385. Bundesgesetz: Wehrgesetz-Novelle 1977
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I
Das Wehrgesetz, BGBl. Nr. 181/1955, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 310/1960,
221/1962, 185/1966, 96/1969, 272/1969, 184/1970,
344/1970, 272/1971, 89/1974, 187/1974 und 422/
1974 wird wie folgt geändert
1. Im § 1 hat der Abs. 5 zu entfallen; die
Abs. 6 und 7 erhalten die Bezeichnung „(5)"
und „(6)".
2. § 2 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Das Bundesheer ist bestimmt
a) zur militärischen Landesverteidigung,
b) auch über den Bereich der militärischen
Landesverteidigung hinaus zum Schutz der
verfassungsmäßigen Einrichtungen und
ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen
Freiheiten der Einwohner und
zur Aufrechterhaltung der Ordnung und
Sicherheit im Inneren überhaupt,
c) zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen
und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges
sowie
d) zur Hilfeleistung im Ausland auf Ersuchen
internationaler Organisationen oder der
Liga der Rotkreuz-Gesellschaften;
in den Fällen der lit. b und c insoweit, als die
gesetzmäßige zivile Gewalt die Mitwirkung des
Bundesheeres in Anspruch nimmt, im Falle der
lit. d insoweit, als die Bundesregierung im Einvernehmen
mit dem Hauptausschuß des Nationalrates
die Entsendung von Angehörigen des
Bundesheeres in das Ausland beschließt."
3. § 5 hat zu lauten
„Landesverteidigungsrat
§ 5. (1) Beim Bundeskanzleramt ist ein Landesverteidigungsrat
zu errichten.
(2) Dem Landesverteidigungsrat gehören an
der Bundeskanzler, der Vizekanzler, der Bundesminister
für Landesverteidigung, der Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten, die
sonst jeweils zur Beratung heranzuziehenden
sachlich beteiligten Bundesminister, ein vom
Bundesminister für Landesverteidigung zu bestimmender
hiefür geeigneter Beamter des Bundesministeriums
für Landesverteidigung, der
Generaltruppeninspektor und Vertreter der im
Nationalrat vertretenen politischen Parteien. Von
der im Nationalrat am stärksten vertretenen
Partei sind vier Vertreter, von denen drei Vertreter
dem Nationalrat und ein Vertreter dem
Bundesrat anzugehören haben, von der im Nationalrat
am zweitstärksten vertretenen Partei
sind drei Vertreter, von denen zwei Vertreter
dem Nationalrat und ein Vertreter dem Bundesrat
anzugehören haben, und von jeder anderen
im Nationalrat vertretenen Partei, sofern sie
auch im Hauptausschuß vertreten ist, ist ein
Vertreter, der dem Nationalrat anzugehören hat,
in den Landesverteidigungsrat zu entsenden. Bei
Mandatsgleichheit der beiden im Nationalrat am
stärksten vertretenen Parteien entsendet jede
dieser Parteien vier Vertreter in den Landesverteidigungsrat,
von denen je drei Vertreter dem
Nationalrat und je ein Vertreter dem Bundesrat
anzugehören haben. Für jedes von den im Nationalrat
vertretenen politischen Parteien entsendete
Mitglied ist nach den gleichen Grundsätzen
ein Ersatzmitglied zu entsenden. Das Ersatzmitglied
hat im Falle der Verhinderung des Mit-
gliedes an der Teilnahme an einer Sitzung des
Landesverteidigungsrates an die Stelle dieses Mitgliedes
zu treten.
(3) Die Vertreter der im Nationalrat vertretenen
politischen Parteien gehören dem Landesverteidigungsrat
so lange an, bis von diesen Parteien
andere Vertreter namhaft gemacht worden
sind.
(4) Der Landesverteidigungsrat ist zu hören
a) vor der Beschlußfassung der Bundesregierung,
jedenfalls aber vor Erstattung eines
Vorschlages an den Bundespräsidenten nach
Art. 67 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 auf allgemeine
oder teilweise Einberufung zum
außerordentlichen Präsenzdienst (§ 28 g
Abs. 3) oder auf vorläufige Aufschiebung
der Rückversetzung von Wehrpflichtigen
in die Reserve (§ 32 Abs. 2) sowie vor der
Verfügung der Einberufung zu außerordentlichen
Übungen durch den Bundesminister
für Landesverteidigung (§ 28 g
Abs. 4 und 5), sofern nicht Gefahr im Verzug
vorliegt, ferner vor Erfassung der Verordnung
nach § 28 b Abs. 1 sowie in sonstigen
Angelegenheiten der militärischen
Landesverteidigung, die von grundsätzlicher
Bedeutung sind und über die Zuständigkeit
des Bundesministers für Landesverteidigung
hinausgehen,
b) in Angelegenheiten der umfassenden Landesverteidigung,
soweit sie nicht unter
lit. a fallen und nach Ansicht des Vorsitzenden,
des Bundesministers für Landesverteidigung
oder von mindestens einem
der dem Landesverteidigungsrat angehörenden
Vertreter der politischen Parteien von
grundsätzlicher Bedeutung sind.
(5) Dem Landesverteidigungsrat obliegt es,
Empfehlungen für Maßnahmen in Angelegenheiten
der umfassenden Landesverteidigung zu
erteilen.
(6) Der Landesverteidigungsrat ist vom Bundeskanzler,
dem auch der Vorsitz obliegt, einzuberufen.
Zu den Sitzungen des Landesverteidigungsrates
ist ein bei der Präsidentschaftskanzlei
in Verwendung stehender Beamter als Beobachter
einzuladen.
(7) Der Landesverteidigungsrat kann nach Bedarf
Sachverständige zur Beratung besonderer
Fragen heranziehen.
(8) Die Beratungen des Landesverteidigungsrates
sind vertraulich. Der Landesverteidigungsrat
kann die Vertraulichkeit seiner Beratungen
insoweit aufheben, als er dies nach dem Gegenstand
und dem Zwecke der Beratungen für notwendig
erachtet.
(9) Für Beratungen im Landesverteidigungsrat
ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der
Mitglieder des Landesverteidigungsrates erforderlich.
Für eine Beschlußfassung genügt die einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(10) Dem Landesverteidigungsrat als Ganzem
steht das Besuchsrecht bei allen Einrichtungen
des Bundesheeres zu.
(11) Die Geschäftsordnung des Landesverteidigungsrates
erläßt die Bundesregierung durch
Verordnung, die der Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates bedarf."
4. Die Abs. 1 bis 4 des § 6 haben zu lauten
„(1) (Verfassungsbestimmung) Beim Bundesministerium
für Landesverteidigung wird eine
Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten
eingerichtet. Der Beschwerdekommission
gehören ein vom Nationalrat zu bestellender
Vorsitzender und fünf Vertreter der im
Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen
politischen Parteien an. Die Vertreter der politischen
Parteien sind von diesen nach dem Verhältnis
ihrer Vertretung im Hauptausschuß des
Nationalrates zu entsenden, wobei jedoch jede
im Hauptausschuß des Nationalrates vertretene
Partei mindestens einen Vertreter zu entsenden
hat.
(2) Die Beschwerdekommission ist beschlußfähig,
wenn der Vorsitzende und mindestens je ein Vertreter
der im Abs. 1 genannten politischen Parteien
anwesend sind. Für eine Beschlußfassung
ist die Mehrheit der Stimmen erforderlich. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag.
(3) Der Beschwerdekommission sind als beratende
Organe der Generaltruppeninspektor und
ein vom Bundesminister für Landesverteidigung
zu bestimmender hiefür geeigneter Beamter beigegeben.
(4) Die Beschwerdekommission hat unmittelbar
oder mittelbar eingebrachte Beschwerden
von Personen, die sich freiwillig einer Stellung
unterziehen, von Stellungspflichtigen, von Soldaten
sowie von Wehrpflichtigen der Reserve,
die Präsenzdienst geleistet haben, entgegenzunehmen,
zu prüfen und über ihre Erledigung Empfehlungen
zu beschließen. Dies gilt auch für Beschwerden,
die durch Soldatenvertreter eingebracht
werden; sofern diese nur für einen einzelnen
Soldaten eingebracht werden, bedarf es
der Zustimmung des Betroffenen. Die Beschwerdekommission
kann die Überprüfung von Beschwerden
nötigenfalls an Ort und Stelle vornehmen
und von den zuständigen Organen alle einschlägigen
Auskünfte einholen."
Die bisherigen Abs. 4 bis 7 erhalten die Bezeichnung
„(5)" bis „(8)".
5. § 9 hat zu lauten
„Verleihung von Kommandostellen
§ 9. Die Bataillonskommandanten, die diesen
gleichgestellten Kommandanten sowie alle höhergestellten
Kommandanten sind vom Bundesminister
für Landesverteidigung, die Einheitskommandanten,
die diesen Gleichgestellten sowie
die Kommandanten von Teileinheiten und die
diesen Gleichgestellten sind vom zuständigen Bataillonskommandanten
oder von dem diesem
Gleichgestellten zu bestellen."
6. Im § 10 Abs. 1 ist die Zitierung „§ 28
Abs. 5 lit. c" durch die Zitierung „§ 28 Abs. 3
lit. c" zu ersetzen.
7. § 10 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Zeitverpflichteten Soldaten ist vom zuständigen
Militärkommando eine berufliche Bildung
im Inland während ihres Dienstverhältnisses
zu ermöglichen, wenn ihre Bestellungsdauer
als zeitverpflichtete Soldaten und die Dauer
ihrer Dienstleistung im freiwillig verlängerten
Grundwehrdienst insgesamt mindestens drei
Jahre betragen. Das Höchstausmaß der beruflichen
Bildung darf ein Drittel der gesamten
Dienstleistungszeit als zeitverpflichteter Soldat
und als Wehrpflichtiger im freiwillig verlängerten
Grundwehrdienst nicht übersteigen. Für den
Anspruch auf berufliche Bildung und für die
Bemessung ihrer Dauer ist die angeführte gesamte
Dienstleistungszeit nur insoweit zu berücksichtigen,
als sie ohne Unterbrechung zurückgelegt
wird; ferner haben bei der Bemessung der
Dauer der beruflichen Bildung Zeiten, die für
die Bemessung einer bereits in Anspruch genommenen
beruflichen Bildung herangezogen
worden sind, außer Betracht zu bleiben. Der Beginn
der beruflichen Bildung ist vom zuständigen
Militärkommando nach den dienstlichen Erfordernissen
und, soweit diese nicht entgegenstehen,
unter Berücksichtigung der Interessen der anspruchsberechtigten
zeitverpflichteten Soldaten
zu bestimmen. Die zeitverpflichteten Soldaten
haben sich vor Beginn der beruflichen Bildung
nachweislich einer angemessenen Berufsberatung
zu unterziehen."
8. Nach dem Abs. 3 des § 10 sind folgende
neue Abs. 4 bis 8 einzufügen
„(4) Als berufliche Bildung kommt die fachliche
Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung in
öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen
und Betrieben im Inland in Betracht, und zwar
1. die Teilnahme an Ausbildungslehrgängen,
die in den einschlägigen dienstrechtlichen
Vorschriften
a) als Erfordernis für die Erlangung von
Dienstposten einer Gebietskörperschaft,
b) zur Vorbereitung auf eine als Erfordernis
für die Erlangung von Dienstposten
einer Gebietskörperschaft vorgeschriebene
Prüfung
vorgesehen sind,
2. die Teilnahme an Ausbildungslehrgängen
zur Vorbereitung auf eine Prüfung, die in
den einzelnen dienst- und arbeitsrechtlichen
Vorschriften als Erfordernis für eine den in
der Z. 1 erwähnten Dienstposten vergleichbare
Verwendung bei den Österreichischen
Bundesbahnen oder in der Flugsicherung
beim Bundesamt für Zivilluftfahrt vorgesehen
ist,
3. die Absolvierung anderer als in den Z. 1
und 2 angeführter Bildungsgänge.
(5) Fällt die Einrichtung der in den Z. 1 bis 3
des Abs. 4 angeführten Bildungsgänge in den
Wirkungsbereich eines Bundesministeriums, so
sind sie, soweit militärische Erfordernisse nicht
entgegenstehen, nach den maßgeblichen dienst- und
arbeitsrechtlichen Vorschriften von den jeweils
sachlich zuständigen Bundesministerien bei
Dienststellen des Bundesheeres dem jeweiligen
Bedarf entsprechend einzurichten. Sofern sich
dies aber aus Gründen der jeweiligen beruflichen
Bildung oder aus verwaltungsökonomischen
Gründen als nicht möglich oder nicht zweckmäßig
erweist, ist die entsprechende berufliche
Bildung außerhalb der Dienststellen des Bundesheeres
zu ermöglichen.
(6) In den Fällen, die nicht im Abs. 5 geregelt
sind, ist die berufliche Bildung, sofern nicht entsprechende
Möglichkeiten bei Dienststellen des
Bundesheeres bestehen, außerhalb der Dienststellen
des Bundesheeres zu ermöglichen.
(7) Die Kosten der beruflichen Bildung trägt
in allen Fällen der Bund.
(8) Kann die berufliche Bildung auf Grund eines
Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2
Abs. 1 lit. a bis c während des Dienstverhältnisses
als zeitverpflichteter Soldat nicht oder nicht zur
Gänze in Anspruch genommen werden, so sind
dem ehemaligen zeitverpflichteten Soldaten die
nachweislichen Kosten für die ihm vom zuständigen
Militärkommando ermöglichte berufliche
Bildung, der er sich unmittelbar im Anschluß an
das Dienstverhältnis unterzogen hat, vom Bund
zu ersetzen. Dieser Kostenersatz ist vom ehemaligen
zeitverpflichteten Soldaten innerhalb
von drei Monaten nach Abschluß der beruflichen
Bildung beim zuständigen Militärkommando
geltend zu machen, das darüber zu entscheiden
hat."
Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung,.
(9)".
9. § 11 a hat zu lauten
„Verwendung in Offiziersfunktion
§ 11 a. (1) Personen, die einen Reserveoffiziersdienstgrad
führen, können, wenn militärische
Rücksichten es erfordern, nach Maßgabe ihrer
Dienstfähigkeit auf Grund eines Sondervertrages
(§ 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,
BGBl. Nr. 86, in der geltenden Fassung) für die
Dauer von höchstens zehn Jahren, sofern sie
aber Offiziere des militärmedizinischen Dienstes
der Reserve oder Militärpiloten sind, für die
Dauer von höchstens 15 Jahren in einer Offiziersfunktion
verwendet werden; die Dauer der
Verwendung ist aber jedenfalls mit dem Ablauf
des Jahres, in dem die angeführten Personen das
40. Lebensjahr, sofern sie Offiziere des militärmedizinischen
Dienstes sind, das 50. Lebensjahr
vollenden, zu begrenzen.
(2) Die Verwendung in einer Offiziersfunktion
endet, wenn eine der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen
für diese Verwendung wegfällt;
§ 30 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in
der geltenden Fassung bleibt unberührt.
(3) Die Entlohnung der in einer Offiziersfunktion
verwendeten Personen ist im Sondervertrag
entsprechend den im Gehaltsgesetz 1956,
BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung, festgelegten
Bezügen der nach Ausbildung und
Dienstgrad vergleichbaren Berufsoffiziere zu
regeln; überdies ist diesen Personen im Sondervertrag
ein Abfertigungsanspruch nach den im
Gehaltsgesetz 1956 für zeitverpflichtete Soldaten
festgelegten Grundsätzen einzuräumen.
(4) Den in einer Offiziersfunktion verwendeten
Personen ist vom zuständigen Militärkommando
eine berufliche Bildung im Inland während
ihres Dienstverhältnisses zu ermöglichen,
wenn die Dauer ihrer Verwendung (Abs. 1) und
die Dauer allfälliger Dienstleistungen als zeitverpflichteter
Soldat sowie im freiwillig verlängerten
Grundwehrdienst insgesamt mindestens
drei Jahre betragen. Das Höchstausmaß der beruflichen
Bildung darf ein Drittel der gesamten
Dienstleistungszeit in Offiziersfunktion, als zeitverpflichteter
Soldat und als Wehrpflichtiger im
freiwillig verlängerten Grundwehrdienst nicht
übersteigen. Für den Anspruch auf berufliche
Bildung und für die Bemessung ihrer Dauer ist
die angeführte gesamte Dienstleistungszeit nur
insoweit zu berücksichtigen, als sie ohne Unterbrechung
zurückgelegt wird; ferner haben bei
der Bemessung der beruflichen Bildung Zeiten,
die für die Bemessung einer bereits in Anspruch
genommenen beruflichen Bildung herangezogen
worden sind, außer Betracht zu bleiben. Der Beginn
der beruflichen Bildung ist vom zuständigen
Militärkommando nach den dienstlichen Erfordernissen
und, soweit diese nicht entgegenstehen,
unter Berücksichtigung der Interessen der anspruchsberechtigten
Personen zu bestimmen. Die
Kosten der beruflichen Bildung trägt der Bund.
Die in einer Offiziersfunktion verwendeten Personen
haben sich vor Beginn der beruflichen Bildung
nachweislich einer angemessenen Berufsberatung
zu unterziehen. § 10 Abs. 8 gilt sinngemäß.
(5) Die in einer Offiziersfunktion verwendeten
Personen haben für die Dauer dieser Verwendung
ihre Reserveoffiziersdienstgrade ohne den Zusatz
,der Reserve (d. Res.)' zu führen.
(6) Personen, die in der nach Abs. 1 zulässigen
Höchstdauer in einer Offiziersfunktion verwendet
wurden oder wegen eines im Dienst erlittenen
Unfalles aus dem Dienstverhältnis ausscheiden,
sind innerhalb von vier Jahren nach
Beendigung des Dienstverhältnisses im Falle der
Bewerbung um eine Planstelle für Bundesbeamte
vorzugsweise zu berücksichtigen, wenn sie für
die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind
wie die übrigen Bewerber.
(7) Durch Verordnung der Bundesregierung
kann bestimmt werden, daß auf bestimmte Planstellen
der Bundesverwaltung nur Personen ernannt
werden dürfen, auf die Abs. 6 zutrifft."
10. § 14 hat zu lauten
„Aufnahmebedingungen
§ 14. (1) In das Bundesheer dürfen nur Österreichische
Staatsbürger männlichen Geschlechtes
einberufen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben und die volle geistige und körperliche
Eignung zum Dienst im Bundesheer besitzen.
(2) Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet
haben, und im übrigen die im Abs. 1 genannten
Aufnahmebedingungen erfüllen, können auf
Grund freiwilliger Meldung den Präsenzdienst
vorzeitig ableisten."
11. § 15 hat zu lauten
„Dauer der Wehrpflicht
§ 15. Alle österreichischen Staatsbürger männlichen
Geschlechtes, die das 17. Lebensjahr vollendet
und das 51. Lebensjahr noch nicht erreicht
haben, sind wehrpflichtig. Für Offiziere, Unteroffiziere
sowie Spezialkräfte auf den Gebieten der
Technik, des Sanitätswesens und der Fremdsprachen
endet die Wehrpflicht mit Ablauf des
Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden."
12. § 16 hat zu lauten
„Pflichten der Wehrpflichtigen
§ 16. (1) Die Wehrpflicht umfaßt die Stellungspflicht,
die Pflicht zur Leistung des Präsenzdien-
stes, die Pflicht zur Annahme, Verwahrung und
Rückgabe von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen,
die Meldepflichten nach Abs. 3 und
4 und die Pflichten des Beurlaubtenstandes in
der Reserve.
(2) Wehrpflichtige haben jederzeit über alle
ihnen auf Grund ihrer dienstlichen Verwendung
im Bundesheer bekannt gewordenen Angelegenheiten,
deren Geheimhaltung dienstliche Interessen
erfordern, gegen jedermann, dem sie über
solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung
zu machen nicht verpflichtet sind, strengstes Stillschweigen
zu beobachten. Eine Ausnahme hievon
tritt nur insoweit ein, als der Wehrpflichtige für
einen bestimmten Fall von seiner Verschwiegenheitspflicht
durch das Bundesministerium für
Landesverteidigung entbunden wurde. Diese Verschwiegenheitspflicht
bleibt auch nach Erlöschen
der Wehrpflicht bestehen. Die dienstrechtlichen
Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit bleiben
hiedurch unberührt.
(3) Wehrpflichtige haben bei jeder Anmeldung
im Sinne des Meldegesetzes 1972, BGBl. Nr. 30/
1973, für eine Unterkunftsdauer von mehr als
zwei Monaten einen zusätzlichen Meldezettel auszufüllen
und der Meldebehörde zu übergeben.
Die Meldebehörden sind verpflichtet, die zusätzlichen
Meldezettel unverzüglich dem zuständigen
Militärkommando zu übermitteln.
(4) Wehrpflichtige, die ihren Aufenthalt für
länger als sechs Monate in das Ausland verlegen,
haben dies unverzüglich dem zuständigen Militärkommando
zu melden; die Rückverlegung des
Aufenthaltes in das Inland ist vom Wehrpflichtigen
binnen drei Wochen dem zuständigen Militärkommando
zu melden. Dies gilt nicht für
Wehrpflichtige,
a) deren dauernde Untauglichkeit festgestellt
worden ist, oder
b) die ihren ordentlichen Präsenzdienst sowie
ihre Kaderübungen vollständig abgeleistet
haben, und denen kein Bereitstellungsschein
ausgefolgt worden ist.
(5) Wenn militärische Rücksichten es erfordern,
kann durch Verordnung des Bundesministers für
Landesverteidigung bestimmt werden, daß Wehrpflichtige
der Reserve, die den ordentlichen Präsenzdienst
in der Dauer von mindestens sechs
Monaten abgeleistet haben, zum Verlassen des
Bundesgebietes einer Bewilligung des zuständigen
Militärkommandos bedürfen.
(6) Die Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst
in einer Gesamtdauer von mindestens sechs
Monaten abgeleistet halben, bilden für die Dauer
von sechs Monaten nach ihrer Entlassung den
Beurlaubtenstand in der Reserve. Sie haben für
die Dauer des Beurlaubtenstandes jede Änderung
des ordentlichen Wohnsitzes unverzüglich dem
zuständigen Militärkommando zu melden. Zum
Verlassen des Bundesgebietes in der Dauer von
mehr als drei Tagen bedürfen die Wehrpflichtigen
während des Beurlaubtenstandes — sofern in
einer nach Abs. 5 erlassenen Verordnung nicht
anderes bestimmt ist — der Bewilligung des zuständigen
Militärkommandos, die nur aus militärischen
Rücksichten verweigert werden darf.
Die Bewilligung gilt als erteilt, wenn das Militärkommando
das Verlassen des Bundesgebietes
nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen
des schriftlichen Antrages untersagt. Wehrpflichtige,
die ihren ordentlichen Wohnsitz unmittelbar
vor dem Antritt des Grundwehrdienstes und im
Zeitpunkt der Entlassung aus dem Grundwehrdienst
im Ausland hatten, bedürfen für die Dauer
der Beibehaltung des ordentlichen Wohnsitzes im
Ausland keiner Bewilligung."
13. § 17 hat zu lauten
„Ergänzungsbereiche
§ 17. Für die Erfassung, Stellung und Einberufung
der Wehrpflichtigen ist das Bundesgebiet
in Ergänzungsbereiche einzuteilen; die Ergänzungsbereiche
haben sich mit den Gebieten der
Bundesländer zu decken."
14. § 18 hat zu lauten
„Ergänzungsbehörden
§ 18. (1) Innerhalb jedes Ergänzungsbereiches
ist ein Militärkommando einzurichten, das —
unbeschadet sonstiger Aufgaben — für die Erfassung,
Stellung und Einberufung der Wehrpflichtigen
zuständig ist. Im Interesse der Wehrpflichtigen
können durch Verordnung des Bundesministers
für Landesverteidigung nach den jeweiligen
örtlichen Gegebenheiten und militärischen Erfordernissen
Außenstellen des Militärkommandos
errichtet werden.
(2) Vor der Bestellung des Militärkommandanten
ist der Landesregierung des betroffenen Landes
Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben."
15. Die bisher nach dem § 19 eingeordnete
Überschrift „B. Bestimmungen über die Organisation
und Aufgaben der Stellungskommissionen"
ist nach dem § 18 neu einzuordnen.
16. § 19 hat zu lauten
„Stellungskommissionen
§ 19. (1) Die Militärkömmanden haben sich zur
Feststellung der Eignung der Wehrpflichtigen
zum Wehrdienst der Stellungskommissionen zu
bedienen. Durch Verordnung des Bundesministers
für Landesverteidigung ist nach den militärischen
Erfordernissen unter Berücksichtigung der örtlichen
Gegebenheiten und der Bevölkerungsdichte
zu bestimmen,
a) in welchen Ergänzungsbereichen Stellungskommissionen
zu bilden sind, und
b) welcher Stellungskommissionen sich die Militärkommanden
für ihren Ergänzungsbereich
oder für Teile ihres Ergänzungsbereiches
zu bedienen haben.
(2) Vor der Erlassung einer Verordnung nach
Abs. 1 ist der Landesregierung des betroffenen
Landes Gelegenheit zu einer Äußerung au geben."
17. § 20 hat zu lauten
„Zusammensetzung der Stellungskommissionen
§ 20. (1) Jede Stellungskommission besteht aus
einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder der Stellungskonimission
sind aus dem Kreise der beim Militärkommando
(§ 18 Abs. 1) in Verwendung stehenden Beamten
und Vertragsbediensteten vom zuständigen Militärkommandanten
zu bestellen, und zwar als
Vorsitzender ein Stabsoffizier, als weitere Mitglieder
ein Stabsoffizier oder Hauptmann, ein
rechtskundiger Bediensteter, ein Arzt sowie ein
Bediensteter mit dem abgeschlossenen Hochschulstudium
der Psychologie und mindestens einjähriger
Verwendung im heerespsychologischen
Dienst. Alle Mitglieder der Stellungskommission
müssen über eine entsprechende dienstliche Erfahrung
im Wirkungsbereich des Bundesministeriums
für Landesverteidigung verfügen. Für jedes Mitglied
der Stellungskommission ist ein Ersatzmitglied
zu bestellen, das im Falle der Verhinderung
des Mitgliedes an dessen Stelle in die Kommission
einzutreten hat. Das Ersatzmitglied hat die für
seine Funktion als Mitglied der Stellungskommission
vorgesehenen Voraussetzungen zu erfüllen."
18. § 21 hat zu lauten
„Aufgaben der Stellungskommissionen
§ 21. (1) Den Stellungskonimissionen obliegt,
soweit ihnen nicht in anderen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes oder in anderen Rechtsvorschriften
weitere Aufgaben übertragen sind, die
Feststellung der Eignung der Stellungspflichtigen
und der Personen, die sich freiwillig zur vorzeitigen
Ableistung des Präsenzdienstes gemeldet haben,
zum Wehrdienst. Hiebei haben die Stellungskommissionen
auch Wünsche der angeführten
Personen hinsichtlich der Zuteilung zu Waffen-
und Truppengattungen sowie zu Truppenkörpern
entgegenzunehmen sowie Erhebungen über die
Ausbildung und besonderen Fachkenntnisse dieser
Personen anzustellen.
(2) Die Stellungskommissionen haben die Eignung
der im Abs. 1 genannten Personen zum
Wehrdienst auf Grund der zur Feststellung dieser
Eignung durchgeführten ärztlichen und psychologischen
Untersuchungen mit einem der folgenden
Beschlüsse festzustellen: ,Tauglich', ,Vorübergehend
untauglich', .Untauglich'. Erscheint für
diese Feststellung eine fachärztliche Untersuchung
erforderlich, sind die im Abs. 1 genannten Personen
von den Stellungskommissionen einer solchen
Untersuchung zuzuführen. Zu den Beschlüssen
der Stellungskommission bedarf es der Anwesenheit
aller Mitglieder oder der nach § 20
Abs. 2 an ihre Stelle tretenden Ersatzmitglieder
und der Mehrheit der Stimmen. Ein auf ,Tauglich
' lautender Beschluß bedarf jedoch der Zustimmung
des Arztes.
(3) Stellungspflichtige, bei denen eine vorübergehende
Untauglichkeit festgestellt wurde, sind
nach Ablauf der von der Stellungskonimission für
die voraussichtliche Dauer ihrer vorübergehenden
Untauglichkeit festgesetzten Frist vom zuständigen
Militärkommando aufzufordern, sich zu
dem in der Aufforderung bestimmten Zeitpunkt
einer neuen Stellung zu unterziehen.
(4) Personen, die sich freiwillig einer Stellung
unterzogen haben, und bei denen eine vorübergehende
Untauglichkeit festgestellt wurde, sind
nach Ablauf der von der Stellungskommission für
die voraussichtliche Dauer ihrer vorübergehenden
Untauglichkeit festgesetzten Frist vom zuständigen
Militärkommando aufzufordern, sich zu dem
in der Aufforderung bestimmten Zeitpunkt einer
neuen Stellung zu unterziehen, sofern die
Wehrpflichtigen ihres Geburtsjahrganges innerhalb
der erwähnten Frist zur Stellung aufgefordert
wurden.
(5) Wurde bei Stellungspflichtigen oder Personen,
die sich freiwillig einer Stellung unterzogen
haben, von der Stellungskommission bereits dreimal
eine vorübergehende Untauglichkeit festgestellt,
so kann das zuständige Militärkommando
aus besonders rücksichtswürdigen Interessen der
genannten Personen von weiteren Aufforderungen
zu einer neuen Stellung von Amts wegen
Abstand nehmen, sofern militärische Rücksichten
nicht entgegenstehen.
(6) Gegen die Beschlüsse der Stellungskommission
nach Abs. 2 ist kein ordentliches Rechtsmittel
zulässig. Die Stellungskommissionen haben
den im Abs. 1 genannten Personen über diese
Beschlüsse eine Bescheinigung auszustellen.
(7) Die einzelnen Ergebnisse der Untersuchungen,
die zur Feststellung der Eignung der im
Abs. 1 genannten Personen zum Wehrdienst
durchgeführt wurden, dürfen, soweit gesetzlich
nicht anderes bestimmt ist, nur
a) mit Zustimmung des Untersuchten an sonstige
Einrichtungen oder Personen außerhalb
des Bundesheeres und der Heeresverwaltung
für Zwecke der gesundheitlichen
Betreuung des Untersuchten und
b) auf Wunsch des Untersuchten an diesen
weitergegeben werden; die nach lit. a weitergegebenen
Untersuchungsergebnisse dürfen nur zu
den genannten Zwecken verwendet werden.
Diese Bestimmungen gehen sinngemäß auch für
alle Ergebnisse von medizinischen und psychologischen
Untersuchungen, denen Wehrpflichtige
während des Präsenzdienstes durch militärische
Dienststellen oder auf deren Veranlassung unterzogen
werden."
19. § 22 hat zu lauten
„Mitwirkung der Bezirksverwaltungsbehörden,
der Bundespolizeibehörden und der Gemeinden
bei der Erfassung, Stellung und Einberufung der
Wehrpflichtigen
§ 22. (1) Bezirksverwaltungsbehörden, Bundespolizeibehörden
und Gemeinden haben auf Weisung
des zuständigen Militärkommandos, im
Falle der lit. d auch auf Verlangen der Stellungskommissionen,
an der Erfassung, Stellung und
Einberufung der Wehrpflichtigen und der Personen,
die sich freiwillig zur vorzeitigen Ableistung
des Präsenzdienstes gemeldet haben, mitzuwirken
a) durch Anlage von Erfassungsblättern über
die Angehörigen Stellungspflichtiger Jahrgänge
und Übermittlung dieser Erfassungsblätter
an das zuständige Militärkommando
sowie bei der Anlage von Erfassungsblättern
über andere Wehrpflichtige,
b) bei der Kundmachung der allgemeinen Aufforderung
zur Stellung,
c) durch zwangsweise Vorführung von Stellungspflichtigen,
d) bei der Identitätsfeststellung der Stellungspflichtigen,
e) bei der allgemeinen Bekanntmachung der
Einberufung in den Fällen des § 2 einschließlich
der hiefür notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen.
Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Gemeinden
haben überdies an der Zustellung der
besonderen Aufforderung zur Stellung sowie an
der Zustellung von Einberufungsbefehlen in den
Fällen des § 2 einschließlich der hiefür notwendigen
Vorbereitungsmaßnahmen mitzuwirken.
(2) Gemeinden, in denen die Stellung durchgeführt
wird, haben — soweit für diesen Zweck
nicht Einrichtungen des Bundesheeres zur Verfügung
stehen — die erforderlichen Räumlichkeiten
samt der notwendigen Beheizung und Beleuchtung
sowie dem notwendigen Inventar
kostenlos beizustellen."
20. § 23 hat zu lauten
„Stellungspflicht
§ 23. (1) Wehrpflichtige (§ 15) sind nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen verpflichtet,
sich auf allgemeine, in ortsüblicher Weise kundzumachende
oder auf besondere Aufforderung
zur Feststellung ihrer geistigen und körperlichen
Eignung für die Erfüllung der Wehrpflicht Stellungskommissionen
zu stellen, sich hiebei den erforderlichen
ärztlichen und psychologischen Untersuchungen
zu unterziehen, die zur Durchführung
der Aufgaben der Stellungskommissionen
notwendigen Auskünfte zu erteilen, sowie die zu
diesem Zwecke angeforderten Unterlagen vorzulegen;
sie sind ferner verpflichtet, auf besondere
Anordnung der Stellungskommissionen die ihnen
aus militärischen Erfordernissen zugewiesene
Unterkunft in Anspruch zu nehmen (Stellungspflicht).
In der Aufforderung sind der Zeitpunkt
des Beginnes und die Dauer der Stellung sowie
der Ort, an dem diese stattfindet, bekanntzugeben;
die Gesamtdauer der Stellung darf einschließlich
der zur An- und Rückreise notwendigen
Zeit vier Tage nicht überschreiten. Auskünfte,
die der Vorbereitung der Stellung dienen,
können schon vor deren Beginn von den Stellungspflichtigen
eingeholt werden. Bei Personen,
die eine dauernde schwere körperliche oder geistige
Behinderung aufweisen, kann auf Grund
eines amtsärztlichen Zeugnisses über diese Behinderung
vom persönlichen Erscheinen vor der
Stellungskommission Abstand genommen werden;
in diesen Fällen kann die Stellungskommission
den Beschluß nach § 21 Abs. 2 allein auf
Grund des amtsärztlichen Zeugnisses fassen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Stellungspflichtigen
haben im Rahmen der ärztlichen Untersuchung
(Abs. 1) auch eine Blutabnahme zum
Zwecke der Blutuntersuchung zu dulden.
(3) Von der Stellungspflicht sind befreit: die
ausgeweihten Priester, die auf Grund absolvierter
theologischer Studien im Seelsorgedienst oder
in einem geistlichen Lehramt tätigen Personen
und Ordenspersonen, die die ewigen Gelübde abgelegt
haben, sowie Studierende der Theologie,
die sich auf ein geistliches Amt vorbereiten, und
zwar alle diese Personen, sofern sie einer gesetzlich
anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft
angehören.
(4) Die Wehrpflichtigen sind grundsätzlich in
dem Kalenderjahr zur Stellung heranzuziehen,
in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden. Sie
sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen,
nach Möglichkeit in diesem oder
dem der Stellung folgenden Kalenderjahr zum
Grundwehrdienst einzuberufen.
(5) Der Stellungspflichtige hat sich bei der nach
seinem ordentlichen Wohnsitz zuständigen Stellungskommission
zu stellen. Das zuständige Militärkommando
hat den Stellungspflichtigen einem
anderen Militärkommando zur Stellung zuzuweisen,
sofern das Stellungsverfahren durch eine
Solche Zuweisung wesentlich vereinfacht oder
beschleunigt wird, oder der Stellungspflichtige
die Zuweisung beantragt und dieser Zuweisung
militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen.
(6) Stellungspflichtige und Personen, die sich
freiwillig einer Stellung unterziehen, sind während
der Dauer des Stellungsverfahrens verpflichtet,
die zur Durchführung der Stellung und
zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung
in der militärischen Unterkunft erforderlichen
Weisungen der mit der Durchführung der Stellung
betrauten und besonders gekennzeichneten
Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung,
insbesondere der Mitglieder der Stellungskommission,
pünktlich und genau zu befolgen.
(7) Wehrpflichtige, die trotz Aufforderung
ihrer Stellungspflicht nicht nachkommen, sind
einer Nachstellung zu unterziehen. Sie können,
wenn der begründete Verdacht besteht, daß ihre
Heranziehung zum Wehrdienst durch eine strafbare
Handlung oder Unterlassung vereitelt
wurde, — unbeschadet ihrer allfälligen Straffälligkeit
— zur Stellung vorgeführt werden.
(8) Wehrpflichtige, deren Eignung zum Wehrdienst
von der Stellungskommission festgestellt
wurde, sind auf ihren begründeten Antrag, wenn
sich Anhaltspunkte für eine Änderung ihrer Eignung
ergeben, oder — sofern der angeführte
Umstand dem zuständigen Militärkommando
auf andere Weise zur Kenntnis gelangt — von
Amts wegen neuerlich einer Stellung zu unterziehen.
Der Antrag ist beim zuständigen Militärkommando
schriftlich einzubringen. Eine Antragstellung
nach Zustellung des Einberufungsbefehls
oder nach allgemeiner Bekanntmachung der Einberufung
zum Präsenzdienst ist bis zur Entlassung
aus diesem nicht zulässig.
(9) Wehrpflichtige, die dem Stellungspflichtigen
Jahrgang nicht angehören, können sich freiwillig
der Stellungspflicht (Abs. 1) unterziehen; sie sind
vom zuständigen Militärkommando zur Stellung
zuzulassen, sofern militärische Interessen nicht
entgegenstehen.
(10) Stellungspflichtige und Personen, die sich
freiwillig einer Stellung unterzogen haben, unterliegen,
wenn durch den Beschluß der Stellungskommission
festgestellt wurde, daß sie zum
Wehrdienst untauglich sind, nicht mehr der Stellungspflicht."
21. § 24 hat zu lauten
„Meldung Stellungspflichtiger im Ausland
§ 24. Stellungspflichtige, die sich ständig im
Ausland aufhalten und sich nicht freiwillig einer
Stellung im Inland unterziehen, haben sich bei
der österreichischen Vertretungsbehörde zu melden.
Nimmt der Stellungspflichtige später seinen
ständigen Aufenthalt im Inland, so hat er sich
innerhalb von drei Wochen bei jenem Militärkommando,
in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich
er seinen ständigen Aufenthalt nimmt,
zu melden; er ist von diesem der Stellung zu
unterziehen. Unterzieht sich ein Stellungspflichtiger,
der sich ständig im Ausland aufhält, freiwillig
der Stellung, so ist für die Durchführung
der Stellung jenes Militärkommando zuständig,
bei dem der Stellungspflichtige seine Erklärung,
sich freiwillig der Stellung zu unterziehen,
schriftlich abgibt."
22. § 25 hat zu lauten
„Ansprüche anläßlich der Stellung
§ 25. (1) Stellungspflichtige und Personen, die
sich freiwillig einer Stellung unterziehen, haben
für die Dauer der Stellung Anspruch auf unentgeltliche
Unterkunft und Verpflegung gleich
Wehrpflichtigen, die Präsenzdienst leisten. Der
Anspruch auf Unterkunft und Verpflegung umfaßt
auch Nächtigung sowie Abendessen bzw.
Frühstück unmittelbar vor dem ersten bzw. nach
dem letzten Tag der Stellung, sofern die An-
bzw. Rückreise an diesen Tagen nicht zumutbar
ist; wird eine zur Verfügung gestellte Unterkunft
nicht in Anspruch genommen, so gebührt
kein Ersatz der Unterkunftskosten. Den Stellungspflichtigen
und den Personen, die sich freiwillig
der Stellung unterziehen, gebührt der Ersatz
der aufgelaufenen Verpflegungskosten bis zu
dem im § 10 lit. b des Heeresgebührengesetzes,
BGBl. Nr. 152/1956, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 12/1967 festgesetzten Höchstausmaß,
sofern ihnen die Teilnahme an der Verpflegung
aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar
ist.
(2) Stellungspflichtige und Personen, die sich
freiwillig einer Stellung unterziehen, haben Anspruch
auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten,
die ihnen für eine Hin- und Rückfahrt
auf der Strecke zwischen ihrer Wohnung oder
Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland
gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und
dem Sitz der zuständigen Stellungskommission
erwachsen. § 7 a Abs. 5 des Heeresgebührengesetzes
in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 313/1976 ist sinngemäß anzuwenden.
Die Fahrtkostenvergütung ist spätestens am
letzten Tage der Stellung auszuzahlen. Sofern
es jedoch im Interesse der Einfachheit und
Zweckmäßigkeit gelegen ist, sind den genannten
Personen Fahrscheine (Gutscheine) für die Benützung
des jeweils in Betracht kommenden
Massenbeförderungsmittels zur Verfügung zu
stellen."
23. Die §§ 28 bis 28 c haben zu lauten
„Präsenzdienst
§ 28. (1) Der Präsenzdienst gliedert sich in den
ordentlichen und den außerordentlichen Präsenzdienst.
(2) Der ordentliche Präsenzdienst umfaßt den
Grundwehrdienst und die Truppenübungen.
(3) Der außerordentliche Präsenzdienst ist als
a) Präsenzdienst im Falle des § 2 Abs. 1
lit. a bis c;
b) Präsenzdienst im Falle des § 32 Abs. 2;
c) freiwillig verlängerter Grundwehrdienst
nach § 28 f;
d) Kaderübungen nach § 28 b Abs. 1;
e) freiwillige Waffenübungen nach § 28 c
Abs. 1;
f) außerordentliche Übungen nach § 28 g
Abs. 4;
g) Präsenzdienst nach dem Bundesgesetz über
die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres
zur Hilfeleistung in das Ausland,
BGBl. Nr. 233/1965,
zu leisten.
Ordentlicher Präsenzdienst
§ 28 a. (1) Der Grundwehrdienst dauert sechs
Monate. Zum Grundwehrdienst sind alle Wehrpflichtigen
verpflichtet, die das 35. Lebensjahr
noch nicht vollendet und noch keinen Wehrdienst
im Ausmaß von sechs Monaten geleistet haben.
(2) Truppenübungen sind Waffenübungen, die
von den Wehrpflichtigen zur Erhaltung des
Ausbildungsstandes und zur Unterweisung in einzelnen
Ausbildungsarten zu leisten sind. Die
Dauer der Truppenübungen ist nach den jeweiligen
militärischen Erfordernissen festzulegen
und soll in der Regel im Kalenderjahr 15 Tage
nicht überschreiten. Die Gesamtdauer aller
Truppenübungen, zu- denen ein Wehrpflichtiger
einberufen wird, darf 60 Tage nicht überschreiten;
die Wehrpflichtigen dürfen zu den Truppenübungen
nur bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres
einberufen werden; wurde der Wehrpflichtige
aber aus besonders rücksichtswürdigen,
in seiner Person gelegenen Gründen oder aus
öffentlichen Interessen erst nach Ablauf des seiner
Stellung folgenden Kalenderjahres zum Grundwehrdienst
einberufen oder aus diesem vorzeitig
entlassen, so darf er zu Truppenübungen bis zum
Ablauf von 15 Jahren nach der vollständigen Ableistung
des Grundwehrdienstes (Abs. 1) einberufen
werden. Wehrpflichtige, die Offiziere,
Unteroffiziere oder Chargen der Reserve sind,
dürfen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres
zu Truppenübungen einberufen werden.
(3) An Stelle des Grundwehrdienstes in der
Dauer von sechs Monaten können sich die Wehrpflichtigen
zur Ableistung des Grundwehrdienstes
in der Dauer von acht Monaten verpflichten.
Diese Verpflichtungserklärung ist
a) vor Antritt des Grundwehrdienstes bei der
Stellungskommission oder beim zuständigen
Militärkommando,
b) während des Grundwehrdienstes spätestens
zwei Wochen vor Ablauf des sechsten Monates
dieser Präsenzdienstleistung beim zuständigen
Einheitskommandanten
schriftlich abzugeben. Die Verpflichtungserklärung
bedarf der Annahme durch das zuständige
Militärkommando; für diese Annahme und deren
Verweigerung sowie für die Zurückziehung der
Verpflichtungserklärung gelten die Bestimmungen
des § 28 f Abs. 3 und 5 sinngemäß.
(4) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst
in der Dauer von acht Monaten geleistet haben,
sind von der Verpflichtung zur Ableistung von
Truppenübungen nach Abs. 2 befreit.
Kaderübungen
§ 28 b. (1) Kaderübungen sind Waffenübungen
zur Heranbildung von Wehrpflichtigen zur Ausübung
von Kaderfunktionen sowie zur Erhaltung
und Vertiefung ihrer erworbenen Befähigungen.
Kaderfunktionen sind Kommandantenfunktionen
und gleichwertige Funktionen. Die
Gesamtdauer der Kaderübungen beträgt je nach
Art der Funktionen
a) für eine Offiziersfunktion bis 90 Tage,
b) für eine andere Kaderfunktion bis 60 Tage.
Welche Kaderfunktionen den Kommandantenfunktionen
gleichwertig sind und welches Ausmaß
an Kaderübungen die einzelnen Kaderfunktionen
erfordern, hat der Bundesminister
für Landesverteidigung durch Verordnung zu
bestimmen.
(2) Kaderübungen sind auf Grund einer freiwilligen
Meldung nach Abs. 6 oder auf Grund
einer im Abs. 7 und 8 oder im Abs. 9 näher
geregelten Verpflichtung zu leisten.
(3) Wehrpflichtige, die auf Grund ihrer Eignung
und des voraussichtlichen militärischen Bedarfes
für die Heranbildung zur Ausübung einer
Kaderfunktion in Betracht kommen, sind vom
zuständigen Einheitskommandanten oder dem
diesem gleichgestellten zuständigen Kommandanten
während des Grundwehrdienstes zu einer
vorbereitenden Kaderausbildung einzuteilen.
Wehrpflichtige, die sich vor dieser Einteilung freiwillig
zur Ableistung von Kaderübungen gemeldet
haben, sind im Falle der Eignung vorzugsweise
zu berücksichtigen.
(4) Die zu einer vorbereitenden Kaderausbildung
eingeteilten Wehrpflichtigen sind vom zuständigen
Einheitskommandanten oder dem diesem
gleichgestellten zuständigen Kommandanten
jeweils spätestens zwei Wochen vor Beginn dieser
Ausbildung allen ihm unterstellten Wehrpflichtigen
in geeigneter Weise bekanntzumachen.
Jenen Wehrpflichtigen, die sich freiwillig zur Ableistung
von Kaderübungen gemeldet haben, ist
eine Ablehnung ihrer Einteilung zur vorbereitenden
Kaderausbildung vom zuständigen Einheitskommandanten
oder dem diesem gleichgestellten
zuständigen Kommandanten mit kurzer
Begründung mitzuteilen. Die Wehrpflichtigen
können innerhalb einer Woche nach der Be-
kanntmachung über die Einteilung zur vorbereitenden
Kaderausbildung gegen ihre Nichteinteilung
zu dieser eine mit Gründen versehene
Beschwerde beim nächsthöheren Vorgesetzten
des zuständigen Einheitskommandanten oder des
diesem gleichgestellten zuständigen Kommandanten
erheben, der über die Beschwerde innerhalb
von drei Tagen endgültig zu entscheiden hat.
(5) Innerhalb von drei Tagen nach der Bekanntmachung
der Einteilung zu einer vorbereitenden
Kaderausbildung können sich Wehrpflichtige,
sofern sie sich freiwillig zur Ableistung
von Kaderübungen melden, auch noch
nachträglich zur Teilnahme an der vorbereitenden
Kaderausbildung freiwillig melden. Diesen Wehrpflichtigen
ist innerhalb von drei Tagen nach
ihrer freiwilligen Meldung vom zuständigen Einheitskommandanten
oder von dem diesem gleichgestellten
zuständigen Kommandanten mitzuteilen,
ob ihre freiwillige Meldung angenommen
worden ist; wurde die freiwillige Meldung abgelehnt,
so können die Wehrpflichtigen innerhalb
von drei Tagen nach der Mitteilung über die Ablehnung
eine mit Gründen versehene Beschwerde
beim nächsthöheren Vorgesetzten des zuständigen
Einheitskommandanten oder des diesem gleichgestellten
zuständigen Kommandanten erheben, der
über die Beschwerde innerhalb von drei Tagen
endgültig zu entscheiden hat.
(6) Wehrpflichtige, die sich freiwillig zur Ableistung
von Kaderübungen gemeldet haben, sind
nach Maßgabe ihrer Eignung und der militärischen
Erfordernisse zu Kaderübungen bis zum jeweiligen
Gesamtausmaß nach Abs. 1 lit. a oder b heranzuziehen;
sie sind von ihrer Eignung und der
Absicht, sie zu Kaderübungen heranzuziehen,
innerhalb eines Jahres nach ihrer Entlassung aus
dem Grundwehrdienst, sofern aber die freiwillige
Meldung zur Ableistung von Kaderübungen erst
nach der Entlassung aus dem Grundwehrdienst
abgegeben wurde, innerhalb eines Jahres nach
Abgabe der freiwilligen Meldung zu verständigen.
Die freiwillige Meldung zur Ableistung
von Kaderübungen ist unwiderruflich. Von der
Ablehnung der freiwilligen Meldung ist der Wehrpflichtige
durch Bescheid des zuständigen Militärkommandos
in Kenntnis zu setzen.
(7) Wehrpflichtige, die sich nicht freiwillig zur
Ableistung von Kaderübungen gemeldet, aber
eine vorbereitende Kaderausbildung erfolgreich
abgeleistet haben, sind verpflichtet, Kaderübungen
nach Maßgabe ihrer Eignung und der militärischen
Erfordernisse bis zum jeweiligen Gesamtausmaß
nach Abs. 1 lit. a oder b zu leisten,
sofern die notwendigen Kaderfunktionen auf
Grund der freiwilligen Ableistung von Kaderübungen
nicht ausreichend besetzt werden können.
Die Wehrpflichtigen sind entsprechend den
jeweiligen territorialen Bedürfnissen auszuwählen,
wobei auch auf ihre persönlichen Verhältnisse
angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Zu
diesen Kaderübungen dürfen die Wehrpflichtigen
der einzelnen Einberufungsjahrgänge nur bis zu
einem Anteil von höchstens 12% der Wehrpflichtigen
ihres Geburtsjahrganges herangezogen
werden, wobei die Freiwilligen auf diesen Prozentsatz
anzurechnen sind; auf jenen Teil eines
Geburtsjahrganges, der bereits den Grundwehrdienst
abgeleistet hat, darf nur eine in einem
angemessenen Verhältnis zu diesem Teil stehende
Quote des für die Heranziehung zu Kaderübungen
in Betracht kommenden Anteils der
Wehrpflichtigen dieses Geburtsjahrganges entfallen.
(8) Die Auswahl der Wehrpflichtigen, die nach
Abs. 7 zur Ableistung von Kaderübungen bis
zum jeweiligen Gesamtausmaß nach Abs. 1
lit. a oder b verpflichtet sind, ist vom zuständigen
Militärkommando mit Bescheid (Auswahlbescheid)
innerhalb von zwei Jahren nach Entlassung aus
dem Grundwehrdienst vorzunehmen. Der Bundesminister
für Landesverteidigung hat vor der
abweisenden Entscheidung über eine Berufung
gegen den Auswahlbescheid eine Stellungnahme
der Beschwerdekommission einzuholen, wenn es
der Berufungswerber verlangt. Auf Grund dieses
Bescheides können die Wehrpflichtigen nach Eintritt
der Rechtskraft entsprechend den militärischen
Erfordernissen bis zur Vollendung des
50. Lebensjahres zu den einzelnen Kaderübungen
einberufen werden.
(9) Nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen
können
a) Reserveoffiziere oder Reserveoffiziersanwärter,
b) sonstige Wehrpflichtige der Reserve, sofern
sie Angehörige des Bundesheeres im Sinne
des § 1 Abs. 3 lit. b bis e gewesen sind,
bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres ohne
ihre Zustimmung zu Kaderübungen (Abs. 1) herangezogen
werden. Die vor dem 1. August 1977
geleisteten Kaderübungen sind auf das Gesamtausmaß
nach Abs. 1 lit. a oder b anzurechnen.
(10) Zu Kaderübungen dürfen Wehrpflichtige,
die unselbständig erwerbstätig sind, ohne Zustimmung
ihres Dienstgebers jeweils nur für die
Höchstdauer von insgesamt 30 Tagen innerhalb
von zwei Kalenderjahren einberufen werden.
Freiwillige Waffenübungen
§ 28 c. (1) Freiwillige Waffenübungen sind
Übungen zu Ausbildungszwecken auf Grund
freiwilliger Meldung.
(2) Zu freiwilligen Waffenübungen dürfen
Wehrpflichtige, die unselbständig erwerbstätig
sind, ohne Zustimmung ihres Dienstgebers jeweils
nur für die Höchstdauer von insgesamt
30 Tagen innerhalb von zwei Kalenderjahren
einberufen werden."
24. Nach dem § 28 c sind folgende neue
§§ 28 d bis 28 h einzufügen
„Standesevidenz- und Ausrüstungskontrolle bei
Waffenübungen
§ 28 d. Die Kontrolle der Standesevidenz und
der übergebenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände
ist im Rahmen von Waffenübungen
durchzuführen.
Ausbildungsvoraussetzungen für die Erlangung
von Reservedienstgraden
§ 28 e. Wehrpflichtige können auf Grund einer
Dienstleistung als Angehörige des Bundesheeres
(§ 1 Abs. 3) in der ausbildungsmäßig erforderlichen
Dauer sowie nach erfolgreicher Ablegung
der ausbildungsmäßig erforderlichen Prüfungen
zu Offizieren, Unteroffizieren oder Chargen der
Reserve (§ 7 Abs. 2 und § 8) ernannt werden.
Freiwillig verlängerter Grundwehrdienst
§ 28 f. (1) Wehrpflichtige können auf Grund
einer freiwilligen Meldung im Anschluß an den
Grundwehrdienst oder nach der Entlassung aus
diesem den freiwillig verlängerten Grundwehrdienst
in der Dauer von mindestens drei Monaten,
höchstens aber vier Jahren, leisten, sofern
sie bei Antritt des freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes
das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben; Verpflichtungszeiträume, die über
drei Monate hinausgehen, haben jeweils sechs
Monate oder ein Vielfaches dieses Zeitraumes zu
betragen. Wehrpflichtige, die einen freiwillig verlängerten
Grundwehrdienst von weniger als vier
Jahren leisten oder geleistet haben, können auf
Grund neuerlicher freiwilliger Meldungen den
freiwillig verlängerten Grundwehrdienst in weiteren
Verpflichtungszeiträumen von sechs Monaten
oder einem Vielfachen dieses Zeitraumes
im Anschluß an den bereits geleisteten freiwillig
[verlängerten Grundwehrdienst oder nach der
Entlassung aus diesem leisten, wobei aber der
insgesamt geleistete freiwillig verlängerte Grundwehrdienst
vier Jahre nicht übersteigen darf.
Für Wehrpflichtige, deren erster Verpflichtungszeitraum
drei Monate betragen hat, und die
einen freiwillig verlängerten Grundwehrdienst
bis zur höchstzulässigen Gesamtdauer von vier
Jahren leisten wollen, kann der letzte Verpflichtungszeitraum
den auf insgesamt vier Jahre noch
fehlenden Zeitraum umfassen.
(2) Die Ableistung des freiwillig verlängerten
Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten
ist Voraussetzung für die Ernennung zum
zeitverpflichteten Soldaten.
(3) Die freiwillige Meldung ist vom Wehrpflichtigen
im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission,
während einer Präsenzdienstleistung
beim Kommandanten der militärischen
Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung
zugeteilt ist, in allen übrigen Fällen beim
zuständigen Militärkommando schriftlich unter
Angabe des Verpflichtungszeitraumes abzugeben.
Während des Grundwehrdienstes oder eines freiwillig
verlängerten Grundwehrdienstes ist die
freiwillige Meldung spätestens zwei Wochen vor
Beendigung dieser Präsenzdienstleistung abzugeben.
Die freiwillige Meldung bedarf der Annahme
durch das zuständige Militärkommando.
Die Annahme der freiwilligen Meldung ist zu
verweigern, wenn ein Wahlausschließungsgrund
gemäß §§ 22 bis 25 der Nationalrats-Wahlordnung
1971, BGBl. Nr. 391/1970, vorliegt,
wenn der Wehrpflichtige nicht die notwendige
militärische Eignung aufweist oder sonstige militärische
Rücksichten der Leistung des freiwillig
verlängerten Grundwehrdienstes durch den
Wehrpflichtigen entgegenstehen. Sofern der Bescheid,
mit dem die Annahme verweigert wird,
dem Wehrpflichtigen nicht spätestens eine
Woche vor der Entlassung aus dem Grundwehrdienst
oder einem freiwillig verlängerten Grundwehrdienst,
einem Wehrpflichtigen aber, der den
Grundwehrdienst bereits geleistet hat und nicht
einen freiwillig verlängerten Grundwehrdienst
leistet, spätestens zwei Wochen nach Abgabe der
freiwilligen Meldung zugestellt wird, gilt die
freiwillige Meldung als angenommen. Einer Berufung
gegen den Bescheid, mit dem die Annahme
verweigert wird, kommt keine aufschiebende
Wirkung zu.
(4) Dem Wehrpflichtigen, dessen freiwillige
Meldung angenommen wurde, und der den
Grundwehrdienst bereits geleistet hat und nicht
einen freiwillig verlängerten Grundwehrdienst
leistet, ist der Einberufungsbefehl zum freiwillig
verlängerten Grundwehrdienst spätestens zwei
Wochen nach der Abgabe der freiwilligen Meldung
zuzustellen. Der Zeitraum zwischen Zustellung
des Einberufungsbefehles und dem in
diesem bestimmten Einberufungstermin darf nicht
mehr als drei Monate betragen.
(5) Die Meldung zum freiwillig verlängerten
Grundwehrdienst kann vom Wehrpflichtigen bis
zum Ablauf des achten Tages nach Zustellung
des Einberufungsbefehles, und zwar auch ohne
Angabe von Gründen, zurückgezogen werden.
Die Zurückziehung der freiwilligen Meldung ist
beim zuständigen Militärkommando einzubringen.
Die Bestimmungen des § 29 Abs. 3, 4 und 5
sowie des § 32 Abs. 4 bis 10 bleiben unberührt.
Einberufung zum Präsenzdienst
§ 28 g. (1) Wehrpflichtige und Personen, die
sich freiwillig zur vorzeitigen Ableistung des
Präsenzdienstes gemeldet haben, sind durch das
zuständige Militärkommando mittels Einberufungsbefehls
zum Präsenzdienst einzuberufen.
Gegen den Einberufungsbefehl ist ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Der Einberufungsbefehl
zum Grundwehrdienst ist spätestens
vier Wochen vor dem Einberufungstag zuzustellen,
sofern militärische Erfordernisse dem
nicht entgegenstehen. Der Einberufungsbefehl
zu Truppenübungen (§ 28 a Abs. 2), zu Kaderübungen
(§ 28 b Abs. 1) sowie zu freiwilligen
Waffenübungen (§ 28 c Abs. 1) ist, sofern militärische
Erfordernisse nicht entgegenstehen, spätestens
acht Wochen vor dem Einberufungstag
zuzustellen. Die Einberufung kann, wenn es
militärische Rücksichten erfordern, auch durch
eine allgemeine Bekanntmachung erfolgen, in
der der Ort, an dem der Präsenzdienst anzutreten
ist, sowie der Zeitpunkt des Beginnes des
Präsenzdienstes zu bestimmen sind. Hinsichtlich
jener Wehrpflichtigen, denen zur Vorbereitung
einer allfälligen Einberufung Scheine ausgefolgt
wurden, in denen der Ort, an dem sich die
Wehrpflichtigen im Falle ihrer Einberufung zum
außerordentlichen Präsenzdienst einzufinden
haben, angeführt äst (Bereitstellungsscheine), genügt
als Ortsangabe der Hinweis auf den im
Bereitstellungsschein angeführten Ort. Die allgemeine
Bekanntmachung ist durch Anschlag an
den Amtstafeln der Gemeinden, sofern dies aber
aus militärischen Rücksichten nicht möglich ist,
in anderer geeigneter Weise — so insbesondere
durch Rundfunk oder sonstige akustische Mittel
— kundzumachen. Die Einberufung durch
eine allgemeine Bekanntmachung obliegt dem
Bundesminister für Landesverteidigung.
(2) Wehrpflichtige und Personen, die sich freiwillig
zur vorzeitigen Ableistung des Präsenzdienstes
gemeldet haben, sind nach Eignung und
Bedarf und — soweit militärische Erfordernisse
nicht entgegenstehen — unter Bedachtnahme
auf den erlernten Beruf, auf die sonst nachgewiesenen
Fachkenntnisse und auf den Wohnsitz
sowie auf die vor der Stellungskommission vorgebrachten
Wünsche hinsichtlich Garnison und
Truppengattung den einzelnen Truppenkörpern
zuzuweisen. Bei Personen, die sich freiwillig zur
vorzeitigen Ableistung des Präsenzdienstes gemeldet
haben, sowie bei Wehrpflichtigen, die sich
zur Ableistung eines freiwillig verlängerten
Grundwehrdienstes gemeldet haben, ist überdies
der vor der Stellungskommission vorgebrachte
Wunsch hinsichtlich des Einberufungstermines
— soweit militärische Erfordernisse
nicht entgegenstehen — zu berücksichtigen.
(3) Die allgemeine oder teilweise Einberufung
zum außerordentlichen Präsenzdienst im Falle
des § 2 Abs. 1 lit. a (personelle Gesamtmobilmachung
oder personelle Teilmobilmachung)
sowie in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b und c
verfügt der Bundespräsident. Diese Verfügung
ist durch Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinden,
sofern dies aber aus militärischen Rücksichten
nicht möglich ist, in anderer geeigneter
Weise — so insbesondere durch Rundfunk oder
sonstige akustische Mittel oder durch das Amtsblatt
zur Wiener Zeitung — kundzumachen.
Sie tritt mit der Verlautbarung in Kraft. Die
allgemeine Einberufung hat alle zur Ableistung
des außerordentlichen Präsenzdienstes verpflichteten
Wehrpflichtigen der Reserve zu erfassen.
Die teilweise Einberufung kann zur Ableistung
des außerordentlichen Präsenzdienstes verpflichtete
Wehrpflichtige der Reserve
a) eines Geburtsjahrganges oder mehrerer
Geburtsjahrgänge,
b) aus einem Ergänzungsbereich oder aus
mehreren Ergänzungsbereichen oder aus
Teilen solcher Bereiche,
c) die auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer
bestimmten militärischen Einheit oder auf
Grund ihrer Eignung für bestimmte militärische
Verwendungen in Betracht kommen,
d) des Beurlaubtenstandes (§ 16 Abs. 6)
erfassen.
(4) Bei außergewöhnlichen Verhältnissen kann
der Bundesminister für Landesverteidigung
innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten
Ermächtigung als vorsorgliche Maßnahme
zur Verstärkung der Verteidigungsbereitschaft
die Einberufung von Wehrpflichtigen zu außerordentlichen
Übungen unbeschadet ihres bereits
abgeleisteten und nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes allenfalls noch zu leistenden Präsenzdienstes
verfügen. Für diese Verfügung und
deren Kundmachung gelten im übrigen die Bestimmungen
des Abs. 3 sinngemäß.
(5) Die allgemeine oder teilweise Einberufung
von Wehrpflichtigen, die dem Beurlaubtenstand
angehören (§ 16 Abs. 6), zum außerordentlichen
Präsenzdienst in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a
bis c oder zu außerordentlichen Übungen (Abs. 4)
verfügt der Bundesminister für Landesverteidigung
innerhalb der ihm von der Bundesregierung
erteilten Ermächtigung. Für diese Verfügung
und deren Kundmachung gelten im
übrigen die Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäß.
Berufliche Bildung im freiwillig verlängerten
Grundwehrdienst
§ 28 h. (1) Wehrpflichtigen, die einen freiwillig
verlängerten Grundwehrdienst in der Gesamtdauer
von mindestens drei Jahren ohne
Unterbrechung leisten, ist vom zuständigen
Militärkommando eine berufliche Bildung im
Inland bis zum Höchstausmaß von einem Drittel
der Dienstleistungszeit im freiwillig verlängerten
Grundwehrdienst während dieses Präsenzdienstes
zu ermöglichen. Der Beginn der beruflichen Bildung
ist vom zuständigen Militärkommando
nach den dienstlichen Erfordernissen und, soweit
diese nicht entgegenstehen, unter Berücksichtigung
der Interessen der anspruchsberechtigten
Wehrpflichtigen zu bestimmen. Die anspruchsberechtigten
Wehrpflichtigen haben sich vor Beginn
der beruflichen Bildung nachweislich einer angemessenen
Berufsberatung zu unterziehen. Im
übrigen gelten hinsichtlich dieser beruflichen Bildung
die Abs. 4 bis 8 des § 10 sinngemäß.
(2) Wehrpflichtige, die nach einer Gesamtdauer
des geleisteten freiwillig verlängerten
Grundwehrdienstes von vier Jahren oder wegen
eines in diesem Präsenzdienst erlittenen Unfalls
aus dem Präsenzdienst ausscheiden, sind innerhalb
von vier Jahren nach der Entlassung aus
dem Präsenzdienst im Falle der Bewerbung um
eine Planstelle für Bundesbeamte vorzugsweise
zu berücksichtigen, wenn sie für die angestrebte
Planstelle mindestens gleich geeignet sind wie
die übrigen Bewerber.
(3) Durch Verordnung der Bundesregierung
kann bestimmt werden, daß auf bestimmte Planstellen
der Bundesverwaltung nur Personen ernannt
werden dürfen, auf die Abs. 2 zutrifft."
25. § 29 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Von der Einberufung in das Bundesheer
sind ausgeschlossen
a) Personen, über die eine Freiheitsstrafe
verhängt worden ist, und die einen Strafaufschub
oder eine Strafunterbrechung bewilligt
erhielten, für die Dauer dieses Aufschubs
oder dieser Unterbrechung sowie
Personen, die sich in Haft befinden oder
sonst auf behördliche Anordnung angehalten
werden, für die Dauer dieser Haft
oder dieser Anhaltung,
b) Personen, die wegen Geisteskrankheit oder
Geistesschwäche voll oder beschränkt entmündigt
sind, für die Dauer der Entmündigung."
26. § 30 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) In die Dienstzeit werden nicht eingerechnet
a) die Zeit einer Desertion oder unerlaubten
Abwesenheit, beginnend mit dem auf eine
solche Entweichung oder dem Beginn eines
solchen Fernbleibens folgenden Tag bis
einschließlich des Tages der Selbststellung
oder Aufgreifung,
b) die Zeit, während der sich ein Wehrpflichtiger
durch listige Umtriebe, durch Nichtbefolgung
des Einberufungsbefehls, durch
Herbeiführung der Dienstuntauglichkeit
oder durch grobe Täuschung dem Dienst
entzogen hat,
c) die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen
Anhaltung."
27. § 31 hat zu lauten
„Treuegelöbnis
§ 31. Nach erstmaligem Antritt des Dienstes
hat jeder Wehrpflichtige ein Treuegelöbnis zu
leisten. Das Treuegelöbnis lautet: ,Ich gelobe,
mein Vaterland, die Republik Österreich, und
sein Volk zu schützen, und mit der Waffe zu
verteidigen; ich gelobe, den Gesetzen und den gesetzmäßigen
Behörden Treue und Gehorsam zu
leisten, alle Befehle meiner Vorgesetzten pünktlich
und genau zu befolgen und mit allen meinen
Kräften der Republik Österreich und dem österreichischen
Volke zu dienen.'"
28. Die lit. a des § 32 Abs. 1 hat zu lauten
„a) regelmäßig nach beendetem Grundwehrdienst
oder beendeter Truppenübung,"
29. Im § 32 Abs. 2 ist die Zitierung „§ 28
Abs. 5 lit. c bis e" durch die Zitierung „§ 28
Abs. 3 lit. c bis e" zu ersetzen.
30. Im § 32 Abs. 5 ist die Zitierung „(§ 28
Abs. 4)" durch die Zitierung „(§ 28 a Abs. 2)"
und die Zitierung „(§ 28 Abs. 6)" durch die
Zitierung „(§ 28 b Abs. 1)" zu ersetzen.
31. § 32 Abs. 9 hat zu lauten
„(9) Die vorzeitige Entlassung steht einer neuerlichen
Einberufung zum Präsenzdienst nach
Wegfall des Entlassungsgrundes nicht entgegen.
Die neuerliche Einberufung ist nur für die restliche
Dauer des Präsenzdienstes, aus dem der
Wehrpflichtige vorzeitig entlassen wurde, zulässig.
Wehrpflichtige, die vorzeitig aus
a) dem Grundwehrdienst nach § 28 a
Abs. 1 entlassen wurden, dürfen nur bis
zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie
das 35. Lebensjahr vollenden, zur Ableistung
dieses Präsenzdienstes in seiner restlichen
Dauer einberufen werden,
b) dem Grundwehrdienst nach § 28 a Abs. 3
entlassen wurden, dürfen, sofern sie vor
dem Ablauf des sechsten Monates dieses
Präsenzdienstes entlassen wurden, bis zu
dem in der lit. a genannten Zeitpunkt zur
Ableistung des Grundwehrdienstes in seiner
restlichen Dauer, sofern sie aber nach Ablauf
des sechsten Monates des Grundwehrdienstes
entlassen wurden, bis zu der nach
§ 28 a Abs. 2 maßgeblichen Altersgrenze zu
Truppenübungen in der restlichen Dauer
dieses Grundwehrdienstes einberufen werden.
Wehrpflichtige, die vorzeitig aus dem freiwillig
verlängerten Grundwehrdienst oder aus frei-
willigen Waffenübungen entlassen wurden,
dürfen nach Wegfall des Entlassungsgrundes nur
mit ihrer Zustimmung für die restliche Dauer
des jeweiligen Präsenzdienstes einberufen werden."
32. Nach § 32 ist folgender neuer § 32 a einzufügen
„Dienstunfähigkeit
§ 32 a. (1) Präsenzdienst leistende Wehrpflichtige,
die nach Feststellung des zuständigen Militärarztes
geistig oder körperlich zu jedem Dienst
im Bundesheer dauernd oder vorübergehend unfähig
sind und die Herstellung der Dienstfähigkeit
innerhalb von 30 Tagen, sofern aber der
Präsenzdienst, zu dem sie einberufen wurden,
früher endet, bis zu diesem Zeitpunkt nicht erwarten
lassen, gelten mit Ablauf des Tages, an
dem die Feststellung der dauernden oder vorübergehenden
Dienstunfähigkeit getroffen wird,
als im Sinne des § 32 vorzeitig aus dem Präsenzdienst
entlassen und in die Reserve rückversetzt.
(2) Ist die angeführte Dienstunfähigkeit auf
eine Gesundheitsschädigung infolge des Präsenzdienstes
einschließlich einer allfälligen beruflichen
Bildung oder auf eine in der lit. d, h, i oder j
des § 1 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes,
BGBl. Nr. 27/1964, in der geltenden Fassung
näher umschriebene Gesundheitsschädigung zurückzuführen,
so findet Abs. 1 nur dann Anwendung,
wenn der betroffene Wehrpflichtige mit
seinem unverzüglichen Ausscheiden aus dem
Präsenzstand einverstanden ist. Hinsichtlich der
Gesundheitsschädigungen gelten die Bestimmungen
der Abs. 1 und 2 des § 2 HVG sinngemäß."
33. § 33 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Den Wehrpflichtigen der Reserve können,
wenn militärische Rücksichten es erfordern,
a) bei der Entlassung aus dem Präsenzdienst,
b) auf Anordnung des zuständigen Militärkommandos
an dem Ort und zu der Zeit,
die in dieser Anordnung genannt sind,
Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände zur
persönlichen Verwahrung am Wohnort im Inland
übergeben werden; die Übermittlung dieser
Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände kann
auch auf dem Post- oder Bahnwege erfolgen. Die
Wehrpflichtigen der Reserve sind verpflichtet,
diese Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände
an ihrem Wohnort im Inland gleich einem Verwahrer
im Sinne des Allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuches nach Maßgabe der folgenden Absätze,
und soweit sich daraus nichts anderes ergibt,
zu verwahren."
34. In den Abs. 6 und 8 des § 33 haben jeweils
im ersten Satz nach dem Wort „Präsenzdienstleistung"
der Beistrich sowie die Worte „einer
Inspektion oder einer Instruktion" zu entfallen.
35. § 33 Abs. 10 hat zu lauten
„(10) Werden Wehrpflichtige der Reserve zum
Präsenzdienst einberufen, so haben sie jeweils mit
den ihnen zur Verwahrung übergebenen Bekleidungs-
und Ausrüstungsgegenständen den
Präsenzdienst anzutreten."
36. § 33 b hat zu entfallen.
37. Dem § 33 c ist folgender neuer Abs. 3
anzufügen
„(3) Berufsoffiziere des Ruhestandes sind berechtigt,
bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie
das 65. Lebensjahr vollenden, die ihrer dienstrechtlichen
Stellung und ihrer Waffengattung im
Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand,
sofern ihnen aber aus diesem Anlaß ein höherer
Amtstitel verliehen wurde, die diesem Amtstitel
entsprechende Uniform des Bundesheeres
nach Maßgabe des Abs. 2 zu tragen. Dies gilt
nicht, sofern über den Berufsoffizier
a) die Disziplinarstrafe der Versetzung in
den Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuß
rechtskräftig verhängt wurde,
b) im Ruhestand eine Disziplinarstrafe —
ausgenommen der Verweis — rechtskräftig
verhängt wurde, für die Dauer dieser
Disziplinarstrafe."
38. Im § 34 Abs. 2 ist die Zitierung „§ 28 a
Abs. 2" durch die Zitierung „§ 28 g Abs. 2" zu
ersetzen.
39. Die Abs. 1 bis 3 des § 37 haben zu lauten
„(1) Chargen und Soldaten ohne Chargengrad,
die den Grundwehrdienst oder einen freiwillig
verlängerten Grundwehrdienst leisten,
haben Soldatenvertreter zu wählen; sie haben
je einen Soldatenvertreter zum Kommandanten
der Einheit, sofern sie aber keiner Einheit angehören,
zu dem einem solchen Kommandanten
gleichgestellten Vorgesetzten zu entsenden.
(2) Die Wahl ist auf der Grundlage des unmittelbaren,
gleichen, geheimen und persönlichen
Wahlrechtes durchzuführen.
(3) Die Soldatenvertreter haben die Interessen
der von ihnen vertretenen Wehrpflichtigen,
soweit sie den Dienstbetrieb betreffen, zu wahren
und zu fördern. Sie haben insbesondere das
Recht mitzuwirken
a) bei der Verabreichung der Besoldung und
Bekleidung;
b) in Angelegenheiten der Unterbringung und
Verpflegung;
c) in Angelegenheiten der Dienstfreistellung;
d) beim Vorbringen von Wünschen und Beschwerden;
e) im Ordnungsstraf- und Disziplinarverfahren
gemäß § 7 Abs. 1 des Heeresdisziplinargesetzes,
BGBl. Nr. 369/1975;
f) an Betreuungsmaßnahmen, die den Soldaten
zur Freizeitgestaltung dienen.
Die Soldatenvertreter haben dabei auf die Erfordernisse
eines geordneten, zweckmäßigen und
wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu
nehmen. Ihnen sind, soweit militärische Rücksichten
nicht entgegenstehen, die für die Wahrnehmung
ihrer Aufgaben notwendigen Informationen
zu erteilen."
40. § 39 hat zu lauten
„Dienstfreistellung
§ 39. (1) Wehrpflichtige, die einen freiwillig
verlängerten Grundwehrdienst leisten, haben
Anspruch auf eine Dienstfreistellung; der Anspruch
besteht hinsichtlich eines Verpflichtungszeitraumes
von drei Monaten jedoch nur dann,
wenn dieser Verpflichtungszeitraum unmittelbar
an den Grundwehrdienst anschließt oder unmittelbar
vor einem weiteren Verpflichtungszeitraum
liegt.
(2) Die Dienstfreistellung beträgt für je sechs
Monate des freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes
zwölf Werktage. Ergibt die Dauer des
freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes nicht
sechs Monate oder ein Vielfaches dieses Zeitraumes,
so gebührt die Dienstfreistellung anteilmäßig;
hiebei gelten Bruchteile von Werktagen
als volle Werktage.
(3) Wird ein freiwillig verlängerter Grundwehrdienst
im Anschluß an den Grundwehrdienst
nach § 28 a Abs. 1 oder Abs. 3 geleistet,
so ist auch die Zeit des Grundwehrdienstes für
die Bemessung der Dienstfreistellung nach Abs. 2
heranzuziehen.
(4) Der Zeitpunkt der Dienstfreistellung ist
nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen,
wobei auf die persönlichen Verhältnisse des
Wehrpflichtigen angemessen Rücksicht zu
nehmen ist. Sofern die Gesamtdauer des freiwillig
verlängerten Grundwehrdienstes und des
allenfalls unmittelbar vorher geleisteten Grundwehrdienstes
zwölf Monate nicht übersteigt, ist
die Dienstfreistellung unmittelbar vor der Entlassung
aus dem Präsenzdienst zu gewähren;
aus triftigen Gründen kann aber in diesen Fällen
die Dienstfreistellung teilweise oder zur Gänze
und zu einem früheren Zeitpunkt gewährt werden.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten
für Wehrpflichtige, die einen außerordentlichen
Präsenzdienst nach § 28 Abs. 3 lit. b oder lit. g
leisten, sinngemäß.
(6) Die Entscheidung über Dienstfreistellungen
nach den Abs. 1 bis 5 obliegt dem zuständigen
Einheitskommandanten oder dem ihm gleichgestellten
Kommandanten.
(7) Als Anerkennung für besondere Leistungen
im Dienst kann der zuständige Kommandant
des Truppenkörpers oder der ihm gleichgestellte
Kommandant auf Vorschlag des zuständigen
Einheitskommandanten oder des ihm gleichgestellten
Kommandanten nach Anhören des zuständigen
Soldatenvertreters Wehrpflichtigen,
die Präsenzdienst leisten, eine Dienstfreistellung
gewähren. Diese Dienstfreistellung darf im
einzelnen Fall unter Bedachtnahme auf die
jeweiligen militärischen Erfordernisse bis zu einer
Dauer von zwei Werktagen gewährt werden;
die Gesamtdauer solcher Dienstfreistellungen
darf innerhalb von sechs Monaten des Präsenzdienstes
sechs Werktage nicht überschreiten. Der
Zeitpunkt der Dienstfreistellung ist nach den
dienstlichen Erfordernissen festzusetzen.
(8) Sofern besondere Leistungen im Dienst
eine höhere Anerkennung verdienen, als durch
die Bestimmungen des Abs. 7 vorgesehen ist,
kann der Bundesminister für Landesverteidigung
an Stelle von oder zusätzlich zu Dienstfreistellungen
nach Abs. 7 Dienstfreistellungen bis
zu einer Dauer von drei Werktagen gewähren.
Der Zeitpunkt dieser Dienstfreistellungen ist
nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen.
(9) Außer den in den Abs. 1 bis 8 geregelten
Dienstfreistellungen kann den Wehrpflichtigen,
die Präsenzdienst leisten, vom zuständigen Einheitskommandanten
oder von dem diesem gleichgestellten
Kommandanten in dringenden Fällen,
insbesondere aus familiären oder sonstigen
persönlichen Gründen, eine Dienstfreistellung im
unbedingt notwendigen Ausmaß, höchstens
jedoch in der Dauer einer Woche, gewährt werden."
41. § 40 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Ansprüche der Berufsoffiziere, der
zeitverpflichteten Soldaten, der nach § 11 zur
Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogenen
Beamten und Vertragsbediensteten sowie
der nach § 11 a in einer Offiziersfunktion verwendeten
Personen bestimmen sich nach den
wehr-, dienst- und sozialversicherungsrechtlichen
Vorschriften."
42. § 43 hat zu lauten
„Nötigung zur Teilnahme an politischen Vereinigungen
§ 43. Wer eine Militärperson durch Gewalt,
Drohung, Einschüchterung oder Verletzung an
der Ehre zu nötigen sucht, einer politischen
Vereinigung beizutreten oder aus einer solchen
auszutreten, ist, wenn die Tat nicht nach anderen
Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,
vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
zu bestrafen."
43. § 45 hat zu lauten
„Umgehung der Wehrpflicht
§ 45. (1) Wer sich listiger Umtriebe bedient,
um sich oder einen anderen der Erfüllung der
Wehrpflicht ganz oder teilweise zu entziehen,
ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen
mit strengerer Strafe bedroht ist, vom
Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu
bestrafen.
(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden,
wenn die Tat einen Tatbestand nach
dem Militärstrafgesetz bildet."
44. § 46 hat zu lauten
„Verletzung der Stellungspflicht
§ 46. (1) Wer der Stellungspflicht nach § 23
Abs. 1 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist hiefür mit Geldstrafe
bis zu 30000 S zu bestrafen.
(2) Wer gegen die Pflicht zur Befolgung von
Weisungen nach § 23 Abs. 6 verstößt, begeht
eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit
Geldstrafe bis zu 3000 S zu bestrafen."
45. § 47 hat zu lauten
„Verletzung der Meldepflicht, unerlaubtes Verlassen
des Bundesgebietes
§ 47. (1) Ein Wehrpflichtiger, der die Anmeldung
nach § 16 Abs. 3 oder die Meldung
nach § 16 Abs. 4 unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist hiefür mit einer
Geldstrafe bis zu 3000 S zu bestrafen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner
ein Wehrpflichtiger, der den auf Grund des § 16
Abs. 5 erlassenen Verordnungen oder den Pflichten
des Beurlaubtenstandes in der Reserve (§ 16
Abs. 6) zuwiderhandelt. Er ist hiefür mit einer
Geldstrafe bis zu 6000 S zu bestrafen."
46. § 47 c hat zu entfallen; der bisherige § 47 d
erhält die Bezeichnung „§ 47 c".
47. § 48 hat zu lauten
„Zuständigkeit zur Durchführung des Strafverfahrens
§ 48. In den Fällen der §§ 46, 47, 47 a, 47 b
und 47 c ist zur Durchführung des Strafverfahrens
die Bezirksverwaltungsbehörde, zu deren
örtlichem Wirkungsbereich der Aufenthalt des
Beschuldigten gehört, wenn aber dieser Ort zum
örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde
gehört, diese Behörde zuständig."
48. § 51 hat zu lauten
„Anwendung bestimmter Vorschriften auf Angehörige
des Bundesheeres und Beamte der Heeresverwaltung
§ 51. (1) Für die Beamten der Heeresverwaltung
gelten die Bestimmungen der Dienstpragmatik,
RGBl. Nr. 15/1914, in der geltenden
Fassung und des Beamten-Dienstrechtsgesetzes,
BGBl. Nr. 329/1977, im vollen Umfange, für
die Berufsoffiziere, zeitverpflichteten Soldaten
sowie für die Beamten, die zur Ausübung einer
Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, gelten
die angeführten Bestimmungen mit Ausnahme
des 8. Abschnittes (§§ 81 bis 95) des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes.
(2) Offiziere, die Leiter einer Dienststelle sind,
haben hinsichtlich der Ahndung von Pflichtverletzungen
der ihnen unterstellten Beamten, die
nicht dem im § 1 Abs. 3 genannten Personenkreis
angehören, den 8. Abschnitt des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes, sofern es sich um Lehrer
handelt, überdies die §§ 124 bis 127 des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes anzuwenden; hiebei kommen
diesen Offizieren die Pflichten und Befugnisse
des Dienstvorgesetzten (§ 69 Abs. 1 BDG)
zu.
(3) Leiter einer militärischen Dienststelle, die
nicht Offiziere sind, haben hinsichtlich der Ahndung
von Pflichtverletzungen der ihnen unterstellten
Angehörigen des Bundesheeres (§ 1
Abs. 3) die Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes,
BGBl. Nr. 151/1956, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 264/1957, 234/
1965, 272/1971 und 369/1975 anzuwenden;
hiebei kommen diesen Dienststellenleitern die
Pflichten und Befugnisse des Ordnungsstrafbefugten
bzw. des Disziplinarvorgesetzten nach
den Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes
zu."
49. Die Überschrift des § 52 hat zu lauten
„Ergänzung der Stände an Offizieren, Unteroffizieren
und Chargen der Reserve"
50. § 52 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Personen, die auf Grund ihrer militärischen
Ausbildung und Erfahrung sowie nach
Maßgabe der Dienstfähigkeit für die Verwendung
als Offizier, Unteroffizier oder Charge der Reserve
geeignet sind, das 60. Lebensjahr jedoch
noch nicht vollendet haben, können nach Beendigung
einer auf Grund freiwilliger Meldung
abzuleistenden Waffenübung in der Dauer von
mindestens zwei Wochen, zu deren Ableistung
es keiner Zustimmung des Dienstgebers bedarf,
zu Offizieren, Unteroffizieren oder Chargen der
Reserve ernannt werden. Mit der Ableistung
einer solchen Waffenübung gilt die Verpflichtung
zur Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes
als erfüllt."
51. Die Abs. 3 und 4 des § 52 haben zu entfallen;
der bisherige Abs. 5 erhält die Bezeichnung
„(3)".
ARTIKEL II
(1) Einen freiwillig verlängerten Grundwehrdienst
nach § 28 f des Wehrgesetzes, BGBl.
Nr. 181/1955, in der Fassung dieses Bundesgesetzes,
können auch Wehrpflichtige ableisten, die
einen ordentlichen Präsenzdienst in der Dauer
von neun Monaten nach § 28 des Wehrgesetzes,
BGBl. Nr. 181/1955, abgeleistet haben, wobei ein
allenfalls abgeleisteter verlängerter ordentlicher
Präsenzdienst nach der Verordnung der Bundesregierung
über den verlängerten ordentlichen
Präsenzdienst im Bundesheer, BGBl. Nr. 142/
1956, in der Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 257/1958, 271/1963 und 274/1969 auf den
freiwillig verlängerten Grundwehrdienst nicht
anzurechnen ist. Für den Anspruch auf berufliche
Bildung sowie für die sinngemäße Anwendung
der Abs. 2 und 3 des § 28 h des Wehrgesetzes
in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist jedoch
ein abgeleisteter verlängerter ordentlicher
Präsenzdienst auf den freiwillig verlängerten
Grundwehrdienst anzurechnen.
(2) Die Bestimmungen des § 21 Abs. 7 des
Wehrgesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes
gelten für die Ergebnisse aller bisher durchgeführten
Stellungsuntersuchungen.
(3) Die nach dem § 33 a des Wehrgesetzes in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 272/
1971 und 89/1974 abgeleisteten Inspektionen und
Instruktionen sind auf das Gesamtausmaß der
Kaderübungen gemäß den Bestimmungen des
Wehrgesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes
anzurechnen.
ARTIKEL III
(1) Die Stellungskommissionen, denen zur
Durchführung der Stellung keine für diesen
Zweck errichteten ortsfesten Anlagen zur Verfügung
stehen, bestehen abweichend vom § 20
Abs. 2 des Wehrgesetzes in der Fassung des Art. I
Z. 17 dieses Bundesgesetzes lediglich aus einem
Stabsoffizier als Vorsitzenden sowie einem Stabsoffizier
oder Hauptmann, einem rechtskundigen
Bediensteten und einem Arzt als weiteren Mitgliedern.
(2) Steht einer Stellungskommission mit einer
zur Durchführung der Stellung errichteten ortsfesten
Anlage ein Bediensteter mit dem abgeschlossenen
Hochschulstudium der Psychologie
und mindestens einjähriger Verwendung im
heerespsychologischen Dienst als Mitglied der
Stellungskommission nicht zur Verfügung, so
kann der Stellungskommission bis 30. Juni 1982
an Stelle dieses Mitgliedes ein Bediensteter des
gehobenen Dienstes mit mindestens einjähriger
Verwendung im heerespsychologischen Dienst angehören.
(3) Bis 30. Juni 1982 sind Wehrpflichtige abweichend
vom § 23 Abs. 4 des Wehrgesetzes in
der Fassung des Art. I Z. 20 dieses Bundesgesetzes
in einem der beiden Kalenderjahre, in dem sie
das 18. oder 19. Lebensjahr vollenden, zur
Stellung heranzuziehen.
ARTIKEL IV
Wird in Bundesgesetzen auf § 28, § 28 a, § 28 b
oder § 28 c des Wehrgesetzes hingewiesen, an
deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
die Bestimmungen der §§ 28 bis 28 h
wirksam werden, so sind diese Hinweise auf die
entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.
ARTIKEL V
Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten die Art. II und III der Wehrgesetz-Novelle
1969, BGBl. Nr. 96, sowie die Art. III, IV
und XI des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1971,
BGBl. Nr. 272, mit dem wehrrechtliche Bestimmungen
neuerlich geändert werden, außer Kraft.
ARTIKEL VI
(1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich des
Art. I Z. 40, soweit dessen Bestimmungen das
Ausmaß der Dienstfreistellung im freiwillig verlängerten
Grundwehrdienst betreffen, am 1. Jänner
1977, hinsichtlich des Art. I Z. 48 mit 1. Jänner
1978, im übrigen jedoch mit 1. August 1977
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich
1. Art. I Z. 2, soweit einem anderen als dem
Bundesminister für Landesverteidigung Aufgaben
übertragen sind, der jeweils zuständige
Bundesminister im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Landesverteidigung, soweit
der Bundesregierung Aufgaben übertragen
sind, diese,
2. Art. I Z. 3 der Bundeskanzler im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,
3. Art. I Z. 7 und 8 der Bundesminister für
Landesverteidigung im Einvernehmen mit
dem jeweils zuständigen Bundesminister, soweit
aber der Wirkungsbereich eines anderen
als des Bundesministers für Landesverteidigung
vorwiegend betroffen ist, dieser Bundesminister
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Landesverteidigung,
4. Art. I Z. 9 der Bundesminister für Landesverteidigung
im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzler und dem Bundesminister für
Finanzen, soweit diese Bestimmungen aber
a) § 11 a Abs. 4 betreffen, der Bundesminister
für Landesverteidigung im Einvernehmen
mit dem jeweils zuständigen
Bundesminister, wird jedoch der Wirkungsbereich
eines anderen als des Bundesministers
für Landesverteidigung vorwiegend
betroffen, dieser Bundesminister
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Landesverteidigung,
b) § 11 a Abs. 6 betreffen, der jeweils zuständige
Bundesminister,
c) § 11 a Abs. 7 betreffen, die Bundesregierung,
5. Art. I Z. 12, soweit diese Bestimmungen
§ 16 Abs. 3 betreffen, der Bundesminister
für Inneres,
6. Art. I Z. 24, soweit diese Bestimmungen
a) § 28 h Abs. 1 betreffen, der Bundesminister
für Landesverteidigung im Einvernehmen
mit dem jeweils zuständigen
Bundesminister, soweit aber der Wirkungsbereich
eines anderen als des Bundesministers
für Landesverteidigung vorwiegend
betroffen ist, dieser Bundesminister
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Landesverteidigung,
b) § 28 h Abs. 2 betreffen, der jeweils zuständige
Bundesminister,
c) § 28 h Abs. 3 betreffen, die Bundesregierung,
7. Art. I Z. 42 und 43 der Bundesminister für
Justiz,
8. Art. I 2. 45, soweit diese Bestimmungen die
Unterlassung der Anmeldung nach § 16
Abs. 3 betreffen, der Bundesminister für
Inneres,
9. der übrigen Bestimmungen der Bundesminister
für Landesverteidigung
betraut.