386. Verordnung: Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Zündwarenerzeugung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 144 der
Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird
verordnet
§ 1. Die Befähigung für das konzessionierte
Gewerbe der Zündwarenerzeugung (§ 143 GewO
1973) ist nachzuweisen durch
1. Zeugnisse
a) über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Chemielaborant
oder im Lehrberuf Chemiewerker
oder über eine andere als in der Z. 2 lit. a
angeführte schulmäßige Ausbildung, durch
die eine der angeführten Lehrabschlußprüfungen
auf Grund von Vorschriften gemäß
§ 28 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird, und
b) über eine mindestens zweijährige fachliche
Tätigkeit im Gewerbe der Zündwarenerzeugung
oder über eine jeweils mindestens
einjährige fachliche Tätigkeit im
Gewerbe der Zündwarenerzeugung und in
einem diesem Gewerbe fachlich nahestehenden
Berufszweig
oder
2. Zeugnisse
a) über den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung
einer Hochschule, durch die eine
der in der Z. 1 angeführten Lehrabschlußprüfungen
auf Grund von Vorschriften gemäß
§ 28 des Berufsausbildungsgesetzes ersetzt
wird oder über den erfolgreichen Besuch
einer" Höheren Lehranstalt für Technische
Chemie oder eines Kollegs für Technische
Chemie, und
b) über eine mindestens einjährige fachliche
Tätigkeit im Gewerbe der Zündwarenerzeugung.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. August 1974
in Kraft.