386. Bundesgesetz: Änderung des Schiffahrtspolizeigesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Schiffahrtspolizeigesetz, BGBl. Nr. 91/
1971, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 65/1976 und 103/1979 wird wie folgt geändert
Artikel I
1. § 3 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Soweit in der Schiffsführerverordnung,
BGBl. Nr. 134/1932, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 90/1971 und BGBl. Nr. 535/1978
nichts anderes bestimmt ist, ist Voraussetzung für
die Führung von
a) Fahrzeugen mit Maschinenantrieb
1. sofern ihre Fortbewegung durch einen
Verbrennungsmotor mit einer Leistung bis
3,7 kW oder einen Elektromotor mit einer
Leistung von mehr als 500 W bis 3,7 kW
bewirkt wird, die Vollendung des 16.
Lebensjahres;
2. sofern ihre Fortbewegung durch einen
Elektromotor mit einer Leistung bis
500 W bewirkt wird, die Vollendung des
12. Lebensjahres;
b) Segelfahrzeugen
1. die Vollendung des 16. Lebensjahres;
2. die Vollendung des 14. Lebensjahres,
wenn für alle an Bord befindlichen Personen
tragfähige Schwimmwesten vorhanden
sind;
3. die Vollendung des 12. Lebensjahres,
wenn alle an Bord befindlichen Personen
tragfähige Schwimmwesten während der
Fahrt angelegt haben;
c) Ruderbooten
die Vollendung des 12. Lebensjahres;
d) Segelbrettern (Windsurfern)
1. die Vollendung des 14. Lebensjahres;
2. die Vollendung des 12. Lebensjahres bei
Anlegen einer tragfähigen Schwimmweste."
2. § 3 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Personen, die das im Abs. 3 lit. c bezeichnete
Mindestalter noch nicht erreicht haben, dürfen
Ruderboote mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde
führen. Diese Bewilligung ist zu
erteilen, wenn die körperliche und geistige Eignung
gegeben ist. Die Bestimmungen des Abs. 3 lit. b, c
und d gelten nicht für Personen, die nachweislich
an Wassersportveranstaltungen oder an den ihrer
Vorbereitung dienenden Proben und Übungen teilnehmen
sowie in Ausbildung des Führens von
Segel- und Ruderbooten sowie Segelbrettern
(Windsurfern) unter geeigneter Aufsicht stehen."
3. § 17 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die in § 11 Abs. 1 lit. a, 2 lit. a, 4 und 5
sowie § 13 bezeichneten Verordnungen sind, sofern
sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes
ergibt, durch die Anbringung von Schiffahrtszeichen
kundzumachen und treten mit der Anbringung
dieser Zeichen in Kraft und mit ihrer Entfernung
außer Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten
Anbringung und Entfernung ist in einem Aktenvermerk
(§ 16 AVG 1950) festzuhalten. Schiffahrtszeichen
dienen der Verkehrsregelung und beinhalten
insbesondere Verbote, Gebote, Beschränkungen,
Empfehlungen und Hinweise (Zeichen zur Regelung
der Schiffahrt) sowie den Vermarkungen der
Fahrrinnen und Gefahrenstellen (Fahrwasserzeichen).
Form, Aussehen und Bedeutung der Schifffahrtszeichen
sind durch Verordnung zu regeln."
4. § 18 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Läßt sich der Inhalt von Verordnungen
durch Schiffahrtszeichen nicht ausdrücken, so sind
Verordnungen des Bundesministers für Verkehr im
Bundesgesetzblatt, Verordnungen eines Landeshauptmannes
im jeweiligen Landesgesetzblatt
kundzumachen."
Artikel II
§ 38 hat zu lauten
„§ 38. Vollziehung
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind hinsichtlich der Donau, des Neusiedlersees
und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer
der Bundesminister für Verkehr, und zwar, soweit
Angelegenheiten der Wasserreinhaltung berührt
werden, im Einvernehmen mit den Bundesministern
für Land- und Forstwirtschaft und für Gesundheit
und Umweltschutz, soweit Angelegenheiten des
Schutzes von Personen vor erheblichen Lärmbelästigungen
und Luftverunreinigungen berührt werden,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Gesundheit und Umweltschutz, soweit militärische
Angelegenheiten berührt werden, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,
soweit Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
schiffahrtspolizeiliche Aufgaben obliegen, im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
soweit Organen der Zollwache schiffahrtspolizeiliche
Aufgaben obliegen, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der übrigen
Gewässer die Landesregierungen betraut. Die
gemäß § 32 Abs. 5 vorgesehene Verordnung ist im
Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde der
ermächtigten Organe zu erlassen.
(2) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes
gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG ist der Bundesminister
für Verkehr betraut."