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386. Bundesgesetz: Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes 1968

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 386. Bundesgesetz: Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes 1968

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl.

Nr. 280/1967, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 232/1972, BGBl. Nr. 449/1974 und

BGBl. Nr. 366/1975 wird wie folgt geändert

1. In der 2. 1 des § 5 Abs. 3 sind die Worte

„§ 9 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes 1967,

BGBl. Nr. 2" durch die Worte „§ 8 Abs. 3

des Finanzausgleichsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 445/

1972" zu ersetzen.

2. In der Z. 2 des § 5 Abs. 3 sind die Worte

„§ 9 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes 1967"

durch die Worte „§ 8 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes

1973" zu ersetzen.

3. Der jeweils letzte Satz des § 6 Abs. 1

und 2 hat zu lauten

„Hiebei finden die Bestimmungen des § 11

Abs. 1 vorletzter Satz keine Anwendung."

4. Der Abs. 1 des § 11 hat zu lauten

„(1) Das Darlehen hat 45 v. H. der Gesamtbaukosten,

in den Jahren 1974 bis einschließlich

1981 mindestens 45 v. H. und höchstens

70 v. H. der Gesamtbaukosten zu betragen. Im

Falle der Errichtung von Klein- oder Mittelwohnungen

durch Gemeinden oder gemeinnützige

Bauvereinigungen zur Überlassung in Miete

oder in sonstige Nutzung hat das Darlehen mindestens

50 v. H. der Gesamtbaukosten zu betragen.

Für die Errichtung oder die Verbesserung

gemäß § 1 Abs. 1 lit. d von Eigenheimen kann

von der Landesregierung das Darlehen in einem

bestimmten nach der Anzahl der im Haushalt

lebenden Familienmitglieder abgestuften Betrag

(Fixbetrag) gewährt werden; dieses Darlehen

kann in einem niedrigeren Ausmaß gewährt

werden. Die von der Landesregierung in einem

Kalenderjahr zugesicherten Darlehen sind für

alle geförderten Baulichkeiten in dem gleichen

Hundertsatz (Fixbetrag) zu gewähren. In diesen

Hundertsatz (Fixbetrag) können auch Darlehen

aus Haushaltsmitteln oder aus Fonds des Landes

eingerechnet werden. Der Förderungswerber hat

Eigenmittel im Ausmaß von mindestens 10 v. H.,

im Falle der Anwendung der Bestimmungen des

zweiten Satzes 5 v. H. der Gesamtbaukosten aufzubringen."

5. Der Abs. 2 des § 11 hat zu lauten

„(2) Das Darlehen ist jährlich mit 0,5 v. H.

zu verzinsen; die Annuitäten haben in den

ersten zwanzig Jahren des Tilgungszeitraumes

1 v. H. und in den folgenden Jahren 3,5 v. H.

zu betragen. Sofern die Kosten einer Verbesserung

gemäß § 1 Abs. 1 lit. d je Quadratmeter

50 v. H. der gemäß § 2 Abs. 2 festgesetzten

angemessenen Gesamtbaukosten nicht überschreiten,

haben die Annuitäten 4,5 v. H. zu betragen."

6. Im Abs. 5 des § 11 treten anstelle der Worte

„das 30. Lebensjahr" die Worte „das 35. Lebensjahr".

7. Der Abs. 8 des § 11 hat zu lauten

„(8) Die Erlassung von Durchführungsverordnungen

zu den Abs. 5 bis 7 obliegt den Landesregierungen.

Hiebei ist bei Jungfamilien und

bei Familien mit drei und mehr Kindern (Abs. 5)

die Gewährung des Eigenmittelersatzdarlehens in

voller Höhe der aufzubringenden Eigenmittel

vorzusehen, wenn das Familieneinkommen (§ 2

Abs. 1 Z. 13) die Höchstbeitragsgrundlage in

der Krankenversicherung gemäß § 45 Abs. 1

lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

nicht überschreitet."

8. In der lit. d des § 13 Abs. 1 treten nach

dem Klammerausdruck „(Wohnungseigentümer)"

anstelle der Worte „oder der ihm nahestehenden

Personen" die Worte „oder von den ihm nahestehenden

Personen".

9. Der erste Satz des § 15 Abs. 2 hat zu

lauten

„Die Wohnbeihilfe (Abs. 1) ist dem Förderungswerber,

bei Miet- und Genossenschaftswohnungen

dem Mieter oder Nutzungsberechtigten,

unter Berücksichtigung der durchschnittlich für

Bevölkerungsschichten mit geringem Einkommen

zumutbaren Wohnungsaufwandbelastung nach

dem Familieneinkommen, der Anzahl der im

Haushalt lebenden Familienmitglieder und dem

danach angemessenen Ausmaß an Nutzfläche

unter Berücksichtigung der Bestimmungen des

Abs. 8 zuzuerkennen."

10. Dem Abs. 3 des § 15 ist ein neuer zweiter

Satz einzufügen; dieser hat zu lauten

„Die Tilgungsraten eines allfällig gewährten

Eigenmittelersatzdarlehens gemäß § 11 Abs. 5

sind dabei zu berücksichtigen."

11. Der Abs. 8 des § 15 hat zu lauten

„(8) Die Landesregierung hat durch Verordnung

die näheren Bestimmungen über die Gewährung

der Wohnbeihilfe für alle Förderungswerber

nach gleichen Grundsätzen festzulegen.

Hiebei ist das Ausmaß der Wohnbeihilfe (Abs. 1)

zumindest so festzusetzen, daß bei einer Haushaltsgröße

von einer Person dieser nach Abzug

des Wohnungsaufwandes (Abs. 3) ein Einkommen

(§ 2 Abs. 1 Z. 12) bis zur Höhe des Richtsatzes

gemäß § 293 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, abzüglich

5 v. H., verbleibt. Bei Jungfamilien und Familien

mit drei und mehr Kindern (§ 11 Abs. 5) ist,

falls das Familieneinkommen (§ 2 Abs. 1 Z. 13)

die Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung

gemäß § 45 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes nicht überschreitet,

der zumutbare Wohnungsaufwand mit

höchstens 5 v. H. des Familieneinkommens festzusetzen.

Für Einkommen, die über den Richtsatz

oder über die Höchstbeitragsgrundlage hinausgehen,

ist die Wohnbeihilfe nach dem Familieneinkommen,

der Anzahl der im Haushalt lebenden

Familienmitglieder und dem danach angemessenen

Ausmaß an Nutzfläche zu staffeln."

12. Dem Abs. 2 des § 22 ist ein neuer zweiter

Satz einzufügen; dieser hat zu lauten

„Einer solchen Zustimmung bedarf es nicht,

falls das Rechtsgeschäft die Übertragung des

Anteils am Mindestanteil gemäß § 9 Abs. 1

zweiter Satz des Wohnungseigentumsgesetzes

1975 zum Gegenstand hat und der hinzutretende

Ehegatte die österreichische Staatsbürgerschaft

besitzt."

13. In der Z. 5 des § 23 ist der Klammerausdruck

„(§ 1 Abs. 1 lit. b)" durch den Klammerausdruck

„(§ 1 Abs. 1 lit. c)" zu ersetzen.

14. Im Abs. 1 des § 26 tritt anstelle des

Termins „30. Juni" der Termin „31. März".

15. Im § 36 Abs. 1 ist der Punkt nach der

lit. c durch einen Strichpunkt zu ersetzen und

eine neue lit. d anzufügen; diese hat zu lauten

„d) Die Bestimmung des in lit. a aufrechterhaltenen

§ 31 a des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes,

BGBl. Nr. 130/1948, zuletzt

geändert durch die Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz-

Novelle 1967, BGBl. Nr. 54, des

in lit. b Z. 3 aufrechterhaltenen § 15 a

Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 15. April

1921, betreffend Ausgestaltung des Staatlichen

Wohnungsfürsorgefonds zu einem

Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds, BGBl.

Nr. 252, in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 25. Jänner 1967, BGBl. Nr. 55,

sowie des ersten Satzes des in lit. c aufrechterhaltenen

§ 26 Abs. 2 des Wohnbauförderungsgesetzes

1954, BGBl. Nr. 153,

in der Fassung des Bundesgesetzes vom

15. Dezember 1966, BGBl. Nr. 4/1967,

ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß es

der Zustimmung nicht bedarf, falls das

Rechtsgeschäft die Übertragung des Anteils

am Mindestanteil gemäß § 9 Abs. 1

zweiter Satz des Wohnungseigentumsgesetzes

1975 zum Gegenstand hat und der

hinzutretende Ehegatte die österreichische

Staatsbürgerschaft besitzt."

16. Dem Abs. 9 des § 36 ist ein neuer Abs. 10

anzufügen; dieser hat zu lauten

„(10) Die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 erster

Satz finden auf die nach dem 1. Jänner 1973

erteilten schriftlichen Zusicherungen Anwendung,

wobei die Änderung der schriftlichen Zusicherung

auf Begehren des Darlehensnehmers, das bis

spätestens 31. Dezember 1977 beim zuständigen

Amt der Landesregierung einzubringen ist, zu erfolgen

hat. Dabei ist sicherzustellen, daß die

Senkung der Annuitäten bei der Berechnung

der Wohnungsaufwandbelastung des Wohnungsinhabers

(Inhaber eines Geschäftsraumes) Berücksichtigung

findet."

17. Die Z. 5 des § 39 Abs. 1 hat zu lauten

„5. des § 11 Abs. 4 zweiter und dritter Satz,

des § 19 Abs. 2 bis 8, des § 20, des § 22 Abs. 1,

Abs. 2 erster und zweiter Satz und des Abs. 4,

des § 30, des § 32 Abs. 1 bis 6 und 8 und des

§ 36 Abs. 1 lit. d und Abs. 9 der Bundesminister

für Justiz,"

Artikel II

(1) § 11 Abs. 2 erster Satz in der Fassung

des Art. I Z. 5 tritt, soweit er auf Grund der

Bestimmung des § 36 Abs. 10 in der Fassung

des Art. I Z. 16 anzuwenden ist, mit Beginn

des Tages in Kraft, auf den der dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes folgende Tilgungstermin

gemäß § 11 Abs. 3 fällt.

(2) Mit der Vollziehung der unter Art. I

Z. 1 und 2 vorgesehenen Bestimmungen ist der

Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Bauten und Technik

und der unter Art. I Z. 12 und 15 vorgesehenen

Bestimmungen der Bundesminister für

Justiz betraut.

(3) Mit der Erlassung von Durchführungsverordnungen

und mit der Wahrnehmung der

Rechte des Bundes nach Art. 15 Abs. 8 B-VG

ist — abgesehen von den unter Art. I Z. 7

und 11 vorgesehenen Bestimmungen — hinsichtlich

der übrigen im Art. I vorgesehenen

Bestimmungen der Bundesminister für Bauten

und Technik betraut. Im übrigen ist die Landesregierung

mit der Vollziehung betraut.

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