386. Bundesgesetz: Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1986
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl.
Nr. 311, wird wie folgt geändert
1. § 47 hat zu lauten
„§ 47. (1) Gemeinden, die zu einem Standesamtsverband
vereinigt sind (§ 60 des Personenstandsgesetzes),
bilden kraft Gesetzes zur Durchführung
der in den §§ 41, 49 bis 52 und 53 Z 5
genannten Aufgaben einen Gemeindeverband.
(2) Sitz des Gemeindeverbandes ist jene
Gemeinde, in der der Standesamtsverband seinen
Sitz hat.
(3) Der Gemeindeverband führt die Bezeichnung
„Staatsbürgerschaftsverband"; ihr ist jener Zusatz
beizufügen, mit dem auch der Standesamtsverband
näher bezeichnet wird."
2. § 48 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Über Streitigkeiten, die sich auf Ersatzansprüche
nach Abs. 1 beziehen, entscheidet die Landesregierung."
Artikel II
Übergangsbestimmung
Artikel I § 1 des Staatsbürgerschafts-Übergangsrechts
1985 wird wie folgt geändert
Der Einleitungssatz des Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Erklärung ist bis 31. Dezember 1988
schriftlich bei der nach § 39 des Staatsbürgerschaftsgesetzes
1985 zuständigen Behörde abzugeben."
Artikel III
Inkrafttreten
Dieses Bundesgesetz tritt in Kraft
1. hinsichtlich des Art. I mit 1. Jänner 1987;
2. hinsichtlich des Art. II mit 1. September 1986.
Artikel IV
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
betraut
1. soweit sie dem Bund zukommt, der Bundesminister
für Inneres;
2. soweit sie dem Land zukommt, die Landesregierung.