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385. Verordnung: Beschussämterverordnung 1999

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 385. Verordnung: Beschussämterverordnung 1999

Auf Grund der §§ 2 und 13 des Beschussgesetzes, BGBl. Nr. 141/1951, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 233/1984 wird verordnet

1. Abschnitt

Beschussämter

§ 1. Zur Vornahme der in den §§ 2, 13, 19 und 21 des Beschussgesetzes, BGBl. Nr. 141/1951, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 233/1984 bezeichneten Tätigkeiten werden folgende Beschussämter

eingerichtet

1. Beschussamt Ferlach: 9170 Ferlach, Maschinenhausgasse 2;

2. Beschussamt Wien: 1220 Wien, Wielandweg 27.

§ 2. (1) Der Tätigkeitsbereich des Beschussamtes Ferlach wird wie folgt festgelegt

1. Erprobung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen;

2. Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 1, 3, 8, 9 und 12 des Beschussgesetzes

(beschussamtliche Revision);

3. schießtechnischer Versuchsdienst an Handfeuerwaffen und Schießmittel aller Art.

(2) Der Tätigkeitsbereich des Beschussamtes Wien wird wie folgt festgelegt

1. Erprobung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen;

2. Erprobung von Munition;

3. Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 1, 3, 8, 9 und 12 des Beschussgesetzes

(beschussamtliche Revision);

4. schießtechnischer Versuchsdienst an Handfeuerwaffen und Schießmittel aller Art sowie physikalisch-

technischer Untersuchungsdienst auf dem Gebiet des Schießwesens.

2. Abschnitt

Nebenstellen der Beschussämter

§ 3. Zur Erprobung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen

können von den Beschussämtern auf Antrag eines Herstellers und/oder Importeurs von Handfeuerwaffen

und/oder höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen an dessen Betriebsstätte gemäß den folgenden

Bestimmungen beschussamtliche Nebenstellen errichtet werden.

§ 4. Für die Einrichtung von Nebenstellen der Beschussämter müssen seitens des Antragstellers

folgende Voraussetzungen gegeben sein

1. Produktion und/oder Import von mehr als 1 000 Stück von Handfeuerwaffen und/oder höchstbeanspruchter

Teilen von Handfeuerwaffen pro Kalenderjahr;

2. Vorhandensein aller zur Vornahme der Überprüfungen gemäß den Bestimmungen der Beschussverordnung

1999, BGBl. II Nr. 386, erforderlichen Messwerkzeuge;

3. Vorhandensein eines den Arbeitnehmerschutzbestimmungen entsprechenden Arbeitsplatzes für

die Bediensteten der Beschussämter mit folgender Mindestausstattung

a) Schreibtisch mit Schreibtischstuhl;

b) versperrbarer Schrank, welcher zur Unterbringung von Arbeitsunterlagen und Garderobe

geeignet ist;

c) Telefonanschluss für Dienstgespräche der Bediensteten der Beschussämter;

4. Die Vornahme des Beschusses der vorgelegten Handfeuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teile

von Handfeuerwaffen muss durch die Bediensteten des Einreichers unter Aufsicht des

Bediensteten des Beschussamtes unter Verwendung der vom Einreicher beizustellenden

Messwerkzeuge erfolgen.

§ 5. (1) Der Antrag gemäß § 3 ist schriftlich bei einem der Beschussämter gemäß § 1 einzubringen.

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizuschließen

1. Aufstellung und Spezifikation der zur Vornahme der beschussamtlichen Erprobungen vorhandenen

Messwerkzeuge und detaillierte Angaben über jene Messwerkzeuge, welche firmenintern

für die Erstellung von Messprotokollen verwendet werden;

2. Dokumentation des bei der Herstellung der Handfeuerwaffen und/oder höchstbeanspruchten Teile

von Handfeuerwaffen zur Anwendung kommenden Qualitätssicherungssystems;

3. Beschreibung (einschließlich Lageplan) des Arbeitsplatzes gemäß § 4 Z 3.

§ 6. (1) Das Beschussamt hat über den Antrag gemäß § 5 mittels Bescheides zu erkennen, wobei

dieser erforderlichenfalls die Vorschreibung von Auflagen oder eine Befristung zu enthalten hat, wenn

dies zur Sicherstellung der vorschriftsgemäßen Durchführung des Beschusses notwendig ist.

(2) Der Bescheid gemäß Abs. 1 kann von jenem Beschussamt, welches ihn erlassen hat, jederzeit

widerrufen werden, wenn sich solche Abweichungen zum entscheidungsbegründenden Sachverhalt

ergeben, welche eine vorschriftsgemäße Durchführung des Beschusses nicht mehr ermöglichen.

(3) Der Bescheid gemäß Abs. 1 tritt außer Kraft, wenn die damit errichtete Nebenstelle vom

Antragsteller während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als einem Jahr nicht in Anspruch

genommen wird.

§ 7. Hinsichtlich der Vorlage von Handfeuerwaffen und/oder höchstbeanspruchten Teilen von

Handfeuerwaffen zur beschussamtlichen Erprobung in den errichteten Nebenstellen der Beschussämter

gilt folgendes

1. Der Antragsteller hat mindestens vier Wochen vor der Vorlage neuer Typen von Handfeuerwaffen

und/oder höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen dem zuständigen Beschussamt

die für die Durchführung der beschussamtlichen Erprobung wesentlichen Konstruktions-

und/oder Funktionszeichnungen sowie die Abmessungen der Läufe und der Patronenlager

einschließlich der Fertigungstoleranzen der der beschussamtlichen Erprobung zu unterziehenden

Waffentypen in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln.

2. Der Antragsteller hat mindestens vier Wochen vor der Vorlage geänderter Typen oder

Ausführungsformen von Handfeuerwaffen und/oder höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen

dem zuständigen Beschussamt die Bezug habenden Unterlagen in zweifacher Ausfertigung

zu übermitteln.

§ 8. Die Entsendung von Bediensteten der Beschussämter an eine eingerichtete Nebenstelle erfolgt

nach Vorlage der in § 7 bezeichneten Unterlagen in Absprache zwischen dem Antragsteller und dem

zuständigen Beschussamt.

3. Abschnitt

Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 9. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt § 3 der Verordnung des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau vom 8. September 1951 zur Durchführung des Bundesgesetzes vom 20. Juni

1951, BGBl. Nr. 141, über die obligatorische Erprobung aller Handfeuerwaffen und Patronen (Beschussgesetz),

BGBl. Nr. 224/1951, außer Kraft.

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