385. Verordnung: Viehzählungen im Jahre 1985
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, und des § 3 Abs. 1 des
LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, wird — hinsichtlich
des § 11 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen — verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat im Jahre 1985 eine Allgemeine Viehzählung,
eine Rinderzwischenzählung und Schweinezwischenzählungen
durchzuführen.
§ 2. Stichtag für die Allgemeine Viehzählung ist
der 3. Dezember 1985, Stichtag für die Rinderzwischenzählung
ist der 3. Juni 1985, Stichtage für die
Schweinezwischenzählungen sind der 3. März,
3. Juni und 3. September 1985.
§ 3. Die Allgemeine Viehzählung ist als Vollerhebung
durchzuführen; die übrigen Erhebungen
sind als Stichprobenerhebungen durchzuführen,
wobei die Auswahl der Viehhalter vom Österreichischen
Statistischen Zentralamt auf Grund einer
mehrfach geschichteten Zufallsstichprobe erfolgt.
Das Österreichische Statistische Zentralamt führt
über das Auswahlverfahren Aufzeichnungen, in
welche die zur Auskunft verpflichteten Personen
Einblick nehmen können. Die Erhebungsgegenstände
und Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu
entnehmen, die einen Bestandteil der Verordnung
bildet.
§ 4. Bei der Allgemeinen Viehzählung sind der
gesamte Bestand an Pferden, Rindern, Schweinen,
Schafen, Ziegen, Hühnern, Gänsen, Enten und
Truthühnern und die Hausschlachtungen von
Stechvieh im Zeitraum des dem Stichtag vorangegangenen
Jahres in der aus der Anlage ersichtlichen
Aufgliederung (P. 1—58) zu erfassen. Bei Legehennen
ist auch anzugeben, ob vorwiegend eine
Bodenhaltung oder Käfig- bzw. Batteriehaltung
erfolgt.
§ 5. Bei der Rinderzwischenzählung ist der
Bestand an Rindern (P. 7—20 der Anlage) zu erfassen.
§ 6. Bei den Schweinezwischenzählungen sind
der Bestand an Schweinen sowie die Hausschlachtungen
von Schweinen, die im Zeitraum von drei
Monaten vor dem Stichtag vorgenommen worden
sind (P. 21—27 und 43 der Anlage), zu erfassen.
§ 7. Zur Auskunftserteilung sind alle Personen
verpflichtet, die die in den §§ 4, 5 und 6 bezeichneten
Tiere besitzen oder im Erhebungszeitraum
Stechvieh hausgeschlachtet haben. Anzugeben ist
der gesamte Tierbestand einschließlich Einstellvieh.
Die Anschriften der Stichprobenbetriebe hat das
Österreichische Statistische Zentralamt den
Gemeindeämtern (Magistraten) bekanntzugeben.
§ 8. Die Erhebungen sind von der Gemeinde in
der Form durchzuführen, daß vom Bürgermeister
herangezogene Zählorgane auf Grund mündlicher
Befragung vom Österreichischen Statistischen Zentralamt
zur Verfügung gestellte, maschinell lesbare
Erhebungsformulare (1 Beleg pro Betrieb) auszufüllen
haben; ist der Auskunftspflichtige am Zähltag
nicht anzutreffen, ist dieser verpflichtet, die
Angaben im Gemeindeamt (Magistrat) zu machen.
Hiebei ist vorzusorgen, daß die bei den Erhebungen
gemachten Angaben geheimgehalten werden
und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.
§ 9. (1) Bei der Allgemeinen Viehzählung haben
die Gemeinden die Angaben aus den Erhebungsformularen
(P. 1—44) in Hilfslisten, die vom Österreichischen
Statistischen Zentralamt zur Verfügung
gestellt werden, zu übertragen, sodann die Gemeindesumme
zu bilden und letztere in das Gemeindeblatt
(Urschrift und Reinschrift) einzutragen. Die
Hilfslisten und die Urschriften des Gemeindeblattes
verbleiben bei den Gemeinden.
(2) Die Gemeinden — ausgenommen die Städte
mit eigenem Statut — haben die ausgefüllten Erhebungsformulare
sowie die Gemeindeblatt-Reinschriften
bis spätestens 10. Dezember 1985 der
zuständigen Bezirkshauptmannschaft vorzulegen.
(3) Die Bezirkshauptmannschaften haben die
Daten aus den Gemeindeblättern in Bezirkslisten
zu übertragen, Bezirkssummen zu bilden und
sodann die Erhebungsformulare der einzelnen
Betriebe, die Gemeindeblätter und die Bezirkslisten
bis spätestens 16. Dezember 1985 im Dienstwege
an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
(4) Die Städte mit eigenem Statut haben die
Erhebungsformulare der einzelnen Betriebe sowie
die Gemeindeblatt-Reinschrift bis spätestens
16. Dezember 1985 im Dienstwege an das Österreichische
Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
§ 10. (1) Bei der Rinderzwischenzählung und
den Schweinezwischenzählungen haben die
Gemeinden — ausgenommen die Städte mit eigenem
Statut — die ausgefüllten Erhebungsformulare
bis spätestens zum 7. Tag nach dem jeweiligen
Stichtag der zuständigen Bezirkshauptmannschaft
vorzulegen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die
Erhebungsformulare bis spätestens zum 12. Tag
nach dem jeweiligen Stichtag im Dienstwege an das
Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
§ 11. Den Gemeinden ist je Tierbesitzer eine
Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung an den
statistischen Erhebungen des Jahres 1985 entstehenden
Kosten in der Höhe
1. von 17,70 S bei den Schweinezwischenzählungen
sowie bei den Erhebungen der Hausschlachtungen
von Schweinen am 3. März
und 3. September,
2. von 23,60 S bei der Rinder- und Schweinezwischenzählung
und der Erhebung der
Hausschlachtungen von Schweinen am
3. Juni,
3. von 35,40 S bei der Allgemeinen Viehzählung
und der Erhebung der Hausschlachtungen
von Stechvieh am 3. Dezember
zu gewähren.
§ 12. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat die gemäß § 4 in land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben ermittelten Einzeldaten an den Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft zur Aufnahme
in das land- und forstwirtschaftliche
Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.