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386_1995 AT

386. Bundesgesetz: Beteiligung Österreichs an der 4. allgemeinen Kapitalerhöhung der Asiatischen Entwicklungsbank

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 386. Bundesgesetz: Beteiligung Österreichs an der 4. allgemeinen Kapitalerhöhung der Asiatischen Entwicklungsbank

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bund übernimmt bei der Asiatischen Entwicklungsbank 6020 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 10000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 31. Jänner 1966.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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