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386. Bundesgesetz: 19. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 386. Bundesgesetz: 19. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 292/1957, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 157/1958,

BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 291/1959, BGBl.

Nr. 169/1960, BGBl. Nr. 295/1960, BGBl. Nr. 14/

1962, BGBl. Nr. 324/1962, BGBl. Nr. 86/1963,

BGBl. Nr. 185/1963, BGBl. Nr. 254/1963, BGBl.

Nr. 321/1963, BGBl. Nr. 302/1964, BGBl. Nr. 82/

1965, BGBl. Nr. 96/1965, BGBl. Nr. 222/1965,

BGBl. Nr. 310/1965, BGBl. Nr. 169/1966, BGBl.

Nr. 68/1967, BGBl. Nr. 7/1968 und BGBl.

Nr. 447/1969, wird abgeändert wie folgt

1. In § 3 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß der

Z. 8 durch einen Strichpunkt zu ersetzen; als

Z. 9 ist anzufügen

„9. Personen, welche die Berechtigung zur

Ausübung der die Pflichtversicherung begründenden

selbständigen Erwerbstätigkeit bedingt

zurücklegen und auf Grund dieser Berechtigung

keine selbständige Erwerbstätigkeit mehr ausüben,

sofern die Fortsetzung des Betriebes dem

Betriebsnachfolger von der zuständigen Behörde

gestattet wird."

2. § 26 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten

„Für die Höherversicherung sind Beiträge in

einer vom Versicherten gewählten Höhe zu

entrichten; der jährliche Beitrag darf die Höchstbeitragsgrundlage

nach § 32 b Abs. 3 nicht

übersteigen."

3. Im § 32 e Abs. 2 und 3 ist jeweils der Ausdruck

„§ 85 Abs. 3" durch den Ausdruck „§ 85

Abs. 5" zu ersetzen.

4. § 34 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Wird der Antrag auf die Pension erst

nach Ablaut der nach Abs. 2 in Betracht kommenden

Frist gestellt, so fallt die Pension erst

mit dem Tag der Antragstellung an."

4 a. § 42 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Wird neben einem Pensionsanspruch

aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz

mit Ausnahme des Anspruches auf Waisenpension

noch Erwerbseinkommen (Abs. 2 und 3)

aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit,

die nicht die Pflichtversicherung nach diesem

Bundesgesetz begründet, erzielt, so ruht

der Grundbetrag mit dem Betrag, um den das

im Monat gebührende Erwerbseinkommen 2500 S

übersteigt, höchstens jedoch mit dem Betrag,

um den die Summe aus Pension und Erwerbseinkommen

im Monat den Betrag von 4300 S

übersteigt. An die Stelle der Beträge von 2500 S

und 4300 S treten ab 1. Jänner eines jeden

Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1972, die unter

Bedachtnahme auf § 32 f mit der jeweiligen

Richtzahl (§ 32 a) vervielfachten Beträge. Das

Ruhen des Grundbetrages entfällt bei Pensionen

aus eigener Pensionsversicherung, sobald

a) der Pensionist das 65. Lebensjahr vollendet

hat und

b) die Summe der in dieser Pension berücksichtigten

und der nach deren Stichtag erworbenen

Beitragsmonate der Pflichtversicherung

oder der freiwilligen Versicherung

mindestens 540 beträgt; hiebei sind die

Beitragsmonate der Pensionsversicherung

nach diesem und anderen Bundesgesetzen

zusammenzuzählen.

Gebührt neben einer Pension aus eigener Pensionsversicherung,

deren Grundbetrag wegen

Zutreffens der Voraussetzungen nach lit. a und b

nicht ruht, auch eine Witwenpension, so erstreckt

sich der Entfall des Ruhens auch auf

den Grundbetrag der Witwenpension."

5. § 44 hat zu lauten

„Gemeinsame Bestimmungen für das

Ruhen von Pensionsansprüchen

§ 44. (1) Liegen die Voraussetzungen für die

Anwendung der §§ 42 und 85 Abs. 2 vor, so

ist bei der Feststellung des Ruhens nach § 42

von jenem Pensionsbetrag auszugehen, der sich

nach Anwendung des § 85 Abs. 2 ergibt.

(2)Auf Höherversicherungspensionen nach § 81

Abs. 2 sind die Bestimmungen der §§ 42 und 43

nicht anzuwenden."

5 a. § 45 letzter Satz hat zu lauten

„Die Pensionen sind von dem Tag an wieder

zu gewähren, mit dem der Ruhensgrund weggefallen

oder das Ruhen des Grundbetrages

wegen Zutreffens der Voraussetzungen nach

§ 42 Abs. 1 lit. a und b entfallen ist."

6. a) In § 62 Abs. 1 ist am Schluß der Z. 1

folgender Halbsatz anzufügen

„unter denselben Voraussetzungen gelten bei

Personen, die erst nach dem Wirksamkeitsbeginn

der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die

Versicherungspflicht auf Grund von Änderungen

der Bestimmungen über die Kammermitgliedschaft

in die Pflichtversicherung einbezogen

werden, die vor dieser Einbeziehung zurückgelegten

Zeiten der selbständigen Erwerbstätigkeit

als Ersatzzeiten;"

b) Dem § 62 ist ein Abs. 7 mit folgendem Wortlaut

anzufügen

„(7) Als Ersatzzeiten gelten ferner die Zeiten,

in denen nach Vollendung des 15. Lebensjahres

eine inländische öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht

ausgestattete mittlere Schule mit

mindestens zweijährigem Bildungsgang, eine

höhere Schule, Akademie oder verwandte Lehranstalt

oder eine inländische Hochschule bzw.

Kunstakademie oder Kunsthochschule in dem

für die betreffende Schul(Studien)art vorgeschriebenen

normalen Ausbildungs(Studien)gang

besucht wurde, oder nach dem Hochschulstudium

eine vorgeschriebene Ausbildung für

den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung

erfordernden Beruf erfolgt ist, sofern spätestens

innerhalb dreier Jahre nach dem Verlassen der

Schule bzw. der Beendigung der Ausbildung eine

sonstige Versicherungszeit nach diesem Bundesgesetz

oder eine Zeit im Sinne des § 65 Abs. 5

vorliegt; hiebei werden höchstens zwei Jahre

des Besuches einer mittleren Schule, höchstens

drei Jahre des Besuches einer höheren Schule,

Akademie oder verwandten Lehranstalt, höchstens

sechs Jahre des Besuches einer Hochschule,

einer Kunstakademie oder Kunsthochschule und

höchstens sechs Jahre der vorgeschriebenen

Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene

Hochschulbildung erfordernden Beruf berücksichtigt,

und zwar jedes volle Schul(Studien- bzw.

Ausbildungs)jahr, angefangen von demjenigen,

das im Kalenderjahr der Vollendung des 15. Lebensjahres

begonnen hat, mit acht Monaten,

gerechnet ab dem in das betreffende Schuljahr

fallenden 1. November."

7. Im § 65 Abs. 5 ist der Strichpunkt am

Schluß der Z. 7 durch einen Punkt zu ersetzen.

Die Z. 8 wird aufgehoben.

8. a) § 71 Abs. 3 Z. 1 zweiter Halbsatz hat zu

lauten

„der besondere Steigerungsbetrag für die Höherversicherung,

der Kinderzuschuß, der Hilflosenzuschuß,

die Zuschläge nach den §§ 80

Abs. 5 und 85 Abs. 5 des Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetzes und

nach den §§ 76 Abs. 5 und 80 Abs. 5 des Bauern-

Pensionsversicherungsgesetzes sowie die Ausgleichszulage

haben außer Ansatz zu bleiben."

b) § 71 Abs. 3 Z. 7 erster Satz erster Halbsatz

hat zu lauten

„Der gemäß Z. 6 zuständige Versicherungsträger

hat nach den für ihn geltenden Vorschriften

über das Ruhen und das Versagen der Leistung

sowie über Ansprüche auf Kinderzuschuß, Hilflosenzuschuß

und Ausgleichszulage, ebenso über

die Zuschläge nach den §§ 80 Abs. 5 und 85

Abs. 5 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

und nach den §§ 76 Abs. 5

und 80 Abs. 5 des Bauern-PensionsVersicherungsgesetzes

zu entscheiden, wobei jeweils von der

Gesamtleistung auszugehen ist;".

9. § 72 Abs. 2 lit. a hat zu lauten

„a) bei den nach § 2 Abs. 1 Z. 1 Pflichtversicherten,

daß am Stichtag (§ 59 Abs. 2)

die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes

erloschen ist oder die Ausnahme

von der Pflichtversicherung nach § 3 Abs. 1

Z. 9 vorliegt;".

10. Die Überschrift zu § 75 hat zu lauten

„Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension für

Witwen (Witwer), die den Betrieb des

versicherten Ehegatten nach dessen Tod

fortgeführt haben"

11. a) § 77 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Witwenpension gebührt nicht,

1. wenn die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen

wurde, in dem der Ehegatte bereits

Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall

des Alters oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit

nach diesem Bundesgesetz hatte, es

wäre denn, daß

a) die Ehe mindestens drei Jahre gedauert

und der Altersunterschied der Ehegatten

nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder

b) die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert

und der Altersunterschied der Ehegatten

nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder

c) die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert

und der Altersunterschied der Ehegatten

mehr als 25 Jahre betragen hat;

2. wenn die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen

wurde, in dem der Ehegatte bereits das 65. Lebensjahr

überschritten und keinen Anspruch auf

eine in Z. 1 bezeichnete Pension hatte, es wäre

denn, daß die Ehe zwei Jahre gedauert hat."

b) § 77 Abs. 3 Z. 1 hat zu lauten

„1. wenn in der Ehe ein Kind geboren oder

durch die Ehe ein Kind legitimiert wurde oder

die Witwe sich im Zeitpunkt des Todes des

Ehegatten erwiesenermaßen im Zustand der

Schwangerschaft befunden hatte oder in diesem

Zeitpunkt dem Haushalt der Witwe ein Kind

des Verstorbenen angehörte, das Anspruch auf

Waisenpension hat;".

12. § 85 hat zu lauten

„Ausmaß der Witwen(Witwer)pension

§ 85. (1) Die Witwen(Witwer)pension beträgt

60 v. H. der Erwerbsunfähigkeitspension, auf

die der Versicherte bei seinem Ableben Anspruch

gehabt hat oder gehabt hätte. Der Zuschlag

nach § 80 Abs. 5, ferner Kinderzuschüsse und

Hilflosenzuschuß bleiben hiebei außer Ansatz.

Die Witwen(Witwer)pension beträgt aber mindestens

30 v. H. der Bemessungsgrundlage,

wenn mehrere Bemessungsgrundlagen angewendet

sind, der höchsten Bemessungsgrundlage;

24 v. H. der Bemessungsgrundlage gelten hiebei

als Grundbetrag.

(2) Die Witwen(Witwer)pension ruht mit

dem Betrag sonstiger Einkünfte (Abs. 3), soweit

diese im Monat den Betrag von 1340 S übersteigen.

An die Stelle dieses Betrages tritt ab

1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme

auf § 32 f mit der jeweiligen Richtzahl

(§ 32 a) vervielfachte Betrag. Das Ruhen erfaßt

höchstens ein Sechstel der Witwenpension und

erstreckt sich verhältnismäßig auf den als Grundbetrag

und als Steigerungsbetrag geltenden

Betrag. § 45 ist entsprechend anzuwenden. Im

Falle einer Kürzung der Witwen(Witwer)pension

nach § 88 ist der Feststellung des Ruhens der

gekürzte Betrag dieser Pension zugrundezulegen.

(3) Als sonstige Einkünfte gelten alle Bezüge

der (des) Pensionsberechtigten in Geld oder

Geldeswert, insbesondere derartige Bezüge aus

einem gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnis

oder aus Unterhalts- oder Renten(Pensions)

ansprüchen öffentlicher oder privater Art,

nach Abzug des zur Erzielung dieser Einkünfte

notwendigen Aufwandes und abzüglich der

nach § 90 Abs. 1 lit. b auf Grund von gesetzlichen

Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigenden

Beträge. Bei der Feststellung der

sonstigen Einkünfte bleiben außer Betracht

a) die Ausgleichszulagen nach § 92;

b) die Wohnungsbeihilfen nach dem Bundesgesetz

vom 21. September 1951, BGBl.

Nr. 229, die Wohnbeihilfen nach dem

Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl.

Nr. 280/1967, und von den Ländern oder

Gemeinden zur Erleichterung der Tragung

des Mietzinsaufwandes gewährte Beihilfen;

c) die Beihilfen nach den besonderen Vorschriften

über den Familienlastenausgleich;

d) die Kinderzuschüsse und die Renten(Pensions)

sonderzahlungen aus der Sozialversicherung

sowie einmalige Geldleistungen;

e) Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen

Zustandes der (des) Pensionsberechtigten

gewährt werden (Hilflosenzuschüsse,

Blindenzulagen u. dgl.);

f) die Zuschläge nach Abs. 5 und nach § 80

Abs. 5;

g) nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957, BGBl. Nr. 152, und dem Opferfürsorgegesetz,

BGBl. Nr. 183/1947, gewährte

Grund- und Elternrenten, ein Drittel der

nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl.

Nr. 27/1964, gewährten Beschädigten- und

Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich

einer allfälligen Zusatzrente

(§§ 23 Abs. 3, 33 Abs. 1 bzw. 44 Abs. 1

und 45 Heeresversorgungsgesetz);

h) Hinterbliebenenleistungen, die auf Grund

zwischenstaatlicher Verträge über Soziale

Sicherheit gewährt werden;

i) alle Bezüge der Witwe, die sie im Hinblick

auf die Witwenschaft von Versicherungsunternehmen

oder gesetzlichen Versorgungseinrichtungen

erhält oder die ihr vom

Dienstgeber des verstorbenen Versicherten

oder von Einrichtungen, welche der Dienstgeber

des verstorbenen Versicherten allein

oder gemeinsam mit anderen Dienstgebern

oder mit den Beschäftigten unterhält, freiwillig

zugewendet werden.

(4) Die Witwenpension nach § 77 Abs. 4

darf den gegen den Versicherten zur Zeit seines

Todes bestehenden und mit dem der zeitlichen

Lagerung des Todestages entsprechenden Aufwertungsfaktor

(§ 32 c) aufgewerteten Anspruch

auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag) sowie die der

hinterlassenen Witwe aus demselben Versicherungsfall

gebührende Witwenpension nicht übersteigen.

Eine vertraglich oder durch gerichtlichen

Vergleich übernommene Erhöhung des Unterhaltes

(Unterhaltsbeitrages) bleibt außer Betracht,

wenn seit dem Abschluß des Vertrages (Vergleiches)

bis zum Tod nicht mindestens ein

Jahr vergangen ist.

(5) Zu der nach den Abs. 1 und 4 zu bemessenden

Witwen(Witwer)pension ist an Pensionsberechtigte,

denen der Anspruch auf eine

Ausgleichszulage gemäß § 89 zusteht, ein Zuschlag

in der Höhe von 30 S monatlich zu gewähren,

sofern nicht eine Wohnungsbeihilfe

nach dem Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen,

BGBl. Nr. 229/1951, gebührt."

13. § 85 a wird aufgehoben.

14. § 86 hat zu lauten

„Abfertigung und Wiederaufleben der

Witwenpension

§ 86. (1) Der Bezieherin einer Witwenpension

(§ 77), die sich wiederverehelicht hat, gebührt

eine Abfertigung in der Höhe des 70fachen

der Witwenpension, auf die sie im Zeitpunkt

der Schließung der neuen Ehe Anspruch gehabt

hat, einschließlich eines Hilflosenzuschusses und

ausschließlich einer Ausgleichszulage, die in

diesem Zeitpunkt gebührt haben.

(2) Wird die neue Ehe durch den Tod des

Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung

aufgelöst oder wird die neue Ehe für

nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf die

Witwenpension (Abs. 1) auf Antrag wieder auf,

wenn

a) die Ehe nicht aus dem alleinigen oder

überwiegenden Verschulden der Ehefrau

aufgelöst worden ist oder

b) bei Nichtigerklärung der Ehe die Ehefrau

als schuldlos anzusehen ist.

(3) Der Anspruch lebt in der unter Bedachtnahme

auf § 32 e sich ergebenden Höhe mit

dem der Antragstellung folgenden Monatsersten,

frühestens jedoch mit dem Monatsersten wieder

auf, der dem Ablauf von fünf Jahren nach dem

seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches folgt.

(4) Auf die wiederaufgelebte Witwenpension

sind laufende Unterhaltsleistungen und die im

§ 2 des Einkommensteuergesetzes 1967, BGBl.

Nr. 268, angeführten Einkünfte anzurechnen,

die der Witwe auf Grund aufgelöster oder für

nichtig erklärter, vor dem Wiederaufleben der

Witwenpension geschlossener Ehen gebühren

oder darüber hinaus zufließen. Erhält die Witwe

statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung,

so ist auf die Pension ein Zwölftel des

Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme

eines jährlichen Ertrages von 4 v. H. des Abfindungskapitals

ergeben würde. Geht das Abfindungskapital

ohne vorsätzliches Verschulden der

Witwe unter, so entfällt die Anrechnung. Die Anrechnung

erstreckt sich verhältnismäßig auf den

als Grundbetrag und als Steigerungsbetrag geltenden

Betrag."

15. § 87 hat zu lauten

„Ausmaß der Waisenpension

§ 87. Die Waisenpension beträgt für jedes

einfach verwaiste Kind 40 v. H., für jedes doppelt

verwaiste Kind 60 v. H. der Witwen(Witwer)pension

nach § 85 Abs. 1, auf die nach dem

verstorbenen Elternteil Anspruch besteht oder

bestünde. Der Zuschlag nach § 85 Abs. 5 sowie

ein zur Witwen(Witwer)pension gebührender

Hilflosenzuschuß haben hiebei außer Ansatz zu

bleiben."

16. § 88 hat zu lauten

„Höchstausmaß der Hinterbliebenenpensionen

§ 88. Alle Hinterbliebenenpensionen (§§ 85

Abs. 1 und 87) zusammen dürfen nicht höher

sein als die um 10 v. H. ihres Betrages erhöhte

Erwerbsunfähigkeitspension, auf die der Versicherte

bei seinem Ableben Anspruch gehabt

hat oder gehabt hätte, samt den jeweils in Betracht

kommenden Kinderzuschüssen; die Zuschläge

nach § 80 Abs. 5 und § 85 Abs. 5 sowie allfällige

Hilflosenzuschüsse haben hiebei außer Ansatz

zu bleiben. Innerhalb dieses Höchstausmaßes

sind alle Pensionen, und zwar bei der Witwen(Witwer)pension

sowohl der als Grundbetrag

als auch der als Steigerungsbetrag geltende

Betrag, verhältnismäßig zu kürzen. Hiebei ist

eine Witwenpension gemäß § 77 Abs. 4 nicht zu

berücksichtigen."

17. a) Im § 89 Abs. 2 lit. h ist der Ausdruck

„§ 85 a Abs. 4" durch den Ausdruck „§ 85 Abs. 5"

zu ersetzen.

b) § 89 Abs. 2 lit. k hat zu lauten

„k) nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957, BGBl. Nr. 152, und dem Opferfürsorgegesetz,

BGBl. Nr. 183/1947, gewährte

Grund- und Elternrenten, ein Drittel der

nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl.

Nr. 27/1964, gewährten Beschädigten- und

Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich

einer allfälligen Zusatzrente

(§§ 23 Abs. 3, 33 Abs. 1 bzw. 44 Abs. 1

und 45 Heeresversorgungsgesetz);"

c) § 89 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der

Bestimmungen des Abs. 4

a) für Pensionsberechtigte aus eigener

Pensionsversicherung 1528 S,

b) für Pensionsberechtigte auf Witwen

(Witwer)pension 1528 S,

c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension

aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres

571 S,

falls beide Elternteile verstorben

sind 858 S,

bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres

1014 S,

falls beide Elternteile verstorben

sind 1528 S.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich für die

Ehegattin (den erwerbsunfähigen Ehegatten) um

594 S und für jedes Kind (§ 70) um 165 S, sofern

diese Personen überwiegend vom Pensionsberechtigten

erhalten werden."

18. Im § 193 Abs. 2 zweiter Satz ist der Ausdruck

„länger als drei Jahre" durch den Ausdruck

„mindestens drei Jahre" zu ersetzen.

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(1) Die Bestimmungen des Art. I Z. 6 lit. b

sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in

denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1970

liegt.

(2) Die Bestimmungen des § 77 des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 11 sind auf

Antrag auch auf Versicherungsfälle anzuwenden,

in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1971

liegt. In den Fällen, in denen der Antrag bis

31. Dezember 1971 gestellt wird, gebührt die

Leistung ab 1. Jänner 1971, sonst ab dem auf

die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(3) Die Bestimmungen der §§ 85, 87 und 88

des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I

Z. 12, 15 und 16 dieses Bundesgesetzes sowie

die Bestimmung des Art. I Z. 13 sind von Amts

wegen auch auf Leistungsansprüche anzuwenden,

die am 30. Juni 1971 bereits bestehen.

(4) Der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1972

vorzunehmenden Anpassung nach § 85 Abs. 2

des Geweiblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I

Z. 12 dieses Bundesgesetzes und nach § 89 Abs. 4

des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

sind die in Art. I Z. 12 bzw.

Z. 17 lit. c dieses Bundesgesetzes angeführten

Beträge zugrunde zu legen.

(5) Die Bestimmungen des Art. I Z. 14 gelten

nach Maßgabe des § 196 Abs. 3 des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

ab 1. Jänner 1971 auch für Versicherungsfalle,

in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1971

liegt.

(6) Ergibt sich aus der Anwendung des Abs. 5

ein niedrigerer Pensionsbetrag, als er nach den

bisherigen Bestimmungen am 31. Dezember 1970

gebührt, so ist bei sonst unverändertem Sachverhalt

die Pension in dem Ausmaß weiter zu

gewähren, das sich nach den bisherigen Bestimmungen

ergibt, und zwar so lange, als sie

den Pensionsbetrag übersteigt, der nach den

ab 1. Jänner 1971 geltenden Bestimmungen

gebührt.

(7) Ergibt sich aus der Anwendung des § 88

des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I

Z. 16 ein niedrigerer Pensionsbetrag, als er

nach den bisherigen Bestimmungen am 30. Juni

1971 gebührt, so sind bei sonst unverändertem

Sachverhalt die Pensionen in dem Ausmaß

weiter zu gewähren, das sich nach den bisherigen

Bestimmungen ergibt, und zwar so lange, als

sie die Pensionsbeträge übersteigen, die nach

den ab 1. Juli 1971 geltenden Bestimmungen

gebühren.

(8) Die auf Grund der Bestimmungen des Art. I

Z. 17 lit. b und c gebührende Ausgleichszulage ist

von Amts wegen festzustellen.

Artikel III

Schlußbestimmungen

(1) Für die Jahre 1971 und 1972 leistet der

Bund in der Pensionsversicherung nach dem

Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

für das Geschäftsjahr 1971 einen

Beitrag in der Höhe von 25 v. H., für das Geschäftsjahr

1972 einen Beitrag in der Höhe von

26 v. H. des für das einzelne Geschäftsjahr erwachsenden

Aufwandes, ausgenommen die Aufwendungen

für die Ausgleichszulagen.

(2) Für die Jahre 1971 und 1972 ist § 27 Abs. 1

des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

nicht anzuwenden.

(3) Für die Jahre 1971 und 1972 ist

a) § 27 Abs. 2 des Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsveisicherungsgesetzes mit der Maßgabe

anzuwenden, daß an die Stelle der

Einnahmen nach § 27 Abs. 1 des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

die Einnahmen nach Abs. 1 treten;

b) § 27 Abs. 3 des Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetzes mit der Maßgabe

anzuwenden, daß an Stelle des halben

Mehrertrages jedes Geschäftsjahres ein Drittel

dieses Mehrertrages fruchtbringend anzulegen

ist.

(4) Die Bestimmungen des § 71 Abs. 3 Z. 7 des

Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 21

der 18. Novelle, BGBl. Nr. 447/1969, gelten entsprechend

auch für Leistungen, bei denen der

Stichtag vor dem 1. Jänner 1971 liegt.

(5) Die Bestimmungen des § 71 Abs. 3 Z. 7

des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I

Z. 8 lit. b gelten entsprechend auch für Leistungen,

bei denen der Stichtag vor dem 1. Juli 1971

liegt.

Artikel IV

Wirksamkeitsbeginn

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner

1971 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des Art. I Z. 3, 5, 12,

13, 15, 16 und 17 treten am 1. Juli 1971 in Kraft.

Artikel V

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

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