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386_1983 AT

386. Bundesgesetz: Änderung des Schiffahrtspolizeigesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 386. Bundesgesetz: Änderung des Schiffahrtspolizeigesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Schiffahrtspolizeigesetz, BGBl. Nr. 91/

1971, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 65/1976 und 103/1979 wird wie folgt geändert

Artikel I

1. § 3 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Soweit in der Schiffsführerverordnung,

BGBl. Nr. 134/1932, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 90/1971 und BGBl. Nr. 535/1978

nichts anderes bestimmt ist, ist Voraussetzung für

die Führung von

a) Fahrzeugen mit Maschinenantrieb

1. sofern ihre Fortbewegung durch einen

Verbrennungsmotor mit einer Leistung bis

3,7 kW oder einen Elektromotor mit einer

Leistung von mehr als 500 W bis 3,7 kW

bewirkt wird, die Vollendung des 16.

Lebensjahres;

2. sofern ihre Fortbewegung durch einen

Elektromotor mit einer Leistung bis

500 W bewirkt wird, die Vollendung des

12. Lebensjahres;

b) Segelfahrzeugen

1. die Vollendung des 16. Lebensjahres;

2. die Vollendung des 14. Lebensjahres,

wenn für alle an Bord befindlichen Personen

tragfähige Schwimmwesten vorhanden

sind;

3. die Vollendung des 12. Lebensjahres,

wenn alle an Bord befindlichen Personen

tragfähige Schwimmwesten während der

Fahrt angelegt haben;

c) Ruderbooten

die Vollendung des 12. Lebensjahres;

d) Segelbrettern (Windsurfern)

1. die Vollendung des 14. Lebensjahres;

2. die Vollendung des 12. Lebensjahres bei

Anlegen einer tragfähigen Schwimmweste."

2. § 3 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Personen, die das im Abs. 3 lit. c bezeichnete

Mindestalter noch nicht erreicht haben, dürfen

Ruderboote mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde

führen. Diese Bewilligung ist zu

erteilen, wenn die körperliche und geistige Eignung

gegeben ist. Die Bestimmungen des Abs. 3 lit. b, c

und d gelten nicht für Personen, die nachweislich

an Wassersportveranstaltungen oder an den ihrer

Vorbereitung dienenden Proben und Übungen teilnehmen

sowie in Ausbildung des Führens von

Segel- und Ruderbooten sowie Segelbrettern

(Windsurfern) unter geeigneter Aufsicht stehen."

3. § 17 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die in § 11 Abs. 1 lit. a, 2 lit. a, 4 und 5

sowie § 13 bezeichneten Verordnungen sind, sofern

sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes

ergibt, durch die Anbringung von Schiffahrtszeichen

kundzumachen und treten mit der Anbringung

dieser Zeichen in Kraft und mit ihrer Entfernung

außer Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten

Anbringung und Entfernung ist in einem Aktenvermerk

(§ 16 AVG 1950) festzuhalten. Schiffahrtszeichen

dienen der Verkehrsregelung und beinhalten

insbesondere Verbote, Gebote, Beschränkungen,

Empfehlungen und Hinweise (Zeichen zur Regelung

der Schiffahrt) sowie den Vermarkungen der

Fahrrinnen und Gefahrenstellen (Fahrwasserzeichen).

Form, Aussehen und Bedeutung der Schifffahrtszeichen

sind durch Verordnung zu regeln."

4. § 18 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Läßt sich der Inhalt von Verordnungen

durch Schiffahrtszeichen nicht ausdrücken, so sind

Verordnungen des Bundesministers für Verkehr im

Bundesgesetzblatt, Verordnungen eines Landeshauptmannes

im jeweiligen Landesgesetzblatt

kundzumachen."

Artikel II

§ 38 hat zu lauten

„§ 38. Vollziehung

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind hinsichtlich der Donau, des Neusiedlersees

und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer

der Bundesminister für Verkehr, und zwar, soweit

Angelegenheiten der Wasserreinhaltung berührt

werden, im Einvernehmen mit den Bundesministern

für Land- und Forstwirtschaft und für Gesundheit

und Umweltschutz, soweit Angelegenheiten des

Schutzes von Personen vor erheblichen Lärmbelästigungen

und Luftverunreinigungen berührt werden,

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Gesundheit und Umweltschutz, soweit militärische

Angelegenheiten berührt werden, im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,

soweit Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

schiffahrtspolizeiliche Aufgaben obliegen, im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,

soweit Organen der Zollwache schiffahrtspolizeiliche

Aufgaben obliegen, im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der übrigen

Gewässer die Landesregierungen betraut. Die

gemäß § 32 Abs. 5 vorgesehene Verordnung ist im

Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde der

ermächtigten Organe zu erlassen.

(2) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes

gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG ist der Bundesminister

für Verkehr betraut."

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