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386_1988 AT

386. Erklärung betreffend die Verlängerung des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie und betreffend die Zurücknahme der von Österreich anläßlich der Ratifikation abgegebenen interpretativen Erklärungen zu den Bestimmungen des Artikels II Abs. 2 letzter Satz und des Artikels XI Abs. 4 lit. c des Übereinkommens

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 386. Erklärung betreffend die Verlängerung des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie und betreffend die Zurücknahme der von Österreich anläßlich der Ratifikation abgegebenen interpretativen Erklärungen zu den Bestimmungen des Artikels II Abs. 2 letzter Satz und des Artikels XI Abs. 4 lit. c des Übereinkommens

Der Nationalrat hat beschlossen

Die Abgabe der nachstehenden Erklärung wird genehmigt.

1. Die Republik Österreich erachtet sich an den Beschluß zur Verlängerung des Übereinkommens zur

Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie Kundgemacht in BGBl. Nr. 273/1970 vom 3. April 1988 bis 2. April 1996 für

gebunden.

2. Die von der Republik Österreich anläßlich der Ratifikation des Übereinkommens zur Gründung

einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie zu den Bestimmungen der Artikel II Abs. 2 letzter

Satz sowie Artikel XI Abs. 4 lit. c dieses Übereinkommens abgegebenen interpretativen Erklärungen werden

für die Zukunft zurückgenommen.

Die Erklärung wurde am 7. Juni 1988 bei der schweizerischen Regierung hinterlegt; sie ist mit diesem

Tag in Kraft getreten.

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