386. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über Ansprüche aus der Ableistung freiwilliger Waffenübungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über Ansprüche aus der
Ableistung freiwilliger Waffenübungen, BGBl.
Nr. 311/1960, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 272/1971 und 414/1974 wird wie
folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Dieses Bundesgesetz findet auf die Präsentdienenden
Anwendung, die den außerordentlichen
Präsenzdienst nach den §§ 28 c oder 52
des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 385/
1977, in Form von freiwilligen Waffenübungen
ableisten — in diesem Bundesgesetz kurz Präsentdienende
genannt."
2. In den Abs. 1 und 2 des § 16 ist die Prozentangabe
„3,8 v. H." jeweils durch die Prozentangabe
„6,5 v. H." zu ersetzen.
3. Im § 21 Abs. 3 ist die Prozentangabe
„3,8 v. H." jeweils durch die Prozentangabe
„6,5 v. H." zu ersetzen.
4. Im § 23 Abs. 1 ist die Zitierung „Kapitel 23,
Landesverteidigung' " jeweils durch die Zitierung
„Kapitel 40 ,Militärische Angelegenheiten'" zu
ersetzen; im zweiten Satz hat die Zitierung „bei
Kapitel 27 bis 29" zu entfallen.
5. Im § 23 Abs. 2 ist nach den Worten „entstandenen
Kosten" die Wortgruppe „zu Lasten
Kapitel 40 ,Militarische Angelegenheiten' " einzufügen.
6. An die Stelle des vorletzten und letzten
Satzes des Art. III Abs. 5 hat folgender Satz zu
treten
„Mit der Vollziehung des § 23 ist der Bundesminister
für Landesverteidigung betraut."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August
1977 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich
1. des Art. I Z. 1 und 2 der Bundesminister
für Landesverteidigung im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler und den beteiligten
Bundesministern,
2. des Art. I Z. 3, soweit diese Bestimmung
a) auf die im § 1 Abs. 2 Z. 6 lit. a bis d
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1960
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 414/1974 bezeichneten Dienstverhältnisse
Anwendung findet, der Bundeskanzler
im Einvernehmen mit den
beteiligten Bundesministern,
b) auf die im § 1 Abs. 2 Z. 6 lit. e des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1960 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 414/1974 bezeichneten Dienstverhältnisse
Anwendung findet und die
Vollziehung nicht den Ländern obliegt,
der Bundesminister für Unterricht und
Kunst, soweit es sich jedoch um Dienstverhältnisse
handelt, die eine Tätigkeit
an land- und forstwirtschaftlichen
Berufs- oder niederen Fachschulen betreffen,
der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, und zwar jeder im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
3. der übrigen Bestimmungen der Bundesminister
für Landesverteidigung betraut.