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386_1991 AT

386. Kundmachung: Kündigung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Bundessekretariat für Außenhandel der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Anerkennung von Bescheinigungen der Wirtschaftskammern Jugoslawiens in Ursprungszeugnissen, die für die Anwendung der Vorzugszölle nach dem österreichischen Präferenzzollgesetz erforderlich sind

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 386. Kundmachung: Kündigung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Bundessekretariat für Außenhandel der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Anerkennung von Bescheinigungen der Wirtschaftskammern Jugoslawiens in Ursprungszeugnissen, die für die Anwendung der Vorzugszölle nach dem österreichischen Präferenzzollgesetz erforderlich sind

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200,

wird kundgemacht

Die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister

für Finanzen der Republik Österreich und dem

Bundessekretariat für Außenhandel der Sozialistischen

Föderativen Republik Jugoslawien über die

Anerkennung von Bescheinigungen der Wirtschaftskammern

Jugoslawiens in Ursprungszeugnissen,

die für die Anwendung der Vorzugszölle nach

dem österreichischen Präferenzzollgesetz erforderlich

sind (BGBl. Nr. 326/1972, ergänzt durch die

Notenwechsel BGBl. Nr. 104/1977 und BGBl.

Nr. 275/1988), wurde gemäß ihrem Artikel 6 von

Österreich mit Note vom 3. September 1990

gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung

am 1. September 1991 außer Kraft.

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