386. Verordnung: Erhebung der Weingartenflächen, der Weinernte, der Weinvorräte und des Weinlagerraumes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, und des § 3 Abs. 1 des
LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, wird durch
den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
und auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965 wird hinsichtlich der der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974, unterliegenden
Betriebe durch den Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie, bezüglich des § 6 jeweils im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
verordnet
§ 1. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat im Jahre 1982 eine Erhebung der Weingartenflächen,
der Weinernte, der Weinvorräte und
des Weinlagerraumes durchzuführen.
(2) Stichtag für diese Erhebung ist der
30. November 1982.
§ 2. (1) Gegenstand der Erhebung der Weingartenflächen
sind sämtliche Rebflächen in den Ländern
Burgenland, Niederösterreich, Steiermark und
Wien von mehr als 5 Ar bzw. mehr als 100 Rebstöcken,
ohne Rücksicht auf Ertragsfähigkeit und
Erziehungsart, aufgegliedert nach Edelweinsorten,
Schnittweingärten und Rebschulen.
(2) Gegenstand der Erhebung der Weinernte ist
die gesamte aus eigener Fechsung erzeugte Menge
an Vollwein und Traubenmost, an Haustrunk und
Direktträgerwein sowie an verkaufter Traubenmaische
und an verkauften Trauben in den Ländern
Burgenland, Niederösterreich, Steiermark und
Wien.
(3) Gegenstand der Erhebung der Weinvorräte
sind sämtliche am Stichtag gelagerten Mengen an
Wein in landwirtschaftlichen Betrieben, in Winzergenossenschaften
und sonstigen Verarbeitungsbetrieben
sowie in Großhandelsbetrieben, aufgegliedert
nach Trink-, Verarbeitungs- und versetztem
Wein, in allen Ländern. Als Weinvorräte sind nicht
zu erheben sämtliche aus eigener Fechsung erzeugten
Mengen an Wein der Weinernte 1982.
(4) Gegenstand der Erhebung des Weinlagerraumes
ist die Lagerkapazität (gesamter Lagerraum) in
landwirtschaftlichen Betrieben, in Winzergenossenschaften
und sonstigen Verarbeitungsbetrieben
sowie in Großhandelsbetrieben, aufgegliedert nach
Fässern, Großbehältern (Tanks und Zisternen)
sowie Flaschen, in allen Ländern.
§ 3. Zur Auskunftserteilung sind verpflichtet
1. bei der Erhebung der Weingartenflächen und
der Weinernte sowie der Weinvorräte und des
Weinlagerraumes in landwirtschaftlichen
Betrieben die Bewirtschafter (Eigentümer,
Pächter, Nutznießer) von Weingartenflächen
oder deren Beauftragte mit einer Rebfläche
von mehr als 5 Ar bzw. mehr als 100 Rebstöckken;
2. bei der Erhebung der Weinvorräte und des
Weinlagerraumes in Winzergenossenschaften
und sonstigen Verarbeitungsbetrieben sowie
in Großhandelsbetrieben die Betriebsinhaber
oder mit Handlungsvollmacht ausgestattete
Personen der Betriebsleitung.
§ 4. Die gemäß § 3 Z 1 zur Auskunftserteilung
verpflichteten Personen haben die ihnen von ihrer
Wohnsitzgemeinde zur Verfügung gestellten
Betriebsbogen in der Zeit vom 3. bis 10. Dezember
1982 auszufüllen und dieser Gemeinde zurückzustellen.
Hiebei ist seitens der Gemeinde vorzusorgen,
daß die bei den Erhebungen gemachten Angaben
geheimgehalten werden und unbefugten Dritten
nicht zugänglich sind. Die gemäß § 3 Z 2 zur
Auskunftserteilung Verpflichteten haben die ihnen
vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur
Verfügung gestellten Betriebsbogen auszufüllen
und bis spätestens 15. Jänner 1983 an das Österreichische
Statistische Zentralamt rückzumitteln.
§ 5. (1) Die Gemeinden — ausgenommen die
Städte mit eigenem Statut — haben die Betriebsbogen,
die Summenhilfslisten und die Reinschriften
der Gemeindeblätter bis zum 31. Dezember 1982
den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen.
(2) Die Bezirkshauptmannschaften und die
Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben die
Betriebsbogen, die Summenhilfslisten und die Reinschriften
der Gemeindeblätter bis 10. Jänner 1983
im Dienstwege an das Österreichische Statistische
Zentralamt weiterzuleiten.
§ 6. Den Gemeinden ist für die ihnen bei der
Mitwirkung an den Erhebungen entstehenden
Kosten für jeden ausgefüllten Betriebsbogen eine
Abfindung von S 11,— zu gewähren.
§ 7. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat die gemäß § 2 ermittelten Einzeldaten bezüglich
der Weingartenflächen, der Weinernte sowie
der Weinvorräte und des Weinlagerraumes in landwirtschaftlichen
Betrieben an den Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme in das
land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem
(LFBIS) zu übermitteln.