386. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Katastrophenfondsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Katastrophenfondsgesetz, BGBl. Nr. 207/
1966, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 409/1972 und Nr. 444/1972 wird wie folgt
geändert
1. Im § 3 Abs. 1 lit. e sind die Worte „unbeschadet
der Bestimmungen der lit. f und g"
durch die Worte „unbeschadet der Bestimmungen
der lit. f, g und h" zu ersetzen.
2. Im § 3 Abs. 1 wird nach lit. g folgende
Bestimmung als lit. h angefügt
„h) Im Jahre 1973 sind von den zur Förderung
der Behebung von Schäden gemäß
§ 1 Abs. 1 im Vermögen physischer und
juristischer Personen mit Ausnahme von
Gebietskörperschaften auf dem Sonderkonto
des Bundesministeriums für Finanzen
unter der Bezeichnung „Katastrophenfonds"
bei der Oesterreichischen Nationalbank
angelegten Mitteln des Fonds 70 Millionen
Schilling zusätzlich für Maßnahmen
des Schutzbaues zur Vorbeugung gegen
künftige Hochwasser- und Lawinenschäden
zu verwenden."
Artikel II
Die gemäß Artikel I vorgesehenen Mittel sind
wie folgt zu verwenden
50 Millionen Schilling für Maßnahmen, für
die die Ausgaben im Bundesvoranschlag 1973
beim finanzgesetzlichen Ansatz 1/60836, „Bundes-
zuschüsse für vorbeugende Maßnahmen (zweckgebundene
Gebarung)", 20 Millionen Schilling
für Maßnahmen, für die die Ausgaben im Bundesvoranschlag
1973 bei den finanzgesetzlichen
Ansätzen 1/60858, „Bauaufwand für vorbeugende
Maßnahmen (zweckgebundene Gebarung)", und
1/60876, „Bundeszuschüsse für vorbeugende
Maßnahmen (zweckgebundene Gebarung)", vorgesehen
sind.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich des Artikels I der Bundesminister
für Finanzen und hinsichtlich des Artikels II
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
betraut.