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386_1992 AT

386. Kundmachung: Ergebnis der Wahl des Bundespräsidenten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 386. Kundmachung: Ergebnis der Wahl des Bundespräsidenten

Auf Grund des Art. 60 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 in Verbindung mit § 22 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971, BGBl. Nr. 57, wird kundgemacht

Das Bundesvolk hat in dem am 24. Mai 1992 stattgefundenen Wahlgang Dr. Thomas Klestil zum Bundespräsidenten der Republik Österreich gewählt.

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