehre (Langwaffen): Flinten, Büchsen,
b) Faustfeuerwaffen (Kurzwaffen): Revolver, Pistolen;
2. Schussapparate: Geräte für gewerbliche und industrielle Zwecke, bei denen durch den durch die
Verbrennung von Treibmitteln entstehenden Gasdruck Geschoße oder andere mechanische Teile
angetrieben werden; dazu zählen insbesondere
a) Schlachtschussapparate,
b) Bolzensetzgeräte;
3. Alarmwaffen: Geräte, die nicht zum Verschießen fester Geschoße konstruiert sind; dazu zählen
insbesondere Signal-, Warn-, Schreckschuss- und Tränengaswaffen;
4. Böller: Prangerstutzen, Salutkanonen usw.
(3) Höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen im Sinne des § 1 Abs. 3 des Beschussgesetzes
sind fertige Läufe, Verschlüsse, als Patronenlager dienende Trommeln sowie alle dem Gasdruck
unmittelbar ausgesetzten Teile einer Handfeuerwaffe.
(4) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
1. Handfeuerwaffen gemäß Abs. 2 und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen gemäß
Abs. 3, die von einer Streitkraft verwendet oder durch diese oder in deren Auftrag hergestellt
oder instand gesetzt worden sind und für deren Zwecke Verwendung finden;
2. Handfeuerwaffen gemäß Abs. 2 und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen gemäß
Abs. 3, welche vor dem 1. Jänner 1900 gefertigt wurden und die ausschließlich Dekorationszwecken
dienen oder nur wegen ihres Kunst- oder Sammelwertes aufbewahrt werden.
Verpflichtung zur beschussamtlichen Erprobung
§ 2. (1) Zur Einreichung zur beschussamtlichen Erprobung der Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten
Teile von Handfeuerwaffen sind alle jene natürlichen und juristischen Personen verpflichtet,
welche diese Gegenstände in Österreich herstellen, in Österreich in den Verkehr zu bringen beabsichtigen
bzw. entgeltlich vermitteln, dass sie in den Verkehr gebracht werden.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 entfällt hinsichtlich von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten
Teilen von Handfeuerwaffen, welche mit einem gültigen österreichischen (§ 19 Abs. 4) oder
anerkannten Prüfzeichen gemäß den Bestimmungen der Prüfzeichenverordnung 1999, BGBl. II
Nr. 387/1999, versehen sind. Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 entfällt ferner hinsichtlich jener natürlichen
Personen, die innerhalb des Hoheitsgebietes der Republik Österreich keinen Wohnsitz oder dauernden
Aufenthalt haben, allerdings nur hinsichtlich der zu ihrem persönlichen Gebrauch vorübergehend in das
Bundesgebiet eingebrachten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen.
(3) Zur Einreichung zur beschussamtlichen Erprobung der Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten
Teile von Handfeuerwaffen sind in den Fällen der §§ 17, 32 und 49 alle jene Personen
verpflichtet, welche die in diesen Bestimmungen angeführten Veränderungen festgestellt oder Bearbeitungen
vorgenommen haben.
(4) Aus dem Ausland eingeführte Handfeuerwaffen oder höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen
sind spätestens dreißig Tage nach ihrem Einlangen am inländischen Bestimmungsort zur
beschussamtlichen Erprobung einzureichen, sofern nicht Abs. 2 zur Anwendung gelangt.
Vornahme der beschussamtlichen Erprobungen
§ 3. Die der Beschusspflicht unterliegenden Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von
Handfeuerwaffen sind durch das Beschussamt gemäß den jeweils für sie in Betracht kommenden
Bestimmungen des 2. bis 4. Hauptstückes einer beschussamtlichen Erprobung zu unterziehen.
Reinigung vor Einreichung
§ 4. Die zur beschussamtlichen Erprobung eingereichten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten
Teile von Handfeuerwaffen müssen dem Beschussamt in sauberem Zustand übergeben werden.
2. Hauptstück
Beschussvorschrift für Handfeuerwaffen für Munition mit rauchlosem Pulver
Anwendungsbereich
§ 5. Die Bestimmungen dieses Hauptstückes sind bei der Erprobung von Handfeuerwaffen für
Munition mit rauchlosem Pulver und höchstbeanspruchten Teilen solcher Handfeuerwaffen anzuwenden.
Einreichung
§ 6. (1) Die Einreichung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen
zum Endbeschuss (§ 5 Abs. 1 Beschussgesetz) sowie die Einreichung von Läufen zum Vorbeschuss
(§ 5 Abs. 2 Beschussgesetz) hat mittels Einreichblattes zu erfolgen. Das Einreichblatt hat folgende
Angaben zu enthalten
1. Name und Anschrift des Einreichers;
2. Datum der Einreichung;
3. Name des Herstellers der Handfeuerwaffe bzw. des höchstbeanspruchten Teiles einer Handfeuerwaffe,
soweit bekannt;
4. Art der Handfeuerwaffe bzw. des höchstbeanspruchten Teiles einer Handfeuerwaffe und deren
bzw. dessen Typenbezeichnung;
5. Erzeugungsnummer (Reparaturnummer);
6. Bezeichnung des Kalibers oder Normbezeichnung der zu verwendenden Munition; bei nicht in
den jeweils in Betracht kommenden, in § 58 angeführten ON-Regeln enthaltenen Kalibern die
Angabe des höchstzulässigen Gebrauchsgasdruckes;
7. Bezeichnung des verwendeten Laufmaterials;
8. bei Vorderladerwaffen und Böllerkanonen die höchstzulässige Pulverladung in Gramm und das
Gewicht der schwersten zu verwendenden Geschoßvorlage;
9. den Hinweis, ob die eingereichten Handfeuerwaffen neu oder instand gesetzt sind; bei instand
gesetzten Handfeuerwaffen die Angabe der an ihnen ausgeführten Instandsetzungsarbeiten;
10. einen Hinweis auf die Art der Montage des Fernrohres.
(2) Werden Handfeuerwaffen zur freiwilligen Erprobung (§ 18 Abs. 1) eingereicht, ist auf dem
Einreichblatt der Grund der Einreichung anzugeben. Sollen außer den vorgeschriebenen Proben noch
weitere Proben mit verstärkter Ladung rauchlosen Pulvers vorgenommen werden (§ 18 Abs. 2), so ist der
gewünschte Erprobungsdruck anzugeben.
(3) Bei der Einreichung von Läufen zum Vorbeschuss hat das Einreichblatt nur die Angaben gemäß
Abs. 1 Z 1 bis 3 zu enthalten.
(4) Mit einem Einreichblatt dürfen jeweils nur Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchte Teile der
gleichen Type und des gleichen Kalibers eingereicht werden.
Vorbeschuss
§ 7. (1) Der Vorbeschuss der Läufe von Flinten und mehrläufigen Gewehren ist als zerstörungsfreie
Werkstoffprüfung mittels Magnetprüfgerätes, Ultraschallprüfgerätes, Röntgenprüfgerätes oder eines
ähnlichen Gerätes oder einer anderen geeigneten Methode durchzuführen.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Läufe müssen für den Vorbeschuss außen auf Fertigmaß gebracht und
die Laufbohrung muss vorgearbeitet sein.
Vorbeschusszeichen
§ 8. (1) Nach bestandenem Vorbeschuss gemäß § 7 Abs. 1 ist am Lauf das im § 19 Abs. 4 Z 1
vorgesehene Beschusszeichen derart anzubringen, dass es auch nach Fertigstellung der Handfeuerwaffe
deutlich sichtbar bleibt.
(2) Läufe, die bei der Prüfung gemäß § 7 Abs. 1 an ihrer Oberfläche erkennbare Fehler aufweisen,
sind dem Einreicher ohne Vorbeschusszeichen zurückzustellen.
Umfang der Beschussprüfung
§ 9. (1) Die Beschussprüfung umfasst
1. die Kontrolle der Kennzeichnung gemäß § 10;
2. die Kontrolle der Funktionssicherheit und die Sichtprüfung gemäß § 11;
3. die Kontrolle der Abmessungen gemäß § 12;
4. den Endbeschuss gemäß § 14;
5. die Kontrolle nach dem Endbeschuss gemäß § 15.
(2) Bei der Vornahme der Kontrollen gemäß Abs. 1 ist auf die Besonderheiten der einzelnen Arten
von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen Bedacht zu nehmen.
Kontrolle der Kennzeichnung
§ 10. (1) Im Zuge der Kontrolle der Kennzeichnung ist zu überprüfen, ob die folgenden Angaben
deutlich sichtbar und dauerhaft auf mindestens einem der höchstbeanspruchten Teile der Handfeuerwaffe
angebracht sind
1. Name, Firma oder amtsbekanntes Kurzzeichen des Herstellers oder Einreichers;
2. Herstellungsnummer oder Reparaturnummer;
3. Bezeichnung des Kalibers (zB 7 × 64, .243 Win, 12/70) auf jedem Lauf;
4.Art des verwendeten Laufmaterials durch Angabe der Handelsbezeichnung oder gemäß
ÖNORM M 3170 in Kurzform (zB StL 7) bzw. mit Kurzzeichen (zB ∆) oder in anderer
geeigneter Form;
5. bei Handfeuerwaffen für Kleinschrot die Bezeichnung „Waffe für Kleinschrot“.
(2) Bei Handfeuerwaffen, deren Kaliber nicht in den jeweils in Betracht kommenden, in § 58
angeführten ON-Regeln enthalten sind, ist ferner zu überprüfen, ob die Kaliberbezeichnung gemäß Abs. 1
Z 3 nicht irreführend ist oder zur Verwechslung mit anderen, bereits genormten Kalibern Anlass gibt.
Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung
§ 11. (1) Die Kontrolle der Funktionssicherheit umfasst die Prüfung der zuverlässigen Funktion des
Lade- und Entlademechanismus, der Verschlusseinrichtung, des Schlosses, der Sicherung und der Spann-
und Zündeinrichtung.
(2) Bei Handfeuerwaffen für Patronen mit Kleinschrot ist bei der Kontrolle der Funktionssicherheit
auf die besonderen Eigenschaften dieser Handfeuerwaffen Bedacht zu nehmen. Unter Handfeuerwaffen
für Patronen mit Kleinschrot sind Kurzwaffen zu verstehen, aus denen nur Patronen verschossen werden
können, deren Geschoße aus metallischem Kleinschrot mit einem Durchmesser kleiner als 2 mm bestehen.
(3) Die Sichtprüfung erstreckt sich auf Materialfehler, Schwachstellen, Schweißstellen an höchstbeanspruchten
Teilen sowie Aufbauchungen des Laufes und des Patronenlagers.
Kontrolle der Abmessungen
§ 12. (1) Die Kontrolle der Abmessungen betrifft die Abmessungen des Patronenlagers und des
Laufes, den Verschlussabstand sowie die Wanddicke des Laufes und die Lötflächenabstände gemäß den
Bestimmungen der Abs. 2 bis 8.
(2) Die Kontrolle der Abmessungen des Laufdurchmessers hat zu erfolgen
1. Bei Handfeuerwaffen mit glatten Läufen mit Hilfe von in Abständen von 0,05 mm auf 0,05 mm
abgestuften Prüflehren oder mit Hilfe gleichwertiger Messsysteme, welche mit einer mechanischen
Ablesevorrichtung oder mit einem elektronischen Umwandler verbunden sind;
2. bei Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen mit Hilfe von Prüflehren, deren Abmessungen gleich
dem Mindestmaß des betreffenden Kalibers sind.
(3) Die Kontrolle der Abmessungen des Patronenlagers und des Übergangskonus hat zu erfolgen
1. Bei Handfeuerwaffen mit glatten Läufen mit Hilfe von Minimal- und Maximallehren oder mit
Hilfe gleichwertiger Messsysteme, welche mit einer mechanischen Ablesevorrichtung oder mit
einem elektronischen Umwandler verbunden sind;
2. bei Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen für Zentralfeuerpatronen und bei Handfeuerwaffen
für Randfeuerpatronen mit Hilfe einer Formlehre und konischer Lehren, deren Abmessungen den
Mindestmaßen des Patronenlagers entsprechen, oder mit Hilfe gleichwertiger Messsysteme,
welche mit einer mechanischen Ablesevorrichtung oder mit einem elektronischen Umwandler
verbunden sind.
(4) Am Patronenlager und am Lauf sind zu kontrollieren
1. Bei Handfeuerwaffen mit glatten Läufen für Zentralfeuerpatronen
a) D: Durchmesser am Anfang des Patronenlagers;
b) L: Länge des Patronenlagers;
c) H: Durchmesser am Anfang des Übergangskonus;
d) T: Tiefe der Randeinfräsung;
e) α1: Übergangswinkel;
f) B: Laufdurchmesser.
Die Messwerte haben innerhalb der in der ON-Regel 191395 angegebenen Toleranzen zu liegen.
2. Bei Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen und Handfeuerwaffen für Kleinschrot, die zum
Verschießen von Zentralfeuerpatronen bestimmt sind
a) P1: Durchmesser am Eingang des Patronenlagers;
b) L3: Länge vom Stoßboden bis Ende des Patronenlagerhalses;
c) H2: Durchmesser am Ende des Patronenlagerhalses;
d) α: Schulterkonuswinkel;
e) R: Tiefe der Randeinfräsung bzw. E, Tiefe der Gürteleinfräsung;
f) G1: Durchmesser am Anfang des Übergangskonus;
g) i: halber Winkel des Übergangskonus;
h) G: Länge des Übergangskonus;
i) F: Felddurchmesser;
j) Z: Zugdurchmesser.
Alle Messwerte, mit Ausnahme des Winkels i, haben gleich groß oder größer wie jene Werte zu
sein, die in den jeweils in Betracht kommenden, in § 58 angeführten ON-Regeln angegeben sind.
Der Winkel i hat gleich groß oder kleiner wie jener Wert zu sein, der in den jeweils in Betracht
kommenden, in § 58 angeführten ON-Regeln angegeben ist. Wenn für Maße Toleranzen festgelegt
wurden, sind diese einzuhalten.
3. Bei Handfeuerwaffen für Randfeuerpatronen sind zu kontrollieren
a) P1: Durchmesser am Eingang des Patronenlagers;
b) L3: Länge vom Stoßboden bis Ende des Patronenlagerhalses;
c) H2: Durchmesser am Ende des Patronenlagerhalses;
d) L1: Länge vom Stoßboden bis Anfang des Schulterkonus;
e) R: Tiefe der Randeinfräsung;
f) F: Felddurchmesser;
g) Z: Zugdurchmesser.
Die Messwerte haben gleich groß oder größer wie die in der ON-Regel 191390 angegebenen
Werte zu sein.
(5) Der Verschlussabstand ist bestimmt durch den Abstand zwischen dem Stoßboden oder der
Basküle und dem Boden einer Verschlussabstandslehre, bei verriegeltem Schloss, deren Abmessungen
dem Minimalpatronenlager entsprechen; dieser ist bei Handfeuerwaffen für
1. Patronen ohne Rand mit Schulter der durch die Maßpaare L1/P2 und L2/H1 definierte
Schulterkonus;
2. Patronen ohne Rand und Schulter das Ende des Patronenlagerhalses bei L3;
3. Patronen mit Rand und bei Randfeuerpatronen die Tiefe der Randeinfräsung R;
4. Gürtelpatronen die Tiefe der Gürteleinfräsung E;
5. Schrotpatronen die Tiefe der Randeinfräsung T.
Die Definition der Maßbezeichnungen ist dem Abs. 4 bzw. den jeweils in Betracht kommenden, in § 58
angeführten ON-Regeln zu entnehmen.
(6) Der Verschlussabstand gemäß Abs. 5 darf vor und nach erfolgtem Beschuss nicht größer sein als
die im folgenden angegebenen Werte
1. Bei Langwaffen mit gezogenen Läufen für Zentralfeuerpatronen sowie bei Pistolen und
Revolvern für Patronen mit Schulter und einer Hülsenlänge von mehr als 30 mm für einen
maximalen Gebrauchsgasdruck von
a) PCrmax ≤ 3 300 bar, PTmax ≤ 3 800 bar: 0,15 mm,
b) PCrmax > 3 300 bar, PTmax > 3 800 bar: 0,10 mm;
2. Bei anderen Pistolen für Zentralfeuerpatronen für
a) Patronen ohne Rand mit Schulter: 0,20 mm,
b) Patronen ohne Rand und Schulter: 0,30 mm,
c) andere Patronen: 0,30 mm;
3. Bei anderen Revolvern für Zentralfeuerpatronen: 0,25 mm;
4. Bei Handfeuerwaffen mit glatten Läufen für Zentralfeuerpatronen, und zwar bei
a) automatischen und halbautomatischen Flinten: 0,35 mm,
b) Kipplaufflinten und anderen Flinten: 0,20 mm;
Nach dem Beschuss muss der Spalt zwischen Lauf und Basküle gleich oder kleiner wie 0,10 mm
sein;
5. Bei Handfeuerwaffen für Randfeuerpatronen, bei denen
a) die kinetische Energie anstelle des Gasdruckes angegeben ist: 0,20 mm,
b) der maximale Gasdruck PCrcmax ≤ 2 050 bar ist: 0,20 mm,
c) der maximale Gasdruck PCrcmax > 2 050 bis ≤ 2 500 bar beträgt: 0,15 mm,
d) der maximale Gasdruck PCrmax > 2 500 bar ist: 0,10 mm;
6. Bei Langwaffen mit gezogenen Läufen für Zentralfeuerpatronen kann der Verschlussabstand
gemäß Z 1 in jenen Fällen, in welchen die Mindestmaße des Patronenlagers und die Maximalmaße
der Patrone, die in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 der Patronenprüfordnung
1999, BGBl. II Nr. 388/1999, angeführten ON-Regeln angegeben sind, einen Überstand der
Hülse aus dem Patronenlager ergeben, um das Überstandsmaß vergrößert werden.
(7) Die Wanddicke des Laufes und die Lötflächenabstände haben das in ÖNORM S 1205 für das
jeweilige Kaliber angegebene zahlenmäßig größte Mindestmaß aufzuweisen. Ist jedoch auf dem Lauf
entweder eine Kennzeichnung gemäß ÖNORM M 3170 oder eine dieser entsprechende Handelsbezeichnung
(§ 10 Abs. 1 Z 4) vorhanden, dann können die für die betreffende Stahlsorte in ÖNORM
S 1205 angegebenen Mindestwanddicken und Lötflächenabstände zugelassen werden.
(8) Wird eine Handfeuerwaffe, deren Abmessungen noch nicht in den jeweils in Betracht
kommenden, im 5. Hauptstück angeführten technischen Normenwerken enthalten ist, zur beschussamtlichen
Erprobung eingereicht, ist die Kontrolle der Maßhaltigkeit auf der Grundlage der vollständigen,
vom Hersteller gelieferten Angaben durchzuführen.
Rückstellung vor dem Endbeschuss
§ 13. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die bei den
Kontrollen gemäß den Bestimmungen der §§ 10 bis 12 einen der folgenden Mängel aufweisen, sind dem
Einreicher gemäß Abs. 2 zurückzustellen
1. Fehlen einer der in § 10 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben bzw. Zeichen;
2. Fehler, die durch unsachgemäße Bearbeitung des Materials verursacht worden sind, wenn
dadurch die Funktion und Haltbarkeit beeinträchtigt werden, wie
a) Schmiedefalten bzw. Stauchungen,
b) Risse im Material, Faserungen, Materialtrennungen, Ausbesserungsschweißungen und unsachgemäße
Lötungen,
c) schlechte Anpassung bzw. fehlerhafte Lötung der Läufe, Laufhaken oder Laufschienen und
des Schubers der Verschlusssperre,
d) Kratzer und andere Unregelmäßigkeiten, die bei der Bearbeitung der inneren Oberfläche von
Lauf oder Patronenlager entstanden sind und die zu einem mit bloßem Auge erkennbaren
Mangel an Glätte geführt haben, so dass das Erkennen von durch den Beschuss hervorgerufenen
Fehlern erschwert wird,
e) Dellen im Inneren des Laufes oder des Patronenlagers,
f) Aufbauchungen, besonders in den Übergangsbereichen vom Patronenlager zum Lauf und am
Choke, die zu einer Festigkeitsminderung der Wandungen führen,
g) Ausbüchsungen von Patronenlagern,
h) ausgebrannte Zündstiftbohrungen und schadhafte Zündstifte;
3. mit dem freien Auge im Laufinneren sichtbare Vertiefungen, Falten oder Furchen;
4. mangelhafte Verschlusskonstruktion, insbesondere wenn beim Spannen und Verriegeln des
Verschlusses kein einwandfreies Funktionieren gewährleistet ist;
5. keine Gewährleistung der Funktionssicherheit; diese ist nur gegeben
a) bei leichter Funktion des Verschlusses und Sicherheit der Verriegelung,
b) bei guter Funktion des Lade- und Entlademechanismus bei halbautomatischen Handfeuerwaffen,
c) bei einwandfreier Funktion der Sicherung,
d) wenn die Handfeuerwaffe geladen werden kann, ohne dass sich dabei ein Schuss selbsttätig
löst,
e) wenn die Schlagbolzen sich in ihren Führungen leicht bewegen und sie nach dem Spannen
nicht aus dem Stoßboden herausragen,
f) wenn die Schlagbolzenbohrung und die Schlagbolzenspitze frei von jedem Grat sind,
g) bei guter Funktion der Abzugsvorrichtung; die Auslösung darf nicht zu leicht sein, ausgenommen
bei Handfeuerwaffen für Wettbewerbszwecke,
h) bei sicherer Funktion der Trommel bei Revolvern,
i) bei Kugelläufen, wenn der Zündstift entsprechend verschraubt oder in anderer geeigneter
Weise gesichert ist;
6. Abmessungen, die nicht den Bestimmungen des § 12 entsprechen;
a) Handfeuerwaffen mit glatten Läufen, deren Bohrungsdurchmesser B den zulässigen Höchstwert
überschreitet, können zum Endbeschuss zugelassen werden, wenn das Kaliber und die
entsprechende Lagerlänge sowie das dem Bohrungsdurchmesser entsprechende Kaliber oder
der Bohrungsdurchmesser des letzteren Kalibers auf dem Lauf angebracht sind (zB Kaliber
12/76–10 oder 12/76–19,3); der Bohrungsdurchmesser darf jedoch nicht kleiner sein, als der
für die betreffende Lagerlehre festgesetzte Durchmesser;
b) Handfeuerwaffen, deren Profil von normalen Lauf-Zugprofilen abweicht (Polygonlauf),
können zum Endbeschuss zugelassen werden, wenn der Laufinnenquerschnitt den in den
jeweils in Betracht kommenden, in § 58 angeführten ON-Regeln angegebenen Wert Q um
nicht mehr als 0,7% unterschreitet, vorausgesetzt, dass keine Erhöhung des Gasdruckes, im
Vergleich mit einem Lauf mit minimalem Querschnitt, eintritt;
7. Korrosion; diese kann jedoch bei gebrauchten Handfeuerwaffen zugelassen werden; der Beschuss
ist dann mit der dreifachen Anzahl von Schüssen vorzunehmen;
8. Kaliberbezeichnung, die irreführend ist oder zur Verwechslung mit anderen genormten Kalibern
Anlass gibt (§ 10 Abs. 2);
9. Fehlen der Randausbildung an der Trommel bei Revolvern mit Randfeuerzündung.
(2) Die gemäß Abs. 1 zurückzustellenden Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von
Handfeuerwaffen sind mit dem Zeichen gemäß § 19 Abs. 4 Z 6 sowie mit dem Kennzeichen für Monat
und Jahr zu versehen. Auf sein Verlangen ist dem Einreicher der Grund der Rückstellung schriftlich
bekannt zu geben.
(3) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die gemäß Abs. 1 nicht
zum Endbeschuss zugelassen wurden, können bei demselben Beschussamt nochmals zur Erprobung
eingereicht werden, wenn der Einreicher nachweist, dass er die festgestellten Mängel behoben hat. Die
Beschussprüfung ist sodann unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der früheren Erprobung gemäß den
Bestimmungen der §§ 9 bis 15 vorzunehmen.
(4) Höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen sind jedoch unbrauchbar zu machen, wenn sie
nicht mehr zu behebende Mängel aufweisen, wie zum Beispiel
1. Fernrohrfußplatte an höchstbeanspruchten Stellen eingelassen;
2. Ausbesserungsschweißungen an höchstbeanspruchten Stellen;
3. Läufe, welche weniger als 90% der gemäß § 12 Abs. 7 geforderten Mindestwanddicke erreichen;
4. Läufe, welche wegen vorhandener Rostnarben die Mindestwanddicke gemäß § 12 Abs. 7 nicht
mehr aufweisen.
(5) Mangelhafte höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen gemäß Abs. 4 sind jedoch auf
besonderen schriftlichen Antrag nicht unbrauchbar zu machen, wenn der Einreicher gleichzeitig erklärt,
sie nur für Dekorationszwecke oder wegen ihres Kunst- oder Sammelwertes aufzubewahren. Auf diesen
Teilen ist in allen Fällen das Zeichen gemäß § 19 Abs. 4 Z 6 sowie das Kennzeichen für Monat und Jahr
einzuschlagen und dem Einreicher der Grund der Rückstellung schriftlich bekannt zu geben.
Endbeschuss
§ 14. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die nicht gemäß
§ 13 zurückzustellen sind, sind dem Endbeschuss zu unterziehen.
(2) Der Endbeschuss ist an fertigen Handfeuerwaffen durchzuführen. Handfeuerwaffen, die noch der
Brünierung bzw. einer Gravur bedürfen (weißfertige Handfeuerwaffen), gelten als fertige Handfeuerwaffen.
Höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen sind vom Einreicher durch Ergänzung fehlender
Bestandteile zu einer fertigen Handfeuerwaffe zusammenzubauen. Wird eine Handfeuerwaffe durch
Passarbeit aus bereits beschossenen höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen zusammengebaut,
dann ist die fertige Waffe ebenfalls dem Endbeschuss zu unterziehen. Unter Passarbeit wird jede an einem
höchstbeanspruchten Teil einer Handfeuerwaffe durchgeführte Arbeit, welche dessen Festigkeit ändern
könnte, verstanden.
(3) Eine fertige Handfeuerwaffe ist dann mit dem Originalschaft vorzulegen, wenn dieser tragendes
Element von in § 11 Abs. 1 angeführten Handfeuerwaffenteilen ist; bei allen anderen Handfeuerwaffen
kann an die Stelle des Originalschaftes ein Ersatzschaft oder eine geeignete gleichwertige Vorrichtung
treten.
(4) Bei mehrläufigen Handfeuerwaffen ist jeder Lauf, bei Revolvern jedes Patronenlager der
Trommel dem Endbeschuss zu unterziehen.
(5) Der Endbeschuss ist mit Beschusspatronen auszuführen, welche den Bestimmungen der
Patronenprüfordnung 1999, BGBl. II Nr. 388/1999, entsprechen. Die Beschusspatronen sind vor dem
Endbeschuss mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von 21 °C ± 1 °C zu lagern.
(6) Der Endbeschuss erfolgt je Lauf durch das Abfeuern von
1. zwei Beschusspatronen bei
a) Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen mit einem Gasdruck der Gebrauchsmunition von
PCr 1 800 bar und mehr,
b) Pistolen, unabhängig vom Gasdruck der Gebrauchsmunition,
c) Handfeuerwaffen, für die in den jeweils in Betracht kommenden, in § 58 angeführten ON-
Regeln anstelle des Gasdruckes die kinetische Energie angegeben ist,
d) Handfeuerwaffen mit glatten Läufen für Büchsenpatronen;
2. zwei Beschusspatronen bei Handfeuerwaffen mit glatten Läufen, ausgenommen Handfeuerwaffen
gemäß Z 1 lit. d, wenn beide Patronen die Bedingungen der Messstelle 1 und 2 gemäß den
Bestimmungen der Patronenprüfordnung 1999 gleichzeitig erfüllen, sonst jedoch mit zwei
Beschusspatronen, welche die Bedingungen der Messstelle 1 erfüllen und zusätzlich mit einer
Beschusspatrone, welche die Bedingungen der Messstelle 2 erfüllt;
3. einer Beschusspatrone bei Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen mit einem Gasdruck der
Gebrauchsmunition von weniger als PCr 1 800 bar;
4. einer Beschusspatrone je Patronenlager bei Revolvern und bei Handfeuerwaffen, deren Lauf nicht
mit dem Patronenlager verbunden ist;
5. drei Beschusspatronen je Lauf bei Handfeuerwaffen Kaliber 12, die zum Verschießen von
Patronen mit Stahlschrot bestimmt sind.
(7) Auf Verlangen des Beschussamtes sind diesem fertige Beschusspatronen in ungeöffneter
Originalverpackung oder passende Gebrauchspatronen bzw. Hülsen und die schwersten in Gebrauch
stehenden Geschoße zur Verfügung zu stellen.
(8) Besteht ein Grund zur Annahme, dass die Beschusspatrone fehlerhaft war, so hat das
Beschussamt über die in Abs. 6 vorgeschriebene Anzahl von Patronen hinaus einen weiteren Beschuss
vorzunehmen.
Kontrolle nach dem Endbeschuss
§ 15. (1) Nach dem Endbeschuss sind die Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von
Handfeuerwaffen einer neuerlichen Kontrolle zu unterziehen. Hierfür gelten die Bestimmungen der §§ 11
und 12 Abs. 3 und 4.
(2) Lässt das Ergebnis der Beschussprüfung den geringsten Zweifel an der Haltbarkeit der
Handfeuerwaffe bzw. des höchstbeanspruchten Teiles einer Handfeuerwaffe zu oder bestehen Zweifel
über das Vorhandensein einer Beschädigung oder eines Fehlers gemäß § 16 Abs. 1 oder wird an der Hülse
einer abgeschossenen Beschusspatrone ein Mangel festgestellt, so hat das Beschussamt über die in § 14
Abs. 6 vorgeschriebene Anzahl von Patronen hinaus weitere Schüsse mit Beschussmunition abzugeben;
wird ein Funktionsfehler vermutet, dann ist dazu Gebrauchsmunition zu verwenden.
(3) Treten bei der Beschussprüfung von Handfeuerwaffen für Patronen mit Kleinschrot Funktionsstörungen
auf, so ist die Funktionssicherheit zusätzlich durch den Abschuss von fünf Gebrauchspatronen mit
Kleinschrot bei Handfeuerwaffen mit einem einzigen Patronenlager bzw. von zwei Gebrauchspatronen
mit Kleinschrot für jedes Patronenlager der Trommel zu überprüfen. Es ist zu kontrollieren, ob die
Handfeuerwaffe ordnungsgemäß funktioniert und der Lauf nicht verstopft ist. Wenn festgestellt wird, dass
der Lauf verstopft ist, ist dieser für eine Wiederholungsprüfung vollkommen zu reinigen, die mit der
doppelten Anzahl von Gebrauchspatronen mit Kleinschrot vorgenommen werden kann. Nach dieser
letzteren Überprüfung darf kein Fehler festgestellt werden.
Rückstellung nach dem Endbeschuss
§ 16. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen sind dem Einreicher
ohne Beschusszeichen zurückzustellen, wenn sie durch den Endbeschuss offensichtlich beschädigt
wurden oder wenn deren Kontrolle gemäß § 15 einen der folgenden Mängel ergibt
1. Zündversager oder exzentrischer, schwacher Zündstifteinschlag;
2. unbeabsichtigtes Lösen des Schusses beim Schließen der Waffe;
3. unbeabsichtigtes Losgehen mehrerer Patronen in mehrläufigen Handfeuerwaffen bei Gebrauchspatronen;
4. Klemmen der Patronenhülse beim Ausziehen derselben bei Gebrauchspatronen;
5. Durchschlag des Zündhütchens bei Gebrauchspatronen;
6. gelöste Laufhaken oder Laufschienen;
7. Überschreitung des gemäß § 12 Abs. 6 maximal zulässigen Verschlussabstandes bzw. maximal
zulässigen Spaltes zwischen Lauf und Basküle;
8. offensichtlich schadhafter oder nicht sicherer Funktionsmechanismus (Sicherungs- und Schlageinrichtung,
Abzugseinrichtung, Lade- und Entlademechanismus, Verriegelung sowie Drehmechanismus
der Trommel) bzw. wirkungslose Sicherung.
(2) Die gemäß Abs. 1 ohne Beschusszeichen zurückzustellenden Handfeuerwaffen sind mit dem
Zeichen gemäß § 19 Abs. 4 Z 6 sowie mit dem Kennzeichen für Monat und Jahr zu versehen. Auf sein
Verlangen ist dem Einreicher der Grund der Rückstellung schriftlich bekannt zu geben.
(3) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die gemäß Abs. 1 ohne
Beschusszeichen zurückgestellt wurden, können bei demselben Beschussamt nochmals zur Erprobung
eingereicht werden, wenn der Einreicher nachweist, dass er die festgestellten Mängel behoben hat. Die
Beschussprüfung ist sodann unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der früheren Erprobung gemäß den
Bestimmungen der §§ 9 bis 15 zu wiederholen.
(4) Nach dem Beschuss sind jedoch höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen unbrauchbar zu
machen, wenn sie nicht mehr zu behebende Mängel aufweisen, wie zum Beispiel
1. jede die Sicherheit der Handfeuerwaffe gefährdende Verformung an Lauf und Patronenlager;
2. jede Dehnung des Laufes einschließlich wellenförmiger Dehnungen an den Schwachstellen des
Laufes;
3. Beschädigung oder Verformung wesentlicher Teile des Verschlusses;
4. Risse an der inneren oder äußeren Oberfläche sowie an anderen höchstbeanspruchten Teilen der
Handfeuerwaffe;
5. Laufsprengung.
§ 13 Abs. 5 ist anzuwenden.
Neuerliche Erprobungspflicht
§ 17. (1) Eine bereits erprobte Handfeuerwaffe oder ein bereits erprobter höchstbeanspruchter Teil
einer Handfeuerwaffe ist einer neuerlichen Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 9 bis 15 zu
unterziehen, wenn diese Handfeuerwaffe bzw. dieser höchstbeanspruchte Teil einer Handfeuerwaffe eine
der nachgenannten Veränderungen oder Bearbeitungen erfahren hat
1. jeder Mangel an Funktionssicherheit (§ 11 Abs. 1 und 2 und § 13 Abs. 1 Z 5);
2. Austausch eines höchstbeanspruchten Teiles der Handfeuerwaffe verbunden mit Passarbeit (§ 14
Abs. 2);
3. Einbau eines Einstecklaufes;
4. jede Änderung der in § 12 angeführten Abmessungen;
5. jede Veränderung der Materialfestigkeit, insbesondere auch durch nachträgliche Wärmebehandlung
bei Temperaturen über 800 °C;
6. jede Veränderung der Wanddicke, insbesondere durch das Anbringen eines Zielfernrohres.
(2) Ergibt sich anlässlich einer Erprobung gemäß Abs. 1 einer der im § 13 Abs. 1 bzw. § 16 Abs. 1
angeführten Mängel, so ist auf der Handfeuerwaffe bzw. auf dem höchstbeanspruchten Teil einer
Handfeuerwaffe das neue Kennzeichen für Monat und Jahr anzubringen, sind die Beschusszeichen durch
Überschlagen mit X zu entwerten und ist der Einreicher schriftlich darauf hinzuweisen, dass die
Handfeuerwaffe nicht mehr zum Schießen verwendet werden darf. Im übrigen gelten die Bestimmungen
des § 16 Abs. 3 und 4.
Freiwillige Erprobungen
§ 18. (1) Einem Antrag auf freiwillige Erprobung ist stattzugeben, wenn der Antrag zum Gegenstand
hat
1.Handfeuerwaffen, die der gesetzlichen Erprobungspflicht nicht unterliegen und sich zur
Erprobung im Sinne dieser Verordnung eignen;
2. Handfeuerwaffen, die bereits einer beschussamtlichen Erprobung unterzogen worden sind und die
keine der im § 16 Abs. 1 angeführten Veränderungen erfahren haben.
(2) Einem Antrag auf freiwillige Erprobung mit verstärkter Ladung ist stattzugeben, wenn die
beschussamtliche Erprobung der Handfeuerwaffe nach den Bestimmungen der §§ 9 bis 15 keinen der in
§ 16 Abs. 1 angeführten Mängel ergeben hat und anzunehmen ist, dass diese Handfeuerwaffe dem
verstärkten Gasdruck standhalten wird.
(3) Für die freiwillige Erprobung gelten die Bestimmungen der §§ 6 bis 16 und 19. Für die
freiwillige Erprobung mit verstärkter Ladung gelten die Bestimmungen der §§ 14 bis 16 und 19.
(4) Nach erfolgter freiwilliger Erprobung oder freiwilliger Erprobung mit verstärkter Ladung ist
bezüglich der Beschusszeichen folgendermaßen vorzugehen
1. Bei Handfeuerwaffen, die ein inländisches Beschusszeichen tragen
a) hat die Erprobung gemäß Abs. 3 keinen der in § 16 Abs. 1 angeführten Mängel ergeben, so
sind auf der Handfeuerwaffe die Beschusszeichen (§ 19 Abs. 4) und das Kennzeichen für
Monat und Jahr an den in § 19 Abs. 1 und 2 angegebenen Stellen anzubringen sowie auf
Verlangen dem Einreicher eine Beschussbestätigung (§ 21 Abs. 2) auszustellen;
b) hat die Erprobung gemäß Abs. 3 einen der in § 16 Abs. 1 bzw. Abs. 4 angeführten Mängel
ergeben, so ist gemäß § 17 Abs. 2 zu verfahren.
2. Bei Handfeuerwaffen, die ein anerkanntes ausländisches Beschusszeichen gemäß den Bestimmungen
der Prüfzeichenverordnung 1999, BGBl. II Nr. 387/1999, tragen
a) hat die Erprobung gemäß Abs. 3 keinen der in § 16 Abs. 1 angeführten Mängel ergeben, so
sind auf der Handfeuerwaffe die Beschusszeichen (§ 19 Abs. 4) und das Kennzeichen für
Monat und Jahr an den in § 19 Abs. 1 und 2 angegebenen Stellen anzubringen, ohne dabei das
ausländische Beschusszeichen zu entwerten, sowie auf Verlangen dem Einreicher eine
Beschussbestätigung (§ 21 Abs. 2) auszustellen;
b) hat die Erprobung gemäß Abs. 3 einen der in § 16 Abs. 1 bzw. 4 angeführten Mängel ergeben
und handelt es sich um eine gebrauchte Handfeuerwaffe, so ist gemäß § 17 Abs. 2 zu
verfahren;
c) hat die Erprobung gemäß Abs. 3 einen der in § 16 Abs. 1 bzw. 4 angeführten Mängel ergeben
und handelt es sich offensichtlich um eine neue Handfeuerwaffe, so ist unverzüglich das
Beschussamt, welches das Beschusszeichen angebracht hat, zu benachrichtigen und im
Einvernehmen mit diesem gemäß § 17 Abs. 2 zu verfahren.
Anbringen der Beschusszeichen
§ 19. (1) Hat die Erprobung nach den Bestimmungen der §§ 9 bis 15, 17 und 18 keine Mängel
ergeben, so sind die in Abs. 4 festgelegten Beschusszeichen deutlich sichtbar auf den folgenden geprüften
höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen anzubringen
1. bei Revolvern: auf dem Lauf, auf der Trommel und auf dem Rahmen;
2. bei Handfeuerwaffen, deren Lauf nicht mit dem Patronenlager verbunden ist: auf dem Lauf, auf
jedem Patronenlager und auf den wesentlichen Teilen des Verschlussmechanismus sowie auf der
Laufbrille bei Brillenkonstruktion;
3. bei allen sonstigen Handfeuerwaffen: auf jedem Lauf, auf jedem Baskül, auf dem Gehäuse und
auf den wesentlichen Teilen des Verschlussmechanismus.
(2) Außerdem ist auf jeder Handfeuerwaffe, auf jedem einzeln zum Beschuss vorgelegten Lauf und
bei Revolvern auf dem Rahmen neben den Beschusszeichen gemäß Abs. 4 das Kennzeichen für Monat
und Jahr einmal deutlich sichtbar anzubringen.
(3) Sollten durch besondere Herstellungsverfahren serienmäßig hergestellte fertige Handfeuerwaffen
oder höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen Oberflächenhärten über HRC 50 gemäß ÖNORM
EN 10109-1 aufweisen und kann durch andere Vorgangsweisen das nachträgliche Einschlagen der
Beschusszeichen nicht ermöglicht werden, sind diese bereits vor dem Endbeschuss mit dem
Beschusszeichen zu versehen. Bei dieser Vorgangsweise muss durch entsprechende Aufzeichnungen
sichergestellt werden, dass diese Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen
ohne nachträgliche beschussamtliche Erprobung nicht in Verkehr gesetzt werden können. Sollten beim
Beschuss derart bereits vorgestempelter Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen
Mängel auftreten, so sind an den beschädigten Teilen die Beschusszeichen herauszuschleifen und
diese Teile unbrauchbar zu machen.
(4) Folgende Beschusszeichen sind vorgesehen
1. Zeichen für den Vorbeschuss der Läufe von Flinten und mehrläufigen Gewehren
Beschussamt Wien
Beschussamt Ferlach
2. Zeichen auf Handfeuerwaffen, die der Erprobung mit rauchlosem Pulver standgehalten haben
Beschussamt Wien Beschussamt Ferlach
3. Zeichen auf Handfeuerwaffen mit glatten Läufen und einem Patronenlager ≥ 73 mm sowie auf
Handfeuerwaffen, die einer freiwilligen Erprobung mit verstärkter Ladung gemäß § 18 standgehalten
haben, zusätzlich zu dem Zeichen gemäß Z 2
Beschussämter Wien und Ferlach
4. Zeichen auf Handfeuerwaffen, die einer Erprobung mit Patronen „Stahlschrot“ gemäß § 14
Abs. 6 Z 5 standgehalten haben, zusätzlich zu den Zeichen gemäß Z 2 und 3
Beschussämter Wien und Ferlach
5. Zeichen für den Endbeschuss
Beschussamt Wien Beschussamt Ferlach
6. Zeichen bei Rückgabe von Handfeuerwaffen
Beschussamt Wien Beschussamt Ferlach
VF
Kontrollerprobung
§ 20. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die ein österreichisches
Beschusszeichen bzw. ein anerkanntes ausländisches Beschusszeichen tragen und bei denen der
begründete Verdacht besteht, dass sie eine unmittelbare Gefahr für den Benutzer und/oder für dritte
Personen darstellen, sind vom Beschussamt einer Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 9 bis 15 zu
unterziehen.
(2) Nach der auf Grund des Abs. 1 erfolgten Erprobung ist bezüglich der Beschusszeichen gemäß
§ 18 Abs. 4 vorzugehen.
Amtliche Eintragungen, Beschussbestätigung, Beschussverzeichnis
§ 21. (1) Nach Abschluss des Beschussvorganges hat das Beschussamt im Einreichblatt (§ 4)
folgende Eintragungen vorzunehmen
1. fortlaufende Nummer des Einreichblattes;
2. Datum der Erprobung und Unterschrift des verantwortlichen Beschussbeamten;
3. Angabe des Gasdruckes der verwendeten Beschussmunition bei verstärktem Beschuss;
4. Art des Mangels im Falle der Rückstellung.
(2) Auf sein Verlangen ist dem Einreicher ein Auszug aus dem Einreichblatt der für ihn ohne
Beanstandung erprobten Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen
auszuhändigen (Beschussbestätigung), der mindestens folgende Angaben zu enthalten hat
1. Datum des Beschusses;
2. Art der geprüften Handfeuerwaffe;
3. Name des Erzeugers;
4. Erzeugungsnummer;
5. Normbezeichnung des Kalibers;
6. Gasdruck der verwendeten Beschussmunition bei verstärktem Beschuss;
7. höchstzulässiger Gebrauchsgasdruck.
(3) Die Beschussämter haben die Erprobungsergebnisse aller zur Erprobung eingereichten Handfeuerwaffen
und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen auf den Einreichblättern festzuhalten
und zu einem Beschussverzeichnis zusammenzustellen.
3. Hauptstück
Beschussvorschrift für Schwarzpulverwaffen
Anwendungsbereich
§ 22. (1) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes sind ausschließlich bei der Erprobung von
Handfeuerwaffen, die mit nicht in Kartuschen befindlichem Schwarzpulver geladen werden, sowie beim
Anbringen der Beschusszeichen anzuwenden.
(2) Diese Bestimmungen finden auch auf die in Abs. 3 angeführten höchstbeanspruchte Teile von
Handfeuerwaffen Anwendung, die in eine solche Waffe ohne jede Passarbeit (§ 14 Abs. 2) eingebaut
werden können. In diesem Fall braucht die komplettierte Handfeuerwaffe nicht einer neuerlichen Erprobung
unterzogen werden, wenn die höchstbeanspruchten Teile der Handfeuerwaffe auf den Höchstdruck
für diese Handfeuerwaffentype beschossen worden sind. Handfeuerwaffen, bei denen einer oder mehrere
ihrer höchstbeanspruchten Teile einer Passarbeit bedürfen, sind nach dem Zusammenbau einer beschussamtlichen
Prüfung zu unterziehen.
(3) Als höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die mit nicht in Kartuschen befindlichem
Schwarzpulver geladen werden, werden jene Teile verstanden, die dem Gasdruck standhalten müssen. Je
nach Handfeuerwaffentype sind dies der Lauf bzw. die gesamten Läufe einschließlich der Schwanzschraube
und die Revolvertrommel.
Einreichung
§ 23. Für die Einreichung der Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen
zur beschussamtlichen Erprobung gilt § 6.
Vorbeschuss, Vorbeschusszeichen
§ 24. Für die Durchführung des Vorbeschusses und das Anbringen der Vorbeschusszeichen gelten
die §§ 7 und 8.
Umfang der Beschussprüfung
§ 25. (1) Die Beschussprüfung umfasst
1. die Kontrolle der Kennzeichnung gemäß § 26;
2. die Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung gemäß § 27;
3. den Endbeschuss gemäß § 29;
4. die Kontrolle nach dem Endbeschuss gemäß § 30.
(2) Bei der Vornahme der Kontrollen gemäß Abs. 1 ist auf die Besonderheiten der einzelnen Arten
von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen Bedacht zu nehmen.
Kontrolle der Kennzeichnung
§ 26. Im Zuge der Kontrolle der Kennzeichnung ist zu überprüfen, ob die folgenden Angaben
deutlich sichtbar und dauerhaft auf mindestens einem der höchstbeanspruchten Teile der Handfeuerwaffe
angebracht sind
1. Name, Firma oder amtsbekanntes Kurzzeichen des Herstellers oder Einreichers;
2. Herstellungsnummer oder Reparaturnummer;
3. Bezeichnung des Kalibers (zB 8 mm, .32) auf jedem Lauf;
4. Aufschrift „Nur für Schwarzpulver“ oder „Blackpowder only“ oder „Poudre noire seulement“;
5. Masse in g der maximal zulässigen Pulverladung und Masse in g der maximal zulässigen
Geschoßvorlage.
Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung
§ 27. (1) Die Kontrolle der Funktionssicherheit umfasst
1. Bei allen Waffen die zuverlässige Funktion des Schlosses, der Rasten, insbesondere der Sicherheitsrasten
sowie den Zündkanal. Die Bohrung des Zündkanals, der zur Pulverkammer gerichtet
ist, hat einen Durchmesser von maximal 1 mm aufzuweisen;
2. bei Revolvern muss das freie Drehen sowie die Arretierung der Trommel beim Schuss und das
Einrasten des Hahnes in die erste und zweite Raste gegeben sein.
(2) Die Sichtprüfung erstreckt sich auf Materialfehler, Schwachstellen, Schweißstellen an höchstbeanspruchten
Teilen sowie Aufbauchungen des Laufes.
Rückstellung vor dem Endbeschuss
§ 28. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die bei den Kontrollen
gemäß den Bestimmungen der §§ 26 und 27 einen der folgenden Mängel aufweisen, sind dem
Einreicher gemäß Abs. 2 zurückzustellen
1. Fehlen einer der in § 26 vorgeschriebenen Angaben bzw. Zeichen;
2. Fehler, die durch unsachgemäße Bearbeitung des Materials entstanden sind, wenn dadurch die
Funktion und Haltbarkeit beeinträchtigt werden, wie
a) Risse im Material, Faserungen und Materialtrennungen,
b) schlechte Anpassung bzw. fehlerhaftes Löten der verschiedenen Teile,
c) Ausbesserungsschweißungen;
3. mit dem freien Auge im Laufinneren sichtbare Vertiefungen, Falten oder Furchen;
4. mangelhafte Verschlusskonstruktion;
5. keine Gewährleistung der Funktionssicherheit; diese ist nur gegeben
a) bei einwandfreier Funktion der Sicherungsraste,
b) bei richtiger Lage und richtiger Bohrung des Zündkanals,
c) bei sicherer Funktion der Trommel bei Revolvern.
(2) Die gemäß Abs. 1 zurückzustellenden Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von
Handfeuerwaffen sind mit dem Zeichen gemäß § 19 Abs. 4 Z 6 sowie mit dem Kurzzeichen für Monat
und Jahr zu versehen. Auf sein Verlangen ist dem Einreicher der Grund der Rückstellung schriftlich
bekannt zu geben.
(3) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die gemäß Abs. 1 nicht
zum Endbeschuss zugelassen wurden, können bei demselben Beschussamt nochmals zur Erprobung
eingereicht werden, wenn der Einreicher nachweist, dass er die festgestellten Mängel behoben hat. Die
Beschussprüfung ist sodann unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der früheren Erprobung gemäß den
Bestimmungen der §§ 25 bis 30 vorzunehmen.
(4) Höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen sind jedoch unbrauchbar zu machen, wenn sie
nicht mehr zu behebende Mängel aufweisen, wie zum Beispiel
1. Fernrohrfußplatte an höchstbeanspruchten Stellen eingelassen;
2. Ausbesserungsschweißungen an höchstbeanspruchten Stellen.
(5) Mangelhafte Handfeuerwaffenteile gemäß Abs. 4 sind jedoch auf besonderen schriftlichen Antrag
nicht unbrauchbar zu machen, wenn der Einreicher gleichzeitig erklärt, sie nur für Dekorationszwecke
oder wegen ihres Kunst- oder Sammelwertes aufzubewahren. Auf diesen Teilen ist in allen Fällen das
Zeichen gemäß § 19 Abs. 4 Z 6 sowie das Kennzeichen für Monat und Jahr einzuschlagen und dem
Einreicher der Grund der Rückstellung schriftlich bekannt zu geben.
Endbeschuss
§ 29. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die nicht gemäß
§ 28 zurückzustellen sind, sind dem Endbeschuss zu unterziehen. Dabei sind die Bestimmungen des § 14
Abs. 2 bis 4 anzuwenden.
(2) Der Endbeschuss ist mit einer Ladung bestehend aus Pulver und einer Geschoßvorlage
auszuführen. Je Lauf sind
1. zwei Schüsse bei
a) Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen,
b) Handfeuerwaffen mit glatten Läufen,
2. mindestens ein Schuss je Patronenlager bei Revolvern und Handfeuerwaffen, deren Lauf nicht
mit dem Patronenlager verbunden ist,
nachdem diese entfettet wurden, abzufeuern.
(3) Die beim Beschuss zu verwendende Pulverladung und die Masse der erforderlichen Geschoßvorlage
in Form von Bleischrot oder Kugel sind der Anlage 1 zu entnehmen. Die dort angegebenen
Beschussladungen beziehen sich auf ein Referenzpulver, dessen Kennwerte in Anlage 2 angeführt sind.
Die Übereinstimmung des für den Beschuss zu verwendenden Pulvers mit diesem Referenzpulver ist
durch Gasdruckmessung an Referenzpatronen Kaliber .16 gemäß den Bestimmungen der Anlage 3 zu
überprüfen. Weicht bei der Überprüfung des zu verwendenden Pulvers der Gasdruck gegenüber dem in
der Anlage 3 für das Kaliber .16 angegebenen Gasdruck des Referenzpulvers ab, dann ist, unabhängig
vom Kaliber der zu erprobenden Handfeuerwaffe, die zu verwendende Pulvermasse verhältnisgleich
anzupassen.
(4) Beim Laden von Handfeuerwaffen mit glattem Lauf ist auf das Pulver in der in Abs. 3
beschriebenen Masse ein Filzpfropfen von mindestens 20 mm Höhe ohne Pressen aufzulegen. Als
Geschoßvorlage ist Bleischrot mit einem Durchmesser von 2,5 mm bis 3 mm zu verwenden, welches in
den Lauf eingefüllt und mit einem Filzpfropfen von mindestens 10 mm Höhe überdeckt wird. Bei
Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen ist als Geschoßvorlage anstelle des Bleischrotes eine Kugel ohne
Pfropfen zu verwenden.
(5) Für Pistolen mit einem Lauf oder mehreren Läufen, in die Beschussladungen infolge deren
geometrischer Abmessungen nicht nach den Bestimmungen der Abs. 3 und 4 eingebracht werden können,
ist die Beschussladung unter Beachtung der Länge des Laufes bzw. der Läufe in Abhängigkeit von der für
diese Handfeuerwaffentype vorgesehenen maximalen Gebrauchsladung festzusetzen. Die Pulvermenge
soll für den Beschuss das Doppelte der maximalen Gebrauchsladung sein.
(6) Für Revolver und für Handfeuerwaffen besonderer Konstruktion, deren Pulverkammer (bzw.
Ladehülse ohne Zündhütchen) die gemäß Abs. 3 vorgesehene Prüfladung nicht aufzunehmen gestattet, ist
das Volumen der Pulverkammer mit der maximal möglichen Menge an Beschusspulver zu füllen. Die
Kugel ist hinzuzugeben und bis zur Abgleichung einzudrücken.
(7) Besteht ein Grund zur Annahme, dass der abgefeuerte Erprobungsschuss fehlerhaft war, so hat
das Beschussamt über die in Abs. 2 vorgeschriebene Anzahl von Schüssen hinaus einen zusätzlichen
Schuss abzugeben.
Kontrolle nach dem Endbeschuss
§ 30. (1) Nach dem Endbeschuss sind die Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von
Handfeuerwaffen einer neuerlichen Kontrolle zu unterziehen. Hierfür gelten die Bestimmungen des § 28.
(2) Lässt das Ergebnis der Beschussprüfung den geringsten Zweifel an der Haltbarkeit der Waffe
oder eines höchstbeanspruchten Teiles zu oder bestehen Zweifel über das Vorhandensein einer Beschädigung,
so hat das Beschussamt über die in § 29 Abs. 2 vorgeschriebene Anzahl von Schüssen hinaus
weitere Schüsse mit Beschussladung abzugeben.
Rückstellung nach dem Endbeschuss
§ 31. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen sind dem Einreicher
ohne Beschusszeichen zurückzustellen, wenn sie durch den Endbeschuss offensichtlich beschädigt
wurden oder wenn deren Kontrolle gemäß § 30 einen der folgenden Mängel ergibt
1. gelöste Laufhaken oder -schienen;
2. Versagen des Zündkanals oder anderer Teile des Zündmechanismus.
(2) Die gemäß Abs. 1 ohne Beschusszeichen zurückzustellenden Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten
Teile von Handfeuerwaffen sind mit dem Zeichen gemäß § 19 Abs. 4 Z 6 sowie mit dem
Kennzeichen für Monat und Jahr zu versehen. Auf sein Verlangen ist dem Einreicher der Grund der
Rückstellung schriftlich bekannt zu geben.
(3) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die gemäß Abs. 1 ohne
Beschusszeichen zurückgestellt wurden, können bei demselben Beschussamt nochmals zur Erprobung
eingereicht werden, wenn der Einreicher nachweist, dass er die festgestellten Mängel behoben hat. Die
Beschussprüfung ist sodann unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der früheren Erprobung gemäß den
Bestimmungen der §§ 25 bis 30 zu wiederholen.
(4) Nach dem Beschuss sind jedoch höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen unbrauchbar zu
machen, wenn sie nicht mehr zu behebende Mängel aufweisen, wie zum Beispiel
1. jede die Sicherheit der Waffe gefährdende Verformung am Lauf;
2. jede Dehnung des Laufes einschließlich wellenförmiger Dehnungen an den Schwachstellen des
Laufes;
3. Beschädigung der Schwanzschraube;
4. Risse an der inneren oder äußeren Oberfläche des Laufes;
5. Laufsprengung.
§ 28 Abs. 5 ist anzuwenden.
Neuerliche Erprobungspflicht
§ 32. (1) Eine bereits erprobte Handfeuerwaffe oder ein bereits erprobter höchstbeanspruchter Teil
einer Handfeuerwaffe ist einer neuerlichen Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 25 bis 30 zu
unterziehen, wenn diese Handfeuerwaffe bzw. dieser höchstbeanspruchte Teil einer Handfeuerwaffe eine
der nachgenannten Veränderungen oder Bearbeitungen erfahren hat
1. jeder Mangel an Funktionssicherheit (§ 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 Z 5);
2. Austausch eines höchstbeanspruchten Teiles der Handfeuerwaffe verbunden mit Passarbeit (§ 14
Abs. 2);
3. jede Änderung von Abmessungen, die eine Verringerung der Wanddicke des Laufes mit sich
bringt;
4. jede Veränderung der Materialfestigkeit, insbesondere auch durch nachträgliche Wärmebehandlung
bei Temperaturen über 800 °C.
(2) Ergibt sich anlässlich einer Erprobung gemäß Abs. 1 einer der in § 28 Abs. 1 bzw. § 31 Abs. 1
angeführten Mängel, so ist auf der Handfeuerwaffe bzw. auf dem höchstbeanspruchten Teil einer
Handfeuerwaffe das neue Kennzeichen für Monat und Jahr anzubringen, sind die Beschusszeichen durch
Überschlagen mit X zu entwerten und ist der Einreicher schriftlich darauf hinzuweisen, dass die
Handfeuerwaffe nicht mehr zum Schießen verwendet werden darf. Im übrigen gelten die Bestimmungen
des § 31 Abs. 3 und 4.
Freiwillige Erprobung
§ 33. Für die freiwillige Erprobung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von
Handfeuerwaffen ist § 18 anzuwenden.
Anbringen der Beschusszeichen
§ 34. (1) Hat die Erprobung nach den Bestimmungen der §§ 25 bis 33 keine Mängel ergeben, so sind
die in § 19 Abs. 4 Z 1 und 5 festgelegten Beschusszeichen deutlich sichtbar auf den folgenden geprüften
höchstbeanspruchten Teilen anzubringen
1. bei Revolvern: auf dem Lauf, der Trommel und dem Rahmen;
2. bei allen sonstigen Handfeuerwaffen: auf jedem Lauf und auf der Schwanzschraube.
(2) Außerdem ist auf jeder Handfeuerwaffe, auf jedem einzeln zum Beschuss vorgelegten Lauf und
bei Revolvern auf dem Rahmen neben den Beschusszeichen gemäß Abs. 1 das Kennzeichen für Monat
und Jahr einmal deutlich sichtbar anzubringen.
Kontrollerprobung
§ 35. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die ein inländisches
Beschusszeichen bzw. ein anerkanntes ausländisches Beschusszeichen tragen und bei denen der
begründete Verdacht besteht, dass sie eine unmittelbare Gefahr für den Benutzer und für dritte Personen
darstellen, sind vom Beschussamt einer Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 25 bis 30 zu
unterziehen.
(2) Nach der auf Grund des Abs. 1 erfolgten Erprobung ist bezüglich der Beschusszeichen gemäß
§ 18 Abs. 4 vorzugehen.
Amtliche Eintragungen, Beschussbestätigung, Beschussverzeichnis
§ 36. Für die amtlichen Eintragungen, die Beschussbestätigung und das Beschussverzeichnis gilt
§ 21.
4. Hauptstück
Beschussvorschrift für bestimmte Arten von Handfeuerwaffen
1. Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 37. Die Bestimmungen dieses Hauptstückes sind ausschließlich bei der Erprobung (Typen- und
Einzelprüfung) folgender Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen sowie
beim Anbringen der Beschusszeichen anzuwenden
1. Handfeuerwaffen,
a) deren Patronenlager einen Durchmesser von höchstens 5 mm und eine Länge von höchstens
15 mm aufweist,
b) deren Patronenlager einen Durchmesser und eine Länge von höchstens 6 mm aufweist und in
denen nur Munition verwendet werden kann, deren Zündgemisch gleichzeitig den Treibsatz
darstellt und bei der die Mündungsenergie des Geschoßes 7,5 Joule nicht überschreitet,
c) die für das einmalige Abfeuern von Munition bestimmt sind;
2. Schussapparate;
3. Alarmwaffen, aus denen nur Kartuschen mit einem Durchmesser P1 kleiner als 6 mm und mit
einer Länge L6 kleiner als 7 mm verschossen werden können;
4. Einsteckläufe, die kein eigenes Verschlusssystem aufweisen und die für Munition bestimmt sind,
deren Gasdruck PCr 2 050 bar nicht überschreitet.
Art der Erprobung
§ 38. (1) Die in § 37 angeführten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen,
die serienmäßig hergestellt werden, sind einer Typenprüfung durch Erprobung eines Exemplars
oder mehrerer Exemplare zu unterziehen, wenn nicht die Vornahme einer Einzelprüfung gemäß §§ 53 ff
beantragt wird.
(2) Die in § 37 angeführten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen,
die nicht serienmäßig hergestellt werden, sind der Einzelprüfung gemäß §§ 53 ff zu unterziehen.
(3) Als serienmäßig hergestellt im Sinne der Abs. 1 und 2 gelten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte
Teile von Handfeuerwaffen, wenn der Hersteller Vorkehrungen für die Erzeugung erheblicher
Stückzahlen getroffen hat, insbesondere indem er dafür entsprechende Pläne und Arbeitsprogramme
ausgearbeitet und die für diese Erzeugung nötigen Lehren und Ausrüstungen bereitgestellt hat.
Einreichung
§ 39. (1) Die Einreichung der in § 37 angeführten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile
von Handfeuerwaffen hat mittels Einreichblattes zu erfolgen. Dabei ist § 6 Abs. 1 Z 1 bis 7 und Abs. 4
anzuwenden.
(2) Dem Einreichblatt sind, sofern nicht eine Einzelprüfung gemäß §§ 53 ff beantragt wird, die
folgenden Unterlagen anzuschließen
1. eine nach den Regeln der Technik gefertigte Schnittzeichnung mit allen für die Kontrolle der
Abmessungen und der verwendeten Werkstoffe nötigen Angaben;
2. Festigkeitsberechnungen für Lauf- und Verschlusseinrichtung;
3. Prüfzeugnisse über die Güte des verwendeten Werkstoffes;
4. bei Schussapparaten eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache.
(3) Zur Typenprüfung sind vom Einreicher zwei Exemplare der gleichen Type und des gleichen
Kalibers zur Verfügung zu stellen.
2. Abschnitt
Typenprüfung
Umfang der Typenprüfung
§ 40. (1) Die Typenprüfung umfasst
1. die Kontrolle der Kennzeichnung gemäß § 41;
2. die Kontrolle der Funktionssicherheit und die Sichtprüfung gemäß § 42;
3. die Kontrolle der Abmessungen gemäß § 43;
4. den Beschuss gemäß § 45;
5. die Kontrolle nach dem Beschuss gemäß § 46.
(2) Vor Beginn der Kontrollen ist zu prüfen, ob für die eingereichte Handfeuerwaffe bereits eine
Typenprüfung vorgenommen wurde.
(3) Bei der Vornahme der Kontrollen gemäß Abs. 1 ist auf die Besonderheiten der einzelnen Arten
von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen Bedacht zu nehmen.
Kontrolle der Kennzeichnung
§ 41. (1) Im Zuge der Kontrolle der Kennzeichnung ist zu überprüfen, ob die folgenden Angaben
deutlich sichtbar und dauerhaft auf einem der höchstbeanspruchten Teile der Handfeuerwaffe bzw. auf
dem Einstecklauf angebracht sind
1. Name, Firma oder amtsbekanntes Kurzzeichen des Herstellers oder Einreichers;
2. Typenbezeichnung;
3. Herstellungsnummer;
4. Bezeichnung des Kalibers;
5.Art des verwendeten Laufmaterials durch Angabe der Handelsbezeichnung oder gemäß
ÖNORM M 3170 in Kurzform (zB StL 7) bzw. mit Kurzzeichen (zB ∆ );
6. Bezeichnung der Klasse bei Bolzensetzgeräten.
(2) Bei Schussapparaten können die in Abs. 1 genannten Angaben auch auf einem auf dem
Schussapparat dauerhaft angebrachten Typenschild verzeichnet werden.
(3) Es ist ferner zu überprüfen, ob
1. die Handfeuerwaffe bzw. der höchstbeanspruchte Teil einer Handfeuerwaffe den beigegebenen
Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen entspricht;
2. die Typenbezeichnung nicht irreführend ist oder zur Verwechslung mit der Typenbezeichnung
anderer Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen Anlass gibt.
Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung
§ 42. (1) Die Kontrolle der Funktionssicherheit umfasst die Prüfung der zuverlässigen Funktion des
Lade- und Entlademechanismus, der Verschlusseinrichtung, des Schlosses, der Sicherung und der
Abfeuerungs- und Zündeinrichtung, außerdem bei Schussapparaten die Prüfung, ob Patronen (§ 2 Z 1 der
Patronenprüfordnung 1999) gleichen Kalibers geladen werden können.
(2) Bei Schlachtschussapparaten wird die Kontrolle der Funktionssicherheit durchgeführt, indem
entweder eine Ladung ohne Pulver oder die schwächste für den Apparat vorgesehene Ladung abgefeuert
wird. Es ist zu prüfen, dass
1. nur geschossen werden kann, wenn der Apparat vollständig verschlossen oder die Verriegelung
auf der Ebene des Kartuschenlagers gegeben ist;
2. der Apparat Schuss für Schuss bei Wiederladen vor jedem Vorgang funktioniert;
3. der Apparat zufällige Schüsse in den freien Raum ohne Gefahr für den Benutzer aushält, wobei
das Element mit dem Apparat verbunden bleiben muss;
4. das Ausziehen der Hülsen oder eines Ladestreifens, der noch Kartuschen enthält, unter
Umständen mit Hilfe eines besonderen Werkzeuges möglich ist.
(3) Bei Alarmwaffen wird die Kontrolle der Funktionssicherheit durchgeführt, indem
1. zehn Gebrauchskartuschen aus jedem Lauf bei Einzelladern,
2. drei Gebrauchskartuschen aus jedem Lager der Trommel bei Handfeuerwaffen mit Trommel und
vom Typ Revolver
geschossen werden. Es ist festzustellen ob eine dauerhafte Vorrichtung in der Alarmwaffe vorhanden ist,
die das Verschießen von Patronen mit festen Geschoßen verhindert. Ferner ist festzustellen, dass die
Alarmwaffe ordnungsgemäß funktioniert und der Lauf nicht verstopft ist. Wird festgestellt, dass der Lauf
verstopft ist, dann ist eine Wiederholungsprüfung mit der doppelten Anzahl von Gebrauchskartuschen
durchzuführen. Nach dieser Überprüfung darf kein Fehler mehr festgestellt werden.
(4) Die Sichtprüfung erstreckt sich auf Materialfehler, Schwachstellen, Schweißstellen an höchstbeanspruchten
Teilen sowie Laufaufbauchungen. Ferner ist zu kontrollieren, dass die Qualität der für die
höchstbeanspruchten Teile verwendeten Materialien unter Beachtung der zu erwartenden Beanspruchung
ausgewählt wurde.
Kontrolle der Abmessungen
§ 43. (1) Zu kontrollieren sind
1. der Feld- und Zugdurchmesser des Laufes sowie der Durchmesser und die Längen des Patronen-
oder Kartuschenlagers, die Tiefe der Randeinfräsung und der Verschlussabstand auf die Übereinstimmung
mit den in den jeweils in Betracht kommenden, in § 58 angeführten ON-Regeln
angegebenen Abmessungen;
2. die Wandstärke des Laufes unter Beachtung der Kennzeichnung des Laufmaterials auf Übereinstimmung
mit den Festlegungen gemäß ÖNORM S 1205;
3. bei jenen Schussapparaten, für welche die ON-Regel 191396 keine Festlegungen bezüglich der
Abmessungen des Kartuschenlagers aufweist, die Maße des Kartuschenlagers und des Laufes auf
Übereinstimmung mit den Plänen des Einreichers. Die Maße des Kartuschenlagers müssen so
ausgelegt sein, dass sie mit den entsprechenden Abmessungen der in der Gebrauchsanleitung
(§ 39 Abs. 2 Z 4) zur Verwendung vorgesehenen Kartuschen übereinstimmen;
4. bei Alarmwaffen
a) P1: Durchmesser am Eingang des Patronenlagers;
b) H2: Durchmesser am Ende des Patronenlagerhalses;
c) L3: Länge vom Stoßboden bis Ende des Patronenlagerhalses;
d) R: Tiefe der Randeinfräsung.
Alle Messwerte haben gleich groß oder größer wie die in der ON-Regel 1397 angegebenen Werte zu sein.
(2) Wird eine Handfeuerwaffe, deren Abmessungen noch nicht in den im 5. Hauptstück angeführten
technischen Normenwerken enthalten sind, zur Typenprüfung eingereicht, ist die Kontrolle der
Maßhaltigkeit auf der Grundlage der vollständigen, vom Hersteller gelieferten Angaben durchzuführen.
Rückstellung vor dem Beschuss
§ 44. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die bei den
Kontrollen gemäß §§ 41 bis 43 keinen der folgenden Mängel aufweisen, sind dem Beschuss zu
unterziehen
1. sichtbare Fehler an der Oberfläche eines der höchstbeanspruchten Teile;
2. fehlerhafte Bohrung;
3. unzureichende Konstruktion des Verschlusses;
4. sichtbare Laufaufbauchung und sichtbare Dehnung im Patronen- oder Kartuschenlager;
5. Fehlen einer der in § 41 vorgeschriebenen Angaben bzw. Zeichen;
6. Nichteinhaltung der gemäß § 43 zu kontrollierenden Abmessungen;
7. Fehlerhaftigkeit des Funktionsmechanismus (Lade- und Entlademechanismus, Verschluss, Sicherung,
Zündung, zu leichter Abzug usw.) bei Handhabung und bei Erschütterungen;
8. bei Schussapparaten die Möglichkeit des Ladens mit Patronen (§ 2 Z 1 der Patronenprüfordnung
1999) gleichen Kalibers;
9. bei Alarmwaffen das Fehlen der dauerhaften Vorrichtung, die das Verschießen von Patronen mit
festen Geschoßen verhindert.
(2) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die einen der im Abs. 1
angeführten Mängel aufweisen, sind dem Einreicher zurückzustellen. Die Zulassung ist mit Bescheid zu
verweigern.
Beschuss bei Typenprüfung
§ 45. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die nicht gemäß
§ 44 zurückzustellen sind, sind dem Beschuss zu unterziehen.
(2) Der Beschuss ist an fertigen Handfeuerwaffen durchzuführen. Handfeuerwaffen, die noch der
Brünierung bedürfen (weißfertige Handfeuerwaffen), gelten als fertige Handfeuerwaffen. Höchstbeanspruchte
Teile von Handfeuerwaffen sind vom Einreicher durch Ergänzung fehlender Bestandteile zu
einer fertigen Handfeuerwaffe zusammenzubauen. Bei Einsteckläufen kann jedoch an die Stelle einer
Handfeuerwaffe eine geeignete gleichwertige Vorrichtung treten.
(3) Der Beschuss ist mit Beschussmunition auszuführen, welche den Bedingungen der Patronenprüfordnung
1999 entspricht. Die Beschussmunition ist vor dem Beschuss mindestens 24 Stunden bei
einer Temperatur von 21 °C ± 1 °C zu lagern.
(4) Der Beschuss ist bei einer Raumtemperatur von 15 °C bis 25 °C wie folgt auszuführen
1. Bei Handfeuerwaffen gemäß § 37 Z 1 lit. a und b und bei Einsteckläufen sind zwei Schüsse mit
Beschusspatronen abzufeuern; stehen für Handfeuerwaffen gemäß § 37 Z 1 lit. a und b keine
Beschusspatronen zur Verfügung, dann hat der Beschuss durch fünf Schüsse mit der für die
betreffende Type stärksten Gebrauchsmunition zu erfolgen;
2. bei Handfeuerwaffen gemäß § 37 Z 1 lit. c sind jeweils fünf Stück derselben Type abzufeuern;
3. bei Schussapparaten sind zehn Beschusskartuschen auf ein für die vorgesehene Verwendung
geeignetes Material abzufeuern;
4. bei Alarmwaffen sind abzufeuern
a) zehn Gebrauchspatronen aus jedem Lauf bei Einzelladern;
b) drei Gebrauchspatronen aus jedem Lager der Trommel bei Handfeuerwaffen mit Trommel und
vom Typ Revolver.
(5) Ist bei Schussapparaten der Beschuss gemäß Abs. 4 Z 3 nicht möglich, dann ist eine nach dem
Stand der Technik gleichwertige Methode durch Reduzierung des Mindest-Zusatzvolumens (Va) auf ein
reduziertes Prüfvolumen (VE) anzuwenden. Dadurch ist ein Überdruck gegenüber jenem Druck zu
bewirken, welcher von der nach den Angaben des Herstellers für diese Schussapparate vorgesehenen
Gebrauchsmunition bei Verwendung des nach diesen Angaben vorgesehenen schwersten Befestigungselementes
sowie bei der stärksten Einstellung des Schussapparates entwickelt wird.
(6) Bei Bolzensetzgeräten mit Kolben und Ladestreifen besteht die nach dem Stand der Technik
gleichwertige Methode (Abs. 4) in der Reduzierung des Mindest-Zusatzvolumens (Va) auf ein reduziertes
Prüfvolumen (VE), um einen Überdruck von 30% zu erhalten, welcher durch die Hüllkurve des Kalibers
gemäß folgendem beispielhaften Diagramm definiert ist
Hierzu sind zehn Gebrauchskartuschen unter den stärksten der Serienfertigung auszuwählen, deren
mittlerer Druck beim Zusatzvolumen Va = 0,16 cm3 mindestens 85% des für das betreffende Kaliber in
der ON-Regel 191396 festgelegten maximal zulässigen Druckes beträgt. Es sind ein metallischer
Ladestreifen bzw. ein Magazin aus Metall sowie der schwerste Kolben mit maximal dem kleinsten Spiel
gegenüber dem Lauf zu verwenden, der nach der Herstellungszeichnung für das System vorgesehen ist
und der ein reduziertes Prüfvolumen (VE) aufweist, um die geforderten 30% Überdruck bei Einstellung
der stärksten Leistung des Gerätes zu erreichen.
(7) Darüber hinaus ist bei Bolzensetzgeräten gemäß Abs. 6 auf Antrag eine Prüfung des vom
Antragsteller definierten Systems Gerät/Kartusche/Ladestreifen der Serienfabrikation durchzuführen
(Systemprüfung). Für diese Prüfung besteht das System aus dem Gerät mit dem schwersten Kolben mit
dem kleinsten Zusatzvolumen (Va) und mit dem kleinsten Spiel zwischen Kolben und Lauf der
Serienfabrikation mit einem reduzierten Prüfvolumen (VS), um einen Überdruck von 15% zustande zu
bringen, welcher durch die Hüllkurve des Kalibers gemäß dem in Abs. 6 beispielhaft dargestellten
Diagramm definiert ist, sowie aus Kartuschen in Standard-Ladestreifen, die durch das Kaliber, den
Hersteller oder Antragsteller, die Losnummer, die Handelsbezeichnung und die Farbe bestimmt sind. Es
sind vier Standard-Ladestreifen mit je drei Kartuschen Gebrauchsmunition derselben Farbe und des
gleichen Fabrikats, einer nach dem anderen geladen, bei Einstellung der stärksten Leistung des Gerätes
abzufeuern. Ferner kann eine andere Kombination Kartusche/Ladestreifen für die Zulassung und Prüfung
im gleichen Gerät, das bereits die Prüfung gemäß Abs. 6 mit 30% Überdruck bestanden hat, beantragt
werden.
(8) Bei Schlachtschussapparaten ist der Beschuss wie folgt auszuführen
1. Jeder Schuss erfolgt gegen eine Platte aus Gummi oder aus vergleichbarem Material mit einer
Dicke von mindestens 100 mm und einer Härte von 60 Shore A ± 5 Shore A.
2. Nach dem Abfeuern der Beschusskartuschen können allenfalls vorhandene Dämpfungselemente
ausgetauscht werden; der Apparat ist dann noch fünfmal hintereinander mit der stärksten
Gebrauchsmunition in den freien Raum abzufeuern.
(9) Ist anzunehmen, dass die Beschusspatronen fehlerhaft waren oder bestehen Zweifel, ob die
beschossene Handfeuerwaffe beziehungsweise der beschossene höchstbeanspruchte Teil einer Handfeuerwaffe
fehlerhaft ist, sind über die vorgeschriebene Schusszahl hinaus weitere Schüsse in der
erforderlichen Anzahl mit Beschussmunition, wenn aber ein Funktionsmangel vermutet wird, mit
Gebrauchsmunition abzugeben.
Kontrolle nach dem Beschuss
§ 46. (1) Nach dem Beschuss sind die Handfeuerwaffen bzw. die höchstbeanspruchten Teile von
Handfeuerwaffen einer neuerlichen Kontrolle zu unterziehen. Hierfür gelten die Bestimmungen der §§ 42
und 43 sinngemäß.
(2) Bei Schussapparaten sind darüber hinaus Prüfungen hinsichtlich der Handhabungssicherheit und
der Sicherheit gegen unbeabsichtigtes Auslösen nach dem jeweiligen Stand der Technik vorzunehmen.
(3) Bei Bolzensetzgeräten haben die in Abs. 2 genannten Prüfungen gemäß ÖNORM S 1230 zu
erfolgen.
(4) Bei Schlachtschussapparaten sind die in Abs. 2 genannten Prüfungen wie folgt durchzuführen
1. Für die Versuche ist eine Kartusche des vorgesehenen Kalibers mit der schwächsten Gebrauchsladung
zu verwenden;
2. Der Apparat wird dreimal aus einer Höhe von 1,50 m auf eine quadratische Stahlplatte mit
500 mm Seitenlänge und 30 mm Dicke fallen gelassen; die Mündung ist so nach unten zu richten,
dass das Auftreffen auf der Mündung erfolgt und keine größere Abweichung als 15° von der
Senkrechten zu verzeichnen ist;
3. Nach jedem Fall ist zu prüfen, dass kein Eindruck des Schlagbolzens auf der Bodenkappe der
Hülse mit bloßem Auge sichtbar ist, und sich der Schuss beim Aufschlag nicht gelöst hat. Das
Lösen eines Schusses beim Fall des Apparates in horizontaler Lage wird nicht berücksichtigt.
Rückstellung nach dem Beschuss
§ 47. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen sind dem Einreicher
zurückzustellen, wenn sie durch den Beschuss offensichtlich beschädigt wurden oder wenn deren
Kontrolle gemäß § 46 einen der folgenden Mängel ergibt; die Zulassung ist mit Bescheid zu verweigern
1. Zündversager oder schwacher Zündstifteinschlag;
2. Lösen des Schusses beim Schließen der Waffe bzw. wenn diese nicht richtig verschlossen ist;
3. Klemmen der Patronenhülse beim Ausziehen derselben;
4. Hülsenreißer;
5. Dehnung im Patronen- oder Kartuschenlager;
6. Verformung im zylindrischen Teil des Laufes;
7. Überschreitung des maximal zulässigen Verschlussabstandes von 0,20 mm bei Handfeuerwaffen
für Randfeuerpatronen bzw. von 0,15 mm bei Handfeuerwaffen für Zentralfeuerpatronen;
8. Beschädigung oder Verformung wesentlicher Teile des Verschlusses;
9. sichtbare Fehler an der Oberfläche eines der höchstbeanspruchten Teile der Handfeuerwaffe;
10. Fehlerhaftigkeit des Funktionsmechanismus (Lade- und Entlademechanismus, Verschluss, Sicherung,
Zündung usw.) oder wirkungslose Sicherung;
11. Nichtbestehen einer der gemäß § 46 Abs. 2 bis 4 vorgenommenen Prüfungen.
(2) Die Beurteilung der Mängel gemäß Abs. 1 ist unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der
einzelnen Arten von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen vorzunehmen.
(3) Bei Handfeuerwaffen gemäß § 37 Z 1 lit. c sind durch die Abfeuerung hervorgerufene Verformungen
und Risse an der Oberfläche zulässig, wenn sie ausschließlich an denjenigen Stellen, an welchen
sie für die Funktion der Handfeuerwaffe vorgesehen sind, auftreten und keine Gefahr für den Benutzer
damit verbunden ist.
(4) Bei Bolzensetzgeräten mit Kolben und Ladestreifen wird das System Gerät/Kartusche/Ladestreifen
nicht zugelassen, wenn nach der Systemprüfung (§ 45 Abs. 7) festgestellt wird, dass
1. der Rand oder der Boden der Hülse Risse aufweisen, durchlöchert oder gebrochen ist;
2. der Ladestreifen in zwei Teile gebrochen ist oder Längsrisse aufweist, wodurch die drei
verschossenen Kartuschen beeinflusst werden.
(5) Bei Schlachtschussapparaten ist nach dem Beschuss ferner zu prüfen, dass
1. das Schlachtschusselement fest mit dem Apparat verbunden bleibt;
2. bei Vorhandensein von Hülsen diese keinerlei Rissbildung aufweisen, mit Ausnahme von kleinen
Längsrissen am Hülsenmund;
3. keinerlei Gasaustritt am Verschlussmechanismus feststellbar ist; dies gilt auch für Schlachtschussapparate
mit Treibladung ohne Hülse.
Die Z 2 und 3 treffen nicht zu auf Schlachtschussapparate, bei denen die Hülse in die Brennkammer
ausgeworfen oder dort zerstört wird.
(6) Wird die Typenprüfung (§§ 40 bis 46) nicht bestanden, dann kann der Einreicher nach Behebung
der Mängel eine neuerliche Typenprüfung an einem anderen Exemplar derselben Type beantragen.
Zulassung der Type
§ 48. (1) Wird die Typenprüfung (§§ 40 bis 46) für eine bestimmte Type von Handfeuerwaffen bzw.
von höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen bestanden, ist dem Einreicher mit Bescheid das
Recht zu erteilen, für diese Type das Beschusszeichen für Typenprüfung (Zulassungszeichen gemäß
Abs. 4) in Verbindung mit der Zulassungsnummer (Abs. 3 Z 4) zu verwenden. Dieses Recht ist
insbesondere mit der Auflage zu verbinden,
1. alle weiteren Exemplare dieser Type dem geprüften Exemplar entsprechend (Abs. 2) auszuführen;
2.die für die Kontrollprüfungen (§ 50) benötigten Schussapparate bzw. Einsteckläufe auf
Aufforderung und nach Auswahl durch das Beschussamt beizustellen;
3. bei Bolzensetzgeräten mit Kolben und Ladestreifen, welche die Systemprüfung (§ 45 Abs. 7)
bestanden haben, in der Betriebsanleitung des Bolzensetzgerätes klar zum Ausdruck zu bringen,
dass in diesem nur die angeführten Komponenten sicher verwendet werden können.
(2) Als dem geprüften Exemplar entsprechend ausgeführt und daher zur selben Type gehörend gelten
weitere Exemplare dann, wenn ihre Funktionsweise, die wesentlichen Abmessungen (§ 43), die
verwendeten Werkstoffe und das Aussehen gleich sind; geringfügige Änderungen des Aussehens sind
zulässig, wenn dadurch die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird.
(3) Der Spruch des Bescheides hat die folgenden Angaben zu enthalten
1. die Angaben gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Einreichblattes;
2. die Wandstärke des Laufes sowie Durchmesser und Länge des Patronen- oder Kartuschenlagers;
3. den Beschussgasdruck und den höchstzulässigen Gebrauchsgasdruck oder die höchstzulässige
Geschoßenergie;
4. die Zulassungsnummer als fortlaufende Zahl der Zulassungen;
5. die Liste der im Zuge der Systemprüfung (§ 45 Abs. 7) an Bolzensetzgeräten mit Kolben und
Ladestreifen geprüften Komponenten.
(4) Das Beschusszeichen für Typenprüfung (Zulassungszeichen) hat der nachstehenden Abbildung
zu entsprechen. Es darf nur in allseitig gleicher linearer Vergrößerung oder Verkleinerung verwendet
werden
(5) Das geprüfte Exemplar ist im Beschussamt für die Dauer der Gültigkeit der Zulassung aufzubewahren.
(6) Alle Exemplare von zugelassenen Typen von Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchten Teilen
von Handfeuerwaffen sind vom Hersteller, Importeur oder Einreicher mit dem Beschusszeichen für
Typenprüfung (Zulassungszeichen gemäß Abs. 4) gemeinsam mit den Kennzeichnungen gemäß § 41
Abs. 1 zu versehen, ehe sie in Verkehr gebracht werden.
Neuerliche Erprobungspflicht
§ 49. Eine bereits erprobte oder als Type zugelassene Handfeuerwaffe oder ein bereits erprobter oder
als Type zugelassener höchstbeanspruchter Teil einer Handfeuerwaffe ist einer Einzelprüfung gemäß § 53
zu unterziehen, wenn diese Handfeuerwaffe bzw. dieser höchstbeanspruchte Teil eine der folgenden
Veränderungen oder Instandsetzung erfahren hat
1. Jeder Mangel an Funktionssicherheit (§ 42 Abs. 1 bis 3 und § 44 Abs. 1 Z 7);
2. Maßnahmen, die eine Herabsetzung der Sicherheit verursachen können;
3. Veränderungen am Patronenlager oder an der Laufbohrung;
4. Änderung der Festigkeit der Werkstoffe, insbesondere durch nachträgliche Wärmebehandlung
mit Ausnahme einer Einsatzhärtung bei Temperaturen bis maximal 800 °C;
5. Austausch eines höchstbeanspruchten Teiles, sofern hierzu eine Nacharbeit notwendig ist.
Kontrollprüfungen
§ 50. (1) Serienmäßig hergestellte und als Type zugelassene (§ 48) Schussapparate und Einsteckläufe
sind mindestens alle zwei Jahre einer Kontrollprüfung zu unterziehen. Hierbei hat das Beschussamt
jeweils fünf Exemplare jeder zugelassenen Type einer Einzelprüfung (§ 53) zu unterziehen.
(2) Besteht der begründete Verdacht, dass in Verkehr gebrachte Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte
Teile von Handfeuerwaffen, für die eine Zulassung gemäß § 48 besteht, ganz oder teilweise nicht
den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, hat das Beschussamt, das die Zulassung erteilt hat, an
einem Exemplar dieser Type von Handfeuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen
eine Einzelprüfung gemäß § 53 durchzuführen. Ist ein Exemplar für die Überprüfung des
Verdachtes nicht ausreichend, so sind weitere Exemplare der Einzelprüfung zu unterziehen.
(3) Die für die Einzelprüfungen im Rahmen der Kontrollprüfung benötigten Exemplare hat das
Beschussamt aus der laufenden Produktion oder aus dem Lager des Herstellers auszuwählen. Aus dem
Lager ausgewählte Exemplare müssen der Produktion der letzten beiden Jahre, in denen Exemplare der
betreffenden Type erzeugt wurden, entstammen.
(4) Über die durchgeführte Kontrollprüfung gemäß Abs. 1 hat das Beschussamt eine Bestätigung
auszustellen.
(5) Hat die Kontrollprüfung ergeben, dass die hergestellten Exemplare in ihren wesentlichen
Eigenschaften (§ 48 Abs. 2) vom geprüften Muster abweichen oder ganz oder teilweise nicht den
Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen bzw. hat sich der begründete Verdacht gemäß Abs. 2
bestätigt, ist dem Zulassungsinhaber, wenn die Mängel behebbar sind, durch Bescheid eine angemessene
Frist zu ihrer Behebung zu setzen.
(6) Hat die Kontrollprüfung unbehebbare Mängel ergeben oder wurden behebbare Mängel innerhalb
der gesetzten Frist (Abs. 5) nicht behoben oder ist eine Kontrollprüfung nicht durchführbar, weil die
erforderlichen Exemplare (Abs. 1) nicht beigestellt wurden, hat das Beschussamt mit Bescheid die
Zulassung (§ 48) zu entziehen und zu verfügen, dass die Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchten
Teile von Handfeuerwaffen der betroffenen Type nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen.
(7) Besteht der begründete Verdacht, dass in Verkehr gebrachte, serienmäßig hergestellte Handfeuerwaffen
bzw. höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, für die eine Berechtigung zur Führung eines
anerkannten ausländischen Beschusszeichens bzw. Prüfzeichens für Typenprüfung (Zulassungszeichen)
gemäß den Bestimmungen der Prüfzeichenverordnung 1999 besteht, nicht den Bestimmungen dieser
Verordnung entsprechen, hat das Beschussamt die nationale Behörde des betreffenden Staates vom
vorgefundenen Mangel zum Zwecke der Überprüfung der Beanstandung in Kenntnis zu setzen.
(8) Besteht der begründete Verdacht, dass einige Exemplare von Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchten
Teilen von Handfeuerwaffen, die ein anerkanntes ausländisches Beschusszeichen bzw.
Prüfzeichen für Typenprüfung (Zulassungszeichen) gemäß den Bestimmungen der Prüfzeichenverordnung
1999 tragen, eine unmittelbare Gefahr für den Benutzer oder für Dritte darstellen, hat das
Beschussamt eine Einzelprüfung gemäß § 53 durchzuführen. Ergibt diese Erprobung eine Bestätigung
dieses Verdachtes, so hat das Beschussamt durch Bescheid zu verfügen, dass die Handfeuerwaffen bzw.
höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen dieser Type nicht mehr in Verkehr gebracht werden
dürfen.
Amtliche Eintragungen und Beschussbestätigung
§ 51. Für die amtlichen Eintragungen und die Beschussbestätigung über erfolgte Typenprüfungen
gelten die Bestimmungen des § 21 Abs. 1 und 2.
Information des Ständigen Büros der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung von
Handfeuerwaffen (C.I.P.)
§ 52. Von der Zulassung einer Type (§ 48), von der Rückstellung vor bzw. nach dem Beschuss (§ 44
Abs. 2 bzw. § 47), von der Entziehung (§ 50 Abs. 6) des Rechtes, für eine bestimmte Type das
Beschusszeichen für Typenprüfung zu verwenden, sowie von allen gemäß § 50 Abs. 7 und 8 getroffenen
Verfügungen hat das Beschussamt das Ständige Büro der Ständigen Internationalen Kommission für die
Prüfung von Handfeuerwaffen (Commission Internationale Permanente pour l’épreuve des armes à feu
portatives – C.I.P.) gemäß Artikel I des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von
Beschusszeichen für Handfeuerwaffen, BGBl. Nr. 269/1971, in Kenntnis zu setzen.
3. Abschnitt
Einzelprüfung
Umfang der Einzelprüfung
§ 53. (1) Die Einzelprüfung der in § 37 angeführten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile
von Handfeuerwaffen umfasst
1. die Kontrolle der Kennzeichnung gemäß § 41 Abs. 1 und 2;
2. die Kontrolle der Funktionssicherheit und die Sichtprüfung gemäß § 54;
3. die Kontrolle der Abmessungen gemäß § 43;
4. den Beschuss gemäß § 55;
5. die Kontrolle nach dem Beschuss gemäß § 46.
(2) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die bei den Kontrollen
gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 einen der in § 44 Abs. 1 angeführten Mängel aufweisen, sind dem Einreicher
zurückzustellen. Eine Typenbezeichnung gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 muss jedoch bei einer Einzelprüfung
nicht vorhanden sein.
Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung
§ 54. Die Kontrolle der Funktionssicherheit ist nach den Bestimmungen des § 42 auszuführen. Bei
Alarmwaffen ist § 42 Abs. 3 jedoch mit der Abweichung anzuwenden, dass fünf Gebrauchspatronen aus
jedem Lauf beziehungsweise zwei Gebrauchspatronen aus jedem Patronenlager abgefeuert werden.
Beschuss bei Einzelprüfung
§ 55. (1) Der Beschuss ist nach den Bestimmungen des § 45, jedoch mit den Abweichungen
auszuführen, dass
1. bei Schussapparaten zwei Beschusskartuschen,
2. bei Alarmwaffen zwei Beschusskartuschen aus jedem Lauf beziehungsweise eine Beschusskartusche
aus jedem Lager der Trommel abzufeuern sind,
3. bei Schlachtschussapparaten § 45 Abs. 8 Z 2 nicht anzuwenden ist.
(2) Hat die Erprobung nach den Bestimmungen der §§ 53 und 54 und des Abs. 1 keine Mängel
ergeben, so sind die Beschusszeichen nach den Bestimmungen des § 19 anzubringen.
Sonstige Bestimmungen
§ 56. (1) Für die Rückstellung nach dem Beschuss bei Einzelprüfung gelten die Bestimmungen der
§§ 16 und 47.
(2) Für die neuerliche Erprobung, die neuerliche Erprobungspflicht, die freiwillige Erprobung, das
Anbringen der Beschusszeichen, die Kontrollerprobung, die amtlichen Eintragungen, die Beschussbestätigung
und das Beschussverzeichnis bei Einzelprüfung gelten die entsprechenden Bestimmungen des
2. Hauptstückes.
5. Hauptstück
Verbindlicherklärung von technischen Normenwerken
Verbindlicherklärung von ÖNORMEN
§ 57. Folgende, in Anlage 4 abgedruckte ÖNORMEN werden für verbindlich erklärt
1. ÖNORM S 1205 „Mindestwanddicke von Läufen für Handfeuerwaffen“
Ausgabe: 1. Jänner 1998;
2. ÖNORM S 1230 „Bolzensetzgeräte, Prüfbestimmungen“
Ausgabe: 1. April 1998;
3. ÖNORM M 3170 „Stähle für Läufe von Handfeuerwaffen, Gütevorschriften“
Ausgabe: 1. Jänner 1981;
4. ÖNORM EN 10109-1 „Metallische Werkstoffe, Härteprüfung, Teil 1: Rockwell-Verfahren
(Skalen A, B, C, D, E, F, G, H, K) und Verfahren N und T (Skalen 15N, 30N, 45N, 15T, 30T und
45T)“
Ausgabe: 1. Jänner 1995.
Verbindlicherklärung von ON-Regeln
§ 58. Folgende, in Anlage 2 der Patronenprüfordnung 1999 abgedruckte ON-Regeln werden für
verbindlich erklärt
1. ONR 191390 „Randfeuerpatronen“
Ausgabe: 1. März 1999;
2. ONR 191391 „Pistolen- und Revolverpatronen“
Ausgabe: 1. März 1999;
3. ONR 191392-1 „Büchsenpatronen ohne Rand“ Teil 1: Metrische Kaliber 1
Ausgabe: 1. März 1999;
4. ONR 191392-2 „Büchsenpatronen ohne Rand“ Teil 2: Metrische Kaliber 2
Ausgabe: 1. März 1999;
5. ONR 191392-3 „Büchsenpatronen ohne Rand“ Teil 3: Kaliber in Zoll 1
Ausgabe: 1. März 1999;
6. ONR 191392-4 „Büchsenpatronen ohne Rand“ Teil 4: Kaliber in Zoll 2
Ausgabe: 1. März 1999;
7. ONR 191393-1 „Büchsenpatronen mit Rand“ Teil 1: Metrische Kaliber
Ausgabe: 1. März 1999;
8. ONR 191393-2 „Büchsenpatronen mit Rand“ Teil 2: Kaliber in Zoll
Ausgabe: 1. März 1999;
9. ONR 191394 „Magnumpatronen“
Ausgabe: 1. März 1999;
10. ONR 191395 „Schrotpatronen“
Ausgabe: 1. März 1999;
11. ONR 191396 „Kartuschen für Schussapparate“
Ausgabe: 1. März 1999;
12. ONR 191397 „Kartuschen für Alarmwaffen“
Ausgabe: 1. März 1999;
13. ONR 191398 „Patronen mit Kleinschrot“
Ausgabe: 1. März 1999;
14. ONR 191399 „Sondermunition“
Ausgabe: 1. März 1999.
6. Hauptstück
Schlussbestimmungen
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 59. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Rechtsvorschriften, soweit sie noch in
Geltung stehen, außer Kraft
1. Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 8. September 1951 zur
Durchführung des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1951, BGBl. Nr. 141, über die obligatorische
Erprobung aller Handfeuerwaffen und Patronen (Beschussgesetz), BGBl. Nr. 224/1951, in der
Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 308/1986 mit Ausnahme ihres § 3;
2. Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 21. April 1958, mit der
weitere Vorschriften zur Durchführung des Beschussgesetzes erlassen werden (2. Beschussverordnung),
BGBl. Nr. 88/1958;
3. Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 3. Jänner 1985 über die Erprobung
bestimmter Arten von Handfeuerwaffen (7. Beschussverordnung), BGBl. Nr. 26/1985;
4. Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 21. April 1986 über die
Erprobung von Handfeuerwaffen (8. Beschussverordnung), BGBl. Nr. 308/1986;
5. Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 30. März 1988 über
die Erprobung von Handfeuerwaffen für Schwarzpulver (10. Beschussverordnung), BGBl.
Nr. 200/1988.
EU-Notifikation
§ 60. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998, Richtlinie, die das 83/189/EWG-Verfahren
auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG
und 94/10/EG der Europäischen Kommission kodifiziert, unter Notifikationsnummer 98/0236/A
notifiziert.