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385_2002 AT

385. Verordnung: Änderung der Ortsbeweglichen Druckgeräteverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 385. Verordnung: Änderung der Ortsbeweglichen Druckgeräteverordnung – ODGVO

Auf Grund der §§ 6, 7, 15 Abs. 7, 19, 22 Abs. 1 und 2, 24 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992,

zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001, wird verordnet

Die Ortsbewegliche Druckgeräteverordnung – ODGVO, BGBl. II Nr. 291/2001, wird wie folgt geändert

1. § 11 Abs. 3, letzter Satz lautet

„Bei Gasflaschen, die in den Anwendungsbereich der Anlage A.4.1 der Versandbehälterverordnung 1996,

BGBl. Nr. 368/1996, in der geltenden Fassung fallen, ist bei der ersten wiederkehrenden Prüfung gemäß

dieser Verordnung vor dieser Kennnummer die in Anhang VI beschriebene Kennzeichnung anzubringen.“

2. Im Anhang III Teil 1 unter der Überschrift „Modul D“ Z 1 erster Satz, Z 3.1 dritter Gedankenstrich

und Z 3.2 erster Satz wird die Bezeichnung „EG-Baumusterprüfbescheinigung“ jeweils durch den Ausdruck

„EG-Baumusterprüfbescheinigung oder EG-Entwurfsprüfbescheinigung“ ersetzt.

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