Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
385_1984 AT

385. Verordnung: Viehzählungen im Jahre 1985

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 385. Verordnung: Viehzählungen im Jahre 1985

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, und des § 3 Abs. 1 des

LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, wird — hinsichtlich

des § 11 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen — verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat im Jahre 1985 eine Allgemeine Viehzählung,

eine Rinderzwischenzählung und Schweinezwischenzählungen

durchzuführen.

§ 2. Stichtag für die Allgemeine Viehzählung ist

der 3. Dezember 1985, Stichtag für die Rinderzwischenzählung

ist der 3. Juni 1985, Stichtage für die

Schweinezwischenzählungen sind der 3. März,

3. Juni und 3. September 1985.

§ 3. Die Allgemeine Viehzählung ist als Vollerhebung

durchzuführen; die übrigen Erhebungen

sind als Stichprobenerhebungen durchzuführen,

wobei die Auswahl der Viehhalter vom Österreichischen

Statistischen Zentralamt auf Grund einer

mehrfach geschichteten Zufallsstichprobe erfolgt.

Das Österreichische Statistische Zentralamt führt

über das Auswahlverfahren Aufzeichnungen, in

welche die zur Auskunft verpflichteten Personen

Einblick nehmen können. Die Erhebungsgegenstände

und Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu

entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung

bildet.

§ 4. Bei der Allgemeinen Viehzählung sind der

gesamte Bestand an Pferden, Rindern, Schweinen,

Schafen, Ziegen, Hühnern, Gänsen, Enten und

Truthühnern und die Hausschlachtungen von

Stechvieh im Zeitraum des dem Stichtag vorangegangenen

Jahres in der aus der Anlage ersichtlichen

Aufgliederung (P. 1—58) zu erfassen. Bei Legehennen

ist auch anzugeben, ob vorwiegend eine

Bodenhaltung oder Käfig- bzw. Batteriehaltung

erfolgt.

§ 5. Bei der Rinderzwischenzählung ist der

Bestand an Rindern (P. 7—20 der Anlage) zu erfassen.

§ 6. Bei den Schweinezwischenzählungen sind

der Bestand an Schweinen sowie die Hausschlachtungen

von Schweinen, die im Zeitraum von drei

Monaten vor dem Stichtag vorgenommen worden

sind (P. 21—27 und 43 der Anlage), zu erfassen.

§ 7. Zur Auskunftserteilung sind alle Personen

verpflichtet, die die in den §§ 4, 5 und 6 bezeichneten

Tiere besitzen oder im Erhebungszeitraum

Stechvieh hausgeschlachtet haben. Anzugeben ist

der gesamte Tierbestand einschließlich Einstellvieh.

Die Anschriften der Stichprobenbetriebe hat das

Österreichische Statistische Zentralamt den

Gemeindeämtern (Magistraten) bekanntzugeben.

§ 8. Die Erhebungen sind von der Gemeinde in

der Form durchzuführen, daß vom Bürgermeister

herangezogene Zählorgane auf Grund mündlicher

Befragung vom Österreichischen Statistischen Zentralamt

zur Verfügung gestellte, maschinell lesbare

Erhebungsformulare (1 Beleg pro Betrieb) auszufüllen

haben; ist der Auskunftspflichtige am Zähltag

nicht anzutreffen, ist dieser verpflichtet, die

Angaben im Gemeindeamt (Magistrat) zu machen.

Hiebei ist vorzusorgen, daß die bei den Erhebungen

gemachten Angaben geheimgehalten werden

und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.

§ 9. (1) Bei der Allgemeinen Viehzählung haben

die Gemeinden die Angaben aus den Erhebungsformularen

(P. 1—44) in Hilfslisten, die vom Österreichischen

Statistischen Zentralamt zur Verfügung

gestellt werden, zu übertragen, sodann die Gemeindesumme

zu bilden und letztere in das Gemeindeblatt

(Urschrift und Reinschrift) einzutragen. Die

Hilfslisten und die Urschriften des Gemeindeblattes

verbleiben bei den Gemeinden.

(2) Die Gemeinden — ausgenommen die Städte

mit eigenem Statut — haben die ausgefüllten Erhebungsformulare

sowie die Gemeindeblatt-Reinschriften

bis spätestens 10. Dezember 1985 der

zuständigen Bezirkshauptmannschaft vorzulegen.

(3) Die Bezirkshauptmannschaften haben die

Daten aus den Gemeindeblättern in Bezirkslisten

zu übertragen, Bezirkssummen zu bilden und

sodann die Erhebungsformulare der einzelnen

Betriebe, die Gemeindeblätter und die Bezirkslisten

bis spätestens 16. Dezember 1985 im Dienstwege

an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

(4) Die Städte mit eigenem Statut haben die

Erhebungsformulare der einzelnen Betriebe sowie

die Gemeindeblatt-Reinschrift bis spätestens

16. Dezember 1985 im Dienstwege an das Österreichische

Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

§ 10. (1) Bei der Rinderzwischenzählung und

den Schweinezwischenzählungen haben die

Gemeinden — ausgenommen die Städte mit eigenem

Statut — die ausgefüllten Erhebungsformulare

bis spätestens zum 7. Tag nach dem jeweiligen

Stichtag der zuständigen Bezirkshauptmannschaft

vorzulegen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die

Erhebungsformulare bis spätestens zum 12. Tag

nach dem jeweiligen Stichtag im Dienstwege an das

Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

§ 11. Den Gemeinden ist je Tierbesitzer eine

Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung an den

statistischen Erhebungen des Jahres 1985 entstehenden

Kosten in der Höhe

1. von 17,70 S bei den Schweinezwischenzählungen

sowie bei den Erhebungen der Hausschlachtungen

von Schweinen am 3. März

und 3. September,

2. von 23,60 S bei der Rinder- und Schweinezwischenzählung

und der Erhebung der

Hausschlachtungen von Schweinen am

3. Juni,

3. von 35,40 S bei der Allgemeinen Viehzählung

und der Erhebung der Hausschlachtungen

von Stechvieh am 3. Dezember

zu gewähren.

§ 12. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat die gemäß § 4 in land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben ermittelten Einzeldaten an den Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme

in das land- und forstwirtschaftliche

Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →