385. Bundesgesetz: ÖBB-Ausschreibungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die beabsichtigte Betrauung einer Person
mit einer der nachstehend angeführten Funktionen
bei den Österreichischen Bundesbahnen ist auszuschreiben
1. Generaldirektor,
2. Generaldirektor-Stellvertreter,
3. Vorstandsdirektoren,
4. Leiter der Fachdienste,
5. Leiter der Stabsstellen,
6. Präsidenten der Bundesbahndirektionen.
§ 2. (1) Die Ausschreibung der in § 1 Z 1 bis 3
genannten Funktionen hat der Bundesminister für
Verkehr, die Ausschreibung der anderen Funktionen
hat der Vorstand der Österreichischen Bundesbahnen
zu veranlassen.
(2) Die Ausschreibung hat neben den in der Bundesbahn-
Besoldungsordnung 1963, BGBl. Nr. 170,
genannten allgemeinen Erfordernissen für die
Anstellung jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten
anzuführen, die für die Erfüllung der mit der
ausgeschriebenen Funktion verbundenen Aufgaben
von den Bewerbern erwartet werden. Darüber hinaus
hat sie die mit der Funktion verbundenen
Tätigkeiten und Aufgabenbereiche zu umschreiben.
(3) Die Ausschreibung hat möglichst drei
Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines
Monates nach Freiwerden der Funktion zu erfolgen.
(4) Die Ausschreibung hat im „Amtsblatt zur
Wiener Zeitung" zu erfolgen. Sie kann daneben
auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.
(5) Für die Einreichung der Bewerbungsgesuche
ist eine Frist zu setzen. Sie darf nicht weniger als
einen Monat betragen.
§ 3. (1) Die Bewerber haben in ihrem Bewerbungsgesuch
die Gründe anzugeben, die sie für die
Ausübung der Funktion als geeignet erscheinen lassen.
(2) Die Bewerbungsgesuche sind bei dem Organ
einzureichen, das die Funktion ausgeschrieben hat.
§ 4. (1) Für jede Ausschreibung ist beim Bundesministerium
für Verkehr oder beim Vorstand der
Österreichischen Bundesbahnen eine Kommission
einzurichten. Sie hat die eingereichten Bewerbungsgesuche,
vor allem aber die darin angegebenen
Gründe im Sinne des § 3 Abs. 1, zu prüfen und
sich, soweit erforderlich, in einer Aussprache mit
dem Bewerber einen Eindruck über die gesamte
Persönlichkeit des Bewerbers zu verschaffen.
(2) Die Kommission hat nach den erforderlichen
Erhebungen und unter Berücksichtigung ihrer
Ergebnisse dem ausschreibenden Organ ein
begründetes Gutachten über das Maß der Eignung
der Bewerber für die Funktion zu erstatten. Betrifft
die Ausschreibung eine im § 1 Z 1 bis 3 angeführte
Funktion, so hat der Bundesminister für Verkehr
damit den Verwaltungsrat im Sinne des § 8 Abs. 2
des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 137/1969, zu
befassen.
(3) Die Eignung ist insbesondere auf Grund der
bisherigen Berufserfahrung und der einschlägigen
Verwendung der Bewerber, ihrer Fähigkeit zur
Menschenführung, ihrer organisatorischen Fähigkeiten
und — wenn der Bewerber bereits in einem
Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen
steht — auf Grund der in diesem Dienstverhältnis
erbrachten Leistungen festzustellen.
§ 5. (1) Die Kommission hat aus vier Mitgliedern
zu bestehen. Zwei Mitglieder sind vom ausschreibenden
Organ, zwei vom Zentralausschuß der
Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen
zu bestellen.
(2) Bestellt der Zentralausschuß innerhalb eines
Monates nach Aufforderung durch das ausschreibende
Organ keine oder zu wenige Mitglieder für
die Kommission, so hat das ausschreibende Organ
die erforderlichen Mitglieder selbst zu bestellen.
(3) Bedienstete, die vom Dienst suspendiert wurden,
und Bedienstete, gegen die ein Disziplinarverfahren
eingeleitet wurde oder die eine nicht getilgte
Disziplinarstrafe aufweisen, dürfen nicht in die
Kommission entsendet werden.
§ 6. (1) Auf das Verfahren vor der Kommission
sind § 6 Abs. 1 und die §§ 7, 13 bis 16, 18 bis 22, 32
und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950, BGBl. Nr. 172, und das Zustellgesetz,
BGBl. Nr. 200/1982, sinngemäß anzuwenden.
(2) Das ausschreibende Organ hat eines der von
ihm bestellten Mitglieder zum Vorsitzenden zu
bestimmen.
(3) Die Sitzungen der Kommission sind vom
Vorsitzenden einzuberufen und vorzubereiten.
(4) Die Kommission ist nur bei Anwesenheit
sämtlicher Mitglieder beschlußfähig. Sind zu einer
ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht alle
Mitglieder erschienen, so hat der Vorsitzende eine
neuerliche Sitzung einzuberufen. Auf dieser und
auf den folgenden Sitzungen ist die Kommission
auch dann beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden
mindestens ein weiteres Mitglied anwesend
ist.
(5) Die Kommission hat ihre Beschlüsse mit
Stimmenmehrheit zu fassen. Stimmenthaltung ist
unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der
Vorsitzende.
(6) Die vom Zentralausschuß der Bediensteten
der Österreichischen Bundesbahnen bestellten Mitglieder
haben ihre Stimme als erste abzugeben; der
Vorsitzende hat als letzter abzustimmen.
(7) Die Kommission hat ihr Gutachten innerhalb
von drei Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist
zu erstatten. Das Gutachten hat auch die Meinung
jener Mitglieder der Kommission zu enthalten, die
bei der Abstimmung in der Minderheit geblieben
sind.
(8) Steht der Bewerber in einem Dienstverhältnis
zum Bund, so kann die Kommission in seinen Personalakt
Einsicht nehmen.
(9) Für die Sacherfordernisse und die Besorgung
der Verwaltungsgeschäfte, die mit der Tätigkeit der
Kommission verbunden sind, hat das Organ vorzusorgen,
dem die Ausschreibung obliegt.
(10) Die näheren Bestimmungen über die
Geschäftsführung der Kommission sind vom Bundesminister
für Verkehr zu erlassen.
§ 7. Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch
auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion.
Er hat keine Parteistellung.
§ 8. Die Bewerbungsgesuche und deren Auswertung
sind vertraulich zu behandeln. Über sie ist
gegen jedermann, dem gegenüber keine Verpflichtung
zu einer amtlichen Mitteilung besteht, strengstes
Stillschweigen zu bewahren.
§ 9. Für Funktionen gemäß § 1 gilt eine Bestellungsdauer
von höchstens fünf Jahren; eine neuerliche
Betrauung ist zulässig.
§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Verkehr betraut.