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385_1983 AT

385. Bundesgesetz: ÖBB-Ausschreibungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 385. Bundesgesetz: ÖBB-Ausschreibungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die beabsichtigte Betrauung einer Person

mit einer der nachstehend angeführten Funktionen

bei den Österreichischen Bundesbahnen ist auszuschreiben

1. Generaldirektor,

2. Generaldirektor-Stellvertreter,

3. Vorstandsdirektoren,

4. Leiter der Fachdienste,

5. Leiter der Stabsstellen,

6. Präsidenten der Bundesbahndirektionen.

§ 2. (1) Die Ausschreibung der in § 1 Z 1 bis 3

genannten Funktionen hat der Bundesminister für

Verkehr, die Ausschreibung der anderen Funktionen

hat der Vorstand der Österreichischen Bundesbahnen

zu veranlassen.

(2) Die Ausschreibung hat neben den in der Bundesbahn-

Besoldungsordnung 1963, BGBl. Nr. 170,

genannten allgemeinen Erfordernissen für die

Anstellung jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten

anzuführen, die für die Erfüllung der mit der

ausgeschriebenen Funktion verbundenen Aufgaben

von den Bewerbern erwartet werden. Darüber hinaus

hat sie die mit der Funktion verbundenen

Tätigkeiten und Aufgabenbereiche zu umschreiben.

(3) Die Ausschreibung hat möglichst drei

Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines

Monates nach Freiwerden der Funktion zu erfolgen.

(4) Die Ausschreibung hat im „Amtsblatt zur

Wiener Zeitung" zu erfolgen. Sie kann daneben

auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.

(5) Für die Einreichung der Bewerbungsgesuche

ist eine Frist zu setzen. Sie darf nicht weniger als

einen Monat betragen.

§ 3. (1) Die Bewerber haben in ihrem Bewerbungsgesuch

die Gründe anzugeben, die sie für die

Ausübung der Funktion als geeignet erscheinen lassen.

(2) Die Bewerbungsgesuche sind bei dem Organ

einzureichen, das die Funktion ausgeschrieben hat.

§ 4. (1) Für jede Ausschreibung ist beim Bundesministerium

für Verkehr oder beim Vorstand der

Österreichischen Bundesbahnen eine Kommission

einzurichten. Sie hat die eingereichten Bewerbungsgesuche,

vor allem aber die darin angegebenen

Gründe im Sinne des § 3 Abs. 1, zu prüfen und

sich, soweit erforderlich, in einer Aussprache mit

dem Bewerber einen Eindruck über die gesamte

Persönlichkeit des Bewerbers zu verschaffen.

(2) Die Kommission hat nach den erforderlichen

Erhebungen und unter Berücksichtigung ihrer

Ergebnisse dem ausschreibenden Organ ein

begründetes Gutachten über das Maß der Eignung

der Bewerber für die Funktion zu erstatten. Betrifft

die Ausschreibung eine im § 1 Z 1 bis 3 angeführte

Funktion, so hat der Bundesminister für Verkehr

damit den Verwaltungsrat im Sinne des § 8 Abs. 2

des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 137/1969, zu

befassen.

(3) Die Eignung ist insbesondere auf Grund der

bisherigen Berufserfahrung und der einschlägigen

Verwendung der Bewerber, ihrer Fähigkeit zur

Menschenführung, ihrer organisatorischen Fähigkeiten

und — wenn der Bewerber bereits in einem

Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen

steht — auf Grund der in diesem Dienstverhältnis

erbrachten Leistungen festzustellen.

§ 5. (1) Die Kommission hat aus vier Mitgliedern

zu bestehen. Zwei Mitglieder sind vom ausschreibenden

Organ, zwei vom Zentralausschuß der

Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen

zu bestellen.

(2) Bestellt der Zentralausschuß innerhalb eines

Monates nach Aufforderung durch das ausschreibende

Organ keine oder zu wenige Mitglieder für

die Kommission, so hat das ausschreibende Organ

die erforderlichen Mitglieder selbst zu bestellen.

(3) Bedienstete, die vom Dienst suspendiert wurden,

und Bedienstete, gegen die ein Disziplinarverfahren

eingeleitet wurde oder die eine nicht getilgte

Disziplinarstrafe aufweisen, dürfen nicht in die

Kommission entsendet werden.

§ 6. (1) Auf das Verfahren vor der Kommission

sind § 6 Abs. 1 und die §§ 7, 13 bis 16, 18 bis 22, 32

und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950, BGBl. Nr. 172, und das Zustellgesetz,

BGBl. Nr. 200/1982, sinngemäß anzuwenden.

(2) Das ausschreibende Organ hat eines der von

ihm bestellten Mitglieder zum Vorsitzenden zu

bestimmen.

(3) Die Sitzungen der Kommission sind vom

Vorsitzenden einzuberufen und vorzubereiten.

(4) Die Kommission ist nur bei Anwesenheit

sämtlicher Mitglieder beschlußfähig. Sind zu einer

ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht alle

Mitglieder erschienen, so hat der Vorsitzende eine

neuerliche Sitzung einzuberufen. Auf dieser und

auf den folgenden Sitzungen ist die Kommission

auch dann beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden

mindestens ein weiteres Mitglied anwesend

ist.

(5) Die Kommission hat ihre Beschlüsse mit

Stimmenmehrheit zu fassen. Stimmenthaltung ist

unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der

Vorsitzende.

(6) Die vom Zentralausschuß der Bediensteten

der Österreichischen Bundesbahnen bestellten Mitglieder

haben ihre Stimme als erste abzugeben; der

Vorsitzende hat als letzter abzustimmen.

(7) Die Kommission hat ihr Gutachten innerhalb

von drei Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist

zu erstatten. Das Gutachten hat auch die Meinung

jener Mitglieder der Kommission zu enthalten, die

bei der Abstimmung in der Minderheit geblieben

sind.

(8) Steht der Bewerber in einem Dienstverhältnis

zum Bund, so kann die Kommission in seinen Personalakt

Einsicht nehmen.

(9) Für die Sacherfordernisse und die Besorgung

der Verwaltungsgeschäfte, die mit der Tätigkeit der

Kommission verbunden sind, hat das Organ vorzusorgen,

dem die Ausschreibung obliegt.

(10) Die näheren Bestimmungen über die

Geschäftsführung der Kommission sind vom Bundesminister

für Verkehr zu erlassen.

§ 7. Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch

auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion.

Er hat keine Parteistellung.

§ 8. Die Bewerbungsgesuche und deren Auswertung

sind vertraulich zu behandeln. Über sie ist

gegen jedermann, dem gegenüber keine Verpflichtung

zu einer amtlichen Mitteilung besteht, strengstes

Stillschweigen zu bewahren.

§ 9. Für Funktionen gemäß § 1 gilt eine Bestellungsdauer

von höchstens fünf Jahren; eine neuerliche

Betrauung ist zulässig.

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Verkehr betraut.

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