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386_1989 AT

386. Verordnung: Normalkostentarif

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 386. Verordnung: Normalkostentarif

Auf Grund des § 24 des Bundesgesetzes vom

22. Mai 1969, BGBl. Nr. 189, über den Rechtsanwaltstarif

wird verordnet

§ 1. (1) Die Entlohnung, die dem Rechtsanwalt

für regelmäßig vorkommende Leistungen in einfachen

und häufig wiederkehrenden Fällen gebührt,

ergibt sich aus den in den Anlagen enthaltenen

Berechnungen.

(2) Unter dem in den Anlagen verwendeten

Begriff des Streitgenossen sind mehrere vom

Rechtsanwalt vertretene oder ihm gegenüberstehende

Personen im Sinn des § 15 des Bundesgesetzes

vom 22. Mai 1969, BGBl. Nr. 189, über den

Rechtsanwaltstarif zu verstehen.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit dem

1. August 1989 in Kraft. Sie ist auf Vertretungsleistungen

der Rechtsanwälte anzuwenden, die nach

dem 31. Juli 1989 erbracht worden sind.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

wird die Verordnung des Bundesministers für

Justiz vom 1. Dezember 1988, BGBl. Nr. 694, über

den Normalkostentarif aufgehoben. Sie ist jedoch

weiterhin auf Vertretungsleistungen der Rechtsanwälte

anzuwenden, die vor dem 1. August 1989

erbracht worden sind.

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