386. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 124 Königswiesener Straße im Bereich der Gemeinden Bad Zell und Pierbach
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978
wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der
B 124 Königswiesener Straße wird im Bereich
der Gemeinden Bad Zell und Pierbach wie folgt
bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 20,99 (ak)/km 23,39 (neu), etwa 250 m
von der Abzweigung der Landesstraße L 572
Naarntalstraße entfernt, verläuft sodann in gestreckterer
Linienführung unter Kreuzung bzw.
teilweiser Mitbenützung des Altbestandes und
bindet bei km 26,72 (alt)/km 29,15 (neu) wieder
in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Oberösterrieichischen
Landesregierung sowie bei den Gemeinden Bad
Zell und Pierbach aufliegenden Planunterlagen
(Plan Nr. 79/78 im Maßstab 1 :2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenteil Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.