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385_1975 AT

385. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgien über Konkurs Ausgleich und Zahlungsaufschub samt Zusatzprotokoll

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 385. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgien über Konkurs Ausgleich und Zahlungsaufschub samt Zusatzprotokoll

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Zusatzprotokoll wird genehmigt.

DER BUNDESPRÄSIDENT

DER. REPUBLIK

ÖSTERREICH

und

SEINE MAJESTÄT DER

KÖNIG DER BELGIER,

Von dem Wunsche geleitet,

zwischen Österreich und Belgien

die Bestimmungen auf dem Gebiet

des Konkurses, des Ausgleiches

und des Zahlungsaufschubes

zu regeln,

Haben beschlossen, zu diesem

Zweck ein Abkommen zu

schließen, und haben zu Bevollmächtigten

ernannt

DER BUNDESPRÄSIDENT

DER REPUBLIK

ÖSTERREICH

Seine Exzellenz Herrn K.

Farbowsky, außerordentlichen

und bevollmächtigten

Botschafter von Österreich in

Brüssel,

SEINE MAJESTÄT DER

KÖNIG DER BELGIER

Seine Exzellenz Herrn P.

Harmel, Minister für die

Auswärtigen Angelegenheiten,

Die nach Austausch ihrer in

guter und gehöriger Form befundenen

Vollmachten folgende

Bestimmungen vereinbart haben

Artikel 1

(1) Dieses Abkommen ist auf

den Konkurs und auf den Ausgleich

von Kaufleuten oder von

Handelsgesellschaften sowie auf

den Kaufleuten oder Handelsgesellschaften

bewilligten Zahlungsaufschub

anzuwenden. Die

Eigenschaft als Kaufmann oder

als Handelsgesellschaft ist nach

dem. Recht des Vertragsstaates

zu beurteilen, auf dessen Gebiet

sich die Wirkungen des Konkurses,

des Ausgleiches oder des

Zahlungsaufschubes auf Grund

dieses Abkommens erstrecken.

(2) Für die Anwendung dieses

Abkommens werden die Genossenschaften

den Handelsgesellschaften

gleichgehalten.

Artikel 2

(1) Die Gerichte des Vertragsstaates,

auf dessen Gebiet der

Kaufmann seine Geschäftsleitung

oder die Handelsgesellschaft

ihren Sitz hat, sind für die Eröffnung

des Konkurses ausschließlich

zuständig.

(2) Sind die Gerichte der Vertragsstaaten

nicht gemäß Absatz

1 zuständig, so wird ihre

Zuständigkeit dennoch anerkannt,

wenn über den Schuldner

in demjenigen der beiden Staaten,

in dem er eine Niederlassung

hat, der Konkurs eröffnet

wurde. Die Zuständigkeit des

Gerichtes desjenigen der beiden

Staaten, in dem der Schuldner

eine Niederlassung besitzt, wird

jedoch von dem anderen Staate

nicht anerkannt, wenn dieser

einem zwischenstaatlichen Abkommen

angehört, das die Zuständigkeit

der Gerichte eines

dritten Staates vorsieht.

(3) Werden Gerichte jedes der

beiden Vertragsstaaten auf

Grund des Absatzes 1 oder des

Absatzes 2 mit Konkurssachen

befaßt, die denselben Kaufmann

oder dieselbe Handelsgesellschaft

betreffen, so hat das später befaßte

Gericht das Verfahren einzustellen,

außer das zuerst befaßte

Gericht hätte sich für unzuständig

erklärt.

Artikel 3

Die Gerichte des Vertragsstaates,

in dem der Konkurs eröffnet

worden ist, werden für

zuständig erachtet, insoweit sie

über Ansprüche entschieden

haben, die sich nach der Rechtsordnung

eines der beiden Staaten

unmittelbar aus dem Konkurs

ergeben.

Artikel 4

(1) Die privatrechtlichen Wirkungen

des in einem Vertragsstaat

durch das gemäß Artikel 2

zuständige Gericht eröffneten

Konkurses erstrecken sich auch

auf das Gebiet des anderen

Staates.

(2) Die Eröffnung des Konkurses

in einem Vertragsstaat

übt auf den Gemeinschuldner

im anderen Vertragsstaat, was

seine Rechte der Berufsausübung

anlangt, die Wirkungen aus, die

nach dem Recht dieses anderen

Vertragsstaates den Gemeinschuldner

in seiner Eigenschaft

als Kaufmann treffen.

(3) Soweit das Recht des Vertragsstaates,

in dem der Konkurs

eröffnet wurde, ihn dazu

befugt, kann der Masseverwalter

in dem anderen Staat als Vertreter

des Gemeinschuldners

oder der Masse einschreiten und

insbesondere;

1. alle Maßnahmen zur Sicherung

und Verwaltung der Masse

treffen;

2. Rechte vor Gericht geltend

machen;

3. bewegliches Vermögen des

Gemeinschuldners veräußern;

4. die Veräußerung unbeweglichen

Vermögens vornehmen

lassen und sich zu diesem Zweck

in Österreich an das Handelsgericht

Wien, in Belgien an das

Handelsgericht Brüssel wenden;

diese Gerichte ordnen alle zur

Veräußerung erforderlichen

Maßnahmen so an, als ob der

Konkurs auf dem Gebiet ihres

Staates eröffnet worden wäre.

Artikel 5

Das Gericht, das den Konkurs

eröffnet hat, kann einen besonderen

Verwalter bestellen, der

befugt ist, auf dem Gebiet des

anderen Vertragsstaates gemäß

Artikel 4 Absatz 3 einzuschreiten.

Artikel 6

(1) Das Gericht, das den Konkurs

eröffnet hat, kann das in

Absatz 4 bezeichnete Gericht des

anderen Staates im Rechtshilfewege

um Veranlassung der Bekanntmachung

des Konkurseröffnungsbeschlusses

sowie jeder

anderen, den Konkurs betreffenden

Entscheidung ersuchen,

wenn anzunehmen ist, daß sich

Gläubiger oder Vermögenswerte

des Schuldners in diesem Staate

befinden.

(2) Das ersuchte Gericht hat

die Übersetzung der ihm übersendeten

Entscheidungen zu veranlassen

und die Übersetzung in

der Form bekanntzumachen, die

das Recht seines Staates vorsieht.

Das ersuchte Gericht hat weiters

nach dem Recht seines Staates

die Eintragung der Entscheidungen

in die öffentlichen Bücher

und Register zu veranlassen und

die erforderlichen Maßnahmen

zu ergreifen, damit die an den

Gemeinschuldner gerichteten

Sendungen dem Masseverwalter

ausgefolgt werden.

(3) Der Staat des ersuchten

Gerichtes ist berechtigt, von

dem Staat des ersuchenden Gerichtes

die Erstattung der Bekanntmachungs-

und Eintragungskosten

zu verlangen.

(4) Das Gericht, dem das

Rechtshilfeersuchen zu übersenden

ist, ist in Österreich das

Handelsgericht Wien, in Belgien

das Handelsgericht Brüssel. Dieses

Gericht hat das Rechtshilfeersuchen

an ein anderes Gericht

desselben Staates weiterzuleiten,

wenn es nicht selbst die Durchführung

der erforderlichen Maßnahmen

anordnen kann.

Artikel 7

(f) Die Wirkungen der Eröffnung,

der Aufhebung sowie

jeder anderen Art der Beendigung

des Konkurses treten in

dem anderen Vertragsstaat zu

dem Zeitpunkt ein, den das

Recht des Staates, in dem der

Konkurs eröffnet wurde, bestimmt.

(2) Wurde in einem Vertragsstaat

der Konkurs eröffnet, so

sind, abweichend von der Bestimmung

des Absatzes 1, dem

Gemeinschuldner in dem anderen

Staat geleistete Zahlungen

wirksam und befreien den Verpflichteten

gegenüber der Masse,

wenn sie vor den nach dem

Recht dieses Staates vorgeschriebenen

Bekanntmachungen geleistet

wurden, es sei denn, daß der

Verpflichtete von der Eröffnung

des Konkurses Kenntnis hatte

oder Kenntnis haben mußte.

Zahlungen, die in diesem Staat

nach den vorgeschriebenen Bekanntmachungen

geleistet wurden,

befreien den Verpflichteten

nur insoweit, als sie der Masse

zugute kommen oder der Verpflichtete

trotz Bekanntmachung

der Konkurseröffnung von dieses

keine Kenntnis haben

konnte.

Artikel 8

(1) Die Forderungen, die vorzugsweise

aus beweglichen Vermögensbestandteilen

zu befriedigen

sind, sowie die Reihenfolge

dieser Privilegien bestimmen

sich nach dem Recht des

Vertragsstaates, in dem der Konkurs

eröffnet worden ist.

(2) Die Hypotheken und

Rechte auf vorzugsweise Befriedigung

aus unbeweglichem Vermögen

richten sich nach dem

Recht des Vertragsstaates, in

dem sich dieses Vermögen befindet.

(3) Die Hypotheken und

Rechte auf vorzugsweise Befriedigung

aus Seeschiffen, Binnenschiffen

und Luftfahrzeugen

richten sich nach dem Recht des

Vertragsstaates, in dem diese

eingetragen sind.

(4) Die Arbeiter und Angestellten

einer Niederlassung des

Gemeinschuldners in demjenigen

der Vertragsstaaten, in dem der

Konkurs nicht eröffnet wurde,

können sich für das auf dem

Gebiet dieses Staates befindliche

Vermögen hinsichtlich der Gesamtheit

ihrer Rechte auf vorzugsweise

Befriedigung ihrer

Ansprüche aus dem Dienstverhältnis

auf das Recht des einen

oder anderen der beiden Staaten

berufen.

(5) Bei Eröffnung des Konkurses

in einem Vertragsstaat

werden die Forderungen juristischer

Personen des öffentlichen

Rechts des anderen Staates zur

Befriedigung aus der Masse zugelassen.

Die Rechte auf vorzugsweise

Befriedigung dieser

Forderungen werden nur hinsichtlich

des Vermögens anerkannt,

das sich auf dem Gebiet

des Staates befindet, in dem der

Konkurs nicht eröffnet wurde;

sie richten sich dort nach dem

Recht dieses Staates.

Artikel 9

(1) Die in einem Vertragsstaat

von dem im Sinne des Artikels 2

zuständigen Gericht gefällter.

Entscheidungen auf dem Gebiet

des Konkurses einschließlich des

Zwangsausgleiches, auf dem Gebiet

des Ausgleiches oder auf

dem des Zahlungsaufschubes

werden in dem anderen Staat

anerkannt, es sei denn, daß sie

der öffentlichen Ordnung dieses

Staates widersprechen oder daß

die Rechte der Verteidigung

nicht gewahrt wurden. Dasselbe

gilt für die Entscheidungen über

sich unmittelbar aus dem Konkurs

ergebende Ansprüche, die

von dem im Sinne des Artikels 3

zuständigen Gericht gefällt worden

sind. Die Wirkungen der im

vorliegenden Absatz bezeichneten

Entscheidungen treten in

dem anderen Staat zu dem Zeitpunkt

ein, den das Recht des

Staates, in dem sie gefällt wurden,

bestimmt.

(2) Im Falle de3 Ausgleiches

kann die zuständige Behörde

eines Vertragsstaates entsprechend

dem für sie geltenden

Recht alle zur Überwachung der

Verwaltung oder zur Liquidation

des Vermögens des Schuldners

im anderen Staat erforderlichen

Maßnahmen treffen; insbesondere

kann sie zu diesem

Zweck eine Person bestellen, die

befugt ist, auf dem. Gebiet des

anderen Staates einzuschreiten.

(3) Für die Bekanntmachungen

und für die Eintragungen in

öffentliche Bücher und Register,

zu denen die in Absatz 1 angeführten

Entscheidungen in dem

Vertragsstaat, in dem die Entscheidungen

nicht gefällt wurden,

Anlaß geben können, gilt

Artikel 6.

Artikel 10

Die Bestimmungen dieses Abkommens

betreffend die Entscheidungen

des österreichischen

Gerichts, das den Konkurs eröffnet

oder den Ausgleich bestätigt

hat, gelten auch für die

Auszüge aus dem Anmeldungsverzeichnis,

die von diesem Gericht

als Exekutionstitel ausgestellt

werden.

Artikel 11

(1) Sollen auf Grund einer

Entscheidung, die von einem

österreichischen Gericht in

einem Verfahren, für das dieses

Abkommen gilt, gefällt wurde

und die in Österreich vollstreckbar

ist, in Belgien Vollstreckungshandlungen

gesetzt werden,

so wird die Entscheidung in

Belgien im Wege der Vollstreckbarerklärung

durch den Ge-

richtshof erster Instanz vollstreckbar

gemacht, wenn sie nach

dem Abkommen anzuerkennen

ist. Gegen die Vollstreckbarerklärung

sind alle nach belgischem

Recht hiefür vorgesehenen

Rechtsmittel mit Ausnahme

der „Opposition" zulässig.

(2) Ist eine Entscheidung, die

von einem belgischen Gericht in

einem Verfahren, für das dieses

Abkommen gilt, gefällt wurde,

in Belgien vollstreckbar, so ist

sie auch in Österreich vollstreckbar,

wenn sie nach dem Abkommen

anzuerkennen ist. Gegen

die Exekutionsbewilligung sind

alle nach österreichischem Recht

hierfür vorgesehenen Rechtsmittel

zulässig.

(3) Der Antrag auf Vollstreckung

der Entscheidung in Österreich

oder auf Vollstreckbarerklärung

der Entscheidung in

Belgien ist in der Form und

nach den von der Rechtsordnung

des Staates, wo die Vollstreckung

begehrt wird, aufgestellten

Vorschriften einzubringen

und zu beurteilen.

(4) Die antragstellende Partei

hat vorzulegen

1. eine Ausfertigung der Entscheidung;

2. im Fall einer Versaumnisentscheidung

eine mit der Bestätigung

ihrer Richtigkeit versehene

Abschrift der Ladung oder

ein anderes zur Feststellung der

gesetzmäßigen Ladung des Beklagten

geeignetes Schriftstück.

(5) Die vorgelegten Schriftstücke

sind von Beglaubigungen

und von allen Formerfordernissen

ähnlicher Art befreit; es ist

ihnen eine Übersetzung in eine

der Amtssprachen des ersuchten

Staates anzuschließen, deren

Richtigkeit von einem beeideten

Übersetzer eines der beiden

Staaten bestätigt sein muß.

Artikel 12

Dieses Abkommen ist nur auf

die nach dem Tage seines Inkrafttretens

eröffneten Konkurse

und nur auf Ausgleiche und

Zahlungsaufschübe anzuwenden,

die nach diesem Tage beantragt

wurden.

Artikel 13

(1) Dieses Abkommen ist zu

ratifizieren. Der Austausch der

Ratifikationsurkunden hat so

bald wie möglich in Wien stattzufinden.

(2) Das Abkommen tritt am

sechzigsten Tage nach dem Austausch

der Ratifikationsurkunden

in Kraft.

Artikel 14

Jeder der Vertragsstaaten

kann dieses Abkommen durch

schriftliche, an den anderen Staat

zu richtende Notifikation aufkündigen.

Die Aufkündigung

wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt,

an dem sie notifiziert

wurde, wirksam.

Artikel 15

Jede Streitigkeit hinsichtlich

der Auslegung oder der Anwendung

des vorliegenden Abkommens,

die zwischen den Vertragsstaaten

entstehen könnte,

ist auf diplomatischem Wegs

beizulegen.

ZU URKUND DESSEN

haben die Bevollmächtigten der

beiden Staaten dieses Abkommen

unterschrieben und mit

ihren Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Brüssel, am

16, VII.1969, in dreifacher Ausfertigung,

in deutscher, französischer

und niederländischer

Sprache, wobei die drei Texte

gleichermaßen authentisch sind.

Für die Republik Österreich

K. Farbowsky

Für das Königreich Belgien

P. Harmel

Zusatzprotokoll zum Abkommen

vom 16. 7. 1969

zwischen der Republik

Österreich und dem Königreich

Belgien über Konkurs,

Ausgleich und Zahlungsaufschub

Die Vertragsstaaten des am

16. Juli 1969 in Brüssel unterzeichneten

Abkommens zwischen

der Republik Österreich

und dem Königreich Belgien

über Konkurs, Ausgleich und

Zahlungsaufschub, nachstehend

als „das Abkommen" bezeichnet,

haben folgendes vereinbart

Artikel I

Die Bestimmungen des Abkommens

sind auf den Konkurs

und den Ausgleich von

Versicherungsgesellschaften sowie

den solchen Gesellschaften

eingeräumten Zahlungsaufschub

nicht anzuwenden.

Artikel II

Dieses Protokoll bildet einen

integrierenden Teil des Abkommens.

ZU URKUND DESSEN haben

die hiezu ordnungsgemäß

Bevollmächtigten dieses Protokoll

unterschrieben und mit

ihren Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Brüssel,

am 13. Juni 1973, in zwei Urschriften

in deutscher, französischer

und niederländischer

Sprache, wobei die drei Texte

gleichermaßen verbindlich sind.

Für die Republik Österreich

Dr. Kurt Farbowsky m. p.

Für das Königreich Belgien

R. van Elslande m. p.

Die von dem gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten

ausübenden Bundeskanzler unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete

Ratifikationsurkunde wurde am 12. Juni 1975 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem

Art. 13 Abs. 2 am 11. August 1975 in Kraft.

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