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385_1982 AT

385. Notenwechsel zwischen dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich und dem Ministerium für Handel und Industrie der Republik Korea gemäß Artikel 4 des Abkommens über den Internationalen Handel mit Textilien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 385. Notenwechsel zwischen dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich und dem Ministerium für Handel und Industrie der Republik Korea gemäß Artikel 4 des Abkommens über den Internationalen Handel mit Textilien

(Übersetzung)

BUNDESMINISTERIUM FÜR HANDEL,

GEWERBE UND INDUSTRIE

REPUBLIK ÖSTERREICH

Seoul, 10. Mai 1982

Exzellenz!

Ich beehre mich, auf das ABKOMMEN ÜBER

DEN INTERNATIONALEN HANDEL MIT

TEXTILIEN Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 (im folgenden als ABKOMMEN

bezeichnet), das in Genf am 20. Dezember 1973

abgeschlossen wurde, sowie auf das PROTOKOLL

BETREFFEND DIE VERLÄNGERUNG DES

ABKOMMENS, abgefaßt in Genf am 22. Dezember

1981, Bezug zu nehmen.

Ich beziehe mich weiters auf die Vereinbarungen

zwischen Österreich und der Republik Korea

gemäß Artikel 4 des ABKOMMENS über den

Handel mit Textilien, welche durch Notenwechsel

vom 29. Mai und 6. Juni 1979 Kundgemacht in BGBl. Nr. 309/1979 und vom

15. Dezember 1980 und 23. Jänner 1981 Kundgemacht in BGBl. Nr. 32/1981 wirksam

wurden.

Da die Geltung der obgenannten Vereinbarungen

am 31. Juli 1982 ausläuft, ist gemäß Artikel 4

des ABKOMMENS folgende Vereinbarung über

den Handel mit den unten angeführten Produkten

als Ergebnis der Verhandlungen zwischen den Vertretern

Österreichs und der Republik Korea, welche

vom 7. bis 10. Mai 1982 in Seoul stattfanden,

erzielt worden

(1) Die Zeiträume für Exportkontingente lauten

wie folgt

(2) Für die Zwecke dieser Vereinbarung werden

die im Absatz 1 wie vorstehend angeführten Textilprodukte

nach der Nomenklatur des Rates für die

Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens

(NRZZ) klassifiziert.

(3) Das Exportkontingent kann für jede Kategorie

nach Konsultation zwischen Österreich und der

Republik Korea überzogen werden, und zwar

durch einen Übertrag von nicht mehr als 11% des

anwendbaren Exportkontingents des aufnehmenden

Übereinkommensjahres bezüglich der Kategorien

a und b sowie durch einen Übertrag von nicht

mehr als 10% des anwendbaren Exportkontingents

des aufnehmenden Übereinkommensjahres hinsichtlich

der übrigen Kategorien im Falle der Nicht-

ausnützung des bezüglichen Exportkontingents für

das vorangegangene Übereinkommensjahr, und

durch einen Vorgriff von nicht mehr als 6% des

anwendbaren Exportkontingents des aufnehmenden

Übereinkommensjahres bezüglich der Kategorien

a und b sowie von nicht mehr als 5% des

anwendbaren Exportkontingents des aufnehmenden

Übereinkommensjahres bezüglich der übrigen

Kategorien. Der Übertrag soll die nicht ausgenützte

Menge einer bestimmten Kategorie nicht

überschreiten und soll in der gleichen Kategorie, in

der die Menge nicht ausgenützt wurde, verwendet

werden. Der Vorgriff ist von dem Exportkontingent,

das für die gleiche Kategorie im folgenden

Übereinkommensjahr festgelegt ist, abzuziehen.

(4) Übertragungen (swing) zwischen den Kategorien

a, b, c, d, e, f, g und h können nach Konsultationen

zwischen Österreich und der Republik

Korea bis zu 5% des Exportkontingents für jede der

aufnehmenden Kategorien a, b, d, e und g sowie bis

zu 3% des Exportkontingents für jede der Kategorien

c, f und h erfolgen, vorausgesetzt, daß eine

entsprechende Reduktion beim Exportkontingent

für jene Kategorien zur Anwendung kommt, aus

denen die Übertragung vorgenommen wird. Zum

Zwecke der Berechnung der Übertragungen werden

die im Anhang zu dieser Vereinbarung angeführten

Umrechnungsfaktoren angewendet.

(5) Die Zusammenfassung von Übertrag, Vorgriff

und Übertragungen darf hinsichtlich der Kategorien

a, b, c und d 12% des anwendbaren Exportkontingents

des aufnehmenden Übereinkommensjahres

bzw. hinsichtlich der übrigen Kategorien

13,5% des anwendbaren Exportkontingents des

aufnehmenden Übereinkommensjahres nicht überschreiten.

(6) Konsultationen gemäß den Bestimmungen

der Absätze 3, 4 und 5 werden nicht später als am

Ende jedes Beschränkungszeitraumes aufgenommen

und werden spätestens 6 Wochen nach diesem

Zeitpunkt beendet. Ein Überziehen von Kontingenten

nach dem zuvor angegebenen Zeitraum wird

dem laufenden Kontingent angelastet.

(7) Gegen Vorlage von Exportempfehlungen, die

von den koreanischen Behörden innerhalb der vereinbarten

Exportkontingente für die direkten und/

oder indirekten Exporte von der Republik Korea

nach Österreich ausgestellt werden und mit dem

Vermerk versehen sind, daß die betreffende Sendung

den vereinbarten Exportkontingenten angelastet

wurde, wird die zuständige österreichische

Behörde die entsprechenden Einfuhren innerhalb

eines Zeitraumes von drei Wochen bewilligen.

(8) Österreich wird so weit wie möglich die

Republik Korea davon in Kenntnis setzen, wenn

Importe jener Erzeugnisse nach Österreich, die den

vereinbarten Exportkontingenten angelastet wurden,

später aus Österreich wieder ausgeführt werden.

Die Republik Korea kann dann die betreffenden

Mengen den in obigem Absatz 1 angeführten

Exportkontingenten gutschreiben.

(9) Eine ungewöhnliche Konzentration der Ausfuhren

der in obigem Absatz 1 angeführten Textilprodukte

aus der Republik Korea nach Österreich

soll in warenmäßiger und/oder zeitlicher Hinsicht

vermieden werden. Demgemäß werden die koreanischen

Behörden ihren Einfluß geltend machen,

um diese Zielsetzung zu erreichen.

(10) Die Republik Korea wird Österreich auf

einer vierteljährlichen Basis Informationen in bezug

auf Exporte von in obigem Absatz 1 angeführten

Textilprodukten nach Österreich zur Verfügung

stellen, die die Namen der Exporteure, die Nummer

und das Datum der ausgestellten Exportempfehlungen

sowie die Mengen, die durch diese

Exportempfehlungen abgedeckt sind, umfassen.

(11) Österreich wird der Republik Korea auf

einer vierteljährlichen und kumulativen Basis Informationen

über die innerhalb der vereinbarten

Exportkontingente gegen Vorlage der in obigem

Absatz 7 bezeichneten Exportempfehlungen ausgestellten

Einfuhrbewilligungen zur Verfügung stellen.

(12) Auf Wunsch jeder der beiden Parteien werden

Konsultationen betreffend die Durchführung

der Ausfuhren von in obigem Absatz 1 angeführten

Textilprodukten aus der Republik Korea nach

Österreich abgehalten.

(13) Bezüglich der folgenden Erzeugnisse wird

die zuständige österreichische Behörde gegen Vorlage

von durch die koreanischen Behörden ausgestellten

Exportempfehlungen automatisch Einfuhrbewilligungen

ausstellen

Baumwollgewebe Nr. 55.08 und 55.09 der

NRZZ;

Handschuhe, Fäustlinge und fingerlose Handschuhe,

aus Gewirken, nicht-elastisch, nicht-kautschutiert,

aus Baumwolle, Nr. ex 60.02 der NRZZ;

Strümpfe, Unterstrümpfe, Halbstrümpfe, Socken,

Sockets, und ähnliches aus Gewirken, nicht-

elastisch, nicht-kautschutiert, aus Baumwolle, Nr.

ex 60.03 der NRZZ;

Unterbekleidung aus Gewirken, nicht-elastisch,

nicht-kautschutiert, aus Baumwolle; Hemden, aus

Gewirken, aus synthetischen Spinnstoffen, Nr.

ex 60.04 der NRZZ;

Oberbekleidung und andere Artikel aus Gewirken,

nicht-elastisch, nicht-kautschutiert, aus Baumwolle,

Nr. ex 60,05 der NRZZ;

Männer- und Knabenoberbekleidung aus Geweben

aus Baumwolle, Nr. ex 61.01 der NRZZ;

Frauen-, Mädchen- und Kleinkinderoberbekleidung,

mit Ausnahme von Blusen, aus Geweben, aus

Baumwolle, Nr. ex 61.02 der NRZZ;

Männer- und Knabenunterbekleidung aus Geweben,

mit Ausnahme von Hemden, aber einschließlich

Krägen, Hemdbrüsten und Manschetten, aus

Baumwolle, Nr. ex 61.03 der NRZZ;

Frauen-, Mädchen- und Kleinkinderunterbekleidung

aus Geweben, aus Baumwolle, Nr. ex 61.04

der NRZZ;

Bettwäsche, Tischwäsche, Hand- und Badetücher

und Geschirrtücher; Vorhänge und andere

Heimtextilien aus Baumwolle, Nr. ex 62.02 der

NRZZ;

Socken aus synthetischen Spinnstoffen, Nr.

ex 60.03 der NRZZ;

Sportbekleidung (einschließlich Schibekleidung

und Schwimmbekleidung) aus synthetischen

Spinnstoffen, Nr. ex 61.01 der NRZZ;

Sportbekleidung (einschließlich Schibekleidung

und Schwimmbekleidung) sowie andere Oberbekleidung

aus synthetischen Spinnstoffen für Frauen,

Mädchen und Kleinkinder, Nr. ex 61.02 der

NRZZ;

Pyjamas und andere Unterbekleidung aus synthetischen

Spinnstoffen für Männer (ausgenommen

Herrenhemden) und Frauen, Mädchen und Kleinkinder,

Nr. ex 61.03 und ex 61.04 der NRZZ.

Sollten sich die Exporte dieser Erzeugnisse aus

der Republik Korea nach Österreich in einer Weise

entwickeln, die nach österreichischer Auffassung

tatsächliche Gefahren einer Marktstörung verursachen,

kann Österreich um Konsultationen mit dem

Zweck der Erzielung eines Übereinkommens zu

gegenseitig annehmbaren Bedingungen ersuchen.

Dem Ersuchen um solche Konsultationen ist eine

Darstellung der bezüglichen Daten der Marktbedingungen,

wie in den betreffenden Artikeln des

ABKOMMENS vorgesehen, beizuschließen.

Die Republik Korea willigt ein, innerhalb von

dreißig Tagen, nachdem sie das Ersuchen um Konsultationen

erhalten hat, zu konsultieren und alles

daranzusetzen, diese Konsultationen innerhalb von

15 Tagen vom Beginn derselben abzuschließen.

Wird keine Einigung erzielt, so wird die Republik

Korea die Exporte aller vorstehend angeführten

Produkte auf ein Jahresniveau beschränken, welches

nicht niedriger ist als die entsprechenden

Importe Österreichs während jener

12-Monats-Periode, welche einen Monat vor

jenem Monat endet, in welchem das Ersuchen um

Konsultationen ergeht.

Österreich wird der Republik Korea auf einer

vierteljährlichen Basis Informationen betreffend

Einfuhrbewilligungen, die gegen Vorlage von

Exportempfehlungen für die oben erwähnten Produkte

ausgestellt wurden, zur Verfügung stellen.

Ich wäre dankbar, wenn Sie freundlicherweise

bestätigen würden, daß dieser Brief, der Anhang,

die beigeschlossene Niederschrift und das vereinbarte

Protokoll die zwischen den Vertretern unserer

beiden Länder erzielte Übereinkunft richtig

wiedergibt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner

ausgezeichneten Hochachtung

Gerhard Waas e. h.

Vorsitzender der Delegation

Österreichs

S.E.

Herrn Deuk-Hwan Yu

Vorsitzender der Delegation

der Republik Korea

ANHANG

UMRECHNUNGSFAKTOREN

Niederschrift

Zum Zweck der Beantragung von Einfuhrbewilligungen,

die gegen Vorlage von Exportempfehlungen

laut Absatz 7 der Vereinbarung auszustellen

sind, erlischt die Gültigkeit dieser Exportempfehlungen

sechs Monate nach dem Ende der

12-Monats-Periode (im Falle der 1. Periode

17 Monate), während der sie ausgestellt wurden.

Beide Vertragsteile vereinbaren, daß ein Übertrag,

ein Vorgriff und Übertragungen (swing) auf

der Basis eines 17-Monate-Zeitraumes in der ersten

Periode zur Anwendung kommt.

Gerhard Waas e. h.

Vorsitzender der Delegation

Österreichs

Deuk-Hwan Yu e. h.

Vorsitzender der Delegation

der Republik Korea

Vereinbartes Protokoll

Beide Vertragsteile behalten sich ihr Recht vor,

die zwischen Österreich und der Republik Korea

am 10. Mai 1982 in Seoul abgeschlossene Vereinbarung

im Lichte besonderer Entwicklungen auf dem

Gebiete des internationalen Handels mit Textilien

und Bekleidung einer Überprüfung zu unterziehen.

Gerhard Waas e. h.

Vorsitzender der Delegation

Österreichs

Deuk-Hwan Yu e. h.

Vorsitzender der Delegation

der Republik Korea

(Übersetzung)

MINISTERIUM FÜR HANDEL

UND INDUSTRIE

REPUBLIK KOREA

Seoul, 10. Mai 1982

Exzellenz!

Ich beehre mich, den Erhalt Ihres Briefes vom

10. Mai 1982 betreffend die Konsultation zwischen

Österreich und der Republik Korea über den

Handel mit bestimmten Textilien zu bestätigen.

Es freut mich, Ihnen mitzuteilen, daß der Inhalt

Ihres Briefes die zwischen den Vertretern unserer

beiden Regierungen erzielte Übereinkunft richtig

wiedergibt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner

ausgezeichneten Hochachtung

Deuk-Hwan Yu e. h.

Vorsitzender der Delegation

der Republik Korea

S.E.

Herrn Gerhard Waas

Vorsitzender der Delegation

Österreichs

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