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385_1973 AT

385. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 385. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.

Nr. 376, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 302/1968, BGBl. Nr. 195/1969, BGBl.

Nr. 10/1970, BGBl. Nr. 415/1970, BGBl.

Nr. 116/1971, BGBl. Nr. 229/1971, BGBl.

Nr. 284/1972 und BGBl. Nr. 23/1973 wird wie

folgt geändert

1. Im § 4 Abs. 5 tritt an die Stelle der Zitierung

„§ 5 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1959,

BGBl. Nr. 300/1958," die Zitierung: „§ 4 Abs. 8

des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223/

1972,".

2. § 5 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 5. (1) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe

besteht für Kinder, die das 15. Lebensjahr vollendet

haben und selbst Einkünfte gemäß § 2

Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1972 in

einem 1000 S monatlich übersteigenden Betrag

beziehen oder die, sofern es sich um ein behindertes

Kind handelt (§ 2 Abs. 1 lit. c), über ein

Gesamtvermögen im Sinne des Vermögensteuergesetzes

1954, BGBl. Nr. 192/1954, von mehr

als 240.000 S verfügen. Bei der Ermittlung der

Einkünfte des Kindes bleiben außer Betracht

a) die durch Gesetz als einkommensteuerfrei

erklärten Bezüge,

b) Entschädigungen aus einem gesetzlich anerkannten

Lehrverhältnis,

c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse,

d) Bezüge, die ein in Schulausbildung befindliches

Kind aus einer ausschließlich während

der Schulferien ausgeübten Beschäftigung

bezieht."

3. § 6 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Keinen Anspruch auf Familienbeihilfe

nach Abs. 1 oder 2 haben Vollwaisen, die das

15. Lebensjahr vollendet haben und Einkünfte

gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes

1972 in einem 1000 S monatlich übersteigenden

Betrag beziehen. Bei der Ermittlung der Einkünfte

der Vollwaise bleiben außer Betracht

a) die durch Gesetz als einkommensteuerfrei

erklärten Bezüge,

b) Entschädigungen aus einem gesetzlich anerkannten

Lehrverhältnis,

c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse,

d) Bezüge, die eine in Schulausbildung befindliche

Vollwaise aus einer ausschließlich

während der Schulferien ausgeübten Beschäftigung

bezieht."

4. Im § 13 Abs. 1 letzter Satz tritt an die

Stelle der Zitierung: „(§ 69 des Einkommensteuergesetzes

1967)" die Zitierung: „(§ 81 des

Einkommensteuergesetzes 1972)".

5. Im § 16 Abs. 1 tritt jeweils an die

Stelle der Zitierung: „§ 19 Abs. 1 Einkommensteuergesetz

1967" die Zitierung: „§ 25 des Einkommensteuergesetzes

1972".

6. Im § 17 Abs. 2 tritt an die Stelle der

Zitierung: „§ 19 Abs. 1 Einkommensteuergesetz

1967" die Zitierung: „§ 25 des Einkommensteuergesetzes

1972".

7. Im § 39 Abs. 5 hat die lit. a zu lauten

„a) Anteile am Aufkommen an der Einkommensteuer

und der Körperschaftsteuer gemäß

den Bestimmungen des Bundesgesetzes

vom 24. November 1972, BGBl. Nr. 443,".

8. Im § 41 Abs. 2 tritt an die Stelle der Zitierung

„§ 36 des Einkommensteuergesetzes 1967"

die Zitierung: „§ 47 des Einkommensteuergesetzes

1972".

9. Im § 41 Abs. 3 tritt an die Stelle der Zitierung

„(§ 19 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes

1967)" die Zitierung: „(§ 25 des Einkommensteuergesetzes

1972)".

10. § 41 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Zur Beitragsgrundlage gehören nicht

a) die im § 25 Abs. 1 Z. 2, 3 und 4 des

Einkommensteuergesetzes 1972 genannten

Bezüge,

b) Ruhe- und Versorgungsbezüge,

c) die im § 67 Abs. 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes

1972 genannten Bezüge,

d) die Familienbeihilfen,

e) die Wohnungsbeihilfen,

f) die im § 3 Z. 18 bis 28 des Einkommensteuergesetzes

1972 genannten Bezüge,

g) Arbeitslöhne, die an Dienstnehmer gewährt

werden, die im Ausland einen

Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt

haben und sich im Bundesgebiet

nur vorübergehend, nicht länger als einen

Monat aufhalten.

Übersteigt die Beitragsgrundlage in einem Kalendermonat

nicht den Betrag von 7500 S, so

verringert sie sich um 5000 S."

11. Im § 43 Abs. 1 tritt an die Stelle der Zitierung

„(§ 69 des Einkommensteuergesetzes

1967)" die Zitierung: „(§ 81 des Einkommensteuergesetzes

1972)".

Artikel II

(1) Art. I Z. 2 und 3 dieses Bundesgesetzes

tritt rückwirkend mit 1. Jänner 1973 in Kraft.

(2) Art. I Z. 8, 9 und 10 dieses Bundesgesetzes

ist auf die nach dem 31. Dezember 1972 ausgezahlten

Löhne und Gehälter anzuwenden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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