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386_1973 AT

386. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Katastrophenfondsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 386. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Katastrophenfondsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Katastrophenfondsgesetz, BGBl. Nr. 207/

1966, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 409/1972 und Nr. 444/1972 wird wie folgt

geändert

1. Im § 3 Abs. 1 lit. e sind die Worte „unbeschadet

der Bestimmungen der lit. f und g"

durch die Worte „unbeschadet der Bestimmungen

der lit. f, g und h" zu ersetzen.

2. Im § 3 Abs. 1 wird nach lit. g folgende

Bestimmung als lit. h angefügt

„h) Im Jahre 1973 sind von den zur Förderung

der Behebung von Schäden gemäß

§ 1 Abs. 1 im Vermögen physischer und

juristischer Personen mit Ausnahme von

Gebietskörperschaften auf dem Sonderkonto

des Bundesministeriums für Finanzen

unter der Bezeichnung „Katastrophenfonds"

bei der Oesterreichischen Nationalbank

angelegten Mitteln des Fonds 70 Millionen

Schilling zusätzlich für Maßnahmen

des Schutzbaues zur Vorbeugung gegen

künftige Hochwasser- und Lawinenschäden

zu verwenden."

Artikel II

Die gemäß Artikel I vorgesehenen Mittel sind

wie folgt zu verwenden

50 Millionen Schilling für Maßnahmen, für

die die Ausgaben im Bundesvoranschlag 1973

beim finanzgesetzlichen Ansatz 1/60836, „Bundes-

zuschüsse für vorbeugende Maßnahmen (zweckgebundene

Gebarung)", 20 Millionen Schilling

für Maßnahmen, für die die Ausgaben im Bundesvoranschlag

1973 bei den finanzgesetzlichen

Ansätzen 1/60858, „Bauaufwand für vorbeugende

Maßnahmen (zweckgebundene Gebarung)", und

1/60876, „Bundeszuschüsse für vorbeugende

Maßnahmen (zweckgebundene Gebarung)", vorgesehen

sind.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

hinsichtlich des Artikels I der Bundesminister

für Finanzen und hinsichtlich des Artikels II

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

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