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385_1997 AT

385. Verordnung: Durchführung der statistischen Erhebung über Struktur und Verteilung der Verdienste

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 385. Verordnung: Durchführung der statistischen Erhebung über Struktur und Verteilung der Verdienste

Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 390/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

verordnet

§ 1. Durch diese Verordnung wird der Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2744/95 des Rates

vom 27. November 1995 zu den Statistiken über Struktur und Verteilung der Verdienste, Abl. Nr. L 287

vom 30. November 1995, Seite 3, näher ausgeführt.

§ 2. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die amtlichen Erhebungsunterlagen

einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre Zustellung an alle Auskunftspflichtigen zu

sorgen. Die Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung

bildet.

(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften

des Handelsrechtes verpflichtet, die im eigenen Namen ein Unternehmen betreiben, dem

eine Einheit im Sinn des Art. 4 der Verordnung (EG) 2744/95 zuzuordnen ist, wenn diese Einheit unter

Heranziehung statistischer Methoden vom Österreichischen Statistischen Zentralamt für die Stichprobenerhebung

ausgewählt worden ist. Die Auskunftspflichtigen haben die Angaben vollständig und sorgfältig

in die amtlichen Erhebungsbogen einzutragen und bis zu dem im Erhebungsbogen angegebenen Termin

dem Österreichischen Statistischen Zentralamt an die im Erhebungsbogen angegebene Adresse zu

übermitteln.

(3) Wer der Auskunftspflicht durch Verweigerung der Auskunft nicht nachkommt oder wissentlich

unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht, begeht, wenn darin keine strenger zu bestrafende

Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung, die gemäß § 11 des Bundesstatistikgesetzes 1965 zu

ahnden ist.

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