385. Verordnung: Durchführung der statistischen Erhebung über Struktur und Verteilung der Verdienste
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 390/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
verordnet
§ 1. Durch diese Verordnung wird der Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2744/95 des Rates
vom 27. November 1995 zu den Statistiken über Struktur und Verteilung der Verdienste, Abl. Nr. L 287
vom 30. November 1995, Seite 3, näher ausgeführt.
§ 2. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die amtlichen Erhebungsunterlagen
einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre Zustellung an alle Auskunftspflichtigen zu
sorgen. Die Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung
bildet.
(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften
des Handelsrechtes verpflichtet, die im eigenen Namen ein Unternehmen betreiben, dem
eine Einheit im Sinn des Art. 4 der Verordnung (EG) 2744/95 zuzuordnen ist, wenn diese Einheit unter
Heranziehung statistischer Methoden vom Österreichischen Statistischen Zentralamt für die Stichprobenerhebung
ausgewählt worden ist. Die Auskunftspflichtigen haben die Angaben vollständig und sorgfältig
in die amtlichen Erhebungsbogen einzutragen und bis zu dem im Erhebungsbogen angegebenen Termin
dem Österreichischen Statistischen Zentralamt an die im Erhebungsbogen angegebene Adresse zu
übermitteln.
(3) Wer der Auskunftspflicht durch Verweigerung der Auskunft nicht nachkommt oder wissentlich
unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht, begeht, wenn darin keine strenger zu bestrafende
Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung, die gemäß § 11 des Bundesstatistikgesetzes 1965 zu
ahnden ist.