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385_1981 AT

385. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Mehrleistungszulagen für Maschinschreibarbeiten (Schreib- und Ansageprämien)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 385. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Mehrleistungszulagen für Maschinschreibarbeiten (Schreib- und Ansageprämien)

Auf Grund des § 18 des Gehaltsgesetzes 1956,

BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, wird im

Einvernehmen mit 'dem Bundeskanzler und dem

Bundesminister für Finanzen verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Justiz

vom 23. November 1973, BGBl. Nr. 604, über

die Festsetzung von Mehrleistungszulagen für

Maschinschreibarbeiten (Schreib- und Ansageprämien)

wird wie folgt geändert

Artikel I

1. § 2 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Normalleistung besteht in der Herstellung

einer Schreibarbeit von drei Maschinschreibseiten

innerhalb einer Stunde. Für die Ermittlung

der Normalleistung und der sie übersteigenden

Mehrleistung sind nur Schreibarbeiten

zu zählen, die von Bediensteten (tatsächlich durch

Anschlag auf der Maschine erbracht wurden. Eine

Seite hat 32 Zeilen mit je mindestens 55 Buchstaben

oder Zwischenräumen zu enthalten."

2. Dem § 2 ist folgender Abs. 3 anzufügen

„(3) Die unter Verwendung einer Textbearbeitungsmaschine

oder Textverarbeitungsmaschine

hergestellten Schreibarbeiten zählen für

die Ermittlung der Normalleistung und der sie

übersteigenden Mehrleistung im Umfang der

von Bediensteten tatsächlich durch Anschlag auf

der Maschine erbrachten Schreibarbeiten. Die für

das Korrigieren, Ergänzen und Ausdrucken gespeicherter

Texte erforderlichen Arbeiten zählen

aber für die Ermittlung der Normalleistung und

der sie übersteigenden Mehrleistung in der

Weise, daß bei der Herstellung des Erstdruckes

der Reinschrift zusätzlich eine halbe Seite pro

gespeicherter Seite zu rechnen ist. Mit dieser

Pauschalierung sind auch alle anderen Arbeiten,

die für die Bedienung einer Textbearbeitungsmaschine

oder Texitverarbeitungsmaschine und

für die Herstellung von Ausdrucken erforderlich

sind, abgegolten."

3. Dem § 3 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen

„Unter Ansage ist sowohl die unmittelbare

mündliche Ansage als auch die mittelbare Ansage

unter Verwendung eines Schallträgers zu verstehen."

4. Der erste Satz des § 3 Abs. 2 hat zu lauten

„Die Schreibprämie beträgt 0,037 vH und die

Ansageprämie 0,0056 vH des Gelhaltes (einschließlich

allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe

2 der Dienstklasse V der Beamten der

Allgemeinen Verwaltung."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1981 in

Kraft.

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