386_1991
AT
386. Kundmachung: Kündigung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Bundessekretariat für Außenhandel der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Anerkennung von Bescheinigungen der Wirtschaftskammern Jugoslawiens in Ursprungszeugnissen, die für die Anwendung der Vorzugszölle nach dem österreichischen Präferenzzollgesetz erforderlich sind
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 386. Kundmachung: Kündigung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Bundessekretariat für Außenhandel der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Anerkennung von Bescheinigungen der Wirtschaftskammern Jugoslawiens in Ursprungszeugnissen, die für die Anwendung der Vorzugszölle nach dem österreichischen Präferenzzollgesetz erforderlich sind
1991_386_0 386. Kundmachung: Kündigung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Bundessekretariat für Außenhandel der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Anerkennung von Bescheinigungen der Wirtschaftskammern Jugoslawiens in Ursprungszeugnissen, die für die Anwendung der Vorzugszölle nach dem österreichischen Präferenzzollgesetz erforderlich sind
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Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200,
wird kundgemacht
Die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister
für Finanzen der Republik Österreich und dem
Bundessekretariat für Außenhandel der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien über die
Anerkennung von Bescheinigungen der Wirtschaftskammern
Jugoslawiens in Ursprungszeugnissen,
die für die Anwendung der Vorzugszölle nach
dem österreichischen Präferenzzollgesetz erforderlich
sind (BGBl. Nr. 326/1972, ergänzt durch die
Notenwechsel BGBl. Nr. 104/1977 und BGBl.
Nr. 275/1988), wurde gemäß ihrem Artikel 6 von
Österreich mit Note vom 3. September 1990
gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung
am 1. September 1991 außer Kraft.