386. Kundmachung: Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen haben folgende weitere Staaten
ihre Beitrittsurkunden bzw. Kontinuitätserklärung
zum Wiener Übereinkommen über diplomatische
Beziehungen (BGBl. Nr. 66/1966, letzte Kundmachung
des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 460/1982)
hinterlegt
Staaten
Datum der Hinterlegung
der Beitrittsurkunde
bzw. Kontinuitätserklärung
Tuvalu 15. September 1982
São Tomé und Príncipe 3. Mai 1983
Niederlande inkl. Niederländische
Antillen 7. September 1984
Türkei 6. März 1985
Die Niederlande haben anläßlich der Hinterlegung
der Beitrittsurkunde nachstehende Erklärung
abgegeben:,
Anläßlich des Beitritts des Königreichs der Niederlande
zum Wiener Übereinkommen über diplomatische
Beziehungen erklärt das Königreich der
Niederlande, daß es die Worte ,nicht, ausschließlich
durch Wirkung des Rechts des Empfangsstaates
in Artikel II des Fakultativprotokolls betreffend
den Erwerb der Staatsbürgerschaft in dem Sinne
auslegt, daß der Erwerb der Staatsbürgerschaft
durch Abstammung nicht als Erwerb der Staatsbürgerschaft
ausschließlich durch Wirkung des Rechts
angesehen wird."