385. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Mehrleistungszulagen für Maschinschreibarbeiten (Schreib- und Ansageprämien)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 18 des Gehaltsgesetzes 1956,
BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, wird im
Einvernehmen mit 'dem Bundeskanzler und dem
Bundesminister für Finanzen verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Justiz
vom 23. November 1973, BGBl. Nr. 604, über
die Festsetzung von Mehrleistungszulagen für
Maschinschreibarbeiten (Schreib- und Ansageprämien)
wird wie folgt geändert
Artikel I
1. § 2 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Normalleistung besteht in der Herstellung
einer Schreibarbeit von drei Maschinschreibseiten
innerhalb einer Stunde. Für die Ermittlung
der Normalleistung und der sie übersteigenden
Mehrleistung sind nur Schreibarbeiten
zu zählen, die von Bediensteten (tatsächlich durch
Anschlag auf der Maschine erbracht wurden. Eine
Seite hat 32 Zeilen mit je mindestens 55 Buchstaben
oder Zwischenräumen zu enthalten."
2. Dem § 2 ist folgender Abs. 3 anzufügen
„(3) Die unter Verwendung einer Textbearbeitungsmaschine
oder Textverarbeitungsmaschine
hergestellten Schreibarbeiten zählen für
die Ermittlung der Normalleistung und der sie
übersteigenden Mehrleistung im Umfang der
von Bediensteten tatsächlich durch Anschlag auf
der Maschine erbrachten Schreibarbeiten. Die für
das Korrigieren, Ergänzen und Ausdrucken gespeicherter
Texte erforderlichen Arbeiten zählen
aber für die Ermittlung der Normalleistung und
der sie übersteigenden Mehrleistung in der
Weise, daß bei der Herstellung des Erstdruckes
der Reinschrift zusätzlich eine halbe Seite pro
gespeicherter Seite zu rechnen ist. Mit dieser
Pauschalierung sind auch alle anderen Arbeiten,
die für die Bedienung einer Textbearbeitungsmaschine
oder Texitverarbeitungsmaschine und
für die Herstellung von Ausdrucken erforderlich
sind, abgegolten."
3. Dem § 3 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen
„Unter Ansage ist sowohl die unmittelbare
mündliche Ansage als auch die mittelbare Ansage
unter Verwendung eines Schallträgers zu verstehen."
4. Der erste Satz des § 3 Abs. 2 hat zu lauten
„Die Schreibprämie beträgt 0,037 vH und die
Ansageprämie 0,0056 vH des Gelhaltes (einschließlich
allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe
2 der Dienstklasse V der Beamten der
Allgemeinen Verwaltung."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1981 in
Kraft.