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386_1977 AT

386. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über Ansprüche aus der Ableistung freiwilliger Waffenübungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 386. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über Ansprüche aus der Ableistung freiwilliger Waffenübungen

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über Ansprüche aus der

Ableistung freiwilliger Waffenübungen, BGBl.

Nr. 311/1960, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 272/1971 und 414/1974 wird wie

folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Dieses Bundesgesetz findet auf die Präsentdienenden

Anwendung, die den außerordentlichen

Präsenzdienst nach den §§ 28 c oder 52

des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 385/

1977, in Form von freiwilligen Waffenübungen

ableisten — in diesem Bundesgesetz kurz Präsentdienende

genannt."

2. In den Abs. 1 und 2 des § 16 ist die Prozentangabe

„3,8 v. H." jeweils durch die Prozentangabe

„6,5 v. H." zu ersetzen.

3. Im § 21 Abs. 3 ist die Prozentangabe

„3,8 v. H." jeweils durch die Prozentangabe

„6,5 v. H." zu ersetzen.

4. Im § 23 Abs. 1 ist die Zitierung „Kapitel 23,

Landesverteidigung' " jeweils durch die Zitierung

„Kapitel 40 ,Militärische Angelegenheiten'" zu

ersetzen; im zweiten Satz hat die Zitierung „bei

Kapitel 27 bis 29" zu entfallen.

5. Im § 23 Abs. 2 ist nach den Worten „entstandenen

Kosten" die Wortgruppe „zu Lasten

Kapitel 40 ,Militarische Angelegenheiten' " einzufügen.

6. An die Stelle des vorletzten und letzten

Satzes des Art. III Abs. 5 hat folgender Satz zu

treten

„Mit der Vollziehung des § 23 ist der Bundesminister

für Landesverteidigung betraut."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August

1977 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich

1. des Art. I Z. 1 und 2 der Bundesminister

für Landesverteidigung im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler und den beteiligten

Bundesministern,

2. des Art. I Z. 3, soweit diese Bestimmung

a) auf die im § 1 Abs. 2 Z. 6 lit. a bis d

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1960

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 414/1974 bezeichneten Dienstverhältnisse

Anwendung findet, der Bundeskanzler

im Einvernehmen mit den

beteiligten Bundesministern,

b) auf die im § 1 Abs. 2 Z. 6 lit. e des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1960 in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 414/1974 bezeichneten Dienstverhältnisse

Anwendung findet und die

Vollziehung nicht den Ländern obliegt,

der Bundesminister für Unterricht und

Kunst, soweit es sich jedoch um Dienstverhältnisse

handelt, die eine Tätigkeit

an land- und forstwirtschaftlichen

Berufs- oder niederen Fachschulen betreffen,

der Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, und zwar jeder im

Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,

3. der übrigen Bestimmungen der Bundesminister

für Landesverteidigung betraut.

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