386. Bundesgesetz: 19. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 292/1957, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 157/1958,
BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 291/1959, BGBl.
Nr. 169/1960, BGBl. Nr. 295/1960, BGBl. Nr. 14/
1962, BGBl. Nr. 324/1962, BGBl. Nr. 86/1963,
BGBl. Nr. 185/1963, BGBl. Nr. 254/1963, BGBl.
Nr. 321/1963, BGBl. Nr. 302/1964, BGBl. Nr. 82/
1965, BGBl. Nr. 96/1965, BGBl. Nr. 222/1965,
BGBl. Nr. 310/1965, BGBl. Nr. 169/1966, BGBl.
Nr. 68/1967, BGBl. Nr. 7/1968 und BGBl.
Nr. 447/1969, wird abgeändert wie folgt
1. In § 3 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß der
Z. 8 durch einen Strichpunkt zu ersetzen; als
Z. 9 ist anzufügen
„9. Personen, welche die Berechtigung zur
Ausübung der die Pflichtversicherung begründenden
selbständigen Erwerbstätigkeit bedingt
zurücklegen und auf Grund dieser Berechtigung
keine selbständige Erwerbstätigkeit mehr ausüben,
sofern die Fortsetzung des Betriebes dem
Betriebsnachfolger von der zuständigen Behörde
gestattet wird."
2. § 26 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten
„Für die Höherversicherung sind Beiträge in
einer vom Versicherten gewählten Höhe zu
entrichten; der jährliche Beitrag darf die Höchstbeitragsgrundlage
nach § 32 b Abs. 3 nicht
übersteigen."
3. Im § 32 e Abs. 2 und 3 ist jeweils der Ausdruck
„§ 85 Abs. 3" durch den Ausdruck „§ 85
Abs. 5" zu ersetzen.
4. § 34 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Wird der Antrag auf die Pension erst
nach Ablaut der nach Abs. 2 in Betracht kommenden
Frist gestellt, so fallt die Pension erst
mit dem Tag der Antragstellung an."
4 a. § 42 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Wird neben einem Pensionsanspruch
aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz
mit Ausnahme des Anspruches auf Waisenpension
noch Erwerbseinkommen (Abs. 2 und 3)
aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit,
die nicht die Pflichtversicherung nach diesem
Bundesgesetz begründet, erzielt, so ruht
der Grundbetrag mit dem Betrag, um den das
im Monat gebührende Erwerbseinkommen 2500 S
übersteigt, höchstens jedoch mit dem Betrag,
um den die Summe aus Pension und Erwerbseinkommen
im Monat den Betrag von 4300 S
übersteigt. An die Stelle der Beträge von 2500 S
und 4300 S treten ab 1. Jänner eines jeden
Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1972, die unter
Bedachtnahme auf § 32 f mit der jeweiligen
Richtzahl (§ 32 a) vervielfachten Beträge. Das
Ruhen des Grundbetrages entfällt bei Pensionen
aus eigener Pensionsversicherung, sobald
a) der Pensionist das 65. Lebensjahr vollendet
hat und
b) die Summe der in dieser Pension berücksichtigten
und der nach deren Stichtag erworbenen
Beitragsmonate der Pflichtversicherung
oder der freiwilligen Versicherung
mindestens 540 beträgt; hiebei sind die
Beitragsmonate der Pensionsversicherung
nach diesem und anderen Bundesgesetzen
zusammenzuzählen.
Gebührt neben einer Pension aus eigener Pensionsversicherung,
deren Grundbetrag wegen
Zutreffens der Voraussetzungen nach lit. a und b
nicht ruht, auch eine Witwenpension, so erstreckt
sich der Entfall des Ruhens auch auf
den Grundbetrag der Witwenpension."
5. § 44 hat zu lauten
„Gemeinsame Bestimmungen für das
Ruhen von Pensionsansprüchen
§ 44. (1) Liegen die Voraussetzungen für die
Anwendung der §§ 42 und 85 Abs. 2 vor, so
ist bei der Feststellung des Ruhens nach § 42
von jenem Pensionsbetrag auszugehen, der sich
nach Anwendung des § 85 Abs. 2 ergibt.
(2)Auf Höherversicherungspensionen nach § 81
Abs. 2 sind die Bestimmungen der §§ 42 und 43
nicht anzuwenden."
5 a. § 45 letzter Satz hat zu lauten
„Die Pensionen sind von dem Tag an wieder
zu gewähren, mit dem der Ruhensgrund weggefallen
oder das Ruhen des Grundbetrages
wegen Zutreffens der Voraussetzungen nach
§ 42 Abs. 1 lit. a und b entfallen ist."
6. a) In § 62 Abs. 1 ist am Schluß der Z. 1
folgender Halbsatz anzufügen
„unter denselben Voraussetzungen gelten bei
Personen, die erst nach dem Wirksamkeitsbeginn
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die
Versicherungspflicht auf Grund von Änderungen
der Bestimmungen über die Kammermitgliedschaft
in die Pflichtversicherung einbezogen
werden, die vor dieser Einbeziehung zurückgelegten
Zeiten der selbständigen Erwerbstätigkeit
als Ersatzzeiten;"
b) Dem § 62 ist ein Abs. 7 mit folgendem Wortlaut
anzufügen
„(7) Als Ersatzzeiten gelten ferner die Zeiten,
in denen nach Vollendung des 15. Lebensjahres
eine inländische öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht
ausgestattete mittlere Schule mit
mindestens zweijährigem Bildungsgang, eine
höhere Schule, Akademie oder verwandte Lehranstalt
oder eine inländische Hochschule bzw.
Kunstakademie oder Kunsthochschule in dem
für die betreffende Schul(Studien)art vorgeschriebenen
normalen Ausbildungs(Studien)gang
besucht wurde, oder nach dem Hochschulstudium
eine vorgeschriebene Ausbildung für
den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung
erfordernden Beruf erfolgt ist, sofern spätestens
innerhalb dreier Jahre nach dem Verlassen der
Schule bzw. der Beendigung der Ausbildung eine
sonstige Versicherungszeit nach diesem Bundesgesetz
oder eine Zeit im Sinne des § 65 Abs. 5
vorliegt; hiebei werden höchstens zwei Jahre
des Besuches einer mittleren Schule, höchstens
drei Jahre des Besuches einer höheren Schule,
Akademie oder verwandten Lehranstalt, höchstens
sechs Jahre des Besuches einer Hochschule,
einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und
höchstens sechs Jahre der vorgeschriebenen
Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene
Hochschulbildung erfordernden Beruf berücksichtigt,
und zwar jedes volle Schul(Studien- bzw.
Ausbildungs)jahr, angefangen von demjenigen,
das im Kalenderjahr der Vollendung des 15. Lebensjahres
begonnen hat, mit acht Monaten,
gerechnet ab dem in das betreffende Schuljahr
fallenden 1. November."
7. Im § 65 Abs. 5 ist der Strichpunkt am
Schluß der Z. 7 durch einen Punkt zu ersetzen.
Die Z. 8 wird aufgehoben.
8. a) § 71 Abs. 3 Z. 1 zweiter Halbsatz hat zu
lauten
„der besondere Steigerungsbetrag für die Höherversicherung,
der Kinderzuschuß, der Hilflosenzuschuß,
die Zuschläge nach den §§ 80
Abs. 5 und 85 Abs. 5 des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes und
nach den §§ 76 Abs. 5 und 80 Abs. 5 des Bauern-
Pensionsversicherungsgesetzes sowie die Ausgleichszulage
haben außer Ansatz zu bleiben."
b) § 71 Abs. 3 Z. 7 erster Satz erster Halbsatz
hat zu lauten
„Der gemäß Z. 6 zuständige Versicherungsträger
hat nach den für ihn geltenden Vorschriften
über das Ruhen und das Versagen der Leistung
sowie über Ansprüche auf Kinderzuschuß, Hilflosenzuschuß
und Ausgleichszulage, ebenso über
die Zuschläge nach den §§ 80 Abs. 5 und 85
Abs. 5 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
und nach den §§ 76 Abs. 5
und 80 Abs. 5 des Bauern-PensionsVersicherungsgesetzes
zu entscheiden, wobei jeweils von der
Gesamtleistung auszugehen ist;".
9. § 72 Abs. 2 lit. a hat zu lauten
„a) bei den nach § 2 Abs. 1 Z. 1 Pflichtversicherten,
daß am Stichtag (§ 59 Abs. 2)
die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes
erloschen ist oder die Ausnahme
von der Pflichtversicherung nach § 3 Abs. 1
Z. 9 vorliegt;".
10. Die Überschrift zu § 75 hat zu lauten
„Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension für
Witwen (Witwer), die den Betrieb des
versicherten Ehegatten nach dessen Tod
fortgeführt haben"
11. a) § 77 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Witwenpension gebührt nicht,
1. wenn die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen
wurde, in dem der Ehegatte bereits
Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall
des Alters oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit
nach diesem Bundesgesetz hatte, es
wäre denn, daß
a) die Ehe mindestens drei Jahre gedauert
und der Altersunterschied der Ehegatten
nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder
b) die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert
und der Altersunterschied der Ehegatten
nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder
c) die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert
und der Altersunterschied der Ehegatten
mehr als 25 Jahre betragen hat;
2. wenn die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen
wurde, in dem der Ehegatte bereits das 65. Lebensjahr
überschritten und keinen Anspruch auf
eine in Z. 1 bezeichnete Pension hatte, es wäre
denn, daß die Ehe zwei Jahre gedauert hat."
b) § 77 Abs. 3 Z. 1 hat zu lauten
„1. wenn in der Ehe ein Kind geboren oder
durch die Ehe ein Kind legitimiert wurde oder
die Witwe sich im Zeitpunkt des Todes des
Ehegatten erwiesenermaßen im Zustand der
Schwangerschaft befunden hatte oder in diesem
Zeitpunkt dem Haushalt der Witwe ein Kind
des Verstorbenen angehörte, das Anspruch auf
Waisenpension hat;".
12. § 85 hat zu lauten
„Ausmaß der Witwen(Witwer)pension
§ 85. (1) Die Witwen(Witwer)pension beträgt
60 v. H. der Erwerbsunfähigkeitspension, auf
die der Versicherte bei seinem Ableben Anspruch
gehabt hat oder gehabt hätte. Der Zuschlag
nach § 80 Abs. 5, ferner Kinderzuschüsse und
Hilflosenzuschuß bleiben hiebei außer Ansatz.
Die Witwen(Witwer)pension beträgt aber mindestens
30 v. H. der Bemessungsgrundlage,
wenn mehrere Bemessungsgrundlagen angewendet
sind, der höchsten Bemessungsgrundlage;
24 v. H. der Bemessungsgrundlage gelten hiebei
als Grundbetrag.
(2) Die Witwen(Witwer)pension ruht mit
dem Betrag sonstiger Einkünfte (Abs. 3), soweit
diese im Monat den Betrag von 1340 S übersteigen.
An die Stelle dieses Betrages tritt ab
1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme
auf § 32 f mit der jeweiligen Richtzahl
(§ 32 a) vervielfachte Betrag. Das Ruhen erfaßt
höchstens ein Sechstel der Witwenpension und
erstreckt sich verhältnismäßig auf den als Grundbetrag
und als Steigerungsbetrag geltenden
Betrag. § 45 ist entsprechend anzuwenden. Im
Falle einer Kürzung der Witwen(Witwer)pension
nach § 88 ist der Feststellung des Ruhens der
gekürzte Betrag dieser Pension zugrundezulegen.
(3) Als sonstige Einkünfte gelten alle Bezüge
der (des) Pensionsberechtigten in Geld oder
Geldeswert, insbesondere derartige Bezüge aus
einem gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnis
oder aus Unterhalts- oder Renten(Pensions)
ansprüchen öffentlicher oder privater Art,
nach Abzug des zur Erzielung dieser Einkünfte
notwendigen Aufwandes und abzüglich der
nach § 90 Abs. 1 lit. b auf Grund von gesetzlichen
Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigenden
Beträge. Bei der Feststellung der
sonstigen Einkünfte bleiben außer Betracht
a) die Ausgleichszulagen nach § 92;
b) die Wohnungsbeihilfen nach dem Bundesgesetz
vom 21. September 1951, BGBl.
Nr. 229, die Wohnbeihilfen nach dem
Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl.
Nr. 280/1967, und von den Ländern oder
Gemeinden zur Erleichterung der Tragung
des Mietzinsaufwandes gewährte Beihilfen;
c) die Beihilfen nach den besonderen Vorschriften
über den Familienlastenausgleich;
d) die Kinderzuschüsse und die Renten(Pensions)
sonderzahlungen aus der Sozialversicherung
sowie einmalige Geldleistungen;
e) Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen
Zustandes der (des) Pensionsberechtigten
gewährt werden (Hilflosenzuschüsse,
Blindenzulagen u. dgl.);
f) die Zuschläge nach Abs. 5 und nach § 80
Abs. 5;
g) nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, BGBl. Nr. 152, und dem Opferfürsorgegesetz,
BGBl. Nr. 183/1947, gewährte
Grund- und Elternrenten, ein Drittel der
nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl.
Nr. 27/1964, gewährten Beschädigten- und
Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich
einer allfälligen Zusatzrente
(§§ 23 Abs. 3, 33 Abs. 1 bzw. 44 Abs. 1
und 45 Heeresversorgungsgesetz);
h) Hinterbliebenenleistungen, die auf Grund
zwischenstaatlicher Verträge über Soziale
Sicherheit gewährt werden;
i) alle Bezüge der Witwe, die sie im Hinblick
auf die Witwenschaft von Versicherungsunternehmen
oder gesetzlichen Versorgungseinrichtungen
erhält oder die ihr vom
Dienstgeber des verstorbenen Versicherten
oder von Einrichtungen, welche der Dienstgeber
des verstorbenen Versicherten allein
oder gemeinsam mit anderen Dienstgebern
oder mit den Beschäftigten unterhält, freiwillig
zugewendet werden.
(4) Die Witwenpension nach § 77 Abs. 4
darf den gegen den Versicherten zur Zeit seines
Todes bestehenden und mit dem der zeitlichen
Lagerung des Todestages entsprechenden Aufwertungsfaktor
(§ 32 c) aufgewerteten Anspruch
auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag) sowie die der
hinterlassenen Witwe aus demselben Versicherungsfall
gebührende Witwenpension nicht übersteigen.
Eine vertraglich oder durch gerichtlichen
Vergleich übernommene Erhöhung des Unterhaltes
(Unterhaltsbeitrages) bleibt außer Betracht,
wenn seit dem Abschluß des Vertrages (Vergleiches)
bis zum Tod nicht mindestens ein
Jahr vergangen ist.
(5) Zu der nach den Abs. 1 und 4 zu bemessenden
Witwen(Witwer)pension ist an Pensionsberechtigte,
denen der Anspruch auf eine
Ausgleichszulage gemäß § 89 zusteht, ein Zuschlag
in der Höhe von 30 S monatlich zu gewähren,
sofern nicht eine Wohnungsbeihilfe
nach dem Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen,
BGBl. Nr. 229/1951, gebührt."
13. § 85 a wird aufgehoben.
14. § 86 hat zu lauten
„Abfertigung und Wiederaufleben der
Witwenpension
§ 86. (1) Der Bezieherin einer Witwenpension
(§ 77), die sich wiederverehelicht hat, gebührt
eine Abfertigung in der Höhe des 70fachen
der Witwenpension, auf die sie im Zeitpunkt
der Schließung der neuen Ehe Anspruch gehabt
hat, einschließlich eines Hilflosenzuschusses und
ausschließlich einer Ausgleichszulage, die in
diesem Zeitpunkt gebührt haben.
(2) Wird die neue Ehe durch den Tod des
Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung
aufgelöst oder wird die neue Ehe für
nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf die
Witwenpension (Abs. 1) auf Antrag wieder auf,
wenn
a) die Ehe nicht aus dem alleinigen oder
überwiegenden Verschulden der Ehefrau
aufgelöst worden ist oder
b) bei Nichtigerklärung der Ehe die Ehefrau
als schuldlos anzusehen ist.
(3) Der Anspruch lebt in der unter Bedachtnahme
auf § 32 e sich ergebenden Höhe mit
dem der Antragstellung folgenden Monatsersten,
frühestens jedoch mit dem Monatsersten wieder
auf, der dem Ablauf von fünf Jahren nach dem
seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches folgt.
(4) Auf die wiederaufgelebte Witwenpension
sind laufende Unterhaltsleistungen und die im
§ 2 des Einkommensteuergesetzes 1967, BGBl.
Nr. 268, angeführten Einkünfte anzurechnen,
die der Witwe auf Grund aufgelöster oder für
nichtig erklärter, vor dem Wiederaufleben der
Witwenpension geschlossener Ehen gebühren
oder darüber hinaus zufließen. Erhält die Witwe
statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung,
so ist auf die Pension ein Zwölftel des
Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme
eines jährlichen Ertrages von 4 v. H. des Abfindungskapitals
ergeben würde. Geht das Abfindungskapital
ohne vorsätzliches Verschulden der
Witwe unter, so entfällt die Anrechnung. Die Anrechnung
erstreckt sich verhältnismäßig auf den
als Grundbetrag und als Steigerungsbetrag geltenden
Betrag."
15. § 87 hat zu lauten
„Ausmaß der Waisenpension
§ 87. Die Waisenpension beträgt für jedes
einfach verwaiste Kind 40 v. H., für jedes doppelt
verwaiste Kind 60 v. H. der Witwen(Witwer)pension
nach § 85 Abs. 1, auf die nach dem
verstorbenen Elternteil Anspruch besteht oder
bestünde. Der Zuschlag nach § 85 Abs. 5 sowie
ein zur Witwen(Witwer)pension gebührender
Hilflosenzuschuß haben hiebei außer Ansatz zu
bleiben."
16. § 88 hat zu lauten
„Höchstausmaß der Hinterbliebenenpensionen
§ 88. Alle Hinterbliebenenpensionen (§§ 85
Abs. 1 und 87) zusammen dürfen nicht höher
sein als die um 10 v. H. ihres Betrages erhöhte
Erwerbsunfähigkeitspension, auf die der Versicherte
bei seinem Ableben Anspruch gehabt
hat oder gehabt hätte, samt den jeweils in Betracht
kommenden Kinderzuschüssen; die Zuschläge
nach § 80 Abs. 5 und § 85 Abs. 5 sowie allfällige
Hilflosenzuschüsse haben hiebei außer Ansatz
zu bleiben. Innerhalb dieses Höchstausmaßes
sind alle Pensionen, und zwar bei der Witwen(Witwer)pension
sowohl der als Grundbetrag
als auch der als Steigerungsbetrag geltende
Betrag, verhältnismäßig zu kürzen. Hiebei ist
eine Witwenpension gemäß § 77 Abs. 4 nicht zu
berücksichtigen."
17. a) Im § 89 Abs. 2 lit. h ist der Ausdruck
„§ 85 a Abs. 4" durch den Ausdruck „§ 85 Abs. 5"
zu ersetzen.
b) § 89 Abs. 2 lit. k hat zu lauten
„k) nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, BGBl. Nr. 152, und dem Opferfürsorgegesetz,
BGBl. Nr. 183/1947, gewährte
Grund- und Elternrenten, ein Drittel der
nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl.
Nr. 27/1964, gewährten Beschädigten- und
Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich
einer allfälligen Zusatzrente
(§§ 23 Abs. 3, 33 Abs. 1 bzw. 44 Abs. 1
und 45 Heeresversorgungsgesetz);"
c) § 89 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der
Bestimmungen des Abs. 4
a) für Pensionsberechtigte aus eigener
Pensionsversicherung 1528 S,
b) für Pensionsberechtigte auf Witwen
(Witwer)pension 1528 S,
c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension
aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
571 S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 858 S,
bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres
1014 S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 1528 S.
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich für die
Ehegattin (den erwerbsunfähigen Ehegatten) um
594 S und für jedes Kind (§ 70) um 165 S, sofern
diese Personen überwiegend vom Pensionsberechtigten
erhalten werden."
18. Im § 193 Abs. 2 zweiter Satz ist der Ausdruck
„länger als drei Jahre" durch den Ausdruck
„mindestens drei Jahre" zu ersetzen.
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(1) Die Bestimmungen des Art. I Z. 6 lit. b
sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in
denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1970
liegt.
(2) Die Bestimmungen des § 77 des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 11 sind auf
Antrag auch auf Versicherungsfälle anzuwenden,
in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1971
liegt. In den Fällen, in denen der Antrag bis
31. Dezember 1971 gestellt wird, gebührt die
Leistung ab 1. Jänner 1971, sonst ab dem auf
die Antragstellung folgenden Monatsersten.
(3) Die Bestimmungen der §§ 85, 87 und 88
des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I
Z. 12, 15 und 16 dieses Bundesgesetzes sowie
die Bestimmung des Art. I Z. 13 sind von Amts
wegen auch auf Leistungsansprüche anzuwenden,
die am 30. Juni 1971 bereits bestehen.
(4) Der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1972
vorzunehmenden Anpassung nach § 85 Abs. 2
des Geweiblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I
Z. 12 dieses Bundesgesetzes und nach § 89 Abs. 4
des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
sind die in Art. I Z. 12 bzw.
Z. 17 lit. c dieses Bundesgesetzes angeführten
Beträge zugrunde zu legen.
(5) Die Bestimmungen des Art. I Z. 14 gelten
nach Maßgabe des § 196 Abs. 3 des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
ab 1. Jänner 1971 auch für Versicherungsfalle,
in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1971
liegt.
(6) Ergibt sich aus der Anwendung des Abs. 5
ein niedrigerer Pensionsbetrag, als er nach den
bisherigen Bestimmungen am 31. Dezember 1970
gebührt, so ist bei sonst unverändertem Sachverhalt
die Pension in dem Ausmaß weiter zu
gewähren, das sich nach den bisherigen Bestimmungen
ergibt, und zwar so lange, als sie
den Pensionsbetrag übersteigt, der nach den
ab 1. Jänner 1971 geltenden Bestimmungen
gebührt.
(7) Ergibt sich aus der Anwendung des § 88
des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I
Z. 16 ein niedrigerer Pensionsbetrag, als er
nach den bisherigen Bestimmungen am 30. Juni
1971 gebührt, so sind bei sonst unverändertem
Sachverhalt die Pensionen in dem Ausmaß
weiter zu gewähren, das sich nach den bisherigen
Bestimmungen ergibt, und zwar so lange, als
sie die Pensionsbeträge übersteigen, die nach
den ab 1. Juli 1971 geltenden Bestimmungen
gebühren.
(8) Die auf Grund der Bestimmungen des Art. I
Z. 17 lit. b und c gebührende Ausgleichszulage ist
von Amts wegen festzustellen.
Artikel III
Schlußbestimmungen
(1) Für die Jahre 1971 und 1972 leistet der
Bund in der Pensionsversicherung nach dem
Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz
für das Geschäftsjahr 1971 einen
Beitrag in der Höhe von 25 v. H., für das Geschäftsjahr
1972 einen Beitrag in der Höhe von
26 v. H. des für das einzelne Geschäftsjahr erwachsenden
Aufwandes, ausgenommen die Aufwendungen
für die Ausgleichszulagen.
(2) Für die Jahre 1971 und 1972 ist § 27 Abs. 1
des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
nicht anzuwenden.
(3) Für die Jahre 1971 und 1972 ist
a) § 27 Abs. 2 des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsveisicherungsgesetzes mit der Maßgabe
anzuwenden, daß an die Stelle der
Einnahmen nach § 27 Abs. 1 des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
die Einnahmen nach Abs. 1 treten;
b) § 27 Abs. 3 des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes mit der Maßgabe
anzuwenden, daß an Stelle des halben
Mehrertrages jedes Geschäftsjahres ein Drittel
dieses Mehrertrages fruchtbringend anzulegen
ist.
(4) Die Bestimmungen des § 71 Abs. 3 Z. 7 des
Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 21
der 18. Novelle, BGBl. Nr. 447/1969, gelten entsprechend
auch für Leistungen, bei denen der
Stichtag vor dem 1. Jänner 1971 liegt.
(5) Die Bestimmungen des § 71 Abs. 3 Z. 7
des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I
Z. 8 lit. b gelten entsprechend auch für Leistungen,
bei denen der Stichtag vor dem 1. Juli 1971
liegt.
Artikel IV
Wirksamkeitsbeginn
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner
1971 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Art. I Z. 3, 5, 12,
13, 15, 16 und 17 treten am 1. Juli 1971 in Kraft.
Artikel V
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.