385. Kundmachung: Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des
Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 286/1990 wird kundgemacht, dass folgende Einrichtungen gesamtösterreichische Einrichtungen im
Sinne der genannten Bestimmung sind
1. „Arbeitsgemeinschaft der Bildungsheime Österreichs“,
2. „Berufsförderungsinstitut“,
3. „Ländliches Forschungsinstitut“,
4. „Ring Österreichischer Bildungswerke“,
5. „Verband Österreichischer Volksbüchereien“,
6. „Verband österreichischer Volkshochschulen“,
7. „Wirtschaftsförderungsinstitut der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft“,
8. „Österreichische Volkswirtschaftliche Gesellschaft, Verband für Bildungswesen“,
9. „Verband österreichischer Schulungs- und Bildungshäuser (VÖSB)“,
10. „Österreichische Föderation der Europahäuser – Europäisches Bildungswerk in Österreich“,
11. „Verband der wissenschaftlichen Gesellschaften Österreichs – VWGÖ“,
12. „Forum katholischer Erwachsenenbildung in Österreich“.