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386_1986 AT

386. Bundesgesetz: Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1986

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 386. Bundesgesetz: Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1986

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl.

Nr. 311, wird wie folgt geändert

1. § 47 hat zu lauten

„§ 47. (1) Gemeinden, die zu einem Standesamtsverband

vereinigt sind (§ 60 des Personenstandsgesetzes),

bilden kraft Gesetzes zur Durchführung

der in den §§ 41, 49 bis 52 und 53 Z 5

genannten Aufgaben einen Gemeindeverband.

(2) Sitz des Gemeindeverbandes ist jene

Gemeinde, in der der Standesamtsverband seinen

Sitz hat.

(3) Der Gemeindeverband führt die Bezeichnung

„Staatsbürgerschaftsverband"; ihr ist jener Zusatz

beizufügen, mit dem auch der Standesamtsverband

näher bezeichnet wird."

2. § 48 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Über Streitigkeiten, die sich auf Ersatzansprüche

nach Abs. 1 beziehen, entscheidet die Landesregierung."

Artikel II

Übergangsbestimmung

Artikel I § 1 des Staatsbürgerschafts-Übergangsrechts

1985 wird wie folgt geändert

Der Einleitungssatz des Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Erklärung ist bis 31. Dezember 1988

schriftlich bei der nach § 39 des Staatsbürgerschaftsgesetzes

1985 zuständigen Behörde abzugeben."

Artikel III

Inkrafttreten

Dieses Bundesgesetz tritt in Kraft

1. hinsichtlich des Art. I mit 1. Jänner 1987;

2. hinsichtlich des Art. II mit 1. September 1986.

Artikel IV

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

betraut

1. soweit sie dem Bund zukommt, der Bundesminister

für Inneres;

2. soweit sie dem Land zukommt, die Landesregierung.

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