385. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.
Nr. 376, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 302/1968, BGBl. Nr. 195/1969, BGBl.
Nr. 10/1970, BGBl. Nr. 415/1970, BGBl.
Nr. 116/1971, BGBl. Nr. 229/1971, BGBl.
Nr. 284/1972 und BGBl. Nr. 23/1973 wird wie
folgt geändert
1. Im § 4 Abs. 5 tritt an die Stelle der Zitierung
„§ 5 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1959,
BGBl. Nr. 300/1958," die Zitierung: „§ 4 Abs. 8
des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223/
1972,".
2. § 5 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 5. (1) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe
besteht für Kinder, die das 15. Lebensjahr vollendet
haben und selbst Einkünfte gemäß § 2
Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1972 in
einem 1000 S monatlich übersteigenden Betrag
beziehen oder die, sofern es sich um ein behindertes
Kind handelt (§ 2 Abs. 1 lit. c), über ein
Gesamtvermögen im Sinne des Vermögensteuergesetzes
1954, BGBl. Nr. 192/1954, von mehr
als 240.000 S verfügen. Bei der Ermittlung der
Einkünfte des Kindes bleiben außer Betracht
a) die durch Gesetz als einkommensteuerfrei
erklärten Bezüge,
b) Entschädigungen aus einem gesetzlich anerkannten
Lehrverhältnis,
c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse,
d) Bezüge, die ein in Schulausbildung befindliches
Kind aus einer ausschließlich während
der Schulferien ausgeübten Beschäftigung
bezieht."
3. § 6 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Keinen Anspruch auf Familienbeihilfe
nach Abs. 1 oder 2 haben Vollwaisen, die das
15. Lebensjahr vollendet haben und Einkünfte
gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
1972 in einem 1000 S monatlich übersteigenden
Betrag beziehen. Bei der Ermittlung der Einkünfte
der Vollwaise bleiben außer Betracht
a) die durch Gesetz als einkommensteuerfrei
erklärten Bezüge,
b) Entschädigungen aus einem gesetzlich anerkannten
Lehrverhältnis,
c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse,
d) Bezüge, die eine in Schulausbildung befindliche
Vollwaise aus einer ausschließlich
während der Schulferien ausgeübten Beschäftigung
bezieht."
4. Im § 13 Abs. 1 letzter Satz tritt an die
Stelle der Zitierung: „(§ 69 des Einkommensteuergesetzes
1967)" die Zitierung: „(§ 81 des
Einkommensteuergesetzes 1972)".
5. Im § 16 Abs. 1 tritt jeweils an die
Stelle der Zitierung: „§ 19 Abs. 1 Einkommensteuergesetz
1967" die Zitierung: „§ 25 des Einkommensteuergesetzes
1972".
6. Im § 17 Abs. 2 tritt an die Stelle der
Zitierung: „§ 19 Abs. 1 Einkommensteuergesetz
1967" die Zitierung: „§ 25 des Einkommensteuergesetzes
1972".
7. Im § 39 Abs. 5 hat die lit. a zu lauten
„a) Anteile am Aufkommen an der Einkommensteuer
und der Körperschaftsteuer gemäß
den Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 24. November 1972, BGBl. Nr. 443,".
8. Im § 41 Abs. 2 tritt an die Stelle der Zitierung
„§ 36 des Einkommensteuergesetzes 1967"
die Zitierung: „§ 47 des Einkommensteuergesetzes
1972".
9. Im § 41 Abs. 3 tritt an die Stelle der Zitierung
„(§ 19 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
1967)" die Zitierung: „(§ 25 des Einkommensteuergesetzes
1972)".
10. § 41 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Zur Beitragsgrundlage gehören nicht
a) die im § 25 Abs. 1 Z. 2, 3 und 4 des
Einkommensteuergesetzes 1972 genannten
Bezüge,
b) Ruhe- und Versorgungsbezüge,
c) die im § 67 Abs. 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes
1972 genannten Bezüge,
d) die Familienbeihilfen,
e) die Wohnungsbeihilfen,
f) die im § 3 Z. 18 bis 28 des Einkommensteuergesetzes
1972 genannten Bezüge,
g) Arbeitslöhne, die an Dienstnehmer gewährt
werden, die im Ausland einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben und sich im Bundesgebiet
nur vorübergehend, nicht länger als einen
Monat aufhalten.
Übersteigt die Beitragsgrundlage in einem Kalendermonat
nicht den Betrag von 7500 S, so
verringert sie sich um 5000 S."
11. Im § 43 Abs. 1 tritt an die Stelle der Zitierung
„(§ 69 des Einkommensteuergesetzes
1967)" die Zitierung: „(§ 81 des Einkommensteuergesetzes
1972)".
Artikel II
(1) Art. I Z. 2 und 3 dieses Bundesgesetzes
tritt rückwirkend mit 1. Jänner 1973 in Kraft.
(2) Art. I Z. 8, 9 und 10 dieses Bundesgesetzes
ist auf die nach dem 31. Dezember 1972 ausgezahlten
Löhne und Gehälter anzuwenden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.