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386_1982 AT

386. Verordnung: Erhebung der Weingartenflächen, der Weinernte, der Weinvorräte und des Weinlagerraumes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 386. Verordnung: Erhebung der Weingartenflächen, der Weinernte, der Weinvorräte und des Weinlagerraumes

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, und des § 3 Abs. 1 des

LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, wird durch

den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

und auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965 wird hinsichtlich der der Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974, unterliegenden

Betriebe durch den Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie, bezüglich des § 6 jeweils im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

verordnet

§ 1. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat im Jahre 1982 eine Erhebung der Weingartenflächen,

der Weinernte, der Weinvorräte und

des Weinlagerraumes durchzuführen.

(2) Stichtag für diese Erhebung ist der

30. November 1982.

§ 2. (1) Gegenstand der Erhebung der Weingartenflächen

sind sämtliche Rebflächen in den Ländern

Burgenland, Niederösterreich, Steiermark und

Wien von mehr als 5 Ar bzw. mehr als 100 Rebstöcken,

ohne Rücksicht auf Ertragsfähigkeit und

Erziehungsart, aufgegliedert nach Edelweinsorten,

Schnittweingärten und Rebschulen.

(2) Gegenstand der Erhebung der Weinernte ist

die gesamte aus eigener Fechsung erzeugte Menge

an Vollwein und Traubenmost, an Haustrunk und

Direktträgerwein sowie an verkaufter Traubenmaische

und an verkauften Trauben in den Ländern

Burgenland, Niederösterreich, Steiermark und

Wien.

(3) Gegenstand der Erhebung der Weinvorräte

sind sämtliche am Stichtag gelagerten Mengen an

Wein in landwirtschaftlichen Betrieben, in Winzergenossenschaften

und sonstigen Verarbeitungsbetrieben

sowie in Großhandelsbetrieben, aufgegliedert

nach Trink-, Verarbeitungs- und versetztem

Wein, in allen Ländern. Als Weinvorräte sind nicht

zu erheben sämtliche aus eigener Fechsung erzeugten

Mengen an Wein der Weinernte 1982.

(4) Gegenstand der Erhebung des Weinlagerraumes

ist die Lagerkapazität (gesamter Lagerraum) in

landwirtschaftlichen Betrieben, in Winzergenossenschaften

und sonstigen Verarbeitungsbetrieben

sowie in Großhandelsbetrieben, aufgegliedert nach

Fässern, Großbehältern (Tanks und Zisternen)

sowie Flaschen, in allen Ländern.

§ 3. Zur Auskunftserteilung sind verpflichtet

1. bei der Erhebung der Weingartenflächen und

der Weinernte sowie der Weinvorräte und des

Weinlagerraumes in landwirtschaftlichen

Betrieben die Bewirtschafter (Eigentümer,

Pächter, Nutznießer) von Weingartenflächen

oder deren Beauftragte mit einer Rebfläche

von mehr als 5 Ar bzw. mehr als 100 Rebstöckken;

2. bei der Erhebung der Weinvorräte und des

Weinlagerraumes in Winzergenossenschaften

und sonstigen Verarbeitungsbetrieben sowie

in Großhandelsbetrieben die Betriebsinhaber

oder mit Handlungsvollmacht ausgestattete

Personen der Betriebsleitung.

§ 4. Die gemäß § 3 Z 1 zur Auskunftserteilung

verpflichteten Personen haben die ihnen von ihrer

Wohnsitzgemeinde zur Verfügung gestellten

Betriebsbogen in der Zeit vom 3. bis 10. Dezember

1982 auszufüllen und dieser Gemeinde zurückzustellen.

Hiebei ist seitens der Gemeinde vorzusorgen,

daß die bei den Erhebungen gemachten Angaben

geheimgehalten werden und unbefugten Dritten

nicht zugänglich sind. Die gemäß § 3 Z 2 zur

Auskunftserteilung Verpflichteten haben die ihnen

vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur

Verfügung gestellten Betriebsbogen auszufüllen

und bis spätestens 15. Jänner 1983 an das Österreichische

Statistische Zentralamt rückzumitteln.

§ 5. (1) Die Gemeinden — ausgenommen die

Städte mit eigenem Statut — haben die Betriebsbogen,

die Summenhilfslisten und die Reinschriften

der Gemeindeblätter bis zum 31. Dezember 1982

den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen.

(2) Die Bezirkshauptmannschaften und die

Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben die

Betriebsbogen, die Summenhilfslisten und die Reinschriften

der Gemeindeblätter bis 10. Jänner 1983

im Dienstwege an das Österreichische Statistische

Zentralamt weiterzuleiten.

§ 6. Den Gemeinden ist für die ihnen bei der

Mitwirkung an den Erhebungen entstehenden

Kosten für jeden ausgefüllten Betriebsbogen eine

Abfindung von S 11,— zu gewähren.

§ 7. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat die gemäß § 2 ermittelten Einzeldaten bezüglich

der Weingartenflächen, der Weinernte sowie

der Weinvorräte und des Weinlagerraumes in landwirtschaftlichen

Betrieben an den Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme in das

land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem

(LFBIS) zu übermitteln.

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