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386_1974 AT

386. Verordnung: Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Zündwarenerzeugung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 386. Verordnung: Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Zündwarenerzeugung

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 144 der

Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird

verordnet

§ 1. Die Befähigung für das konzessionierte

Gewerbe der Zündwarenerzeugung (§ 143 GewO

1973) ist nachzuweisen durch

1. Zeugnisse

a) über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Chemielaborant

oder im Lehrberuf Chemiewerker

oder über eine andere als in der Z. 2 lit. a

angeführte schulmäßige Ausbildung, durch

die eine der angeführten Lehrabschlußprüfungen

auf Grund von Vorschriften gemäß

§ 28 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird, und

b) über eine mindestens zweijährige fachliche

Tätigkeit im Gewerbe der Zündwarenerzeugung

oder über eine jeweils mindestens

einjährige fachliche Tätigkeit im

Gewerbe der Zündwarenerzeugung und in

einem diesem Gewerbe fachlich nahestehenden

Berufszweig

oder

2. Zeugnisse

a) über den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung

einer Hochschule, durch die eine

der in der Z. 1 angeführten Lehrabschlußprüfungen

auf Grund von Vorschriften gemäß

§ 28 des Berufsausbildungsgesetzes ersetzt

wird oder über den erfolgreichen Besuch

einer" Höheren Lehranstalt für Technische

Chemie oder eines Kollegs für Technische

Chemie, und

b) über eine mindestens einjährige fachliche

Tätigkeit im Gewerbe der Zündwarenerzeugung.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. August 1974

in Kraft.

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