Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
386_1981 AT

386. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 124 Königswiesener Straße im Bereich der Gemeinden Bad Zell und Pierbach

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 386. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 124 Königswiesener Straße im Bereich der Gemeinden Bad Zell und Pierbach

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978

wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der

B 124 Königswiesener Straße wird im Bereich

der Gemeinden Bad Zell und Pierbach wie folgt

bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 20,99 (ak)/km 23,39 (neu), etwa 250 m

von der Abzweigung der Landesstraße L 572

Naarntalstraße entfernt, verläuft sodann in gestreckterer

Linienführung unter Kreuzung bzw.

teilweiser Mitbenützung des Altbestandes und

bindet bei km 26,72 (alt)/km 29,15 (neu) wieder

in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Oberösterrieichischen

Landesregierung sowie bei den Gemeinden Bad

Zell und Pierbach aufliegenden Planunterlagen

(Plan Nr. 79/78 im Maßstab 1 :2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenteil Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →