386. Bundesgesetz: Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes 1968
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl.
Nr. 280/1967, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 232/1972, BGBl. Nr. 449/1974 und
BGBl. Nr. 366/1975 wird wie folgt geändert
1. In der 2. 1 des § 5 Abs. 3 sind die Worte
„§ 9 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes 1967,
BGBl. Nr. 2" durch die Worte „§ 8 Abs. 3
des Finanzausgleichsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 445/
1972" zu ersetzen.
2. In der Z. 2 des § 5 Abs. 3 sind die Worte
„§ 9 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes 1967"
durch die Worte „§ 8 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes
1973" zu ersetzen.
3. Der jeweils letzte Satz des § 6 Abs. 1
und 2 hat zu lauten
„Hiebei finden die Bestimmungen des § 11
Abs. 1 vorletzter Satz keine Anwendung."
4. Der Abs. 1 des § 11 hat zu lauten
„(1) Das Darlehen hat 45 v. H. der Gesamtbaukosten,
in den Jahren 1974 bis einschließlich
1981 mindestens 45 v. H. und höchstens
70 v. H. der Gesamtbaukosten zu betragen. Im
Falle der Errichtung von Klein- oder Mittelwohnungen
durch Gemeinden oder gemeinnützige
Bauvereinigungen zur Überlassung in Miete
oder in sonstige Nutzung hat das Darlehen mindestens
50 v. H. der Gesamtbaukosten zu betragen.
Für die Errichtung oder die Verbesserung
gemäß § 1 Abs. 1 lit. d von Eigenheimen kann
von der Landesregierung das Darlehen in einem
bestimmten nach der Anzahl der im Haushalt
lebenden Familienmitglieder abgestuften Betrag
(Fixbetrag) gewährt werden; dieses Darlehen
kann in einem niedrigeren Ausmaß gewährt
werden. Die von der Landesregierung in einem
Kalenderjahr zugesicherten Darlehen sind für
alle geförderten Baulichkeiten in dem gleichen
Hundertsatz (Fixbetrag) zu gewähren. In diesen
Hundertsatz (Fixbetrag) können auch Darlehen
aus Haushaltsmitteln oder aus Fonds des Landes
eingerechnet werden. Der Förderungswerber hat
Eigenmittel im Ausmaß von mindestens 10 v. H.,
im Falle der Anwendung der Bestimmungen des
zweiten Satzes 5 v. H. der Gesamtbaukosten aufzubringen."
5. Der Abs. 2 des § 11 hat zu lauten
„(2) Das Darlehen ist jährlich mit 0,5 v. H.
zu verzinsen; die Annuitäten haben in den
ersten zwanzig Jahren des Tilgungszeitraumes
1 v. H. und in den folgenden Jahren 3,5 v. H.
zu betragen. Sofern die Kosten einer Verbesserung
gemäß § 1 Abs. 1 lit. d je Quadratmeter
50 v. H. der gemäß § 2 Abs. 2 festgesetzten
angemessenen Gesamtbaukosten nicht überschreiten,
haben die Annuitäten 4,5 v. H. zu betragen."
6. Im Abs. 5 des § 11 treten anstelle der Worte
„das 30. Lebensjahr" die Worte „das 35. Lebensjahr".
7. Der Abs. 8 des § 11 hat zu lauten
„(8) Die Erlassung von Durchführungsverordnungen
zu den Abs. 5 bis 7 obliegt den Landesregierungen.
Hiebei ist bei Jungfamilien und
bei Familien mit drei und mehr Kindern (Abs. 5)
die Gewährung des Eigenmittelersatzdarlehens in
voller Höhe der aufzubringenden Eigenmittel
vorzusehen, wenn das Familieneinkommen (§ 2
Abs. 1 Z. 13) die Höchstbeitragsgrundlage in
der Krankenversicherung gemäß § 45 Abs. 1
lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
nicht überschreitet."
8. In der lit. d des § 13 Abs. 1 treten nach
dem Klammerausdruck „(Wohnungseigentümer)"
anstelle der Worte „oder der ihm nahestehenden
Personen" die Worte „oder von den ihm nahestehenden
Personen".
9. Der erste Satz des § 15 Abs. 2 hat zu
lauten
„Die Wohnbeihilfe (Abs. 1) ist dem Förderungswerber,
bei Miet- und Genossenschaftswohnungen
dem Mieter oder Nutzungsberechtigten,
unter Berücksichtigung der durchschnittlich für
Bevölkerungsschichten mit geringem Einkommen
zumutbaren Wohnungsaufwandbelastung nach
dem Familieneinkommen, der Anzahl der im
Haushalt lebenden Familienmitglieder und dem
danach angemessenen Ausmaß an Nutzfläche
unter Berücksichtigung der Bestimmungen des
Abs. 8 zuzuerkennen."
10. Dem Abs. 3 des § 15 ist ein neuer zweiter
Satz einzufügen; dieser hat zu lauten
„Die Tilgungsraten eines allfällig gewährten
Eigenmittelersatzdarlehens gemäß § 11 Abs. 5
sind dabei zu berücksichtigen."
11. Der Abs. 8 des § 15 hat zu lauten
„(8) Die Landesregierung hat durch Verordnung
die näheren Bestimmungen über die Gewährung
der Wohnbeihilfe für alle Förderungswerber
nach gleichen Grundsätzen festzulegen.
Hiebei ist das Ausmaß der Wohnbeihilfe (Abs. 1)
zumindest so festzusetzen, daß bei einer Haushaltsgröße
von einer Person dieser nach Abzug
des Wohnungsaufwandes (Abs. 3) ein Einkommen
(§ 2 Abs. 1 Z. 12) bis zur Höhe des Richtsatzes
gemäß § 293 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, abzüglich
5 v. H., verbleibt. Bei Jungfamilien und Familien
mit drei und mehr Kindern (§ 11 Abs. 5) ist,
falls das Familieneinkommen (§ 2 Abs. 1 Z. 13)
die Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung
gemäß § 45 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes nicht überschreitet,
der zumutbare Wohnungsaufwand mit
höchstens 5 v. H. des Familieneinkommens festzusetzen.
Für Einkommen, die über den Richtsatz
oder über die Höchstbeitragsgrundlage hinausgehen,
ist die Wohnbeihilfe nach dem Familieneinkommen,
der Anzahl der im Haushalt lebenden
Familienmitglieder und dem danach angemessenen
Ausmaß an Nutzfläche zu staffeln."
12. Dem Abs. 2 des § 22 ist ein neuer zweiter
Satz einzufügen; dieser hat zu lauten
„Einer solchen Zustimmung bedarf es nicht,
falls das Rechtsgeschäft die Übertragung des
Anteils am Mindestanteil gemäß § 9 Abs. 1
zweiter Satz des Wohnungseigentumsgesetzes
1975 zum Gegenstand hat und der hinzutretende
Ehegatte die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzt."
13. In der Z. 5 des § 23 ist der Klammerausdruck
„(§ 1 Abs. 1 lit. b)" durch den Klammerausdruck
„(§ 1 Abs. 1 lit. c)" zu ersetzen.
14. Im Abs. 1 des § 26 tritt anstelle des
Termins „30. Juni" der Termin „31. März".
15. Im § 36 Abs. 1 ist der Punkt nach der
lit. c durch einen Strichpunkt zu ersetzen und
eine neue lit. d anzufügen; diese hat zu lauten
„d) Die Bestimmung des in lit. a aufrechterhaltenen
§ 31 a des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes,
BGBl. Nr. 130/1948, zuletzt
geändert durch die Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz-
Novelle 1967, BGBl. Nr. 54, des
in lit. b Z. 3 aufrechterhaltenen § 15 a
Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 15. April
1921, betreffend Ausgestaltung des Staatlichen
Wohnungsfürsorgefonds zu einem
Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds, BGBl.
Nr. 252, in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 25. Jänner 1967, BGBl. Nr. 55,
sowie des ersten Satzes des in lit. c aufrechterhaltenen
§ 26 Abs. 2 des Wohnbauförderungsgesetzes
1954, BGBl. Nr. 153,
in der Fassung des Bundesgesetzes vom
15. Dezember 1966, BGBl. Nr. 4/1967,
ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß es
der Zustimmung nicht bedarf, falls das
Rechtsgeschäft die Übertragung des Anteils
am Mindestanteil gemäß § 9 Abs. 1
zweiter Satz des Wohnungseigentumsgesetzes
1975 zum Gegenstand hat und der
hinzutretende Ehegatte die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzt."
16. Dem Abs. 9 des § 36 ist ein neuer Abs. 10
anzufügen; dieser hat zu lauten
„(10) Die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 erster
Satz finden auf die nach dem 1. Jänner 1973
erteilten schriftlichen Zusicherungen Anwendung,
wobei die Änderung der schriftlichen Zusicherung
auf Begehren des Darlehensnehmers, das bis
spätestens 31. Dezember 1977 beim zuständigen
Amt der Landesregierung einzubringen ist, zu erfolgen
hat. Dabei ist sicherzustellen, daß die
Senkung der Annuitäten bei der Berechnung
der Wohnungsaufwandbelastung des Wohnungsinhabers
(Inhaber eines Geschäftsraumes) Berücksichtigung
findet."
17. Die Z. 5 des § 39 Abs. 1 hat zu lauten
„5. des § 11 Abs. 4 zweiter und dritter Satz,
des § 19 Abs. 2 bis 8, des § 20, des § 22 Abs. 1,
Abs. 2 erster und zweiter Satz und des Abs. 4,
des § 30, des § 32 Abs. 1 bis 6 und 8 und des
§ 36 Abs. 1 lit. d und Abs. 9 der Bundesminister
für Justiz,"
Artikel II
(1) § 11 Abs. 2 erster Satz in der Fassung
des Art. I Z. 5 tritt, soweit er auf Grund der
Bestimmung des § 36 Abs. 10 in der Fassung
des Art. I Z. 16 anzuwenden ist, mit Beginn
des Tages in Kraft, auf den der dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes folgende Tilgungstermin
gemäß § 11 Abs. 3 fällt.
(2) Mit der Vollziehung der unter Art. I
Z. 1 und 2 vorgesehenen Bestimmungen ist der
Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Bauten und Technik
und der unter Art. I Z. 12 und 15 vorgesehenen
Bestimmungen der Bundesminister für
Justiz betraut.
(3) Mit der Erlassung von Durchführungsverordnungen
und mit der Wahrnehmung der
Rechte des Bundes nach Art. 15 Abs. 8 B-VG
ist — abgesehen von den unter Art. I Z. 7
und 11 vorgesehenen Bestimmungen — hinsichtlich
der übrigen im Art. I vorgesehenen
Bestimmungen der Bundesminister für Bauten
und Technik betraut. Im übrigen ist die Landesregierung
mit der Vollziehung betraut.