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385. Bundesgesetz: Wehrgesetz-Novelle 1977

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 385. Bundesgesetz: Wehrgesetz-Novelle 1977

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I

Das Wehrgesetz, BGBl. Nr. 181/1955, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 310/1960,

221/1962, 185/1966, 96/1969, 272/1969, 184/1970,

344/1970, 272/1971, 89/1974, 187/1974 und 422/

1974 wird wie folgt geändert

1. Im § 1 hat der Abs. 5 zu entfallen; die

Abs. 6 und 7 erhalten die Bezeichnung „(5)"

und „(6)".

2. § 2 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Das Bundesheer ist bestimmt

a) zur militärischen Landesverteidigung,

b) auch über den Bereich der militärischen

Landesverteidigung hinaus zum Schutz der

verfassungsmäßigen Einrichtungen und

ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen

Freiheiten der Einwohner und

zur Aufrechterhaltung der Ordnung und

Sicherheit im Inneren überhaupt,

c) zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen

und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges

sowie

d) zur Hilfeleistung im Ausland auf Ersuchen

internationaler Organisationen oder der

Liga der Rotkreuz-Gesellschaften;

in den Fällen der lit. b und c insoweit, als die

gesetzmäßige zivile Gewalt die Mitwirkung des

Bundesheeres in Anspruch nimmt, im Falle der

lit. d insoweit, als die Bundesregierung im Einvernehmen

mit dem Hauptausschuß des Nationalrates

die Entsendung von Angehörigen des

Bundesheeres in das Ausland beschließt."

3. § 5 hat zu lauten

„Landesverteidigungsrat

§ 5. (1) Beim Bundeskanzleramt ist ein Landesverteidigungsrat

zu errichten.

(2) Dem Landesverteidigungsrat gehören an

der Bundeskanzler, der Vizekanzler, der Bundesminister

für Landesverteidigung, der Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten, die

sonst jeweils zur Beratung heranzuziehenden

sachlich beteiligten Bundesminister, ein vom

Bundesminister für Landesverteidigung zu bestimmender

hiefür geeigneter Beamter des Bundesministeriums

für Landesverteidigung, der

Generaltruppeninspektor und Vertreter der im

Nationalrat vertretenen politischen Parteien. Von

der im Nationalrat am stärksten vertretenen

Partei sind vier Vertreter, von denen drei Vertreter

dem Nationalrat und ein Vertreter dem

Bundesrat anzugehören haben, von der im Nationalrat

am zweitstärksten vertretenen Partei

sind drei Vertreter, von denen zwei Vertreter

dem Nationalrat und ein Vertreter dem Bundesrat

anzugehören haben, und von jeder anderen

im Nationalrat vertretenen Partei, sofern sie

auch im Hauptausschuß vertreten ist, ist ein

Vertreter, der dem Nationalrat anzugehören hat,

in den Landesverteidigungsrat zu entsenden. Bei

Mandatsgleichheit der beiden im Nationalrat am

stärksten vertretenen Parteien entsendet jede

dieser Parteien vier Vertreter in den Landesverteidigungsrat,

von denen je drei Vertreter dem

Nationalrat und je ein Vertreter dem Bundesrat

anzugehören haben. Für jedes von den im Nationalrat

vertretenen politischen Parteien entsendete

Mitglied ist nach den gleichen Grundsätzen

ein Ersatzmitglied zu entsenden. Das Ersatzmitglied

hat im Falle der Verhinderung des Mit-

gliedes an der Teilnahme an einer Sitzung des

Landesverteidigungsrates an die Stelle dieses Mitgliedes

zu treten.

(3) Die Vertreter der im Nationalrat vertretenen

politischen Parteien gehören dem Landesverteidigungsrat

so lange an, bis von diesen Parteien

andere Vertreter namhaft gemacht worden

sind.

(4) Der Landesverteidigungsrat ist zu hören

a) vor der Beschlußfassung der Bundesregierung,

jedenfalls aber vor Erstattung eines

Vorschlages an den Bundespräsidenten nach

Art. 67 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 auf allgemeine

oder teilweise Einberufung zum

außerordentlichen Präsenzdienst (§ 28 g

Abs. 3) oder auf vorläufige Aufschiebung

der Rückversetzung von Wehrpflichtigen

in die Reserve (§ 32 Abs. 2) sowie vor der

Verfügung der Einberufung zu außerordentlichen

Übungen durch den Bundesminister

für Landesverteidigung (§ 28 g

Abs. 4 und 5), sofern nicht Gefahr im Verzug

vorliegt, ferner vor Erfassung der Verordnung

nach § 28 b Abs. 1 sowie in sonstigen

Angelegenheiten der militärischen

Landesverteidigung, die von grundsätzlicher

Bedeutung sind und über die Zuständigkeit

des Bundesministers für Landesverteidigung

hinausgehen,

b) in Angelegenheiten der umfassenden Landesverteidigung,

soweit sie nicht unter

lit. a fallen und nach Ansicht des Vorsitzenden,

des Bundesministers für Landesverteidigung

oder von mindestens einem

der dem Landesverteidigungsrat angehörenden

Vertreter der politischen Parteien von

grundsätzlicher Bedeutung sind.

(5) Dem Landesverteidigungsrat obliegt es,

Empfehlungen für Maßnahmen in Angelegenheiten

der umfassenden Landesverteidigung zu

erteilen.

(6) Der Landesverteidigungsrat ist vom Bundeskanzler,

dem auch der Vorsitz obliegt, einzuberufen.

Zu den Sitzungen des Landesverteidigungsrates

ist ein bei der Präsidentschaftskanzlei

in Verwendung stehender Beamter als Beobachter

einzuladen.

(7) Der Landesverteidigungsrat kann nach Bedarf

Sachverständige zur Beratung besonderer

Fragen heranziehen.

(8) Die Beratungen des Landesverteidigungsrates

sind vertraulich. Der Landesverteidigungsrat

kann die Vertraulichkeit seiner Beratungen

insoweit aufheben, als er dies nach dem Gegenstand

und dem Zwecke der Beratungen für notwendig

erachtet.

(9) Für Beratungen im Landesverteidigungsrat

ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der

Mitglieder des Landesverteidigungsrates erforderlich.

Für eine Beschlußfassung genügt die einfache

Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(10) Dem Landesverteidigungsrat als Ganzem

steht das Besuchsrecht bei allen Einrichtungen

des Bundesheeres zu.

(11) Die Geschäftsordnung des Landesverteidigungsrates

erläßt die Bundesregierung durch

Verordnung, die der Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates bedarf."

4. Die Abs. 1 bis 4 des § 6 haben zu lauten

„(1) (Verfassungsbestimmung) Beim Bundesministerium

für Landesverteidigung wird eine

Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten

eingerichtet. Der Beschwerdekommission

gehören ein vom Nationalrat zu bestellender

Vorsitzender und fünf Vertreter der im

Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen

politischen Parteien an. Die Vertreter der politischen

Parteien sind von diesen nach dem Verhältnis

ihrer Vertretung im Hauptausschuß des

Nationalrates zu entsenden, wobei jedoch jede

im Hauptausschuß des Nationalrates vertretene

Partei mindestens einen Vertreter zu entsenden

hat.

(2) Die Beschwerdekommission ist beschlußfähig,

wenn der Vorsitzende und mindestens je ein Vertreter

der im Abs. 1 genannten politischen Parteien

anwesend sind. Für eine Beschlußfassung

ist die Mehrheit der Stimmen erforderlich. Bei

Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden

den Ausschlag.

(3) Der Beschwerdekommission sind als beratende

Organe der Generaltruppeninspektor und

ein vom Bundesminister für Landesverteidigung

zu bestimmender hiefür geeigneter Beamter beigegeben.

(4) Die Beschwerdekommission hat unmittelbar

oder mittelbar eingebrachte Beschwerden

von Personen, die sich freiwillig einer Stellung

unterziehen, von Stellungspflichtigen, von Soldaten

sowie von Wehrpflichtigen der Reserve,

die Präsenzdienst geleistet haben, entgegenzunehmen,

zu prüfen und über ihre Erledigung Empfehlungen

zu beschließen. Dies gilt auch für Beschwerden,

die durch Soldatenvertreter eingebracht

werden; sofern diese nur für einen einzelnen

Soldaten eingebracht werden, bedarf es

der Zustimmung des Betroffenen. Die Beschwerdekommission

kann die Überprüfung von Beschwerden

nötigenfalls an Ort und Stelle vornehmen

und von den zuständigen Organen alle einschlägigen

Auskünfte einholen."

Die bisherigen Abs. 4 bis 7 erhalten die Bezeichnung

„(5)" bis „(8)".

5. § 9 hat zu lauten

„Verleihung von Kommandostellen

§ 9. Die Bataillonskommandanten, die diesen

gleichgestellten Kommandanten sowie alle höhergestellten

Kommandanten sind vom Bundesminister

für Landesverteidigung, die Einheitskommandanten,

die diesen Gleichgestellten sowie

die Kommandanten von Teileinheiten und die

diesen Gleichgestellten sind vom zuständigen Bataillonskommandanten

oder von dem diesem

Gleichgestellten zu bestellen."

6. Im § 10 Abs. 1 ist die Zitierung „§ 28

Abs. 5 lit. c" durch die Zitierung „§ 28 Abs. 3

lit. c" zu ersetzen.

7. § 10 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Zeitverpflichteten Soldaten ist vom zuständigen

Militärkommando eine berufliche Bildung

im Inland während ihres Dienstverhältnisses

zu ermöglichen, wenn ihre Bestellungsdauer

als zeitverpflichtete Soldaten und die Dauer

ihrer Dienstleistung im freiwillig verlängerten

Grundwehrdienst insgesamt mindestens drei

Jahre betragen. Das Höchstausmaß der beruflichen

Bildung darf ein Drittel der gesamten

Dienstleistungszeit als zeitverpflichteter Soldat

und als Wehrpflichtiger im freiwillig verlängerten

Grundwehrdienst nicht übersteigen. Für den

Anspruch auf berufliche Bildung und für die

Bemessung ihrer Dauer ist die angeführte gesamte

Dienstleistungszeit nur insoweit zu berücksichtigen,

als sie ohne Unterbrechung zurückgelegt

wird; ferner haben bei der Bemessung der

Dauer der beruflichen Bildung Zeiten, die für

die Bemessung einer bereits in Anspruch genommenen

beruflichen Bildung herangezogen

worden sind, außer Betracht zu bleiben. Der Beginn

der beruflichen Bildung ist vom zuständigen

Militärkommando nach den dienstlichen Erfordernissen

und, soweit diese nicht entgegenstehen,

unter Berücksichtigung der Interessen der anspruchsberechtigten

zeitverpflichteten Soldaten

zu bestimmen. Die zeitverpflichteten Soldaten

haben sich vor Beginn der beruflichen Bildung

nachweislich einer angemessenen Berufsberatung

zu unterziehen."

8. Nach dem Abs. 3 des § 10 sind folgende

neue Abs. 4 bis 8 einzufügen

„(4) Als berufliche Bildung kommt die fachliche

Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung in

öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen

und Betrieben im Inland in Betracht, und zwar

1. die Teilnahme an Ausbildungslehrgängen,

die in den einschlägigen dienstrechtlichen

Vorschriften

a) als Erfordernis für die Erlangung von

Dienstposten einer Gebietskörperschaft,

b) zur Vorbereitung auf eine als Erfordernis

für die Erlangung von Dienstposten

einer Gebietskörperschaft vorgeschriebene

Prüfung

vorgesehen sind,

2. die Teilnahme an Ausbildungslehrgängen

zur Vorbereitung auf eine Prüfung, die in

den einzelnen dienst- und arbeitsrechtlichen

Vorschriften als Erfordernis für eine den in

der Z. 1 erwähnten Dienstposten vergleichbare

Verwendung bei den Österreichischen

Bundesbahnen oder in der Flugsicherung

beim Bundesamt für Zivilluftfahrt vorgesehen

ist,

3. die Absolvierung anderer als in den Z. 1

und 2 angeführter Bildungsgänge.

(5) Fällt die Einrichtung der in den Z. 1 bis 3

des Abs. 4 angeführten Bildungsgänge in den

Wirkungsbereich eines Bundesministeriums, so

sind sie, soweit militärische Erfordernisse nicht

entgegenstehen, nach den maßgeblichen dienst- und

arbeitsrechtlichen Vorschriften von den jeweils

sachlich zuständigen Bundesministerien bei

Dienststellen des Bundesheeres dem jeweiligen

Bedarf entsprechend einzurichten. Sofern sich

dies aber aus Gründen der jeweiligen beruflichen

Bildung oder aus verwaltungsökonomischen

Gründen als nicht möglich oder nicht zweckmäßig

erweist, ist die entsprechende berufliche

Bildung außerhalb der Dienststellen des Bundesheeres

zu ermöglichen.

(6) In den Fällen, die nicht im Abs. 5 geregelt

sind, ist die berufliche Bildung, sofern nicht entsprechende

Möglichkeiten bei Dienststellen des

Bundesheeres bestehen, außerhalb der Dienststellen

des Bundesheeres zu ermöglichen.

(7) Die Kosten der beruflichen Bildung trägt

in allen Fällen der Bund.

(8) Kann die berufliche Bildung auf Grund eines

Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2

Abs. 1 lit. a bis c während des Dienstverhältnisses

als zeitverpflichteter Soldat nicht oder nicht zur

Gänze in Anspruch genommen werden, so sind

dem ehemaligen zeitverpflichteten Soldaten die

nachweislichen Kosten für die ihm vom zuständigen

Militärkommando ermöglichte berufliche

Bildung, der er sich unmittelbar im Anschluß an

das Dienstverhältnis unterzogen hat, vom Bund

zu ersetzen. Dieser Kostenersatz ist vom ehemaligen

zeitverpflichteten Soldaten innerhalb

von drei Monaten nach Abschluß der beruflichen

Bildung beim zuständigen Militärkommando

geltend zu machen, das darüber zu entscheiden

hat."

Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung,.

(9)".

9. § 11 a hat zu lauten

„Verwendung in Offiziersfunktion

§ 11 a. (1) Personen, die einen Reserveoffiziersdienstgrad

führen, können, wenn militärische

Rücksichten es erfordern, nach Maßgabe ihrer

Dienstfähigkeit auf Grund eines Sondervertrages

(§ 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,

BGBl. Nr. 86, in der geltenden Fassung) für die

Dauer von höchstens zehn Jahren, sofern sie

aber Offiziere des militärmedizinischen Dienstes

der Reserve oder Militärpiloten sind, für die

Dauer von höchstens 15 Jahren in einer Offiziersfunktion

verwendet werden; die Dauer der

Verwendung ist aber jedenfalls mit dem Ablauf

des Jahres, in dem die angeführten Personen das

40. Lebensjahr, sofern sie Offiziere des militärmedizinischen

Dienstes sind, das 50. Lebensjahr

vollenden, zu begrenzen.

(2) Die Verwendung in einer Offiziersfunktion

endet, wenn eine der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen

für diese Verwendung wegfällt;

§ 30 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in

der geltenden Fassung bleibt unberührt.

(3) Die Entlohnung der in einer Offiziersfunktion

verwendeten Personen ist im Sondervertrag

entsprechend den im Gehaltsgesetz 1956,

BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung, festgelegten

Bezügen der nach Ausbildung und

Dienstgrad vergleichbaren Berufsoffiziere zu

regeln; überdies ist diesen Personen im Sondervertrag

ein Abfertigungsanspruch nach den im

Gehaltsgesetz 1956 für zeitverpflichtete Soldaten

festgelegten Grundsätzen einzuräumen.

(4) Den in einer Offiziersfunktion verwendeten

Personen ist vom zuständigen Militärkommando

eine berufliche Bildung im Inland während

ihres Dienstverhältnisses zu ermöglichen,

wenn die Dauer ihrer Verwendung (Abs. 1) und

die Dauer allfälliger Dienstleistungen als zeitverpflichteter

Soldat sowie im freiwillig verlängerten

Grundwehrdienst insgesamt mindestens

drei Jahre betragen. Das Höchstausmaß der beruflichen

Bildung darf ein Drittel der gesamten

Dienstleistungszeit in Offiziersfunktion, als zeitverpflichteter

Soldat und als Wehrpflichtiger im

freiwillig verlängerten Grundwehrdienst nicht

übersteigen. Für den Anspruch auf berufliche

Bildung und für die Bemessung ihrer Dauer ist

die angeführte gesamte Dienstleistungszeit nur

insoweit zu berücksichtigen, als sie ohne Unterbrechung

zurückgelegt wird; ferner haben bei

der Bemessung der beruflichen Bildung Zeiten,

die für die Bemessung einer bereits in Anspruch

genommenen beruflichen Bildung herangezogen

worden sind, außer Betracht zu bleiben. Der Beginn

der beruflichen Bildung ist vom zuständigen

Militärkommando nach den dienstlichen Erfordernissen

und, soweit diese nicht entgegenstehen,

unter Berücksichtigung der Interessen der anspruchsberechtigten

Personen zu bestimmen. Die

Kosten der beruflichen Bildung trägt der Bund.

Die in einer Offiziersfunktion verwendeten Personen

haben sich vor Beginn der beruflichen Bildung

nachweislich einer angemessenen Berufsberatung

zu unterziehen. § 10 Abs. 8 gilt sinngemäß.

(5) Die in einer Offiziersfunktion verwendeten

Personen haben für die Dauer dieser Verwendung

ihre Reserveoffiziersdienstgrade ohne den Zusatz

,der Reserve (d. Res.)' zu führen.

(6) Personen, die in der nach Abs. 1 zulässigen

Höchstdauer in einer Offiziersfunktion verwendet

wurden oder wegen eines im Dienst erlittenen

Unfalles aus dem Dienstverhältnis ausscheiden,

sind innerhalb von vier Jahren nach

Beendigung des Dienstverhältnisses im Falle der

Bewerbung um eine Planstelle für Bundesbeamte

vorzugsweise zu berücksichtigen, wenn sie für

die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind

wie die übrigen Bewerber.

(7) Durch Verordnung der Bundesregierung

kann bestimmt werden, daß auf bestimmte Planstellen

der Bundesverwaltung nur Personen ernannt

werden dürfen, auf die Abs. 6 zutrifft."

10. § 14 hat zu lauten

„Aufnahmebedingungen

§ 14. (1) In das Bundesheer dürfen nur Österreichische

Staatsbürger männlichen Geschlechtes

einberufen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet

haben und die volle geistige und körperliche

Eignung zum Dienst im Bundesheer besitzen.

(2) Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet

haben, und im übrigen die im Abs. 1 genannten

Aufnahmebedingungen erfüllen, können auf

Grund freiwilliger Meldung den Präsenzdienst

vorzeitig ableisten."

11. § 15 hat zu lauten

„Dauer der Wehrpflicht

§ 15. Alle österreichischen Staatsbürger männlichen

Geschlechtes, die das 17. Lebensjahr vollendet

und das 51. Lebensjahr noch nicht erreicht

haben, sind wehrpflichtig. Für Offiziere, Unteroffiziere

sowie Spezialkräfte auf den Gebieten der

Technik, des Sanitätswesens und der Fremdsprachen

endet die Wehrpflicht mit Ablauf des

Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden."

12. § 16 hat zu lauten

„Pflichten der Wehrpflichtigen

§ 16. (1) Die Wehrpflicht umfaßt die Stellungspflicht,

die Pflicht zur Leistung des Präsenzdien-

stes, die Pflicht zur Annahme, Verwahrung und

Rückgabe von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen,

die Meldepflichten nach Abs. 3 und

4 und die Pflichten des Beurlaubtenstandes in

der Reserve.

(2) Wehrpflichtige haben jederzeit über alle

ihnen auf Grund ihrer dienstlichen Verwendung

im Bundesheer bekannt gewordenen Angelegenheiten,

deren Geheimhaltung dienstliche Interessen

erfordern, gegen jedermann, dem sie über

solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung

zu machen nicht verpflichtet sind, strengstes Stillschweigen

zu beobachten. Eine Ausnahme hievon

tritt nur insoweit ein, als der Wehrpflichtige für

einen bestimmten Fall von seiner Verschwiegenheitspflicht

durch das Bundesministerium für

Landesverteidigung entbunden wurde. Diese Verschwiegenheitspflicht

bleibt auch nach Erlöschen

der Wehrpflicht bestehen. Die dienstrechtlichen

Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit bleiben

hiedurch unberührt.

(3) Wehrpflichtige haben bei jeder Anmeldung

im Sinne des Meldegesetzes 1972, BGBl. Nr. 30/

1973, für eine Unterkunftsdauer von mehr als

zwei Monaten einen zusätzlichen Meldezettel auszufüllen

und der Meldebehörde zu übergeben.

Die Meldebehörden sind verpflichtet, die zusätzlichen

Meldezettel unverzüglich dem zuständigen

Militärkommando zu übermitteln.

(4) Wehrpflichtige, die ihren Aufenthalt für

länger als sechs Monate in das Ausland verlegen,

haben dies unverzüglich dem zuständigen Militärkommando

zu melden; die Rückverlegung des

Aufenthaltes in das Inland ist vom Wehrpflichtigen

binnen drei Wochen dem zuständigen Militärkommando

zu melden. Dies gilt nicht für

Wehrpflichtige,

a) deren dauernde Untauglichkeit festgestellt

worden ist, oder

b) die ihren ordentlichen Präsenzdienst sowie

ihre Kaderübungen vollständig abgeleistet

haben, und denen kein Bereitstellungsschein

ausgefolgt worden ist.

(5) Wenn militärische Rücksichten es erfordern,

kann durch Verordnung des Bundesministers für

Landesverteidigung bestimmt werden, daß Wehrpflichtige

der Reserve, die den ordentlichen Präsenzdienst

in der Dauer von mindestens sechs

Monaten abgeleistet haben, zum Verlassen des

Bundesgebietes einer Bewilligung des zuständigen

Militärkommandos bedürfen.

(6) Die Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst

in einer Gesamtdauer von mindestens sechs

Monaten abgeleistet halben, bilden für die Dauer

von sechs Monaten nach ihrer Entlassung den

Beurlaubtenstand in der Reserve. Sie haben für

die Dauer des Beurlaubtenstandes jede Änderung

des ordentlichen Wohnsitzes unverzüglich dem

zuständigen Militärkommando zu melden. Zum

Verlassen des Bundesgebietes in der Dauer von

mehr als drei Tagen bedürfen die Wehrpflichtigen

während des Beurlaubtenstandes — sofern in

einer nach Abs. 5 erlassenen Verordnung nicht

anderes bestimmt ist — der Bewilligung des zuständigen

Militärkommandos, die nur aus militärischen

Rücksichten verweigert werden darf.

Die Bewilligung gilt als erteilt, wenn das Militärkommando

das Verlassen des Bundesgebietes

nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen

des schriftlichen Antrages untersagt. Wehrpflichtige,

die ihren ordentlichen Wohnsitz unmittelbar

vor dem Antritt des Grundwehrdienstes und im

Zeitpunkt der Entlassung aus dem Grundwehrdienst

im Ausland hatten, bedürfen für die Dauer

der Beibehaltung des ordentlichen Wohnsitzes im

Ausland keiner Bewilligung."

13. § 17 hat zu lauten

„Ergänzungsbereiche

§ 17. Für die Erfassung, Stellung und Einberufung

der Wehrpflichtigen ist das Bundesgebiet

in Ergänzungsbereiche einzuteilen; die Ergänzungsbereiche

haben sich mit den Gebieten der

Bundesländer zu decken."

14. § 18 hat zu lauten

„Ergänzungsbehörden

§ 18. (1) Innerhalb jedes Ergänzungsbereiches

ist ein Militärkommando einzurichten, das —

unbeschadet sonstiger Aufgaben — für die Erfassung,

Stellung und Einberufung der Wehrpflichtigen

zuständig ist. Im Interesse der Wehrpflichtigen

können durch Verordnung des Bundesministers

für Landesverteidigung nach den jeweiligen

örtlichen Gegebenheiten und militärischen Erfordernissen

Außenstellen des Militärkommandos

errichtet werden.

(2) Vor der Bestellung des Militärkommandanten

ist der Landesregierung des betroffenen Landes

Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben."

15. Die bisher nach dem § 19 eingeordnete

Überschrift „B. Bestimmungen über die Organisation

und Aufgaben der Stellungskommissionen"

ist nach dem § 18 neu einzuordnen.

16. § 19 hat zu lauten

„Stellungskommissionen

§ 19. (1) Die Militärkömmanden haben sich zur

Feststellung der Eignung der Wehrpflichtigen

zum Wehrdienst der Stellungskommissionen zu

bedienen. Durch Verordnung des Bundesministers

für Landesverteidigung ist nach den militärischen

Erfordernissen unter Berücksichtigung der örtlichen

Gegebenheiten und der Bevölkerungsdichte

zu bestimmen,

a) in welchen Ergänzungsbereichen Stellungskommissionen

zu bilden sind, und

b) welcher Stellungskommissionen sich die Militärkommanden

für ihren Ergänzungsbereich

oder für Teile ihres Ergänzungsbereiches

zu bedienen haben.

(2) Vor der Erlassung einer Verordnung nach

Abs. 1 ist der Landesregierung des betroffenen

Landes Gelegenheit zu einer Äußerung au geben."

17. § 20 hat zu lauten

„Zusammensetzung der Stellungskommissionen

§ 20. (1) Jede Stellungskommission besteht aus

einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder der Stellungskonimission

sind aus dem Kreise der beim Militärkommando

(§ 18 Abs. 1) in Verwendung stehenden Beamten

und Vertragsbediensteten vom zuständigen Militärkommandanten

zu bestellen, und zwar als

Vorsitzender ein Stabsoffizier, als weitere Mitglieder

ein Stabsoffizier oder Hauptmann, ein

rechtskundiger Bediensteter, ein Arzt sowie ein

Bediensteter mit dem abgeschlossenen Hochschulstudium

der Psychologie und mindestens einjähriger

Verwendung im heerespsychologischen

Dienst. Alle Mitglieder der Stellungskommission

müssen über eine entsprechende dienstliche Erfahrung

im Wirkungsbereich des Bundesministeriums

für Landesverteidigung verfügen. Für jedes Mitglied

der Stellungskommission ist ein Ersatzmitglied

zu bestellen, das im Falle der Verhinderung

des Mitgliedes an dessen Stelle in die Kommission

einzutreten hat. Das Ersatzmitglied hat die für

seine Funktion als Mitglied der Stellungskommission

vorgesehenen Voraussetzungen zu erfüllen."

18. § 21 hat zu lauten

„Aufgaben der Stellungskommissionen

§ 21. (1) Den Stellungskonimissionen obliegt,

soweit ihnen nicht in anderen Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes oder in anderen Rechtsvorschriften

weitere Aufgaben übertragen sind, die

Feststellung der Eignung der Stellungspflichtigen

und der Personen, die sich freiwillig zur vorzeitigen

Ableistung des Präsenzdienstes gemeldet haben,

zum Wehrdienst. Hiebei haben die Stellungskommissionen

auch Wünsche der angeführten

Personen hinsichtlich der Zuteilung zu Waffen-

und Truppengattungen sowie zu Truppenkörpern

entgegenzunehmen sowie Erhebungen über die

Ausbildung und besonderen Fachkenntnisse dieser

Personen anzustellen.

(2) Die Stellungskommissionen haben die Eignung

der im Abs. 1 genannten Personen zum

Wehrdienst auf Grund der zur Feststellung dieser

Eignung durchgeführten ärztlichen und psychologischen

Untersuchungen mit einem der folgenden

Beschlüsse festzustellen: ,Tauglich', ,Vorübergehend

untauglich', .Untauglich'. Erscheint für

diese Feststellung eine fachärztliche Untersuchung

erforderlich, sind die im Abs. 1 genannten Personen

von den Stellungskommissionen einer solchen

Untersuchung zuzuführen. Zu den Beschlüssen

der Stellungskommission bedarf es der Anwesenheit

aller Mitglieder oder der nach § 20

Abs. 2 an ihre Stelle tretenden Ersatzmitglieder

und der Mehrheit der Stimmen. Ein auf ,Tauglich

' lautender Beschluß bedarf jedoch der Zustimmung

des Arztes.

(3) Stellungspflichtige, bei denen eine vorübergehende

Untauglichkeit festgestellt wurde, sind

nach Ablauf der von der Stellungskonimission für

die voraussichtliche Dauer ihrer vorübergehenden

Untauglichkeit festgesetzten Frist vom zuständigen

Militärkommando aufzufordern, sich zu

dem in der Aufforderung bestimmten Zeitpunkt

einer neuen Stellung zu unterziehen.

(4) Personen, die sich freiwillig einer Stellung

unterzogen haben, und bei denen eine vorübergehende

Untauglichkeit festgestellt wurde, sind

nach Ablauf der von der Stellungskommission für

die voraussichtliche Dauer ihrer vorübergehenden

Untauglichkeit festgesetzten Frist vom zuständigen

Militärkommando aufzufordern, sich zu dem

in der Aufforderung bestimmten Zeitpunkt einer

neuen Stellung zu unterziehen, sofern die

Wehrpflichtigen ihres Geburtsjahrganges innerhalb

der erwähnten Frist zur Stellung aufgefordert

wurden.

(5) Wurde bei Stellungspflichtigen oder Personen,

die sich freiwillig einer Stellung unterzogen

haben, von der Stellungskommission bereits dreimal

eine vorübergehende Untauglichkeit festgestellt,

so kann das zuständige Militärkommando

aus besonders rücksichtswürdigen Interessen der

genannten Personen von weiteren Aufforderungen

zu einer neuen Stellung von Amts wegen

Abstand nehmen, sofern militärische Rücksichten

nicht entgegenstehen.

(6) Gegen die Beschlüsse der Stellungskommission

nach Abs. 2 ist kein ordentliches Rechtsmittel

zulässig. Die Stellungskommissionen haben

den im Abs. 1 genannten Personen über diese

Beschlüsse eine Bescheinigung auszustellen.

(7) Die einzelnen Ergebnisse der Untersuchungen,

die zur Feststellung der Eignung der im

Abs. 1 genannten Personen zum Wehrdienst

durchgeführt wurden, dürfen, soweit gesetzlich

nicht anderes bestimmt ist, nur

a) mit Zustimmung des Untersuchten an sonstige

Einrichtungen oder Personen außerhalb

des Bundesheeres und der Heeresverwaltung

für Zwecke der gesundheitlichen

Betreuung des Untersuchten und

b) auf Wunsch des Untersuchten an diesen

weitergegeben werden; die nach lit. a weitergegebenen

Untersuchungsergebnisse dürfen nur zu

den genannten Zwecken verwendet werden.

Diese Bestimmungen gehen sinngemäß auch für

alle Ergebnisse von medizinischen und psychologischen

Untersuchungen, denen Wehrpflichtige

während des Präsenzdienstes durch militärische

Dienststellen oder auf deren Veranlassung unterzogen

werden."

19. § 22 hat zu lauten

„Mitwirkung der Bezirksverwaltungsbehörden,

der Bundespolizeibehörden und der Gemeinden

bei der Erfassung, Stellung und Einberufung der

Wehrpflichtigen

§ 22. (1) Bezirksverwaltungsbehörden, Bundespolizeibehörden

und Gemeinden haben auf Weisung

des zuständigen Militärkommandos, im

Falle der lit. d auch auf Verlangen der Stellungskommissionen,

an der Erfassung, Stellung und

Einberufung der Wehrpflichtigen und der Personen,

die sich freiwillig zur vorzeitigen Ableistung

des Präsenzdienstes gemeldet haben, mitzuwirken

a) durch Anlage von Erfassungsblättern über

die Angehörigen Stellungspflichtiger Jahrgänge

und Übermittlung dieser Erfassungsblätter

an das zuständige Militärkommando

sowie bei der Anlage von Erfassungsblättern

über andere Wehrpflichtige,

b) bei der Kundmachung der allgemeinen Aufforderung

zur Stellung,

c) durch zwangsweise Vorführung von Stellungspflichtigen,

d) bei der Identitätsfeststellung der Stellungspflichtigen,

e) bei der allgemeinen Bekanntmachung der

Einberufung in den Fällen des § 2 einschließlich

der hiefür notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen.

Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Gemeinden

haben überdies an der Zustellung der

besonderen Aufforderung zur Stellung sowie an

der Zustellung von Einberufungsbefehlen in den

Fällen des § 2 einschließlich der hiefür notwendigen

Vorbereitungsmaßnahmen mitzuwirken.

(2) Gemeinden, in denen die Stellung durchgeführt

wird, haben — soweit für diesen Zweck

nicht Einrichtungen des Bundesheeres zur Verfügung

stehen — die erforderlichen Räumlichkeiten

samt der notwendigen Beheizung und Beleuchtung

sowie dem notwendigen Inventar

kostenlos beizustellen."

20. § 23 hat zu lauten

„Stellungspflicht

§ 23. (1) Wehrpflichtige (§ 15) sind nach Maßgabe

der folgenden Bestimmungen verpflichtet,

sich auf allgemeine, in ortsüblicher Weise kundzumachende

oder auf besondere Aufforderung

zur Feststellung ihrer geistigen und körperlichen

Eignung für die Erfüllung der Wehrpflicht Stellungskommissionen

zu stellen, sich hiebei den erforderlichen

ärztlichen und psychologischen Untersuchungen

zu unterziehen, die zur Durchführung

der Aufgaben der Stellungskommissionen

notwendigen Auskünfte zu erteilen, sowie die zu

diesem Zwecke angeforderten Unterlagen vorzulegen;

sie sind ferner verpflichtet, auf besondere

Anordnung der Stellungskommissionen die ihnen

aus militärischen Erfordernissen zugewiesene

Unterkunft in Anspruch zu nehmen (Stellungspflicht).

In der Aufforderung sind der Zeitpunkt

des Beginnes und die Dauer der Stellung sowie

der Ort, an dem diese stattfindet, bekanntzugeben;

die Gesamtdauer der Stellung darf einschließlich

der zur An- und Rückreise notwendigen

Zeit vier Tage nicht überschreiten. Auskünfte,

die der Vorbereitung der Stellung dienen,

können schon vor deren Beginn von den Stellungspflichtigen

eingeholt werden. Bei Personen,

die eine dauernde schwere körperliche oder geistige

Behinderung aufweisen, kann auf Grund

eines amtsärztlichen Zeugnisses über diese Behinderung

vom persönlichen Erscheinen vor der

Stellungskommission Abstand genommen werden;

in diesen Fällen kann die Stellungskommission

den Beschluß nach § 21 Abs. 2 allein auf

Grund des amtsärztlichen Zeugnisses fassen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Stellungspflichtigen

haben im Rahmen der ärztlichen Untersuchung

(Abs. 1) auch eine Blutabnahme zum

Zwecke der Blutuntersuchung zu dulden.

(3) Von der Stellungspflicht sind befreit: die

ausgeweihten Priester, die auf Grund absolvierter

theologischer Studien im Seelsorgedienst oder

in einem geistlichen Lehramt tätigen Personen

und Ordenspersonen, die die ewigen Gelübde abgelegt

haben, sowie Studierende der Theologie,

die sich auf ein geistliches Amt vorbereiten, und

zwar alle diese Personen, sofern sie einer gesetzlich

anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft

angehören.

(4) Die Wehrpflichtigen sind grundsätzlich in

dem Kalenderjahr zur Stellung heranzuziehen,

in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden. Sie

sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen,

nach Möglichkeit in diesem oder

dem der Stellung folgenden Kalenderjahr zum

Grundwehrdienst einzuberufen.

(5) Der Stellungspflichtige hat sich bei der nach

seinem ordentlichen Wohnsitz zuständigen Stellungskommission

zu stellen. Das zuständige Militärkommando

hat den Stellungspflichtigen einem

anderen Militärkommando zur Stellung zuzuweisen,

sofern das Stellungsverfahren durch eine

Solche Zuweisung wesentlich vereinfacht oder

beschleunigt wird, oder der Stellungspflichtige

die Zuweisung beantragt und dieser Zuweisung

militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen.

(6) Stellungspflichtige und Personen, die sich

freiwillig einer Stellung unterziehen, sind während

der Dauer des Stellungsverfahrens verpflichtet,

die zur Durchführung der Stellung und

zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung

in der militärischen Unterkunft erforderlichen

Weisungen der mit der Durchführung der Stellung

betrauten und besonders gekennzeichneten

Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung,

insbesondere der Mitglieder der Stellungskommission,

pünktlich und genau zu befolgen.

(7) Wehrpflichtige, die trotz Aufforderung

ihrer Stellungspflicht nicht nachkommen, sind

einer Nachstellung zu unterziehen. Sie können,

wenn der begründete Verdacht besteht, daß ihre

Heranziehung zum Wehrdienst durch eine strafbare

Handlung oder Unterlassung vereitelt

wurde, — unbeschadet ihrer allfälligen Straffälligkeit

— zur Stellung vorgeführt werden.

(8) Wehrpflichtige, deren Eignung zum Wehrdienst

von der Stellungskommission festgestellt

wurde, sind auf ihren begründeten Antrag, wenn

sich Anhaltspunkte für eine Änderung ihrer Eignung

ergeben, oder — sofern der angeführte

Umstand dem zuständigen Militärkommando

auf andere Weise zur Kenntnis gelangt — von

Amts wegen neuerlich einer Stellung zu unterziehen.

Der Antrag ist beim zuständigen Militärkommando

schriftlich einzubringen. Eine Antragstellung

nach Zustellung des Einberufungsbefehls

oder nach allgemeiner Bekanntmachung der Einberufung

zum Präsenzdienst ist bis zur Entlassung

aus diesem nicht zulässig.

(9) Wehrpflichtige, die dem Stellungspflichtigen

Jahrgang nicht angehören, können sich freiwillig

der Stellungspflicht (Abs. 1) unterziehen; sie sind

vom zuständigen Militärkommando zur Stellung

zuzulassen, sofern militärische Interessen nicht

entgegenstehen.

(10) Stellungspflichtige und Personen, die sich

freiwillig einer Stellung unterzogen haben, unterliegen,

wenn durch den Beschluß der Stellungskommission

festgestellt wurde, daß sie zum

Wehrdienst untauglich sind, nicht mehr der Stellungspflicht."

21. § 24 hat zu lauten

„Meldung Stellungspflichtiger im Ausland

§ 24. Stellungspflichtige, die sich ständig im

Ausland aufhalten und sich nicht freiwillig einer

Stellung im Inland unterziehen, haben sich bei

der österreichischen Vertretungsbehörde zu melden.

Nimmt der Stellungspflichtige später seinen

ständigen Aufenthalt im Inland, so hat er sich

innerhalb von drei Wochen bei jenem Militärkommando,

in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich

er seinen ständigen Aufenthalt nimmt,

zu melden; er ist von diesem der Stellung zu

unterziehen. Unterzieht sich ein Stellungspflichtiger,

der sich ständig im Ausland aufhält, freiwillig

der Stellung, so ist für die Durchführung

der Stellung jenes Militärkommando zuständig,

bei dem der Stellungspflichtige seine Erklärung,

sich freiwillig der Stellung zu unterziehen,

schriftlich abgibt."

22. § 25 hat zu lauten

„Ansprüche anläßlich der Stellung

§ 25. (1) Stellungspflichtige und Personen, die

sich freiwillig einer Stellung unterziehen, haben

für die Dauer der Stellung Anspruch auf unentgeltliche

Unterkunft und Verpflegung gleich

Wehrpflichtigen, die Präsenzdienst leisten. Der

Anspruch auf Unterkunft und Verpflegung umfaßt

auch Nächtigung sowie Abendessen bzw.

Frühstück unmittelbar vor dem ersten bzw. nach

dem letzten Tag der Stellung, sofern die An-

bzw. Rückreise an diesen Tagen nicht zumutbar

ist; wird eine zur Verfügung gestellte Unterkunft

nicht in Anspruch genommen, so gebührt

kein Ersatz der Unterkunftskosten. Den Stellungspflichtigen

und den Personen, die sich freiwillig

der Stellung unterziehen, gebührt der Ersatz

der aufgelaufenen Verpflegungskosten bis zu

dem im § 10 lit. b des Heeresgebührengesetzes,

BGBl. Nr. 152/1956, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 12/1967 festgesetzten Höchstausmaß,

sofern ihnen die Teilnahme an der Verpflegung

aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar

ist.

(2) Stellungspflichtige und Personen, die sich

freiwillig einer Stellung unterziehen, haben Anspruch

auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten,

die ihnen für eine Hin- und Rückfahrt

auf der Strecke zwischen ihrer Wohnung oder

Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland

gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und

dem Sitz der zuständigen Stellungskommission

erwachsen. § 7 a Abs. 5 des Heeresgebührengesetzes

in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 313/1976 ist sinngemäß anzuwenden.

Die Fahrtkostenvergütung ist spätestens am

letzten Tage der Stellung auszuzahlen. Sofern

es jedoch im Interesse der Einfachheit und

Zweckmäßigkeit gelegen ist, sind den genannten

Personen Fahrscheine (Gutscheine) für die Benützung

des jeweils in Betracht kommenden

Massenbeförderungsmittels zur Verfügung zu

stellen."

23. Die §§ 28 bis 28 c haben zu lauten

„Präsenzdienst

§ 28. (1) Der Präsenzdienst gliedert sich in den

ordentlichen und den außerordentlichen Präsenzdienst.

(2) Der ordentliche Präsenzdienst umfaßt den

Grundwehrdienst und die Truppenübungen.

(3) Der außerordentliche Präsenzdienst ist als

a) Präsenzdienst im Falle des § 2 Abs. 1

lit. a bis c;

b) Präsenzdienst im Falle des § 32 Abs. 2;

c) freiwillig verlängerter Grundwehrdienst

nach § 28 f;

d) Kaderübungen nach § 28 b Abs. 1;

e) freiwillige Waffenübungen nach § 28 c

Abs. 1;

f) außerordentliche Übungen nach § 28 g

Abs. 4;

g) Präsenzdienst nach dem Bundesgesetz über

die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres

zur Hilfeleistung in das Ausland,

BGBl. Nr. 233/1965,

zu leisten.

Ordentlicher Präsenzdienst

§ 28 a. (1) Der Grundwehrdienst dauert sechs

Monate. Zum Grundwehrdienst sind alle Wehrpflichtigen

verpflichtet, die das 35. Lebensjahr

noch nicht vollendet und noch keinen Wehrdienst

im Ausmaß von sechs Monaten geleistet haben.

(2) Truppenübungen sind Waffenübungen, die

von den Wehrpflichtigen zur Erhaltung des

Ausbildungsstandes und zur Unterweisung in einzelnen

Ausbildungsarten zu leisten sind. Die

Dauer der Truppenübungen ist nach den jeweiligen

militärischen Erfordernissen festzulegen

und soll in der Regel im Kalenderjahr 15 Tage

nicht überschreiten. Die Gesamtdauer aller

Truppenübungen, zu- denen ein Wehrpflichtiger

einberufen wird, darf 60 Tage nicht überschreiten;

die Wehrpflichtigen dürfen zu den Truppenübungen

nur bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres

einberufen werden; wurde der Wehrpflichtige

aber aus besonders rücksichtswürdigen,

in seiner Person gelegenen Gründen oder aus

öffentlichen Interessen erst nach Ablauf des seiner

Stellung folgenden Kalenderjahres zum Grundwehrdienst

einberufen oder aus diesem vorzeitig

entlassen, so darf er zu Truppenübungen bis zum

Ablauf von 15 Jahren nach der vollständigen Ableistung

des Grundwehrdienstes (Abs. 1) einberufen

werden. Wehrpflichtige, die Offiziere,

Unteroffiziere oder Chargen der Reserve sind,

dürfen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres

zu Truppenübungen einberufen werden.

(3) An Stelle des Grundwehrdienstes in der

Dauer von sechs Monaten können sich die Wehrpflichtigen

zur Ableistung des Grundwehrdienstes

in der Dauer von acht Monaten verpflichten.

Diese Verpflichtungserklärung ist

a) vor Antritt des Grundwehrdienstes bei der

Stellungskommission oder beim zuständigen

Militärkommando,

b) während des Grundwehrdienstes spätestens

zwei Wochen vor Ablauf des sechsten Monates

dieser Präsenzdienstleistung beim zuständigen

Einheitskommandanten

schriftlich abzugeben. Die Verpflichtungserklärung

bedarf der Annahme durch das zuständige

Militärkommando; für diese Annahme und deren

Verweigerung sowie für die Zurückziehung der

Verpflichtungserklärung gelten die Bestimmungen

des § 28 f Abs. 3 und 5 sinngemäß.

(4) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst

in der Dauer von acht Monaten geleistet haben,

sind von der Verpflichtung zur Ableistung von

Truppenübungen nach Abs. 2 befreit.

Kaderübungen

§ 28 b. (1) Kaderübungen sind Waffenübungen

zur Heranbildung von Wehrpflichtigen zur Ausübung

von Kaderfunktionen sowie zur Erhaltung

und Vertiefung ihrer erworbenen Befähigungen.

Kaderfunktionen sind Kommandantenfunktionen

und gleichwertige Funktionen. Die

Gesamtdauer der Kaderübungen beträgt je nach

Art der Funktionen

a) für eine Offiziersfunktion bis 90 Tage,

b) für eine andere Kaderfunktion bis 60 Tage.

Welche Kaderfunktionen den Kommandantenfunktionen

gleichwertig sind und welches Ausmaß

an Kaderübungen die einzelnen Kaderfunktionen

erfordern, hat der Bundesminister

für Landesverteidigung durch Verordnung zu

bestimmen.

(2) Kaderübungen sind auf Grund einer freiwilligen

Meldung nach Abs. 6 oder auf Grund

einer im Abs. 7 und 8 oder im Abs. 9 näher

geregelten Verpflichtung zu leisten.

(3) Wehrpflichtige, die auf Grund ihrer Eignung

und des voraussichtlichen militärischen Bedarfes

für die Heranbildung zur Ausübung einer

Kaderfunktion in Betracht kommen, sind vom

zuständigen Einheitskommandanten oder dem

diesem gleichgestellten zuständigen Kommandanten

während des Grundwehrdienstes zu einer

vorbereitenden Kaderausbildung einzuteilen.

Wehrpflichtige, die sich vor dieser Einteilung freiwillig

zur Ableistung von Kaderübungen gemeldet

haben, sind im Falle der Eignung vorzugsweise

zu berücksichtigen.

(4) Die zu einer vorbereitenden Kaderausbildung

eingeteilten Wehrpflichtigen sind vom zuständigen

Einheitskommandanten oder dem diesem

gleichgestellten zuständigen Kommandanten

jeweils spätestens zwei Wochen vor Beginn dieser

Ausbildung allen ihm unterstellten Wehrpflichtigen

in geeigneter Weise bekanntzumachen.

Jenen Wehrpflichtigen, die sich freiwillig zur Ableistung

von Kaderübungen gemeldet haben, ist

eine Ablehnung ihrer Einteilung zur vorbereitenden

Kaderausbildung vom zuständigen Einheitskommandanten

oder dem diesem gleichgestellten

zuständigen Kommandanten mit kurzer

Begründung mitzuteilen. Die Wehrpflichtigen

können innerhalb einer Woche nach der Be-

kanntmachung über die Einteilung zur vorbereitenden

Kaderausbildung gegen ihre Nichteinteilung

zu dieser eine mit Gründen versehene

Beschwerde beim nächsthöheren Vorgesetzten

des zuständigen Einheitskommandanten oder des

diesem gleichgestellten zuständigen Kommandanten

erheben, der über die Beschwerde innerhalb

von drei Tagen endgültig zu entscheiden hat.

(5) Innerhalb von drei Tagen nach der Bekanntmachung

der Einteilung zu einer vorbereitenden

Kaderausbildung können sich Wehrpflichtige,

sofern sie sich freiwillig zur Ableistung

von Kaderübungen melden, auch noch

nachträglich zur Teilnahme an der vorbereitenden

Kaderausbildung freiwillig melden. Diesen Wehrpflichtigen

ist innerhalb von drei Tagen nach

ihrer freiwilligen Meldung vom zuständigen Einheitskommandanten

oder von dem diesem gleichgestellten

zuständigen Kommandanten mitzuteilen,

ob ihre freiwillige Meldung angenommen

worden ist; wurde die freiwillige Meldung abgelehnt,

so können die Wehrpflichtigen innerhalb

von drei Tagen nach der Mitteilung über die Ablehnung

eine mit Gründen versehene Beschwerde

beim nächsthöheren Vorgesetzten des zuständigen

Einheitskommandanten oder des diesem gleichgestellten

zuständigen Kommandanten erheben, der

über die Beschwerde innerhalb von drei Tagen

endgültig zu entscheiden hat.

(6) Wehrpflichtige, die sich freiwillig zur Ableistung

von Kaderübungen gemeldet haben, sind

nach Maßgabe ihrer Eignung und der militärischen

Erfordernisse zu Kaderübungen bis zum jeweiligen

Gesamtausmaß nach Abs. 1 lit. a oder b heranzuziehen;

sie sind von ihrer Eignung und der

Absicht, sie zu Kaderübungen heranzuziehen,

innerhalb eines Jahres nach ihrer Entlassung aus

dem Grundwehrdienst, sofern aber die freiwillige

Meldung zur Ableistung von Kaderübungen erst

nach der Entlassung aus dem Grundwehrdienst

abgegeben wurde, innerhalb eines Jahres nach

Abgabe der freiwilligen Meldung zu verständigen.

Die freiwillige Meldung zur Ableistung

von Kaderübungen ist unwiderruflich. Von der

Ablehnung der freiwilligen Meldung ist der Wehrpflichtige

durch Bescheid des zuständigen Militärkommandos

in Kenntnis zu setzen.

(7) Wehrpflichtige, die sich nicht freiwillig zur

Ableistung von Kaderübungen gemeldet, aber

eine vorbereitende Kaderausbildung erfolgreich

abgeleistet haben, sind verpflichtet, Kaderübungen

nach Maßgabe ihrer Eignung und der militärischen

Erfordernisse bis zum jeweiligen Gesamtausmaß

nach Abs. 1 lit. a oder b zu leisten,

sofern die notwendigen Kaderfunktionen auf

Grund der freiwilligen Ableistung von Kaderübungen

nicht ausreichend besetzt werden können.

Die Wehrpflichtigen sind entsprechend den

jeweiligen territorialen Bedürfnissen auszuwählen,

wobei auch auf ihre persönlichen Verhältnisse

angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Zu

diesen Kaderübungen dürfen die Wehrpflichtigen

der einzelnen Einberufungsjahrgänge nur bis zu

einem Anteil von höchstens 12% der Wehrpflichtigen

ihres Geburtsjahrganges herangezogen

werden, wobei die Freiwilligen auf diesen Prozentsatz

anzurechnen sind; auf jenen Teil eines

Geburtsjahrganges, der bereits den Grundwehrdienst

abgeleistet hat, darf nur eine in einem

angemessenen Verhältnis zu diesem Teil stehende

Quote des für die Heranziehung zu Kaderübungen

in Betracht kommenden Anteils der

Wehrpflichtigen dieses Geburtsjahrganges entfallen.

(8) Die Auswahl der Wehrpflichtigen, die nach

Abs. 7 zur Ableistung von Kaderübungen bis

zum jeweiligen Gesamtausmaß nach Abs. 1

lit. a oder b verpflichtet sind, ist vom zuständigen

Militärkommando mit Bescheid (Auswahlbescheid)

innerhalb von zwei Jahren nach Entlassung aus

dem Grundwehrdienst vorzunehmen. Der Bundesminister

für Landesverteidigung hat vor der

abweisenden Entscheidung über eine Berufung

gegen den Auswahlbescheid eine Stellungnahme

der Beschwerdekommission einzuholen, wenn es

der Berufungswerber verlangt. Auf Grund dieses

Bescheides können die Wehrpflichtigen nach Eintritt

der Rechtskraft entsprechend den militärischen

Erfordernissen bis zur Vollendung des

50. Lebensjahres zu den einzelnen Kaderübungen

einberufen werden.

(9) Nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen

können

a) Reserveoffiziere oder Reserveoffiziersanwärter,

b) sonstige Wehrpflichtige der Reserve, sofern

sie Angehörige des Bundesheeres im Sinne

des § 1 Abs. 3 lit. b bis e gewesen sind,

bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres ohne

ihre Zustimmung zu Kaderübungen (Abs. 1) herangezogen

werden. Die vor dem 1. August 1977

geleisteten Kaderübungen sind auf das Gesamtausmaß

nach Abs. 1 lit. a oder b anzurechnen.

(10) Zu Kaderübungen dürfen Wehrpflichtige,

die unselbständig erwerbstätig sind, ohne Zustimmung

ihres Dienstgebers jeweils nur für die

Höchstdauer von insgesamt 30 Tagen innerhalb

von zwei Kalenderjahren einberufen werden.

Freiwillige Waffenübungen

§ 28 c. (1) Freiwillige Waffenübungen sind

Übungen zu Ausbildungszwecken auf Grund

freiwilliger Meldung.

(2) Zu freiwilligen Waffenübungen dürfen

Wehrpflichtige, die unselbständig erwerbstätig

sind, ohne Zustimmung ihres Dienstgebers jeweils

nur für die Höchstdauer von insgesamt

30 Tagen innerhalb von zwei Kalenderjahren

einberufen werden."

24. Nach dem § 28 c sind folgende neue

§§ 28 d bis 28 h einzufügen

„Standesevidenz- und Ausrüstungskontrolle bei

Waffenübungen

§ 28 d. Die Kontrolle der Standesevidenz und

der übergebenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände

ist im Rahmen von Waffenübungen

durchzuführen.

Ausbildungsvoraussetzungen für die Erlangung

von Reservedienstgraden

§ 28 e. Wehrpflichtige können auf Grund einer

Dienstleistung als Angehörige des Bundesheeres

(§ 1 Abs. 3) in der ausbildungsmäßig erforderlichen

Dauer sowie nach erfolgreicher Ablegung

der ausbildungsmäßig erforderlichen Prüfungen

zu Offizieren, Unteroffizieren oder Chargen der

Reserve (§ 7 Abs. 2 und § 8) ernannt werden.

Freiwillig verlängerter Grundwehrdienst

§ 28 f. (1) Wehrpflichtige können auf Grund

einer freiwilligen Meldung im Anschluß an den

Grundwehrdienst oder nach der Entlassung aus

diesem den freiwillig verlängerten Grundwehrdienst

in der Dauer von mindestens drei Monaten,

höchstens aber vier Jahren, leisten, sofern

sie bei Antritt des freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes

das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet

haben; Verpflichtungszeiträume, die über

drei Monate hinausgehen, haben jeweils sechs

Monate oder ein Vielfaches dieses Zeitraumes zu

betragen. Wehrpflichtige, die einen freiwillig verlängerten

Grundwehrdienst von weniger als vier

Jahren leisten oder geleistet haben, können auf

Grund neuerlicher freiwilliger Meldungen den

freiwillig verlängerten Grundwehrdienst in weiteren

Verpflichtungszeiträumen von sechs Monaten

oder einem Vielfachen dieses Zeitraumes

im Anschluß an den bereits geleisteten freiwillig

[verlängerten Grundwehrdienst oder nach der

Entlassung aus diesem leisten, wobei aber der

insgesamt geleistete freiwillig verlängerte Grundwehrdienst

vier Jahre nicht übersteigen darf.

Für Wehrpflichtige, deren erster Verpflichtungszeitraum

drei Monate betragen hat, und die

einen freiwillig verlängerten Grundwehrdienst

bis zur höchstzulässigen Gesamtdauer von vier

Jahren leisten wollen, kann der letzte Verpflichtungszeitraum

den auf insgesamt vier Jahre noch

fehlenden Zeitraum umfassen.

(2) Die Ableistung des freiwillig verlängerten

Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten

ist Voraussetzung für die Ernennung zum

zeitverpflichteten Soldaten.

(3) Die freiwillige Meldung ist vom Wehrpflichtigen

im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission,

während einer Präsenzdienstleistung

beim Kommandanten der militärischen

Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung

zugeteilt ist, in allen übrigen Fällen beim

zuständigen Militärkommando schriftlich unter

Angabe des Verpflichtungszeitraumes abzugeben.

Während des Grundwehrdienstes oder eines freiwillig

verlängerten Grundwehrdienstes ist die

freiwillige Meldung spätestens zwei Wochen vor

Beendigung dieser Präsenzdienstleistung abzugeben.

Die freiwillige Meldung bedarf der Annahme

durch das zuständige Militärkommando.

Die Annahme der freiwilligen Meldung ist zu

verweigern, wenn ein Wahlausschließungsgrund

gemäß §§ 22 bis 25 der Nationalrats-Wahlordnung

1971, BGBl. Nr. 391/1970, vorliegt,

wenn der Wehrpflichtige nicht die notwendige

militärische Eignung aufweist oder sonstige militärische

Rücksichten der Leistung des freiwillig

verlängerten Grundwehrdienstes durch den

Wehrpflichtigen entgegenstehen. Sofern der Bescheid,

mit dem die Annahme verweigert wird,

dem Wehrpflichtigen nicht spätestens eine

Woche vor der Entlassung aus dem Grundwehrdienst

oder einem freiwillig verlängerten Grundwehrdienst,

einem Wehrpflichtigen aber, der den

Grundwehrdienst bereits geleistet hat und nicht

einen freiwillig verlängerten Grundwehrdienst

leistet, spätestens zwei Wochen nach Abgabe der

freiwilligen Meldung zugestellt wird, gilt die

freiwillige Meldung als angenommen. Einer Berufung

gegen den Bescheid, mit dem die Annahme

verweigert wird, kommt keine aufschiebende

Wirkung zu.

(4) Dem Wehrpflichtigen, dessen freiwillige

Meldung angenommen wurde, und der den

Grundwehrdienst bereits geleistet hat und nicht

einen freiwillig verlängerten Grundwehrdienst

leistet, ist der Einberufungsbefehl zum freiwillig

verlängerten Grundwehrdienst spätestens zwei

Wochen nach der Abgabe der freiwilligen Meldung

zuzustellen. Der Zeitraum zwischen Zustellung

des Einberufungsbefehles und dem in

diesem bestimmten Einberufungstermin darf nicht

mehr als drei Monate betragen.

(5) Die Meldung zum freiwillig verlängerten

Grundwehrdienst kann vom Wehrpflichtigen bis

zum Ablauf des achten Tages nach Zustellung

des Einberufungsbefehles, und zwar auch ohne

Angabe von Gründen, zurückgezogen werden.

Die Zurückziehung der freiwilligen Meldung ist

beim zuständigen Militärkommando einzubringen.

Die Bestimmungen des § 29 Abs. 3, 4 und 5

sowie des § 32 Abs. 4 bis 10 bleiben unberührt.

Einberufung zum Präsenzdienst

§ 28 g. (1) Wehrpflichtige und Personen, die

sich freiwillig zur vorzeitigen Ableistung des

Präsenzdienstes gemeldet haben, sind durch das

zuständige Militärkommando mittels Einberufungsbefehls

zum Präsenzdienst einzuberufen.

Gegen den Einberufungsbefehl ist ein ordentliches

Rechtsmittel nicht zulässig. Der Einberufungsbefehl

zum Grundwehrdienst ist spätestens

vier Wochen vor dem Einberufungstag zuzustellen,

sofern militärische Erfordernisse dem

nicht entgegenstehen. Der Einberufungsbefehl

zu Truppenübungen (§ 28 a Abs. 2), zu Kaderübungen

(§ 28 b Abs. 1) sowie zu freiwilligen

Waffenübungen (§ 28 c Abs. 1) ist, sofern militärische

Erfordernisse nicht entgegenstehen, spätestens

acht Wochen vor dem Einberufungstag

zuzustellen. Die Einberufung kann, wenn es

militärische Rücksichten erfordern, auch durch

eine allgemeine Bekanntmachung erfolgen, in

der der Ort, an dem der Präsenzdienst anzutreten

ist, sowie der Zeitpunkt des Beginnes des

Präsenzdienstes zu bestimmen sind. Hinsichtlich

jener Wehrpflichtigen, denen zur Vorbereitung

einer allfälligen Einberufung Scheine ausgefolgt

wurden, in denen der Ort, an dem sich die

Wehrpflichtigen im Falle ihrer Einberufung zum

außerordentlichen Präsenzdienst einzufinden

haben, angeführt äst (Bereitstellungsscheine), genügt

als Ortsangabe der Hinweis auf den im

Bereitstellungsschein angeführten Ort. Die allgemeine

Bekanntmachung ist durch Anschlag an

den Amtstafeln der Gemeinden, sofern dies aber

aus militärischen Rücksichten nicht möglich ist,

in anderer geeigneter Weise — so insbesondere

durch Rundfunk oder sonstige akustische Mittel

— kundzumachen. Die Einberufung durch

eine allgemeine Bekanntmachung obliegt dem

Bundesminister für Landesverteidigung.

(2) Wehrpflichtige und Personen, die sich freiwillig

zur vorzeitigen Ableistung des Präsenzdienstes

gemeldet haben, sind nach Eignung und

Bedarf und — soweit militärische Erfordernisse

nicht entgegenstehen — unter Bedachtnahme

auf den erlernten Beruf, auf die sonst nachgewiesenen

Fachkenntnisse und auf den Wohnsitz

sowie auf die vor der Stellungskommission vorgebrachten

Wünsche hinsichtlich Garnison und

Truppengattung den einzelnen Truppenkörpern

zuzuweisen. Bei Personen, die sich freiwillig zur

vorzeitigen Ableistung des Präsenzdienstes gemeldet

haben, sowie bei Wehrpflichtigen, die sich

zur Ableistung eines freiwillig verlängerten

Grundwehrdienstes gemeldet haben, ist überdies

der vor der Stellungskommission vorgebrachte

Wunsch hinsichtlich des Einberufungstermines

— soweit militärische Erfordernisse

nicht entgegenstehen — zu berücksichtigen.

(3) Die allgemeine oder teilweise Einberufung

zum außerordentlichen Präsenzdienst im Falle

des § 2 Abs. 1 lit. a (personelle Gesamtmobilmachung

oder personelle Teilmobilmachung)

sowie in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b und c

verfügt der Bundespräsident. Diese Verfügung

ist durch Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinden,

sofern dies aber aus militärischen Rücksichten

nicht möglich ist, in anderer geeigneter

Weise — so insbesondere durch Rundfunk oder

sonstige akustische Mittel oder durch das Amtsblatt

zur Wiener Zeitung — kundzumachen.

Sie tritt mit der Verlautbarung in Kraft. Die

allgemeine Einberufung hat alle zur Ableistung

des außerordentlichen Präsenzdienstes verpflichteten

Wehrpflichtigen der Reserve zu erfassen.

Die teilweise Einberufung kann zur Ableistung

des außerordentlichen Präsenzdienstes verpflichtete

Wehrpflichtige der Reserve

a) eines Geburtsjahrganges oder mehrerer

Geburtsjahrgänge,

b) aus einem Ergänzungsbereich oder aus

mehreren Ergänzungsbereichen oder aus

Teilen solcher Bereiche,

c) die auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer

bestimmten militärischen Einheit oder auf

Grund ihrer Eignung für bestimmte militärische

Verwendungen in Betracht kommen,

d) des Beurlaubtenstandes (§ 16 Abs. 6)

erfassen.

(4) Bei außergewöhnlichen Verhältnissen kann

der Bundesminister für Landesverteidigung

innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten

Ermächtigung als vorsorgliche Maßnahme

zur Verstärkung der Verteidigungsbereitschaft

die Einberufung von Wehrpflichtigen zu außerordentlichen

Übungen unbeschadet ihres bereits

abgeleisteten und nach den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes allenfalls noch zu leistenden Präsenzdienstes

verfügen. Für diese Verfügung und

deren Kundmachung gelten im übrigen die Bestimmungen

des Abs. 3 sinngemäß.

(5) Die allgemeine oder teilweise Einberufung

von Wehrpflichtigen, die dem Beurlaubtenstand

angehören (§ 16 Abs. 6), zum außerordentlichen

Präsenzdienst in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a

bis c oder zu außerordentlichen Übungen (Abs. 4)

verfügt der Bundesminister für Landesverteidigung

innerhalb der ihm von der Bundesregierung

erteilten Ermächtigung. Für diese Verfügung

und deren Kundmachung gelten im

übrigen die Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäß.

Berufliche Bildung im freiwillig verlängerten

Grundwehrdienst

§ 28 h. (1) Wehrpflichtigen, die einen freiwillig

verlängerten Grundwehrdienst in der Gesamtdauer

von mindestens drei Jahren ohne

Unterbrechung leisten, ist vom zuständigen

Militärkommando eine berufliche Bildung im

Inland bis zum Höchstausmaß von einem Drittel

der Dienstleistungszeit im freiwillig verlängerten

Grundwehrdienst während dieses Präsenzdienstes

zu ermöglichen. Der Beginn der beruflichen Bildung

ist vom zuständigen Militärkommando

nach den dienstlichen Erfordernissen und, soweit

diese nicht entgegenstehen, unter Berücksichtigung

der Interessen der anspruchsberechtigten

Wehrpflichtigen zu bestimmen. Die anspruchsberechtigten

Wehrpflichtigen haben sich vor Beginn

der beruflichen Bildung nachweislich einer angemessenen

Berufsberatung zu unterziehen. Im

übrigen gelten hinsichtlich dieser beruflichen Bildung

die Abs. 4 bis 8 des § 10 sinngemäß.

(2) Wehrpflichtige, die nach einer Gesamtdauer

des geleisteten freiwillig verlängerten

Grundwehrdienstes von vier Jahren oder wegen

eines in diesem Präsenzdienst erlittenen Unfalls

aus dem Präsenzdienst ausscheiden, sind innerhalb

von vier Jahren nach der Entlassung aus

dem Präsenzdienst im Falle der Bewerbung um

eine Planstelle für Bundesbeamte vorzugsweise

zu berücksichtigen, wenn sie für die angestrebte

Planstelle mindestens gleich geeignet sind wie

die übrigen Bewerber.

(3) Durch Verordnung der Bundesregierung

kann bestimmt werden, daß auf bestimmte Planstellen

der Bundesverwaltung nur Personen ernannt

werden dürfen, auf die Abs. 2 zutrifft."

25. § 29 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Von der Einberufung in das Bundesheer

sind ausgeschlossen

a) Personen, über die eine Freiheitsstrafe

verhängt worden ist, und die einen Strafaufschub

oder eine Strafunterbrechung bewilligt

erhielten, für die Dauer dieses Aufschubs

oder dieser Unterbrechung sowie

Personen, die sich in Haft befinden oder

sonst auf behördliche Anordnung angehalten

werden, für die Dauer dieser Haft

oder dieser Anhaltung,

b) Personen, die wegen Geisteskrankheit oder

Geistesschwäche voll oder beschränkt entmündigt

sind, für die Dauer der Entmündigung."

26. § 30 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) In die Dienstzeit werden nicht eingerechnet

a) die Zeit einer Desertion oder unerlaubten

Abwesenheit, beginnend mit dem auf eine

solche Entweichung oder dem Beginn eines

solchen Fernbleibens folgenden Tag bis

einschließlich des Tages der Selbststellung

oder Aufgreifung,

b) die Zeit, während der sich ein Wehrpflichtiger

durch listige Umtriebe, durch Nichtbefolgung

des Einberufungsbefehls, durch

Herbeiführung der Dienstuntauglichkeit

oder durch grobe Täuschung dem Dienst

entzogen hat,

c) die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen

Anhaltung."

27. § 31 hat zu lauten

„Treuegelöbnis

§ 31. Nach erstmaligem Antritt des Dienstes

hat jeder Wehrpflichtige ein Treuegelöbnis zu

leisten. Das Treuegelöbnis lautet: ,Ich gelobe,

mein Vaterland, die Republik Österreich, und

sein Volk zu schützen, und mit der Waffe zu

verteidigen; ich gelobe, den Gesetzen und den gesetzmäßigen

Behörden Treue und Gehorsam zu

leisten, alle Befehle meiner Vorgesetzten pünktlich

und genau zu befolgen und mit allen meinen

Kräften der Republik Österreich und dem österreichischen

Volke zu dienen.'"

28. Die lit. a des § 32 Abs. 1 hat zu lauten

„a) regelmäßig nach beendetem Grundwehrdienst

oder beendeter Truppenübung,"

29. Im § 32 Abs. 2 ist die Zitierung „§ 28

Abs. 5 lit. c bis e" durch die Zitierung „§ 28

Abs. 3 lit. c bis e" zu ersetzen.

30. Im § 32 Abs. 5 ist die Zitierung „(§ 28

Abs. 4)" durch die Zitierung „(§ 28 a Abs. 2)"

und die Zitierung „(§ 28 Abs. 6)" durch die

Zitierung „(§ 28 b Abs. 1)" zu ersetzen.

31. § 32 Abs. 9 hat zu lauten

„(9) Die vorzeitige Entlassung steht einer neuerlichen

Einberufung zum Präsenzdienst nach

Wegfall des Entlassungsgrundes nicht entgegen.

Die neuerliche Einberufung ist nur für die restliche

Dauer des Präsenzdienstes, aus dem der

Wehrpflichtige vorzeitig entlassen wurde, zulässig.

Wehrpflichtige, die vorzeitig aus

a) dem Grundwehrdienst nach § 28 a

Abs. 1 entlassen wurden, dürfen nur bis

zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie

das 35. Lebensjahr vollenden, zur Ableistung

dieses Präsenzdienstes in seiner restlichen

Dauer einberufen werden,

b) dem Grundwehrdienst nach § 28 a Abs. 3

entlassen wurden, dürfen, sofern sie vor

dem Ablauf des sechsten Monates dieses

Präsenzdienstes entlassen wurden, bis zu

dem in der lit. a genannten Zeitpunkt zur

Ableistung des Grundwehrdienstes in seiner

restlichen Dauer, sofern sie aber nach Ablauf

des sechsten Monates des Grundwehrdienstes

entlassen wurden, bis zu der nach

§ 28 a Abs. 2 maßgeblichen Altersgrenze zu

Truppenübungen in der restlichen Dauer

dieses Grundwehrdienstes einberufen werden.

Wehrpflichtige, die vorzeitig aus dem freiwillig

verlängerten Grundwehrdienst oder aus frei-

willigen Waffenübungen entlassen wurden,

dürfen nach Wegfall des Entlassungsgrundes nur

mit ihrer Zustimmung für die restliche Dauer

des jeweiligen Präsenzdienstes einberufen werden."

32. Nach § 32 ist folgender neuer § 32 a einzufügen

„Dienstunfähigkeit

§ 32 a. (1) Präsenzdienst leistende Wehrpflichtige,

die nach Feststellung des zuständigen Militärarztes

geistig oder körperlich zu jedem Dienst

im Bundesheer dauernd oder vorübergehend unfähig

sind und die Herstellung der Dienstfähigkeit

innerhalb von 30 Tagen, sofern aber der

Präsenzdienst, zu dem sie einberufen wurden,

früher endet, bis zu diesem Zeitpunkt nicht erwarten

lassen, gelten mit Ablauf des Tages, an

dem die Feststellung der dauernden oder vorübergehenden

Dienstunfähigkeit getroffen wird,

als im Sinne des § 32 vorzeitig aus dem Präsenzdienst

entlassen und in die Reserve rückversetzt.

(2) Ist die angeführte Dienstunfähigkeit auf

eine Gesundheitsschädigung infolge des Präsenzdienstes

einschließlich einer allfälligen beruflichen

Bildung oder auf eine in der lit. d, h, i oder j

des § 1 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes,

BGBl. Nr. 27/1964, in der geltenden Fassung

näher umschriebene Gesundheitsschädigung zurückzuführen,

so findet Abs. 1 nur dann Anwendung,

wenn der betroffene Wehrpflichtige mit

seinem unverzüglichen Ausscheiden aus dem

Präsenzstand einverstanden ist. Hinsichtlich der

Gesundheitsschädigungen gelten die Bestimmungen

der Abs. 1 und 2 des § 2 HVG sinngemäß."

33. § 33 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Den Wehrpflichtigen der Reserve können,

wenn militärische Rücksichten es erfordern,

a) bei der Entlassung aus dem Präsenzdienst,

b) auf Anordnung des zuständigen Militärkommandos

an dem Ort und zu der Zeit,

die in dieser Anordnung genannt sind,

Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände zur

persönlichen Verwahrung am Wohnort im Inland

übergeben werden; die Übermittlung dieser

Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände kann

auch auf dem Post- oder Bahnwege erfolgen. Die

Wehrpflichtigen der Reserve sind verpflichtet,

diese Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände

an ihrem Wohnort im Inland gleich einem Verwahrer

im Sinne des Allgemeinen bürgerlichen

Gesetzbuches nach Maßgabe der folgenden Absätze,

und soweit sich daraus nichts anderes ergibt,

zu verwahren."

34. In den Abs. 6 und 8 des § 33 haben jeweils

im ersten Satz nach dem Wort „Präsenzdienstleistung"

der Beistrich sowie die Worte „einer

Inspektion oder einer Instruktion" zu entfallen.

35. § 33 Abs. 10 hat zu lauten

„(10) Werden Wehrpflichtige der Reserve zum

Präsenzdienst einberufen, so haben sie jeweils mit

den ihnen zur Verwahrung übergebenen Bekleidungs-

und Ausrüstungsgegenständen den

Präsenzdienst anzutreten."

36. § 33 b hat zu entfallen.

37. Dem § 33 c ist folgender neuer Abs. 3

anzufügen

„(3) Berufsoffiziere des Ruhestandes sind berechtigt,

bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie

das 65. Lebensjahr vollenden, die ihrer dienstrechtlichen

Stellung und ihrer Waffengattung im

Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand,

sofern ihnen aber aus diesem Anlaß ein höherer

Amtstitel verliehen wurde, die diesem Amtstitel

entsprechende Uniform des Bundesheeres

nach Maßgabe des Abs. 2 zu tragen. Dies gilt

nicht, sofern über den Berufsoffizier

a) die Disziplinarstrafe der Versetzung in

den Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuß

rechtskräftig verhängt wurde,

b) im Ruhestand eine Disziplinarstrafe —

ausgenommen der Verweis — rechtskräftig

verhängt wurde, für die Dauer dieser

Disziplinarstrafe."

38. Im § 34 Abs. 2 ist die Zitierung „§ 28 a

Abs. 2" durch die Zitierung „§ 28 g Abs. 2" zu

ersetzen.

39. Die Abs. 1 bis 3 des § 37 haben zu lauten

„(1) Chargen und Soldaten ohne Chargengrad,

die den Grundwehrdienst oder einen freiwillig

verlängerten Grundwehrdienst leisten,

haben Soldatenvertreter zu wählen; sie haben

je einen Soldatenvertreter zum Kommandanten

der Einheit, sofern sie aber keiner Einheit angehören,

zu dem einem solchen Kommandanten

gleichgestellten Vorgesetzten zu entsenden.

(2) Die Wahl ist auf der Grundlage des unmittelbaren,

gleichen, geheimen und persönlichen

Wahlrechtes durchzuführen.

(3) Die Soldatenvertreter haben die Interessen

der von ihnen vertretenen Wehrpflichtigen,

soweit sie den Dienstbetrieb betreffen, zu wahren

und zu fördern. Sie haben insbesondere das

Recht mitzuwirken

a) bei der Verabreichung der Besoldung und

Bekleidung;

b) in Angelegenheiten der Unterbringung und

Verpflegung;

c) in Angelegenheiten der Dienstfreistellung;

d) beim Vorbringen von Wünschen und Beschwerden;

e) im Ordnungsstraf- und Disziplinarverfahren

gemäß § 7 Abs. 1 des Heeresdisziplinargesetzes,

BGBl. Nr. 369/1975;

f) an Betreuungsmaßnahmen, die den Soldaten

zur Freizeitgestaltung dienen.

Die Soldatenvertreter haben dabei auf die Erfordernisse

eines geordneten, zweckmäßigen und

wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu

nehmen. Ihnen sind, soweit militärische Rücksichten

nicht entgegenstehen, die für die Wahrnehmung

ihrer Aufgaben notwendigen Informationen

zu erteilen."

40. § 39 hat zu lauten

„Dienstfreistellung

§ 39. (1) Wehrpflichtige, die einen freiwillig

verlängerten Grundwehrdienst leisten, haben

Anspruch auf eine Dienstfreistellung; der Anspruch

besteht hinsichtlich eines Verpflichtungszeitraumes

von drei Monaten jedoch nur dann,

wenn dieser Verpflichtungszeitraum unmittelbar

an den Grundwehrdienst anschließt oder unmittelbar

vor einem weiteren Verpflichtungszeitraum

liegt.

(2) Die Dienstfreistellung beträgt für je sechs

Monate des freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes

zwölf Werktage. Ergibt die Dauer des

freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes nicht

sechs Monate oder ein Vielfaches dieses Zeitraumes,

so gebührt die Dienstfreistellung anteilmäßig;

hiebei gelten Bruchteile von Werktagen

als volle Werktage.

(3) Wird ein freiwillig verlängerter Grundwehrdienst

im Anschluß an den Grundwehrdienst

nach § 28 a Abs. 1 oder Abs. 3 geleistet,

so ist auch die Zeit des Grundwehrdienstes für

die Bemessung der Dienstfreistellung nach Abs. 2

heranzuziehen.

(4) Der Zeitpunkt der Dienstfreistellung ist

nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen,

wobei auf die persönlichen Verhältnisse des

Wehrpflichtigen angemessen Rücksicht zu

nehmen ist. Sofern die Gesamtdauer des freiwillig

verlängerten Grundwehrdienstes und des

allenfalls unmittelbar vorher geleisteten Grundwehrdienstes

zwölf Monate nicht übersteigt, ist

die Dienstfreistellung unmittelbar vor der Entlassung

aus dem Präsenzdienst zu gewähren;

aus triftigen Gründen kann aber in diesen Fällen

die Dienstfreistellung teilweise oder zur Gänze

und zu einem früheren Zeitpunkt gewährt werden.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten

für Wehrpflichtige, die einen außerordentlichen

Präsenzdienst nach § 28 Abs. 3 lit. b oder lit. g

leisten, sinngemäß.

(6) Die Entscheidung über Dienstfreistellungen

nach den Abs. 1 bis 5 obliegt dem zuständigen

Einheitskommandanten oder dem ihm gleichgestellten

Kommandanten.

(7) Als Anerkennung für besondere Leistungen

im Dienst kann der zuständige Kommandant

des Truppenkörpers oder der ihm gleichgestellte

Kommandant auf Vorschlag des zuständigen

Einheitskommandanten oder des ihm gleichgestellten

Kommandanten nach Anhören des zuständigen

Soldatenvertreters Wehrpflichtigen,

die Präsenzdienst leisten, eine Dienstfreistellung

gewähren. Diese Dienstfreistellung darf im

einzelnen Fall unter Bedachtnahme auf die

jeweiligen militärischen Erfordernisse bis zu einer

Dauer von zwei Werktagen gewährt werden;

die Gesamtdauer solcher Dienstfreistellungen

darf innerhalb von sechs Monaten des Präsenzdienstes

sechs Werktage nicht überschreiten. Der

Zeitpunkt der Dienstfreistellung ist nach den

dienstlichen Erfordernissen festzusetzen.

(8) Sofern besondere Leistungen im Dienst

eine höhere Anerkennung verdienen, als durch

die Bestimmungen des Abs. 7 vorgesehen ist,

kann der Bundesminister für Landesverteidigung

an Stelle von oder zusätzlich zu Dienstfreistellungen

nach Abs. 7 Dienstfreistellungen bis

zu einer Dauer von drei Werktagen gewähren.

Der Zeitpunkt dieser Dienstfreistellungen ist

nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen.

(9) Außer den in den Abs. 1 bis 8 geregelten

Dienstfreistellungen kann den Wehrpflichtigen,

die Präsenzdienst leisten, vom zuständigen Einheitskommandanten

oder von dem diesem gleichgestellten

Kommandanten in dringenden Fällen,

insbesondere aus familiären oder sonstigen

persönlichen Gründen, eine Dienstfreistellung im

unbedingt notwendigen Ausmaß, höchstens

jedoch in der Dauer einer Woche, gewährt werden."

41. § 40 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Ansprüche der Berufsoffiziere, der

zeitverpflichteten Soldaten, der nach § 11 zur

Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogenen

Beamten und Vertragsbediensteten sowie

der nach § 11 a in einer Offiziersfunktion verwendeten

Personen bestimmen sich nach den

wehr-, dienst- und sozialversicherungsrechtlichen

Vorschriften."

42. § 43 hat zu lauten

„Nötigung zur Teilnahme an politischen Vereinigungen

§ 43. Wer eine Militärperson durch Gewalt,

Drohung, Einschüchterung oder Verletzung an

der Ehre zu nötigen sucht, einer politischen

Vereinigung beizutreten oder aus einer solchen

auszutreten, ist, wenn die Tat nicht nach anderen

Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,

vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs

Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen

zu bestrafen."

43. § 45 hat zu lauten

„Umgehung der Wehrpflicht

§ 45. (1) Wer sich listiger Umtriebe bedient,

um sich oder einen anderen der Erfüllung der

Wehrpflicht ganz oder teilweise zu entziehen,

ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen

mit strengerer Strafe bedroht ist, vom

Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu

bestrafen.

(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden,

wenn die Tat einen Tatbestand nach

dem Militärstrafgesetz bildet."

44. § 46 hat zu lauten

„Verletzung der Stellungspflicht

§ 46. (1) Wer der Stellungspflicht nach § 23

Abs. 1 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist hiefür mit Geldstrafe

bis zu 30000 S zu bestrafen.

(2) Wer gegen die Pflicht zur Befolgung von

Weisungen nach § 23 Abs. 6 verstößt, begeht

eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit

Geldstrafe bis zu 3000 S zu bestrafen."

45. § 47 hat zu lauten

„Verletzung der Meldepflicht, unerlaubtes Verlassen

des Bundesgebietes

§ 47. (1) Ein Wehrpflichtiger, der die Anmeldung

nach § 16 Abs. 3 oder die Meldung

nach § 16 Abs. 4 unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist hiefür mit einer

Geldstrafe bis zu 3000 S zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner

ein Wehrpflichtiger, der den auf Grund des § 16

Abs. 5 erlassenen Verordnungen oder den Pflichten

des Beurlaubtenstandes in der Reserve (§ 16

Abs. 6) zuwiderhandelt. Er ist hiefür mit einer

Geldstrafe bis zu 6000 S zu bestrafen."

46. § 47 c hat zu entfallen; der bisherige § 47 d

erhält die Bezeichnung „§ 47 c".

47. § 48 hat zu lauten

„Zuständigkeit zur Durchführung des Strafverfahrens

§ 48. In den Fällen der §§ 46, 47, 47 a, 47 b

und 47 c ist zur Durchführung des Strafverfahrens

die Bezirksverwaltungsbehörde, zu deren

örtlichem Wirkungsbereich der Aufenthalt des

Beschuldigten gehört, wenn aber dieser Ort zum

örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde

gehört, diese Behörde zuständig."

48. § 51 hat zu lauten

„Anwendung bestimmter Vorschriften auf Angehörige

des Bundesheeres und Beamte der Heeresverwaltung

§ 51. (1) Für die Beamten der Heeresverwaltung

gelten die Bestimmungen der Dienstpragmatik,

RGBl. Nr. 15/1914, in der geltenden

Fassung und des Beamten-Dienstrechtsgesetzes,

BGBl. Nr. 329/1977, im vollen Umfange, für

die Berufsoffiziere, zeitverpflichteten Soldaten

sowie für die Beamten, die zur Ausübung einer

Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, gelten

die angeführten Bestimmungen mit Ausnahme

des 8. Abschnittes (§§ 81 bis 95) des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes.

(2) Offiziere, die Leiter einer Dienststelle sind,

haben hinsichtlich der Ahndung von Pflichtverletzungen

der ihnen unterstellten Beamten, die

nicht dem im § 1 Abs. 3 genannten Personenkreis

angehören, den 8. Abschnitt des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes, sofern es sich um Lehrer

handelt, überdies die §§ 124 bis 127 des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes anzuwenden; hiebei kommen

diesen Offizieren die Pflichten und Befugnisse

des Dienstvorgesetzten (§ 69 Abs. 1 BDG)

zu.

(3) Leiter einer militärischen Dienststelle, die

nicht Offiziere sind, haben hinsichtlich der Ahndung

von Pflichtverletzungen der ihnen unterstellten

Angehörigen des Bundesheeres (§ 1

Abs. 3) die Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes,

BGBl. Nr. 151/1956, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 264/1957, 234/

1965, 272/1971 und 369/1975 anzuwenden;

hiebei kommen diesen Dienststellenleitern die

Pflichten und Befugnisse des Ordnungsstrafbefugten

bzw. des Disziplinarvorgesetzten nach

den Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes

zu."

49. Die Überschrift des § 52 hat zu lauten

„Ergänzung der Stände an Offizieren, Unteroffizieren

und Chargen der Reserve"

50. § 52 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Personen, die auf Grund ihrer militärischen

Ausbildung und Erfahrung sowie nach

Maßgabe der Dienstfähigkeit für die Verwendung

als Offizier, Unteroffizier oder Charge der Reserve

geeignet sind, das 60. Lebensjahr jedoch

noch nicht vollendet haben, können nach Beendigung

einer auf Grund freiwilliger Meldung

abzuleistenden Waffenübung in der Dauer von

mindestens zwei Wochen, zu deren Ableistung

es keiner Zustimmung des Dienstgebers bedarf,

zu Offizieren, Unteroffizieren oder Chargen der

Reserve ernannt werden. Mit der Ableistung

einer solchen Waffenübung gilt die Verpflichtung

zur Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes

als erfüllt."

51. Die Abs. 3 und 4 des § 52 haben zu entfallen;

der bisherige Abs. 5 erhält die Bezeichnung

„(3)".

ARTIKEL II

(1) Einen freiwillig verlängerten Grundwehrdienst

nach § 28 f des Wehrgesetzes, BGBl.

Nr. 181/1955, in der Fassung dieses Bundesgesetzes,

können auch Wehrpflichtige ableisten, die

einen ordentlichen Präsenzdienst in der Dauer

von neun Monaten nach § 28 des Wehrgesetzes,

BGBl. Nr. 181/1955, abgeleistet haben, wobei ein

allenfalls abgeleisteter verlängerter ordentlicher

Präsenzdienst nach der Verordnung der Bundesregierung

über den verlängerten ordentlichen

Präsenzdienst im Bundesheer, BGBl. Nr. 142/

1956, in der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 257/1958, 271/1963 und 274/1969 auf den

freiwillig verlängerten Grundwehrdienst nicht

anzurechnen ist. Für den Anspruch auf berufliche

Bildung sowie für die sinngemäße Anwendung

der Abs. 2 und 3 des § 28 h des Wehrgesetzes

in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist jedoch

ein abgeleisteter verlängerter ordentlicher

Präsenzdienst auf den freiwillig verlängerten

Grundwehrdienst anzurechnen.

(2) Die Bestimmungen des § 21 Abs. 7 des

Wehrgesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes

gelten für die Ergebnisse aller bisher durchgeführten

Stellungsuntersuchungen.

(3) Die nach dem § 33 a des Wehrgesetzes in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 272/

1971 und 89/1974 abgeleisteten Inspektionen und

Instruktionen sind auf das Gesamtausmaß der

Kaderübungen gemäß den Bestimmungen des

Wehrgesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes

anzurechnen.

ARTIKEL III

(1) Die Stellungskommissionen, denen zur

Durchführung der Stellung keine für diesen

Zweck errichteten ortsfesten Anlagen zur Verfügung

stehen, bestehen abweichend vom § 20

Abs. 2 des Wehrgesetzes in der Fassung des Art. I

Z. 17 dieses Bundesgesetzes lediglich aus einem

Stabsoffizier als Vorsitzenden sowie einem Stabsoffizier

oder Hauptmann, einem rechtskundigen

Bediensteten und einem Arzt als weiteren Mitgliedern.

(2) Steht einer Stellungskommission mit einer

zur Durchführung der Stellung errichteten ortsfesten

Anlage ein Bediensteter mit dem abgeschlossenen

Hochschulstudium der Psychologie

und mindestens einjähriger Verwendung im

heerespsychologischen Dienst als Mitglied der

Stellungskommission nicht zur Verfügung, so

kann der Stellungskommission bis 30. Juni 1982

an Stelle dieses Mitgliedes ein Bediensteter des

gehobenen Dienstes mit mindestens einjähriger

Verwendung im heerespsychologischen Dienst angehören.

(3) Bis 30. Juni 1982 sind Wehrpflichtige abweichend

vom § 23 Abs. 4 des Wehrgesetzes in

der Fassung des Art. I Z. 20 dieses Bundesgesetzes

in einem der beiden Kalenderjahre, in dem sie

das 18. oder 19. Lebensjahr vollenden, zur

Stellung heranzuziehen.

ARTIKEL IV

Wird in Bundesgesetzen auf § 28, § 28 a, § 28 b

oder § 28 c des Wehrgesetzes hingewiesen, an

deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

die Bestimmungen der §§ 28 bis 28 h

wirksam werden, so sind diese Hinweise auf die

entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.

ARTIKEL V

Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

treten die Art. II und III der Wehrgesetz-Novelle

1969, BGBl. Nr. 96, sowie die Art. III, IV

und XI des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1971,

BGBl. Nr. 272, mit dem wehrrechtliche Bestimmungen

neuerlich geändert werden, außer Kraft.

ARTIKEL VI

(1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich des

Art. I Z. 40, soweit dessen Bestimmungen das

Ausmaß der Dienstfreistellung im freiwillig verlängerten

Grundwehrdienst betreffen, am 1. Jänner

1977, hinsichtlich des Art. I Z. 48 mit 1. Jänner

1978, im übrigen jedoch mit 1. August 1977

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich

1. Art. I Z. 2, soweit einem anderen als dem

Bundesminister für Landesverteidigung Aufgaben

übertragen sind, der jeweils zuständige

Bundesminister im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Landesverteidigung, soweit

der Bundesregierung Aufgaben übertragen

sind, diese,

2. Art. I Z. 3 der Bundeskanzler im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,

3. Art. I Z. 7 und 8 der Bundesminister für

Landesverteidigung im Einvernehmen mit

dem jeweils zuständigen Bundesminister, soweit

aber der Wirkungsbereich eines anderen

als des Bundesministers für Landesverteidigung

vorwiegend betroffen ist, dieser Bundesminister

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Landesverteidigung,

4. Art. I Z. 9 der Bundesminister für Landesverteidigung

im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzler und dem Bundesminister für

Finanzen, soweit diese Bestimmungen aber

a) § 11 a Abs. 4 betreffen, der Bundesminister

für Landesverteidigung im Einvernehmen

mit dem jeweils zuständigen

Bundesminister, wird jedoch der Wirkungsbereich

eines anderen als des Bundesministers

für Landesverteidigung vorwiegend

betroffen, dieser Bundesminister

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Landesverteidigung,

b) § 11 a Abs. 6 betreffen, der jeweils zuständige

Bundesminister,

c) § 11 a Abs. 7 betreffen, die Bundesregierung,

5. Art. I Z. 12, soweit diese Bestimmungen

§ 16 Abs. 3 betreffen, der Bundesminister

für Inneres,

6. Art. I Z. 24, soweit diese Bestimmungen

a) § 28 h Abs. 1 betreffen, der Bundesminister

für Landesverteidigung im Einvernehmen

mit dem jeweils zuständigen

Bundesminister, soweit aber der Wirkungsbereich

eines anderen als des Bundesministers

für Landesverteidigung vorwiegend

betroffen ist, dieser Bundesminister

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Landesverteidigung,

b) § 28 h Abs. 2 betreffen, der jeweils zuständige

Bundesminister,

c) § 28 h Abs. 3 betreffen, die Bundesregierung,

7. Art. I Z. 42 und 43 der Bundesminister für

Justiz,

8. Art. I 2. 45, soweit diese Bestimmungen die

Unterlassung der Anmeldung nach § 16

Abs. 3 betreffen, der Bundesminister für

Inneres,

9. der übrigen Bestimmungen der Bundesminister

für Landesverteidigung

betraut.

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