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386_1967 AT

386. Verordnung: Frachtbriefe im inländischen Eisenbahnverkehr (Durchführungsverordnung I zur EVO)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 386. Verordnung: Frachtbriefe im inländischen Eisenbahnverkehr (Durchführungsverordnung I zur EVO)

Auf Grund der §§ 57 Abs. 2 und 117 Abs. 2

der Eisenbahn-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 170/

1967, wird verordnet

§ 1. Die Frachtbriefe für Frachtgut müssen

dem Muster der Beilage A, die Frachtbriefe für

Expreßgut dem Muster der Beilage B entsprechen.

§ 2. Für die Frachtbriefe ist weißes Schreibpapier

zu verwenden, das mindestens der Qualität

C 60, mittelfein, entspricht.

§ 3. Die Frachtbriefe müssen an den hiefür

vorgesehenen Stellen zum Durchschreiben eingerichtet

sein und ihre Durchschreibfähigkeit

mindestens zwei Jahre beibehalten; sind sie

zum Zwecke des Durchschreibens mit einem

Farbbelag versehen, so darf dieser durch das

Papier weder durchschlagen noch störend durchscheinen

und bei normaler Handhabung der

Frachtbriefe nicht abschmieren. Die Durchschriften

müssen kräftig in der Farbe und gut

lesbar sein.

§ 4. Die vier Blätter des Frachtbriefes müssen

unter Wahrung ihrer ziffernmäßigen Reihenfolge

am oberen oder am linken Rande so miteinander

verbunden sein, daß die Blätter 1 und 2

einerseits von den Blättern 3 und 4 anderseits

leicht abgetrennt werden können.

§ 5. Von den vier Blättern des Frachtbriefes

ist das Blatt 1 (Frachtbrief) für den Empfänger,

das Blatt 4 (Frachtbriefdoppel) für den Absender

bestimmt. Das Blatt 2 (Empfangsschein) ist für

die Bescheinigung der Ablieferung des Gutes an

den Empfänger vorgesehen und verbleibt im

Bestimmungsbahnhof. Das Blatt 3 (Versandschein)

dient Zwecken der Eisenbahn und verbleibt

im Versandbahnhof.

§ 6. Die stark umrahmten Teile des Frachtbriefes

sind von der Eisenbahn, die übrigen vom

Absender auszufüllen.

§ 7. Die Eintragungen des Absenders in den

Blättern 2, 3 und 4 des Frachtbriefes müssen mit

den Eintragungen im Blatt 1 des Frachtbriefes

übereinstimmen; andernfalls ist die Eisenbahn

berechtigt, den Frachtbrief zurückzuweisen.

§ 8. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1968

in Kraft.

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