385. Notenwechsel zwischen dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich und dem Ministerium für Handel und Industrie der Republik Korea gemäß Artikel 4 des Abkommens über den Internationalen Handel mit Textilien
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
BUNDESMINISTERIUM FÜR HANDEL,
GEWERBE UND INDUSTRIE
REPUBLIK ÖSTERREICH
Seoul, 10. Mai 1982
Exzellenz!
Ich beehre mich, auf das ABKOMMEN ÜBER
DEN INTERNATIONALEN HANDEL MIT
TEXTILIEN Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 (im folgenden als ABKOMMEN
bezeichnet), das in Genf am 20. Dezember 1973
abgeschlossen wurde, sowie auf das PROTOKOLL
BETREFFEND DIE VERLÄNGERUNG DES
ABKOMMENS, abgefaßt in Genf am 22. Dezember
1981, Bezug zu nehmen.
Ich beziehe mich weiters auf die Vereinbarungen
zwischen Österreich und der Republik Korea
gemäß Artikel 4 des ABKOMMENS über den
Handel mit Textilien, welche durch Notenwechsel
vom 29. Mai und 6. Juni 1979 Kundgemacht in BGBl. Nr. 309/1979 und vom
15. Dezember 1980 und 23. Jänner 1981 Kundgemacht in BGBl. Nr. 32/1981 wirksam
wurden.
Da die Geltung der obgenannten Vereinbarungen
am 31. Juli 1982 ausläuft, ist gemäß Artikel 4
des ABKOMMENS folgende Vereinbarung über
den Handel mit den unten angeführten Produkten
als Ergebnis der Verhandlungen zwischen den Vertretern
Österreichs und der Republik Korea, welche
vom 7. bis 10. Mai 1982 in Seoul stattfanden,
erzielt worden
(1) Die Zeiträume für Exportkontingente lauten
wie folgt
(2) Für die Zwecke dieser Vereinbarung werden
die im Absatz 1 wie vorstehend angeführten Textilprodukte
nach der Nomenklatur des Rates für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens
(NRZZ) klassifiziert.
(3) Das Exportkontingent kann für jede Kategorie
nach Konsultation zwischen Österreich und der
Republik Korea überzogen werden, und zwar
durch einen Übertrag von nicht mehr als 11% des
anwendbaren Exportkontingents des aufnehmenden
Übereinkommensjahres bezüglich der Kategorien
a und b sowie durch einen Übertrag von nicht
mehr als 10% des anwendbaren Exportkontingents
des aufnehmenden Übereinkommensjahres hinsichtlich
der übrigen Kategorien im Falle der Nicht-
ausnützung des bezüglichen Exportkontingents für
das vorangegangene Übereinkommensjahr, und
durch einen Vorgriff von nicht mehr als 6% des
anwendbaren Exportkontingents des aufnehmenden
Übereinkommensjahres bezüglich der Kategorien
a und b sowie von nicht mehr als 5% des
anwendbaren Exportkontingents des aufnehmenden
Übereinkommensjahres bezüglich der übrigen
Kategorien. Der Übertrag soll die nicht ausgenützte
Menge einer bestimmten Kategorie nicht
überschreiten und soll in der gleichen Kategorie, in
der die Menge nicht ausgenützt wurde, verwendet
werden. Der Vorgriff ist von dem Exportkontingent,
das für die gleiche Kategorie im folgenden
Übereinkommensjahr festgelegt ist, abzuziehen.
(4) Übertragungen (swing) zwischen den Kategorien
a, b, c, d, e, f, g und h können nach Konsultationen
zwischen Österreich und der Republik
Korea bis zu 5% des Exportkontingents für jede der
aufnehmenden Kategorien a, b, d, e und g sowie bis
zu 3% des Exportkontingents für jede der Kategorien
c, f und h erfolgen, vorausgesetzt, daß eine
entsprechende Reduktion beim Exportkontingent
für jene Kategorien zur Anwendung kommt, aus
denen die Übertragung vorgenommen wird. Zum
Zwecke der Berechnung der Übertragungen werden
die im Anhang zu dieser Vereinbarung angeführten
Umrechnungsfaktoren angewendet.
(5) Die Zusammenfassung von Übertrag, Vorgriff
und Übertragungen darf hinsichtlich der Kategorien
a, b, c und d 12% des anwendbaren Exportkontingents
des aufnehmenden Übereinkommensjahres
bzw. hinsichtlich der übrigen Kategorien
13,5% des anwendbaren Exportkontingents des
aufnehmenden Übereinkommensjahres nicht überschreiten.
(6) Konsultationen gemäß den Bestimmungen
der Absätze 3, 4 und 5 werden nicht später als am
Ende jedes Beschränkungszeitraumes aufgenommen
und werden spätestens 6 Wochen nach diesem
Zeitpunkt beendet. Ein Überziehen von Kontingenten
nach dem zuvor angegebenen Zeitraum wird
dem laufenden Kontingent angelastet.
(7) Gegen Vorlage von Exportempfehlungen, die
von den koreanischen Behörden innerhalb der vereinbarten
Exportkontingente für die direkten und/
oder indirekten Exporte von der Republik Korea
nach Österreich ausgestellt werden und mit dem
Vermerk versehen sind, daß die betreffende Sendung
den vereinbarten Exportkontingenten angelastet
wurde, wird die zuständige österreichische
Behörde die entsprechenden Einfuhren innerhalb
eines Zeitraumes von drei Wochen bewilligen.
(8) Österreich wird so weit wie möglich die
Republik Korea davon in Kenntnis setzen, wenn
Importe jener Erzeugnisse nach Österreich, die den
vereinbarten Exportkontingenten angelastet wurden,
später aus Österreich wieder ausgeführt werden.
Die Republik Korea kann dann die betreffenden
Mengen den in obigem Absatz 1 angeführten
Exportkontingenten gutschreiben.
(9) Eine ungewöhnliche Konzentration der Ausfuhren
der in obigem Absatz 1 angeführten Textilprodukte
aus der Republik Korea nach Österreich
soll in warenmäßiger und/oder zeitlicher Hinsicht
vermieden werden. Demgemäß werden die koreanischen
Behörden ihren Einfluß geltend machen,
um diese Zielsetzung zu erreichen.
(10) Die Republik Korea wird Österreich auf
einer vierteljährlichen Basis Informationen in bezug
auf Exporte von in obigem Absatz 1 angeführten
Textilprodukten nach Österreich zur Verfügung
stellen, die die Namen der Exporteure, die Nummer
und das Datum der ausgestellten Exportempfehlungen
sowie die Mengen, die durch diese
Exportempfehlungen abgedeckt sind, umfassen.
(11) Österreich wird der Republik Korea auf
einer vierteljährlichen und kumulativen Basis Informationen
über die innerhalb der vereinbarten
Exportkontingente gegen Vorlage der in obigem
Absatz 7 bezeichneten Exportempfehlungen ausgestellten
Einfuhrbewilligungen zur Verfügung stellen.
(12) Auf Wunsch jeder der beiden Parteien werden
Konsultationen betreffend die Durchführung
der Ausfuhren von in obigem Absatz 1 angeführten
Textilprodukten aus der Republik Korea nach
Österreich abgehalten.
(13) Bezüglich der folgenden Erzeugnisse wird
die zuständige österreichische Behörde gegen Vorlage
von durch die koreanischen Behörden ausgestellten
Exportempfehlungen automatisch Einfuhrbewilligungen
ausstellen
Baumwollgewebe Nr. 55.08 und 55.09 der
NRZZ;
Handschuhe, Fäustlinge und fingerlose Handschuhe,
aus Gewirken, nicht-elastisch, nicht-kautschutiert,
aus Baumwolle, Nr. ex 60.02 der NRZZ;
Strümpfe, Unterstrümpfe, Halbstrümpfe, Socken,
Sockets, und ähnliches aus Gewirken, nicht-
elastisch, nicht-kautschutiert, aus Baumwolle, Nr.
ex 60.03 der NRZZ;
Unterbekleidung aus Gewirken, nicht-elastisch,
nicht-kautschutiert, aus Baumwolle; Hemden, aus
Gewirken, aus synthetischen Spinnstoffen, Nr.
ex 60.04 der NRZZ;
Oberbekleidung und andere Artikel aus Gewirken,
nicht-elastisch, nicht-kautschutiert, aus Baumwolle,
Nr. ex 60,05 der NRZZ;
Männer- und Knabenoberbekleidung aus Geweben
aus Baumwolle, Nr. ex 61.01 der NRZZ;
Frauen-, Mädchen- und Kleinkinderoberbekleidung,
mit Ausnahme von Blusen, aus Geweben, aus
Baumwolle, Nr. ex 61.02 der NRZZ;
Männer- und Knabenunterbekleidung aus Geweben,
mit Ausnahme von Hemden, aber einschließlich
Krägen, Hemdbrüsten und Manschetten, aus
Baumwolle, Nr. ex 61.03 der NRZZ;
Frauen-, Mädchen- und Kleinkinderunterbekleidung
aus Geweben, aus Baumwolle, Nr. ex 61.04
der NRZZ;
Bettwäsche, Tischwäsche, Hand- und Badetücher
und Geschirrtücher; Vorhänge und andere
Heimtextilien aus Baumwolle, Nr. ex 62.02 der
NRZZ;
Socken aus synthetischen Spinnstoffen, Nr.
ex 60.03 der NRZZ;
Sportbekleidung (einschließlich Schibekleidung
und Schwimmbekleidung) aus synthetischen
Spinnstoffen, Nr. ex 61.01 der NRZZ;
Sportbekleidung (einschließlich Schibekleidung
und Schwimmbekleidung) sowie andere Oberbekleidung
aus synthetischen Spinnstoffen für Frauen,
Mädchen und Kleinkinder, Nr. ex 61.02 der
NRZZ;
Pyjamas und andere Unterbekleidung aus synthetischen
Spinnstoffen für Männer (ausgenommen
Herrenhemden) und Frauen, Mädchen und Kleinkinder,
Nr. ex 61.03 und ex 61.04 der NRZZ.
Sollten sich die Exporte dieser Erzeugnisse aus
der Republik Korea nach Österreich in einer Weise
entwickeln, die nach österreichischer Auffassung
tatsächliche Gefahren einer Marktstörung verursachen,
kann Österreich um Konsultationen mit dem
Zweck der Erzielung eines Übereinkommens zu
gegenseitig annehmbaren Bedingungen ersuchen.
Dem Ersuchen um solche Konsultationen ist eine
Darstellung der bezüglichen Daten der Marktbedingungen,
wie in den betreffenden Artikeln des
ABKOMMENS vorgesehen, beizuschließen.
Die Republik Korea willigt ein, innerhalb von
dreißig Tagen, nachdem sie das Ersuchen um Konsultationen
erhalten hat, zu konsultieren und alles
daranzusetzen, diese Konsultationen innerhalb von
15 Tagen vom Beginn derselben abzuschließen.
Wird keine Einigung erzielt, so wird die Republik
Korea die Exporte aller vorstehend angeführten
Produkte auf ein Jahresniveau beschränken, welches
nicht niedriger ist als die entsprechenden
Importe Österreichs während jener
12-Monats-Periode, welche einen Monat vor
jenem Monat endet, in welchem das Ersuchen um
Konsultationen ergeht.
Österreich wird der Republik Korea auf einer
vierteljährlichen Basis Informationen betreffend
Einfuhrbewilligungen, die gegen Vorlage von
Exportempfehlungen für die oben erwähnten Produkte
ausgestellt wurden, zur Verfügung stellen.
Ich wäre dankbar, wenn Sie freundlicherweise
bestätigen würden, daß dieser Brief, der Anhang,
die beigeschlossene Niederschrift und das vereinbarte
Protokoll die zwischen den Vertretern unserer
beiden Länder erzielte Übereinkunft richtig
wiedergibt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner
ausgezeichneten Hochachtung
Gerhard Waas e. h.
Vorsitzender der Delegation
Österreichs
S.E.
Herrn Deuk-Hwan Yu
Vorsitzender der Delegation
der Republik Korea
ANHANG
UMRECHNUNGSFAKTOREN
Niederschrift
Zum Zweck der Beantragung von Einfuhrbewilligungen,
die gegen Vorlage von Exportempfehlungen
laut Absatz 7 der Vereinbarung auszustellen
sind, erlischt die Gültigkeit dieser Exportempfehlungen
sechs Monate nach dem Ende der
12-Monats-Periode (im Falle der 1. Periode
17 Monate), während der sie ausgestellt wurden.
Beide Vertragsteile vereinbaren, daß ein Übertrag,
ein Vorgriff und Übertragungen (swing) auf
der Basis eines 17-Monate-Zeitraumes in der ersten
Periode zur Anwendung kommt.
Gerhard Waas e. h.
Vorsitzender der Delegation
Österreichs
Deuk-Hwan Yu e. h.
Vorsitzender der Delegation
der Republik Korea
Vereinbartes Protokoll
Beide Vertragsteile behalten sich ihr Recht vor,
die zwischen Österreich und der Republik Korea
am 10. Mai 1982 in Seoul abgeschlossene Vereinbarung
im Lichte besonderer Entwicklungen auf dem
Gebiete des internationalen Handels mit Textilien
und Bekleidung einer Überprüfung zu unterziehen.
Gerhard Waas e. h.
Vorsitzender der Delegation
Österreichs
Deuk-Hwan Yu e. h.
Vorsitzender der Delegation
der Republik Korea
(Übersetzung)
MINISTERIUM FÜR HANDEL
UND INDUSTRIE
REPUBLIK KOREA
Seoul, 10. Mai 1982
Exzellenz!
Ich beehre mich, den Erhalt Ihres Briefes vom
10. Mai 1982 betreffend die Konsultation zwischen
Österreich und der Republik Korea über den
Handel mit bestimmten Textilien zu bestätigen.
Es freut mich, Ihnen mitzuteilen, daß der Inhalt
Ihres Briefes die zwischen den Vertretern unserer
beiden Regierungen erzielte Übereinkunft richtig
wiedergibt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner
ausgezeichneten Hochachtung
Deuk-Hwan Yu e. h.
Vorsitzender der Delegation
der Republik Korea
S.E.
Herrn Gerhard Waas
Vorsitzender der Delegation
Österreichs