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386_1997 AT

386. Verordnung: Speisepilzverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 386. Verordnung: Speisepilzverordnung

Auf Grund des § 13 des Lebensmittelgesetzes 1975 (LMG 1975), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/1997, wird verordnet

§ 1. Diese Verordnung ist auf frische, tiefgekühlte und getrocknete Speisepilze sowie auf Speisepilzerzeugnisse

anzuwenden.

§ 2. Es ist verboten, andere als die in der Anlage genannten Speisepilze in Verkehr zu bringen.

§ 3. Bei frischen Pilzen ist es verboten,

1. Teile von Pilzen, welche die Pilzart nicht erkennen lassen, oder

2. Blätter- und Röhrenpilze ohne Huthaut und Fruchtschicht (Blätter- und Röhrenschicht) sowie

Pilzhüte und Pilzstiele allein

in Verkehr zu bringen.

§ 4. Die Speisepilzverordnung, BGBl. Nr. 250/1979, tritt außer Kraft.

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