386. Verordnung: Frachtbriefe im inländischen Eisenbahnverkehr (Durchführungsverordnung I zur EVO)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 57 Abs. 2 und 117 Abs. 2
der Eisenbahn-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 170/
1967, wird verordnet
§ 1. Die Frachtbriefe für Frachtgut müssen
dem Muster der Beilage A, die Frachtbriefe für
Expreßgut dem Muster der Beilage B entsprechen.
§ 2. Für die Frachtbriefe ist weißes Schreibpapier
zu verwenden, das mindestens der Qualität
C 60, mittelfein, entspricht.
§ 3. Die Frachtbriefe müssen an den hiefür
vorgesehenen Stellen zum Durchschreiben eingerichtet
sein und ihre Durchschreibfähigkeit
mindestens zwei Jahre beibehalten; sind sie
zum Zwecke des Durchschreibens mit einem
Farbbelag versehen, so darf dieser durch das
Papier weder durchschlagen noch störend durchscheinen
und bei normaler Handhabung der
Frachtbriefe nicht abschmieren. Die Durchschriften
müssen kräftig in der Farbe und gut
lesbar sein.
§ 4. Die vier Blätter des Frachtbriefes müssen
unter Wahrung ihrer ziffernmäßigen Reihenfolge
am oberen oder am linken Rande so miteinander
verbunden sein, daß die Blätter 1 und 2
einerseits von den Blättern 3 und 4 anderseits
leicht abgetrennt werden können.
§ 5. Von den vier Blättern des Frachtbriefes
ist das Blatt 1 (Frachtbrief) für den Empfänger,
das Blatt 4 (Frachtbriefdoppel) für den Absender
bestimmt. Das Blatt 2 (Empfangsschein) ist für
die Bescheinigung der Ablieferung des Gutes an
den Empfänger vorgesehen und verbleibt im
Bestimmungsbahnhof. Das Blatt 3 (Versandschein)
dient Zwecken der Eisenbahn und verbleibt
im Versandbahnhof.
§ 6. Die stark umrahmten Teile des Frachtbriefes
sind von der Eisenbahn, die übrigen vom
Absender auszufüllen.
§ 7. Die Eintragungen des Absenders in den
Blättern 2, 3 und 4 des Frachtbriefes müssen mit
den Eintragungen im Blatt 1 des Frachtbriefes
übereinstimmen; andernfalls ist die Eisenbahn
berechtigt, den Frachtbrief zurückzuweisen.
§ 8. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1968
in Kraft.