385. Bundesgesetz: Containersicherheitsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Verweise
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf Container, die zur Beförderung von Gütern bestimmt
sind, und auf die Beförderung solcher Container. Es gelten die Begriffsbestimmungen des Art. II
des Internationalen Übereinkommens über sichere Container (CSC), BGBl. Nr. 552/1987. Als Beförderung
gilt auch der Umschlag von einem Verkehrsmittel auf ein anderes.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind
diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Wird auf Bestimmungen des CSC oder seiner Anlagen
verwiesen, so sind sie in ihrer jeweils gemäß Art. IX und X CSC für Österreich geltenden Fassung
anzuwenden, soweit diese in Österreich kundgemacht ist.
Zulassung
§ 2. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes vorgesehen ist, dürfen Container nur befördert
werden, wenn sie unter der Verantwortung einer der Vertragsparteien des CSC gemäß den Bestimmungen
dieses Übereinkommens zugelassen und mit einem ordnungsgemäßen Sicherheitszulassungsschild
gekennzeichnet sind.
(2) Einer Zulassung und Kennzeichnung gemäß Abs. 1 bedürfen nicht
1. Container, die besonders für den Luftverkehr entwickelt wurden,
2. Wechselaufbauten, die nur auf Schienen- oder Straßenfahrzeugen verwendet werden und weder
mit oberen Eckbeschlägen versehen noch stapelbar sind,
3. Container im Rahmen nationaler Beförderung, die
a) auf Grund ihrer Zweckbestimmung überwiegend stationär verwendet werden oder
b) beim österreichischen Bundesheer ausschließlich für militärische Zwecke verwendet werden
oder
c) gemäß § 6 eingeschränkt zugelassen sind.
Zulassungsverfahren
§ 3. (1) Über Anträge auf Zulassung, die in Österreich gestellt werden, entscheidet der Bundesminister
für Wissenschaft, Verkehr und Kunst.
(2) Der Container oder das Baumuster muß gemäß den Bestimmungen der Anlage II des CSC geprüft
werden und diesen entsprechen. Hierüber hat der Antragsteller von einer gemäß dem Akkreditierungsgesetz,
BGBl. Nr. 468/1992, für dieses Fachgebiet akkreditierten Prüf- und Überwachungsstelle
oder einer gemäß Art. IV Abs. 2 CSC den Vertragsparteien mitgeteilten, mit der Prüfung, Besichtigung
und Zulassung von Containern beauftragten Organisation einen Bericht anfertigen zu lassen, der dem
Antrag beizugeben ist. Der Antrag hat ferner die Identifizierungsnummer des Containers seitens des
Herstellers zu enthalten oder, bei Baumusterzulassung, jene Identitätskennzeichen, die der Hersteller dem
Containertyp zuteilt, auf den sich der Zulassungsantrag bezieht.
(3) Sind die Voraussetzungen dieses Bundesgesetzes erfüllt, so ist der Container oder das Baumuster
zuzulassen und eine Zulassungsbezeichnung zuzuweisen, der als Bezeichnung des Zulassungslandes der
Buchstabe „A“ mit Bindestrich voranzustellen ist, und die folgende, jeweils durch Bindestriche abgeteilte
Elemente enthält
1. die Kurzbezeichnung (Abs. 5) der Stelle oder Organisation, deren Bericht der Zulassung zugrunde
liegt,
2. die Zulassungsnummer,
3. das Datum der Zulassung in der Form Tag/Monat/Jahr (jeweils zweistellig).
(4) Ist eine Identifizierungsnummer seitens des Herstellers nicht bekannt, so hat der Bundesminister
für Wissenschaft, Verkehr und Kunst bei der Zulassung eine solche zuzuweisen.
(5) Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst hat eine Kurzbezeichnung in Form
von zwei Großbuchstaben einer in Abs. 2 genannten Stelle oder Organisation dann zuzuweisen, wenn auf
der Grundlage ihres Berichtes erstmals eine Zulassung erteilt wird.
(6) Für die Zulassung ist eine Verwaltungsabgabe zu entrichten. Diese beträgt bei einzelnen Containern
1500 S, bei Baumustern 2000 S.
Besonderheiten der Baumusterzulassung
§ 4. (1) Dem Zulassungsantrag ist weiters beizufügen
1. eine Erklärung des Herstellers, worin dieser sich verpflichtet,
a) jeden Container des betreffenden Baumusters, den die Zulassungsbehörde oder die in § 3
Abs. 2 genannte Stelle oder Organisation prüfen möchte, hiefür zur Verfügung zu stellen;
b) jede Änderung der Konstruktionsmerkmale oder der Beschaffenheit des Containers der Zulassungsbehörde
zu melden und erst nach deren Zustimmung das Sicherheitszulassungsschild
anzubringen;
c) das Sicherheitszulassungsschild an jedem Container der zugelassenen Baumuster-Serie und an
keinem anderen anzubringen;
d) einen Nachweis über die nach dem zugelassenen Baumuster hergestellten Container zu führen,
der wenigstens folgende Angaben enthält
– die Identifizierungsnummern des Herstellers,
– das jeweilige Auslieferungsdatum sowie
– Namen und Anschriften der Personen, an die die Container geliefert wurden;
2. der Nachweis, daß der Hersteller ein System der Fertigungskontrolle eingerichtet hat, durch das
sichergestellt wird, daß die von ihm hergestellten Container dem zugelassenen Prototyp entsprechen.
(2) Die Prüfung eines Baumusters erfolgt anhand der Konstruktionspläne und eines Prototyps und
hat auch die Fertigungskontrolle (Abs. 1 Z 2) zu umfassen. Die Stelle oder Organisation, die den Bericht
gemäß § 3 Abs. 2 angefertigt hat, muß auch in Stichproben untersuchen, ob die hergestellten Container
dem zugelassenen Baumuster entsprechen, und hierüber der Zulassungsbehörde berichten. Soweit sie es
für erforderlich hält, oder auf Anordnung der Zulassungsbehörde, hat sie zu diesem Zweck in jeder Her-
stellungsphase einer Serie einzelne Container auf Kosten des Herstellers erneut einer Prüfung gemäß
Anlage II des CSC zu unterziehen. Falls ein Tätigwerden dieser Stelle oder Organisation unmöglich ist,
kann eine andere den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 entsprechende damit beauftragt werden. Dieser sind
sämtliche Zulassungsunterlagen zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt nach Zustimmung der Zulassungsbehörde
bei Unzumutbarkeit, wie insbesondere bei Fertigung im Ausland.
(3) Der Hersteller hat vor Aufnahme der Produktion einer jeden neuen Serie von Containern, die
entsprechend einem zugelassenen Baumuster hergestellt werden, die Zulassungsbehörde und die in
Abs. 2 genannte Stelle oder Organisation zu unterrichten.
(4) Weichen Container in ihrer Ausführung vom zugelassenen Baumuster ab, so kann der Bundesminister
für Wissenschaft, Verkehr und Kunst diese ohne neuerliche Prüfung zulassen, wenn die in
Abs. 2 genannte Stelle oder Organisation bestätigt, daß die Änderung die Gültigkeit der für die Zulassung
des Baumusters durchgeführten Prüfungen nicht berührt.
Sicherheitszulassungsschild
§ 5. (1) Bei Baumusterzulassung hat der Hersteller, im übrigen der Antragsteller dafür zu sorgen,
daß an jedem zugelassenen Container in unmittelbarer Nähe anderer amtlicher Zulassungsschilder ein
Sicherheitszulassungsschild dauerhaft an einer gut sichtbaren Stelle angebracht wird, an der es nicht
leicht beschädigt werden kann. Es muß sowohl inhaltlich als auch in Form, Aufbau und technischer
Ausführung Regel 1 Abs. 2 und 3 sowie dem Anhang der Anlage I des CSC entsprechen.
(2) Die gemäß Regel 1 Abs. 3 der Anlage I des CSC vorgesehenen Angaben bei abweichender Stirn-
oder Seitenwandfestigkeit sind wahlweise in englischer oder französischer Sprache in folgender Form
anzubringen
Zeile 7: „END WALL STRENGTH ..... P“ oder „RÉSISTANCE DE LA PAROI D'EXTRÉMITÉ ..... P“
Zeile 8: „SIDE WALL STRENGTH ..... P“ oder „RÉSISTANCE DE LA PAROI LATÉRALE ..... P“
(3) Befinden sich weitere Angaben über das höchste Bruttogewicht auf dem Container, so müssen
sie mit den entsprechenden Informationen auf dem Sicherheitszulassungsschild übereinstimmen.
(4) Der Eigentümer des Containers hat von diesem das Sicherheitszulassungsschild zu entfernen,
wenn
1. am Container Änderungen vorgenommen worden sind, durch welche die ursprüngliche Zulassung
und die Angaben auf dem Sicherheitszulassungsschild ungültig werden, oder
2. der Container aus dem Verkehr gezogen und nicht mehr gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes
instandgehalten wird, oder
3. die Zulassung entzogen wurde.
Eingeschränkte Zulassung
§ 6. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst kann Container im Sinne des
Art. II Abs. 1 CSC eingeschränkt auf ausschließlich innerhalb Österreichs stattfindende Beförderungen
zulassen, wenn sie nicht alle Anforderungen für eine Zulassung gemäß § 3 erfüllen.
(2) Die eingeschränkte Zulassung darf nur erteilt werden, wenn der Container nach technischen
Normen und den anerkannten Regeln der Technik gebaut ist und unter solchen Umständen und gegebenenfalls
vorzuschreibenden Auflagen verwendet wird, daß keine geringere Sicherheit als bei einer Zulassung
gemäß § 3 zu erwarten ist. Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst kann verlangen,
daß der Antragsteller hierüber einen Bericht einer in § 3 Abs. 2 genannten Stelle oder Organisation
beibringt. Im Zulassungsbescheid ist jedem Container eine Zulassungsnummer zuzuweisen.
(3) Der Antragsteller hat auf jedem eingeschränkt zugelassenen Container anstelle eines Sicherheitszulassungsschildes
(§ 5) und mit diesem nicht verwechselbar in dauerhafter, gut lesbarer Schrift von
mindestens 10 mm Buchstabenhöhe folgende Angaben anzubringen
1. „Zugelassen für Beförderungen in Österreich“,
2. die Zulassungsnummer und, mit Bindestrich nachgestellt, das Datum der Zulassung in der Form
Tag/Monat/Jahr (jeweils zweistellig),
3. Hinweise auf besondere Beförderungsbedingungen.
(4) Der Eigentümer des Containers hat dafür zu sorgen, daß in gleicher Weise wie in Abs. 3 die Daten
gemäß § 8 Abs. 3 und 5 angebracht werden. Statt der Kennzeichnung „ACEP-A“ ist „genehmigtes
Überprüfungsprogramm“ zu verwenden. Er hat diese sowie die Angaben gemäß Abs. 3 zu entfernen oder
dauerhaft unkenntlich zu machen, wenn
1. am Container Änderungen vorgenommen worden sind, durch welche die ursprüngliche Zulassung
und diese Angaben ungültig werden, oder
2. der Container aus dem Verkehr gezogen und nicht mehr gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes
instandgehalten wird, oder
3. die Zulassung entzogen wurde.
(5) Für die eingeschränkte Zulassung ist eine Verwaltungsabgabe in derselben Höhe zu entrichten
wie für die Zulassung gemäß § 3.
Änderungen an zugelassenen Containern
§ 7. Der Eigentümer hat erneut die Zulassung zu beantragen, wenn an einem zugelassenen Container
Änderungen vorgenommen worden sind, durch welche sich Änderungen der Bautechnik ergeben. Der
Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst kann von einer neuerlichen Prüfung gemäß Anlage
II des CSC oder einem Bericht gemäß § 6 Abs. 2 absehen, wenn eine in § 3 Abs. 2 genannte Stelle
oder Organisation bestätigt, daß die ursprünglichen Sicherheitskennwerte nicht unterschritten werden.
Instandhaltung und Überprüfung
§ 8. (1) Der Eigentümer ist verpflichtet, seine Container in sicherem Zustand zu erhalten. Zugelassene
Container sind einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen. Dabei ist der Container zumindest
durch eingehende Außen- und Innensichtkontrollen auf Mängel zu untersuchen, die eine Gefahr für Personen,
Sachen oder die Umwelt darstellen können.
(2) Die erste Überprüfung eines Containers muß spätestens fünf Jahre nach der Herstellung, jede
weitere jeweils innerhalb von 30 Monaten ab der vorangegangenen erfolgen.
(3) Das Datum, bis zu dem der Container zum ersten Mal überprüft sein muß, ist in der Form Monat/
Jahr (jeweils zweistellig) an der nach Regel 1 Abs. 2 lit. b und dem Anhang der Anlage I des CSC
vorgesehenen Stelle auf dem Sicherheitszulassungsschild anzugeben. Dasselbe gilt für das Datum, bis zu
dem eine weitere Überprüfung durchgeführt sein muß. Dieses kann aber auch mit mindestens 10 mm
großen Ziffern deutlich und dauerhaft in nächstmöglicher Nähe zum Sicherheitszulassungsschild angegeben
werden.
(4) Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst hat dem Eigentümer auf dessen Antrag
die Genehmigung zu erteilen, ein von Abs. 2 und 3 abweichendes Programm der laufenden Überprüfung
durchzuführen, wenn nachgewiesen wird, daß ein zumindest gleich hoher Sicherheitsstandard
gewährleistet ist. Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst kann vom Antragsteller verlangen,
daß er hierüber einen Bericht einer in § 3 Abs. 2 genannten Stelle oder Organisation beibringt.
Für diese Genehmigung ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 1500 S zu entrichten.
(5) Mit der Genehmigung ist eine fortlaufende Nummer zuzuweisen, die zusammen mit der vorangestellten
Kennzeichnung „ACEP-A“ anstelle der in Abs. 3 genannten Daten in gleicher Weise auf dem
Sicherheitszulassungsschild oder in dessen nächstmöglicher Nähe anzubringen ist.
(6) Die Überprüfungen gemäß Abs. 4 sind im Zusammenhang mit einer größeren Reparatur, Wiederaufarbeitung
und zu Beginn oder bei Beendigung des Mietverhältnisses durchzuführen. Sie müssen in
jedem Fall mindestens alle 30 Monate stattfinden.
(7) Der Eigentümer eines zugelassenen Containers hat Aufzeichnungen über durchgeführte Instandhaltungsüberprüfungen
und Reparaturen zu führen, in die der Behörde und den Kontrollorganen (§ 10)
auf Verlangen Einsicht zu gewähren ist. Bei Eigentümerwechsel sind die Aufzeichnungen dem neuen
Eigentümer zu übergeben und von diesem fortzusetzen.
(8) Hat der Eigentümer seinen Wohnsitz oder Hauptsitz in einem Land, das noch keine Vorschriften
hinsichtlich der Überprüfung von Containern erlassen hat, so kann er sich den Bestimmungen dieses
Paragraphen unterwerfen und ist insoweit einem Eigentümer mit Wohnsitz oder Hauptsitz im Inland
gleichzuhalten. Hat der Eigentümer seinen Wohnsitz oder Hauptsitz im Inland und überprüft er seine
Container nach den Vorschriften einer anderen Vertragspartei des CSC, so muß er innerhalb eines Jahres
ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die Bestimmungen dieses Paragraphen anwenden und gegebenenfalls
einen Antrag gemäß Abs. 4 stellen.
Beförderung von Containern
§ 9. (1) Weist ein Container Mängel auf, die offensichtlich eine Gefahr für Personen, Sachen oder
die Umwelt darstellen können, so darf er bis zur Behebung der Mängel nicht mehr befördert werden. Die
Beförderung zur Reparatur ist jedoch zulässig, wenn entsprechende Sicherheitsmaßnahmen getroffen
worden sind.
(2) Ein Container, der keine Mängel im Sinne des Abs. 1 aufweist, darf nicht befördert werden,
wenn er
1. gemäß § 2 zulassungspflichtig ist, aber ein den Bestimmungen der Regeln 1 und 2 der Anlage I
des CSC entsprechendes Sicherheitszulassungsschild fehlt oder
2. gemäß § 6 zugelassen ist, aber nicht mit den Angaben gemäß § 6 Abs. 3 und 4 versehen ist, oder
die Beförderung nicht § 6 Abs. 1 oder § 6 Abs. 3 Z 3 entspricht oder
3. nach Ablauf des dafür angegebenen Datums nicht überprüft worden ist.
Die bereits begonnene Beförderung darf allerdings bis zu ihrem Endpunkt fortgesetzt werden, wenn dieser
im Inland liegt und die Behörde hievon in Kenntnis gesetzt worden ist. Die Beförderung eines Containers,
die ausschließlich der Behebung eines Mangels im Sinne der Z 1 bis 3 dient, ist jedenfalls zulässig.
Kontrolle
§ 10. (1) In Wahrnehmung ihrer sonstigen Kontrollbefugnisse haben
1. die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Organe der Straßenaufsicht,
2. die Organe und die in § 38 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, genannten Hilfsorgane
der Schiffahrtspolizei,
3. die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates und
4. die Zollorgane und die Organe der Zollwache
die Einhaltung der Bestimmungen des § 9 zu überwachen und Verstöße der Behörde anzuzeigen.
(2) Bei Kontrollen anläßlich des Einbringens eines Containers in das Bundesgebiet kann von einer
Anzeige abgesehen werden, wenn der beanstandete Container unverzüglich wieder in das Ausland verbracht
wird.
(3) Werden im Falle des § 9 Abs. 1 die Mängel nicht umgehend behoben, haben die Kontrollorgane
die unbedingt notwendigen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen. Von diesen sowie bei Zweifeln über Art
und Ausmaß der Gefahr ist unverzüglich die Behörde zu verständigen, die mit Bescheid über das weitere
Vorgehen abspricht, insbesondere ob und wie der Container stillzulegen ist, ob und unter welchen Auflagen
eine Stillegung durch die Kontrollorgane aufgehoben wird und gegebenenfalls, was mit der Ladung
des Containers zu geschehen hat. Mit Erlassen des Bescheides treten die Anordnungen der Kontrollorgane
außer Kraft. Rechtsmittel gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Der Führer des
Beförderungsmittels gilt als Vertreter des Beförderers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter
Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.
(4) Erlangt die Behörde davon Kenntnis, daß ein Container, der gemäß den Bestimmungen des CSC
zugelassen ist, diesen nicht entspricht, oder ein gemäß § 6 zugelassener Container Mängel im Sinne des
§ 9 Abs. 1 oder 2 aufweist, so hat sie den Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zu verständigen.
Dieser hat, wenn der Container in Österreich zugelassen worden ist, gemäß § 11, andernfalls
gemäß Art. VI Abs. 2 CSC vorzugehen.
Entziehung der Zulassung
§ 11. Entspricht ein in Österreich zugelassener Container nicht den auf ihn anzuwendenden Bestimmungen
dieses Gesetzes, so hat der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst den Eigentümer
aufzufordern, binnen einer zwei Monate nicht übersteigenden Frist den gesetzmäßigen Zustand herzustellen
und ihm dies anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht fristgerecht, kann die Zulassung ohne weiteres
Verfahren entzogen werden.
Behördenzuständigkeit
§ 12. (1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit darin nicht abweichende
Bestimmungen enthalten sind,
1. in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde,
2. in zweiter Instanz der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren, im übrigen
der Landeshauptmann.
(2) Die in § 10 Abs. 1 genannten Organe haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes in dem in
diesem vorgesehenen Ausmaß mitzuwirken. Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der gemäß
Abs. 1 zuständigen Behörde.
Strafbestimmungen
§ 13. (1) Wer
1. ein Sicherheitszulassungsschild oder die gemäß § 6 Abs. 3 und 4 erforderlichen Angaben an
einem Container anbringt, ohne hiezu berechtigt zu sein,
2. entgegen den Regeln 1 und 2 der Anlage I des CSC ein Sicherheitszulassungsschild oder entgegen
§ 6 die Angaben gemäß § 6 Abs. 3 oder 4 nicht ordnungsgemäß anbringt oder nicht ordnungsgemäß
entfernt,
3. als Eigentümer (Art. II Abs. 10 CSC) einen Container entgegen § 8 nicht instandhält oder nicht
regelmäßig überprüft oder den Bestimmungen über die Aufzeichnungen gemäß § 8 Abs. 7 zuwiderhandelt,
4. entgegen den Bestimmungen des § 9 einen Container befördert,
5. einer gemäß § 10 getroffenen Anordnung der Kontrollorgane oder der Behörde zuwiderhandelt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 50000 S zu bestrafen.
(2) Container, die den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 bilden, können nach
Maßgabe des § 17 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, für verfallen erklärt werden, es sei denn,
der Verfall stünde außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat.
(3) Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Sachen fließen zur Deckung des Aufwandes jeweils zur
Hälfte jener Gebietskörperschaft zu, die
1. den Aufwand der Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte;
2. den Aufwand für die Organe zu tragen hat, die für diese Behörde tätig geworden sind.
Übergangsbestimmung
§ 14. Vor dem 1. Juli 1997 gebaute Container müssen den Vorschriften dieses Gesetzes ab dem
1. Juli 1998 entsprechen. Auf zugelassene Container ist dieses Bundesgesetz ab seinem Inkrafttreten
anzuwenden.
Vollziehung
§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr
und Kunst betraut.