385. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgien über Konkurs Ausgleich und Zahlungsaufschub samt Zusatzprotokoll
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Zusatzprotokoll wird genehmigt.
DER BUNDESPRÄSIDENT
DER. REPUBLIK
ÖSTERREICH
und
SEINE MAJESTÄT DER
KÖNIG DER BELGIER,
Von dem Wunsche geleitet,
zwischen Österreich und Belgien
die Bestimmungen auf dem Gebiet
des Konkurses, des Ausgleiches
und des Zahlungsaufschubes
zu regeln,
Haben beschlossen, zu diesem
Zweck ein Abkommen zu
schließen, und haben zu Bevollmächtigten
ernannt
DER BUNDESPRÄSIDENT
DER REPUBLIK
ÖSTERREICH
Seine Exzellenz Herrn K.
Farbowsky, außerordentlichen
und bevollmächtigten
Botschafter von Österreich in
Brüssel,
SEINE MAJESTÄT DER
KÖNIG DER BELGIER
Seine Exzellenz Herrn P.
Harmel, Minister für die
Auswärtigen Angelegenheiten,
Die nach Austausch ihrer in
guter und gehöriger Form befundenen
Vollmachten folgende
Bestimmungen vereinbart haben
Artikel 1
(1) Dieses Abkommen ist auf
den Konkurs und auf den Ausgleich
von Kaufleuten oder von
Handelsgesellschaften sowie auf
den Kaufleuten oder Handelsgesellschaften
bewilligten Zahlungsaufschub
anzuwenden. Die
Eigenschaft als Kaufmann oder
als Handelsgesellschaft ist nach
dem. Recht des Vertragsstaates
zu beurteilen, auf dessen Gebiet
sich die Wirkungen des Konkurses,
des Ausgleiches oder des
Zahlungsaufschubes auf Grund
dieses Abkommens erstrecken.
(2) Für die Anwendung dieses
Abkommens werden die Genossenschaften
den Handelsgesellschaften
gleichgehalten.
Artikel 2
(1) Die Gerichte des Vertragsstaates,
auf dessen Gebiet der
Kaufmann seine Geschäftsleitung
oder die Handelsgesellschaft
ihren Sitz hat, sind für die Eröffnung
des Konkurses ausschließlich
zuständig.
(2) Sind die Gerichte der Vertragsstaaten
nicht gemäß Absatz
1 zuständig, so wird ihre
Zuständigkeit dennoch anerkannt,
wenn über den Schuldner
in demjenigen der beiden Staaten,
in dem er eine Niederlassung
hat, der Konkurs eröffnet
wurde. Die Zuständigkeit des
Gerichtes desjenigen der beiden
Staaten, in dem der Schuldner
eine Niederlassung besitzt, wird
jedoch von dem anderen Staate
nicht anerkannt, wenn dieser
einem zwischenstaatlichen Abkommen
angehört, das die Zuständigkeit
der Gerichte eines
dritten Staates vorsieht.
(3) Werden Gerichte jedes der
beiden Vertragsstaaten auf
Grund des Absatzes 1 oder des
Absatzes 2 mit Konkurssachen
befaßt, die denselben Kaufmann
oder dieselbe Handelsgesellschaft
betreffen, so hat das später befaßte
Gericht das Verfahren einzustellen,
außer das zuerst befaßte
Gericht hätte sich für unzuständig
erklärt.
Artikel 3
Die Gerichte des Vertragsstaates,
in dem der Konkurs eröffnet
worden ist, werden für
zuständig erachtet, insoweit sie
über Ansprüche entschieden
haben, die sich nach der Rechtsordnung
eines der beiden Staaten
unmittelbar aus dem Konkurs
ergeben.
Artikel 4
(1) Die privatrechtlichen Wirkungen
des in einem Vertragsstaat
durch das gemäß Artikel 2
zuständige Gericht eröffneten
Konkurses erstrecken sich auch
auf das Gebiet des anderen
Staates.
(2) Die Eröffnung des Konkurses
in einem Vertragsstaat
übt auf den Gemeinschuldner
im anderen Vertragsstaat, was
seine Rechte der Berufsausübung
anlangt, die Wirkungen aus, die
nach dem Recht dieses anderen
Vertragsstaates den Gemeinschuldner
in seiner Eigenschaft
als Kaufmann treffen.
(3) Soweit das Recht des Vertragsstaates,
in dem der Konkurs
eröffnet wurde, ihn dazu
befugt, kann der Masseverwalter
in dem anderen Staat als Vertreter
des Gemeinschuldners
oder der Masse einschreiten und
insbesondere;
1. alle Maßnahmen zur Sicherung
und Verwaltung der Masse
treffen;
2. Rechte vor Gericht geltend
machen;
3. bewegliches Vermögen des
Gemeinschuldners veräußern;
4. die Veräußerung unbeweglichen
Vermögens vornehmen
lassen und sich zu diesem Zweck
in Österreich an das Handelsgericht
Wien, in Belgien an das
Handelsgericht Brüssel wenden;
diese Gerichte ordnen alle zur
Veräußerung erforderlichen
Maßnahmen so an, als ob der
Konkurs auf dem Gebiet ihres
Staates eröffnet worden wäre.
Artikel 5
Das Gericht, das den Konkurs
eröffnet hat, kann einen besonderen
Verwalter bestellen, der
befugt ist, auf dem Gebiet des
anderen Vertragsstaates gemäß
Artikel 4 Absatz 3 einzuschreiten.
Artikel 6
(1) Das Gericht, das den Konkurs
eröffnet hat, kann das in
Absatz 4 bezeichnete Gericht des
anderen Staates im Rechtshilfewege
um Veranlassung der Bekanntmachung
des Konkurseröffnungsbeschlusses
sowie jeder
anderen, den Konkurs betreffenden
Entscheidung ersuchen,
wenn anzunehmen ist, daß sich
Gläubiger oder Vermögenswerte
des Schuldners in diesem Staate
befinden.
(2) Das ersuchte Gericht hat
die Übersetzung der ihm übersendeten
Entscheidungen zu veranlassen
und die Übersetzung in
der Form bekanntzumachen, die
das Recht seines Staates vorsieht.
Das ersuchte Gericht hat weiters
nach dem Recht seines Staates
die Eintragung der Entscheidungen
in die öffentlichen Bücher
und Register zu veranlassen und
die erforderlichen Maßnahmen
zu ergreifen, damit die an den
Gemeinschuldner gerichteten
Sendungen dem Masseverwalter
ausgefolgt werden.
(3) Der Staat des ersuchten
Gerichtes ist berechtigt, von
dem Staat des ersuchenden Gerichtes
die Erstattung der Bekanntmachungs-
und Eintragungskosten
zu verlangen.
(4) Das Gericht, dem das
Rechtshilfeersuchen zu übersenden
ist, ist in Österreich das
Handelsgericht Wien, in Belgien
das Handelsgericht Brüssel. Dieses
Gericht hat das Rechtshilfeersuchen
an ein anderes Gericht
desselben Staates weiterzuleiten,
wenn es nicht selbst die Durchführung
der erforderlichen Maßnahmen
anordnen kann.
Artikel 7
(f) Die Wirkungen der Eröffnung,
der Aufhebung sowie
jeder anderen Art der Beendigung
des Konkurses treten in
dem anderen Vertragsstaat zu
dem Zeitpunkt ein, den das
Recht des Staates, in dem der
Konkurs eröffnet wurde, bestimmt.
(2) Wurde in einem Vertragsstaat
der Konkurs eröffnet, so
sind, abweichend von der Bestimmung
des Absatzes 1, dem
Gemeinschuldner in dem anderen
Staat geleistete Zahlungen
wirksam und befreien den Verpflichteten
gegenüber der Masse,
wenn sie vor den nach dem
Recht dieses Staates vorgeschriebenen
Bekanntmachungen geleistet
wurden, es sei denn, daß der
Verpflichtete von der Eröffnung
des Konkurses Kenntnis hatte
oder Kenntnis haben mußte.
Zahlungen, die in diesem Staat
nach den vorgeschriebenen Bekanntmachungen
geleistet wurden,
befreien den Verpflichteten
nur insoweit, als sie der Masse
zugute kommen oder der Verpflichtete
trotz Bekanntmachung
der Konkurseröffnung von dieses
keine Kenntnis haben
konnte.
Artikel 8
(1) Die Forderungen, die vorzugsweise
aus beweglichen Vermögensbestandteilen
zu befriedigen
sind, sowie die Reihenfolge
dieser Privilegien bestimmen
sich nach dem Recht des
Vertragsstaates, in dem der Konkurs
eröffnet worden ist.
(2) Die Hypotheken und
Rechte auf vorzugsweise Befriedigung
aus unbeweglichem Vermögen
richten sich nach dem
Recht des Vertragsstaates, in
dem sich dieses Vermögen befindet.
(3) Die Hypotheken und
Rechte auf vorzugsweise Befriedigung
aus Seeschiffen, Binnenschiffen
und Luftfahrzeugen
richten sich nach dem Recht des
Vertragsstaates, in dem diese
eingetragen sind.
(4) Die Arbeiter und Angestellten
einer Niederlassung des
Gemeinschuldners in demjenigen
der Vertragsstaaten, in dem der
Konkurs nicht eröffnet wurde,
können sich für das auf dem
Gebiet dieses Staates befindliche
Vermögen hinsichtlich der Gesamtheit
ihrer Rechte auf vorzugsweise
Befriedigung ihrer
Ansprüche aus dem Dienstverhältnis
auf das Recht des einen
oder anderen der beiden Staaten
berufen.
(5) Bei Eröffnung des Konkurses
in einem Vertragsstaat
werden die Forderungen juristischer
Personen des öffentlichen
Rechts des anderen Staates zur
Befriedigung aus der Masse zugelassen.
Die Rechte auf vorzugsweise
Befriedigung dieser
Forderungen werden nur hinsichtlich
des Vermögens anerkannt,
das sich auf dem Gebiet
des Staates befindet, in dem der
Konkurs nicht eröffnet wurde;
sie richten sich dort nach dem
Recht dieses Staates.
Artikel 9
(1) Die in einem Vertragsstaat
von dem im Sinne des Artikels 2
zuständigen Gericht gefällter.
Entscheidungen auf dem Gebiet
des Konkurses einschließlich des
Zwangsausgleiches, auf dem Gebiet
des Ausgleiches oder auf
dem des Zahlungsaufschubes
werden in dem anderen Staat
anerkannt, es sei denn, daß sie
der öffentlichen Ordnung dieses
Staates widersprechen oder daß
die Rechte der Verteidigung
nicht gewahrt wurden. Dasselbe
gilt für die Entscheidungen über
sich unmittelbar aus dem Konkurs
ergebende Ansprüche, die
von dem im Sinne des Artikels 3
zuständigen Gericht gefällt worden
sind. Die Wirkungen der im
vorliegenden Absatz bezeichneten
Entscheidungen treten in
dem anderen Staat zu dem Zeitpunkt
ein, den das Recht des
Staates, in dem sie gefällt wurden,
bestimmt.
(2) Im Falle de3 Ausgleiches
kann die zuständige Behörde
eines Vertragsstaates entsprechend
dem für sie geltenden
Recht alle zur Überwachung der
Verwaltung oder zur Liquidation
des Vermögens des Schuldners
im anderen Staat erforderlichen
Maßnahmen treffen; insbesondere
kann sie zu diesem
Zweck eine Person bestellen, die
befugt ist, auf dem. Gebiet des
anderen Staates einzuschreiten.
(3) Für die Bekanntmachungen
und für die Eintragungen in
öffentliche Bücher und Register,
zu denen die in Absatz 1 angeführten
Entscheidungen in dem
Vertragsstaat, in dem die Entscheidungen
nicht gefällt wurden,
Anlaß geben können, gilt
Artikel 6.
Artikel 10
Die Bestimmungen dieses Abkommens
betreffend die Entscheidungen
des österreichischen
Gerichts, das den Konkurs eröffnet
oder den Ausgleich bestätigt
hat, gelten auch für die
Auszüge aus dem Anmeldungsverzeichnis,
die von diesem Gericht
als Exekutionstitel ausgestellt
werden.
Artikel 11
(1) Sollen auf Grund einer
Entscheidung, die von einem
österreichischen Gericht in
einem Verfahren, für das dieses
Abkommen gilt, gefällt wurde
und die in Österreich vollstreckbar
ist, in Belgien Vollstreckungshandlungen
gesetzt werden,
so wird die Entscheidung in
Belgien im Wege der Vollstreckbarerklärung
durch den Ge-
richtshof erster Instanz vollstreckbar
gemacht, wenn sie nach
dem Abkommen anzuerkennen
ist. Gegen die Vollstreckbarerklärung
sind alle nach belgischem
Recht hiefür vorgesehenen
Rechtsmittel mit Ausnahme
der „Opposition" zulässig.
(2) Ist eine Entscheidung, die
von einem belgischen Gericht in
einem Verfahren, für das dieses
Abkommen gilt, gefällt wurde,
in Belgien vollstreckbar, so ist
sie auch in Österreich vollstreckbar,
wenn sie nach dem Abkommen
anzuerkennen ist. Gegen
die Exekutionsbewilligung sind
alle nach österreichischem Recht
hierfür vorgesehenen Rechtsmittel
zulässig.
(3) Der Antrag auf Vollstreckung
der Entscheidung in Österreich
oder auf Vollstreckbarerklärung
der Entscheidung in
Belgien ist in der Form und
nach den von der Rechtsordnung
des Staates, wo die Vollstreckung
begehrt wird, aufgestellten
Vorschriften einzubringen
und zu beurteilen.
(4) Die antragstellende Partei
hat vorzulegen
1. eine Ausfertigung der Entscheidung;
2. im Fall einer Versaumnisentscheidung
eine mit der Bestätigung
ihrer Richtigkeit versehene
Abschrift der Ladung oder
ein anderes zur Feststellung der
gesetzmäßigen Ladung des Beklagten
geeignetes Schriftstück.
(5) Die vorgelegten Schriftstücke
sind von Beglaubigungen
und von allen Formerfordernissen
ähnlicher Art befreit; es ist
ihnen eine Übersetzung in eine
der Amtssprachen des ersuchten
Staates anzuschließen, deren
Richtigkeit von einem beeideten
Übersetzer eines der beiden
Staaten bestätigt sein muß.
Artikel 12
Dieses Abkommen ist nur auf
die nach dem Tage seines Inkrafttretens
eröffneten Konkurse
und nur auf Ausgleiche und
Zahlungsaufschübe anzuwenden,
die nach diesem Tage beantragt
wurden.
Artikel 13
(1) Dieses Abkommen ist zu
ratifizieren. Der Austausch der
Ratifikationsurkunden hat so
bald wie möglich in Wien stattzufinden.
(2) Das Abkommen tritt am
sechzigsten Tage nach dem Austausch
der Ratifikationsurkunden
in Kraft.
Artikel 14
Jeder der Vertragsstaaten
kann dieses Abkommen durch
schriftliche, an den anderen Staat
zu richtende Notifikation aufkündigen.
Die Aufkündigung
wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt,
an dem sie notifiziert
wurde, wirksam.
Artikel 15
Jede Streitigkeit hinsichtlich
der Auslegung oder der Anwendung
des vorliegenden Abkommens,
die zwischen den Vertragsstaaten
entstehen könnte,
ist auf diplomatischem Wegs
beizulegen.
ZU URKUND DESSEN
haben die Bevollmächtigten der
beiden Staaten dieses Abkommen
unterschrieben und mit
ihren Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Brüssel, am
16, VII.1969, in dreifacher Ausfertigung,
in deutscher, französischer
und niederländischer
Sprache, wobei die drei Texte
gleichermaßen authentisch sind.
Für die Republik Österreich
K. Farbowsky
Für das Königreich Belgien
P. Harmel
Zusatzprotokoll zum Abkommen
vom 16. 7. 1969
zwischen der Republik
Österreich und dem Königreich
Belgien über Konkurs,
Ausgleich und Zahlungsaufschub
Die Vertragsstaaten des am
16. Juli 1969 in Brüssel unterzeichneten
Abkommens zwischen
der Republik Österreich
und dem Königreich Belgien
über Konkurs, Ausgleich und
Zahlungsaufschub, nachstehend
als „das Abkommen" bezeichnet,
haben folgendes vereinbart
Artikel I
Die Bestimmungen des Abkommens
sind auf den Konkurs
und den Ausgleich von
Versicherungsgesellschaften sowie
den solchen Gesellschaften
eingeräumten Zahlungsaufschub
nicht anzuwenden.
Artikel II
Dieses Protokoll bildet einen
integrierenden Teil des Abkommens.
ZU URKUND DESSEN haben
die hiezu ordnungsgemäß
Bevollmächtigten dieses Protokoll
unterschrieben und mit
ihren Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Brüssel,
am 13. Juni 1973, in zwei Urschriften
in deutscher, französischer
und niederländischer
Sprache, wobei die drei Texte
gleichermaßen verbindlich sind.
Für die Republik Österreich
Dr. Kurt Farbowsky m. p.
Für das Königreich Belgien
R. van Elslande m. p.
Die von dem gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten
ausübenden Bundeskanzler unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete
Ratifikationsurkunde wurde am 12. Juni 1975 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem
Art. 13 Abs. 2 am 11. August 1975 in Kraft.