386. Erklärung betreffend die Verlängerung des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie und betreffend die Zurücknahme der von Österreich anläßlich der Ratifikation abgegebenen interpretativen Erklärungen zu den Bestimmungen des Artikels II Abs. 2 letzter Satz und des Artikels XI Abs. 4 lit. c des Übereinkommens
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Die Abgabe der nachstehenden Erklärung wird genehmigt.
1. Die Republik Österreich erachtet sich an den Beschluß zur Verlängerung des Übereinkommens zur
Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie Kundgemacht in BGBl. Nr. 273/1970 vom 3. April 1988 bis 2. April 1996 für
gebunden.
2. Die von der Republik Österreich anläßlich der Ratifikation des Übereinkommens zur Gründung
einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie zu den Bestimmungen der Artikel II Abs. 2 letzter
Satz sowie Artikel XI Abs. 4 lit. c dieses Übereinkommens abgegebenen interpretativen Erklärungen werden
für die Zukunft zurückgenommen.
Die Erklärung wurde am 7. Juni 1988 bei der schweizerischen Regierung hinterlegt; sie ist mit diesem
Tag in Kraft getreten.