386. Verordnung: Erlassung von Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der
Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, wird — bezüglich der Bestimmungen über
die Verhältniszahlen gemäß § 35 Abs. 1 Z 4 dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für soziale Verwaltung — verordnet
§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen
enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt
1. Für den Lehrberuf Fotograveur in der Anlage 1;
2. Für den Lehrberuf Former und Gießer (Metall und Eisen) in der Anlage 2;
3. Für den Lehrberuf Oberteilherrichter in der Anlage 3;
4. Für den Lehrberuf Werkzeugmaschineur in der Anlage 4.
§ 2. Die Bestimmungen des § 1 über die Berufsbilder sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung
eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem
Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern
festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen
gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebenden Lehrzeitdauer vermittelt werden.