385. Bundesgesetz: 25. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957,
BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl.
Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 290/
1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl. Nr. 168/1960,
BGBl. Nr. 294/1960, BGBl. Nr. 13/1962, BGBl.
Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/1963, BGBl. Nr. 253/
1963, BGBl. Nr. 320/1963, BGBl. Nr. 301/1964,
BGBl. Nr. 81/1965, BGBl. Nr. 96/1965, BGBl.
Nr. 220/1965, BGBl. Nr. 309/1965, BGBl.
Nr. 168/1966, BGBl. Nr. 67/1967, BGBl. Nr. 201/
1967, BGBl. Nr. 6/1968, BGBl. Nr. 282/1968,
BGBl. Nr. 17/1969 und BGBl. Nr. 446/1969,
wird abgeändert wie folgt
1. Im § 5 Abs. 2 zweiter Satz ist der Ausdruck
„der in § 1 der Hausbesorgerordnung 1957,
BGBl. Nr. 154, bezeichneten Art" durch den
Ausdruck „als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes,
BGBl. Nr. 16/1970," zu ersetzen.
2. Im § 17 Abs. 4 ist der Ausdruck „um Zeiten,
während derer Wochengeld bezogen wird oder
während derer dieser Anspruch ruht" durch
den Ausdruck „um Zeiten nach § 227 Z. 3 bis 6"
zu ersetzen.
3. Im § 28 Z. 2 lit. d ist der Ausdruck „gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 1 Landwirtschaftliches Zuschußrentenversicherungsgesetz
von der Pflichtversicherung
ausgenommen sind" durch den Ausdruck
„gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 des Bauern-
Pensionsversicherungsgesetzes von der Pflichtversicherung
infolge einer Pflichtversicherung
nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz
ausgenommen sind" zu ersetzen.
4. § 45 Abs. 1 lit. a hat zu lauten
„a) in der Krankenversicherung ab Beginn des
Beitragszeitraumes Jänner 1971 der Betrag
von 160 S;".
5. § 49 Abs. 3 Z. 22 hat zu lauten
„22. das Teilentgelt, das Lehrlingen vom
Lehrherrn nach § 17 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, bzw. das Anlernlingen
vom Unternehmer nach Artikel II Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1953, BGBl.
Nr. 141, zu leisten ist."
6. a) § 73 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten
„Der von den Trägern der Pensionsversicherung
zu entrichtende Beitrag beträgt ab 1. Jänner 1971
9'75 v. H. des für das laufende Geschäftsjahr
erwachsenden Aufwandes an Pensionen."
b) § 73 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten
„Die Beiträge nach Abs. 3 sind vorschußweise
in monatlichen Raten in dem im Abs. 3 bezeichneten
Hundertsatz der Summe des im
vorangegangenen Kalendermonat erwachsenden
Aufwandes an Pensionen (Pensionssonderzahlungen)
dem Hauptverband zu überweisen."
c) Im § 73 Abs. 4 dritter Satz hat der Zwischensatz
„— und zwar gesondert für die Landwirtschaftskrankenkassen
—" und im Abs. 4 vierter
Satz haben die Worte „in Betracht kommende"
zu entfallen.
7. § 77 Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten
„Für die Höherversicherung in der Pensionsversicherung
sind Beiträge in einer vom Versicherten
gewählten Höhe zu entrichten; der
jährliche Beitrag darf das Dreißigfache der
Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 lit. b
nicht übersteigen."
8. § 86 Abs. 3 letzter Satz hat zu lauten
„Wird der Antrag auf die Pension erst nach
Ablauf der im vorstehenden angegebenen Fristen
gestellt, so fällt die Pension erst mit dem Tag
der Antragstellung an."
8 a. § 94 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Wird neben einem Pensionsanspruch aus
der Pensionsversicherung mit Ausnahme der
Ansprüche auf Knappschaftspension und Knappschaftssold
sowie Waisenpension noch Erwerbseinkommen
(Abs. 2 und 3) aus einer gleichzeitig
ausgeübten Erwerbstätigkeit erzielt, so
ruht der Grundbetrag mit dem Betrag, um den
das im Monat gebührende Erwerbseinkommen
2500 S übersteigt, höchstens jedoch mit dem
Betrag, um den die Summe aus Pension und
Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von
4300 S übersteigt. An die Stelle der Beträge
von 2500 S und 4300 S treten ab 1. Jänner eines
jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1972, die
unter Bedachtnahme auf § 108 i mit der jeweiligen
Richtzahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten
Beträge. Das Ruhen des Grundbetrages entfällt
bei Pensionen aus eigener Pensionsversicherung,
sobald
a) der Pensionist das 65. Lebensjahr vollendet
hat und
b) die Summe der in dieser Pension berücksichtigten
und der nach deren Stichtag
erworbenen Beitragsmonate der Pflichtversicherung
oder der freiwilligen Versicherung
mindestens 540 beträgt; hiebei
sind die Beitragsmonate der Pensionsversicherung
nach diesem und anderen Bundesgesetzen
zusammenzuzählen.
Gebührt neben einer Pension aus eigener Pensionsversicherung,
deren Grundbetrag wegen
Zutreffens der Voraussetzungen nach lit. a
und b nicht ruht, auch eine Witwenpension, so
erstreckt sich der Entfall des Ruhens auch auf
den Grundbetrag der Witwenpension."
9. a) Die Überschrift zu § 95 hat zu lauten
„Gemeinsame Bestimmungen für das
Ruhen von Renten- und Pensionsansprüchen"
b) Dem § 95 ist ein Abs. 3 mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„(3) Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung
der §§ 94 und 264 Abs. 2 vor, so ist
bei der Feststellung des Ruhens nach § 94 von
jenem Pensionsbetrag auszugehen, der sich nach
der Anwendung des § 264 Abs. 2 ergibt."
9 a. § 96 letzter Satz hat zu lauten
„Die Renten bzw. Pensionen sind von dem Tag
an wieder zu gewähren, mit dem der Ruhensgrund
weggefallen oder das Ruhen des Grundbetrages
wegen Zutreffens der Voraussetzungen
nach § 94 Abs. 1 lit. a und b entfallen ist."
10. § 108 a hat zu lauten
„Richtzahl
§ 108 a. (1) Für jedes Kalenderjahr ist eine
Richtzahl zu ermitteln, welche durch Teilung
der durchschnittlichen Beitragsgrundlage des
zweitvorangegangenen Kalenderjahres (Ausgangsjahr)
durch die durchschnittliche Beitragsgrundlage
des drittvorangegangenen Kalenderjahres
(Vergleichsjahr) gebildet wird. Dabei ist
die für das Vergleichsjahr bereits ermittelte
durchschnittliche Beitragsgrundlage durch die
unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des
Abs. 3 neu zu ermittelnde durchschnittliche
Beitragsgrundlage zu ersetzen. Die Richtzahl
ist auf drei Dezimalstellen zu runden. Das
Bundesministerium für soziale Verwaltung hat
die Richtzahl für jedes Kalenderjahr gleichzeitig
mit der Verlautbarung des Gutachtens des Beirates
für die Renten- und Pensionsanpassung
(§ 108 e) kundzumachen.
(2) Zur Ermittlung der durchschnittlichen
Beitragsgrundlage eines Kalenderjahres (Abs. 1)
sind die Pflichtversicherten, für die gemäß § 44
Abs. 1 eine allgemeine Beitragsgrundlage vorgesehen
ist, am letzten Donnerstag des Beitragszeitraumes
Jänner und Juli dieses Jahres
(Zählungstage) in die Lohnstufen (§ 46 Abs. 2
bis 5) einzureihen. Maßgebend für die Einreihung
ist die allgemeine Beitragsgrundlage
am Zählungstage. Arbeitsunfähig Erkrankte,
deren Beschäftigungsverhältnis nicht gelöst ist,
sind hiebei den Pflichtversicherten mit der
Maßgabe gleichzuhalten, daß für ihre Einreihung
die letzte allgemeine Beitragsgrundlage vor
Beginn der Arbeitsunfähigkeit heranzuziehen ist.
(3) Zur Feststellung der durchschnittlichen
Beitragsgrundlage des Vergleichsjahres (Abs. 1)
ist die Zahl der an dem jeweiligen Zählungstag
in jeder Lohnstufe eingereihten Personen mit
dem Tageswert (§ 46 Abs. 4) dieser Lohnstufe
zu vervielfachen. Dabei bleiben die Lohnstufen
außer Betracht, in die Versicherte eingereiht
wurden, deren allgemeine Beitragsgrundlage den
Betrag des im Vergleichsjahr in Geltung gestandenen
Richtsatzes für Pensionsberechtigte
aus eigener Pensionsversicherung (§ 292 Abs. 3
lit. a) nicht übersteigt.
(4) Zur Feststellung der durchschnittlichen
Beitragsgrundlage des Ausgangsjahres ist ein
unterer und ein oberer Grenzbetrag zu bilden.
Unterer Grenzbetrag ist die mit der um 05
erhöhten halben Richtzahl des Ausgangsjahres
vervielfachte untere Grenze der niedrigsten nach
Abs. 3 heranzuziehenden Lohnstufe. Oberer
Grenzbetrag ist der mit der um 0'5 erhöhten
halben Richtzahl des Ausgangsjahres vervielfachte
Meßbetrag (§ 108 b Abs. 2) des Vergleichsjahres
(Abs. 1). Die Zahl der an dem
jeweiligen Zählungstag des Ausgangsjahres in
jeder Lohnstufe eingereihten Personen ist mit
dem Tageswert (§ 46 Abs. 4) dieser Lohnstufe
zu vervielfachen. Dabei ist als unterste Lohnstufe
der Bereich zwischen dem unteren Grenzbetrag
und der nächsthöheren Lohnstufengrenze anzunehmen
und sein Mittelwert zu bilden. Die Zahl
der in die unterste Lohnstufe eingereihten
Personen ist entsprechend der Verkürzung des
Lohnstufenbereiches zu vermindern und die so
verminderte Zahl mit dem Mittelwert an Stelle
des Tageswertes der Lohnstufe zu vervielfachen.
Als oberste Lohnstufe gilt die Lohnstufe, in
die der obere Grenzbetrag fällt. Die Zahl aller
in diese oder in eine höhere Lohnstufe eingereihten
Personen ist für die Bildung der durchschnittlichen
Beitragsgrundlage des Ausgangsjahres
mit dem oberen Grenzbetrag zu vervielfachen.
(5) Die durchschnittliche Beitragsgrundlage
eines Kalenderjahres ist der Betrag, der sich
aus der Summe der nach Abs. 3 beziehungsweise
unter Bedachtnahme auf die Sonderregelungen
für die unterste und für die oberste Lohnstufe
nach Abs. 4 errechneten Beträge für beide
Zählungstage und für alle Lohnstufen, geteilt
durch die Summe der an den beiden Zählungstagen
in diese Lohnstufen eingereihten Personen,
ergibt. Die durchschnittliche Beitragsgrundlage
ist auf Groschen zu runden."
11. Im § 136 Abs. 3 erster und zweiter Satz ist
der Betrag von 4 S durch den Betrag von 5 S
zu ersetzen.
12. § 143 Abs. 5 erster Satz hat zu lauten
„Das Ruhen nach Abs. 1 Z. 3 tritt nicht ein
a) während des Bezuges des Teilentgeltes,
das Lehrlingen vom Lehrherrn nach § 17
Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl.
Nr. 142/1969, bzw. das Anlernlingen vom
Unternehmer nach Artikel II Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 9. Juli 1953, BGBl.
Nr. 141, zu leisten ist,
b) während des Bezuges des bei Dienstverhinderung
gebührenden Entgeltes aus dem
Dienstverhältnis eines Hausbesorgers im
Sinne des Hausbesorgergesetzes."
13. § 215 Abs. 4 und 5 werden aufgehoben.
14. Nach § 215 ist ein § 215 a mit nachstehendem
Wortlaut einzufügen
„Abfertigung und Wiederaufleben der
Witwenrente
§ 215 a. (1) Der Bezieherin einer Witwenrente
(§ 215), die sich wiederverehelicht hat,
gebührt eine Abfertigung in der Höhe des
70fachen einer nach § 215 Abs. 1 zu bemessenden
Witwenrente, in den Fällen des § 215 Abs. 3
in der Höhe des 70fachen der nach § 215 Abs. 3
gebührenden Witwenrente.
(2) Wird die neue Ehe durch den Tod des
Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung
aufgelöst oder wird die neue Ehe für
nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf die
Witwenrente (Abs. 1) auf Antrag wieder auf,
wenn
a) die Ehe nicht aus dem alleinigen oder
überwiegenden Verschulden der Ehefrau
aufgelöst worden ist oder
b) bei Nichtigerklärung der Ehe die Ehefrau
als schuldlos anzusehen ist.
(3) Der Anspruch lebt in der unter Bedachtnahme
auf § 108 g sich ergebenden Höhe mit
dem der Antragstellung folgenden Monatsersten,
frühestens jedoch mit dem Monatsersten wieder
auf, der dem Ablauf von fünf Jahren nach dem
seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches folgt.
(4) Auf die wiederaufgelebte Witwenrente
sind laufende Unterhaltsleistungen und die im
§ 2 des Einkommensteuergesetzes 1967, BGBl.
Nr. 268, angeführten Einkünfte anzurechnen,
die der Witwe auf Grund aufgelöster oder für
nichtig erklärter, vor dem Wiederaufleben der
Witwenrente geschlossener Ehen gebühren oder
darüber hinaus zufließen, soweit sie eine wiederaufgelebte
Witwenpension aus der Pensionsversicherung
nach diesem oder einem anderen
Bundesgesetz übersteigen. Erhält die Witwe statt
laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung,
so ist auf die Rente ein Zwölftel des
Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme
eines jährlichen Ertrages von 4 v. H. des Abfindungskapitals
ergeben würde. Geht das Abfindungskapital
ohne vorsätzliches Verschulden
der Witwe unter, so entfällt die Anrechnung."
15. a) § 227 Z. 1 hat zu lauten
„1. in dem Zweig der Pensionsversicherung,
in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt,
die Zeiten, in denen nach Vollendung des
15. Lebensjahres eine inländische öffentliche
oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete
mittlere Schule mit mindestens zweijährigem
Bildungsgang, eine höhere Schule, Akademie
oder verwandte Lehranstalt oder eine inländische
Hochschule bzw. Kunstakademie oder Kunst-
hochschule in dem für die betreffende Schul(Studien)art
vorgeschriebenen normalen Ausbildungs
(Studien)gang besucht wurde, oder nach
dem Hochschulstudium eine vorgeschriebene
Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene
Hochschulbildung erfordernden Beruf erfolgt ist,
sofern spätestens innerhalb dreier Jahre nach
dem Verlassen der Schule bzw. der Beendigung
der Ausbildung eine sonstige Versicherungszeit
oder eine neutrale Zeit im Sinne des § 234 Abs. 1
Z. 4 vorliegt; hiebei werden höchstens zwei
Jahre des Besuches einer mittleren Schule,
höchstens drei Jahre des Besuches einer höheren
Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt,
höchstens sechs Jahre des Besuches einer Hochschule,
einer Kunstakademie oder Kunsthochschule
und höchstens sechs Jahre der vorgeschriebenen
Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene
Hochschulbildung erfordernden
Beruf berücksichtigt, und zwar jedes volle
Schul (Studien- bzw. Ausbildungs)jahr, angefangen
von demjenigen, das im Kalenderjahr
der Vollendung des 15. Lebensjahres begonnen
hat, mit acht Monaten, gerechnet ab dem in das
betreffende Schuljahr fallenden 1. November;".
b) Im § 227 ist der Punkt am Schluß der Z. 3
durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als Z. 4,
5 und 6 sind anzufügen
„4. in dem Zweig der Pensionsversicherung,
in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit
vorliegt, die Zeiten eines nach dem 31. Dezember
1970 gelegenen Urlaubes gegen Entfall des
Arbeitsentgeltes nach den Vorschriften des Mutterschutzrechtes;
5. die Zeiten, während derer der Versicherte
nach dem 31. Dezember 1970 wegen Arbeitslosigkeit
eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung
bezog, jedoch nur insoweit, als
aus diesen Zeiten Ersatzmonate nach Maßgabe
des § 232 a zu bilden sind;
6. in dem Zweig der Pensionsversicherung,
in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit
vorliegt, die Zeiten, während derer der Versicherte
nach dem 31. Dezember 1970 Krankengeld
bezog oder der Anspruch darauf ausschließlich
gemäß § 143 Abs. 1 Z. 2 ruhte."
16. Nach § 232 ist ein § 232 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„Sonderbestimmungen für Ersatzzeiten
nach § 227 Z. 5
§ 232 a. (1) Sind Zeiten der im § 227 Z. 5
genannten Art vorhanden, so sind vorerst ohne
Berücksichtigung dieser Zeiten die sonstigen
Versicherungszeiten in Versicherungsmonate zusammenzufassen.
Sodann sind die Zeiten der
im § 227 Z. 5 genannten Art, soweit sie nicht
in Kalendermonaten liegen, die schon aus einem
anderen Grund als Versicherungsmonate gelten,
als Ersatzzeiten in Ersatzmonate zusammenzufassen;
§ 231 Z. 1 gilt entsprechend.
(2) Ersatzmonate nach Abs. 1 gelten höchstens
in dem Ausmaß als erworben, als der Hälfte
der vom Versicherten für die Zeit nach dem
31. Dezember 1970 und vor dem Stichtag (§ 223
Abs. 2) erworbenen Beitragsmonate entspricht.
Vermindert sich hiedurch die Zahl dieser Ersatzmonate,
so gelten die am weitesten zurückliegenden
Ersatzmonate nach Abs. 1 als nicht
erworben.
(3) Bei Feststellung der Leistungszugehörigkeit
(§ 245) bleiben Ersatzmonate nach Abs. 1 außer
Betracht."
17. a) § 234 Abs. 1 Z. 6 hat zu lauten
„6. Zeiten, während derer der Versicherte
a) wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung
aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenfürsorge)
bezog oder
b) nach dem 31. Dezember 1945 als arbeitslos
gemeldet war, jedoch vom Bezug einer
in lit. a genannten Geldleistung aus einem
anderen Grund als wegen Arbeitsunwilligkeit,
Auflösung des Dienstverhältnisses
durch eigenes Verschulden, freiwilliger
Lösung des Dienstverhältnisses ohne triftigen
Grund oder Unterlassung der Kontrollmeldung
ausgeschlossen war;".
b) § 234 Abs. 1 Z. 10 hat zu lauten
„10. Zeiten eines Urlaubes gegen Entfall
des Arbeitsentgeltes nach den Vorschriften des
Mutterschutzrechtes ;".
c) § 234 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Nach dem 31. Dezember 1970 gelegene
Zeiten der im Abs. 1 Z. 6 lit. b bezeichneten
Art sind nur bis zum Höchstausmaß von
60 Monaten als neutrale Zeiten anzusehen."
Der bisherige Abs. 2 erhält die Bezeichnung
Abs. 3.
18. Im § 238 Abs. 2 hat der vorletzte Satz zu
lauten
„Monate der freiwilligen Weiterversicherung, die
auch Zeiten enthalten, während welcher Krankengeld,
Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Karenzurlaubsgeld
aus gesetzlicher Versicherung
bezogen oder während welcher Krankenhauspflege
auf Rechnung eines Versicherungsträgers
gewährt wurde, sowie Versicherungsmonate der
im § 227 Z. 4 bis 6 bezeichneten Art sind bei
der Feststellung der letzten 60 anrechenbaren
Versicherungsmonate außer Betracht zu lassen,
die Monate der freiwilligen Weiterversicherung
jedoch nur, wenn es für den Versicherten günstiger
ist."
19. § 244 Abs. 5 erster Satz hat zu lauten
„Erhält ein Versicherungsmonat neben Ersatzzeiten
gemäß § 227 Z. 4 oder 6 oder neben
neutralen Zeiten der im § 234 Abs. 1 Z. 5, 6
und 10 genannten Art auch Zeiten der Pflichtversicherung
oder sonstige Ersatzzeiten, gilt
als Beitragsgrundlage das 30fache der durchschnittlichen
täglichen Beitragsgrundlage aus
der in diesem Monat vorhandenen Zeit der
Pflichtversicherung oder sonstigen Ersatzzeit."
20. a) § 251 a Abs. 3 Z. 1 zweiter Halbsatz
hat zu lauten
„der besondere Steigerungsbetrag für die Höherversicherung,
der Kinderzuschuß, der Hilflosenzuschuß,
die Zuschläge nach den §§ 80
Abs. 5 und 85 Abs. 5 des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes und
nach den §§ 76 Abs. 5 und 80 Abs. 5 des Bauern-
Pensionsversicherungsgesetzes sowie die Ausgleichszulage
haben außer Ansatz zu bleiben."
b) § 251 a Abs. 3 Z. 7 erster Satz erster Halbsatz
hat zu lauten
„Der gemäß Z. 6 zuständige Versicherungsträger
hat nach den für ihn geltenden Vorschriften
über das Ruhen und das Versagen der Leistung
sowie über Ansprüche auf Kinderzuschuß, Hilflosenzuschuß
und Ausgleichszulage, ebenso über
die Zuschläge nach den §§ 80 Abs. 5 und 85
Abs. 5 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
und nach den §§ 76 Abs. 5
und 80 Abs. 5 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
zu entscheiden, wobei jeweils von der
Gesamtleistung auszugehen ist;".
21. § 255 Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten
„Als überwiegend im Sinne des Abs. 1 gelten
solche erlernte (angelernte) Berufstätigkeiten,
wenn sie in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate
nach diesem Bundesgesetz während
der letzten 15 Jahre vor dem Antrag auf Invaliditätspension
ausgeübt wurden; hiebei zählen
Beitragsmonate, die mehr als zehn Jahre vor
dem Stichtag liegen, nur zur Hälfte."
22. a) § 258 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Witwenpension gebührt nicht,
1. wenn die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen
wurde, in dem der Ehegatte bereits
Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall
des Alters oder der geminderten
Arbeitsfähigkeit mit Ausnahme des Knappschaftssoldes
und der Knappschaftspension hatte,
es wäre denn, daß
a) die Ehe mindestens drei Jahre gedauert
und der Altersunterschied der Ehegatten
nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder
b) die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert
und der Altersunterschied der Ehegatten
nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder
c) die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert
und der Altersunterschied der Ehegatten
mehr als 25 Jahre betragen hat;
2. wenn die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen
wurde, in dem der Ehegatte bereits
das 65. Lebensjahr überschritten und keinen
Anspruch auf eine in Z. 1 bezeichnete Pension
hatte, es wäre denn, daß die Ehe zwei Jahre
gedauert hat."
b) § 258 Abs. 3 Z. 1 hat zu lauten
„1. wenn in der Ehe ein Kind geboren oder
durch die Ehe ein Kind legitimiert wurde oder
die Witwe sich im Zeitpunkt des Todes des
Ehegatten erwiesenermaßen im Zustand der
Schwangerschaft befunden hatte oder in diesem
Zeitpunkt dem Haushalt der Witwe ein Kind
des Verstorbenen angehörte, das Anspruch auf
Waisenpension hat;"
23. § 264 Abs. 1 bis 3 haben zu lauten
„(1) Die Witwen(Witwer)pension beträgt
60 v. H. der Invaliditätspension, auf die der
Versicherte bei seinem Ableben Anspruch gehabt
hat oder gehabt hätte; Kinderzuschüsse und
Hilflosenzuschuß bleiben hiebei außer Ansatz.
Die Witwen(Witwer)pension beträgt aber mindestens
30 v. H. der Bemessungsgrundlage,
wenn mehrere Bemessungsgrundlagen angewendet
sind, der höchsten Bemessungsgrundlage;
24 v. H. der Bemessungsgrundlage gelten hiebei
als Grundbetrag.
(2) Die Witwen(Witwer)pension ruht mit dem
Betrag sonstiger Einkünfte (Abs. 3), soweit diese
im Monat den sich nach § 253 Abs. 1 ergebenden
Betrag übersteigen. Das Ruhen erfaßt höchstens
ein Sechstel der Witwenpension und erstreckt
sich verhältnismäßig auf den als Grundbetrag
und als Steigerungsbetrag geltenden Betrag.
§ 96 ist entsprechend anzuwenden. Im Falle
einer Kürzung der Witwen(Witwer)pension nach
§ 267 ist der Feststellung des Ruhens der gekürzte
Betrag dieser Pension zugrunde zu legen.
(3) Als sonstige Einkünfte gelten alle Bezüge
der (des) Pensionsberechtigten in Geld oder
Geldeswert, insbesondere derartige Bezüge aus
einem gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnis
oder aus Unterhalts- oder Renten(Pensions)ansprüchen
öffentlicher oder privater
Art, nach Abzug des zur Erzielung dieser Einkünfte
notwendigen Aufwandes und abzüglich
der nach § 292 a Abs. 1 lit. b auf Grund von
gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigenden
Beträge. Bei der Feststellung der
sonstigen Einkünfte bleiben außer Betracht
a) die Ausgleichszulagen nach § 294;
b) die Wohnungsbeihilfen nach dem Bundesgesetz
vom 21. September 1951, BGBl.
Nr. 229, die Wohnbeihilfen nach dem
Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl.
Nr. 280/1967, und von den Ländern oder
Gemeinden zur Erleichterung der Tragung
des Mietzinsaufwandes gewährte Beihilfen;
c) die Beihilfen nach den besonderen Vorschriften
über den Familienlastenausgleich;
d) die Kinderzuschüsse und die Renten(Pensions)
sonderzahlungen aus der Sozialversicherung
sowie einmalige Geldleistungen;
e) Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen
Zustandes der (des) Pensionsberechtigten
gewährt werden (Hilflosenzuschüsse,
Blindenzulagen und dergleichen) ;
f) nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, BGBl. Nr. 152, und dem Opferfürsorgegesetz,
BGBl. Nr. 183/1947, gewährte
Grund- und Elternrenten, ein Drittel
der nach dem Heeresversorgungsgesetz,
BGBl. Nr. 27/1964, gewährten Beschädigten-
und Witwenrenten sowie die Elternrenten
einschließlich einer allfälligen Zusatzrente
(§§ 23 Abs. 3, 33 Abs. 1 bzw. 44 Abs. 1
und 45 Heeresversorgungsgesetz);
g) Hinterbliebenenleistungen, die auf Grund
zwischenstaatlicher Verträge über Soziale
Sicherheit gewährt werden;
h) alle Bezüge der Witwe, die sie im Hinblick
auf die Witwenschaft von Versicherungsunternehmen
oder gesetzlichen Versorgungseinrichtungen
erhält oder die ihr vom
Dienstgeber des verstorbenen Versicherten
oder von Einrichtungen, welche der Dienstgeber
des verstorbenen Versicherten allein
oder gemeinsam mit anderen Dienstgebern
oder mit den Beschäftigten unterhält, freiwillig
zugewendet werden."
Der bisherige Abs. 2 erhält die Bezeichnung
Abs. 4.
24. § 264 a wird aufgehoben.
25. § 265 hat zu lauten
„Abfertigung und Wiederaufleben der
Witwenpension
§ 265. (1) Der Bezieherin einer Witwenpension
(§ 258), die sich wiederverehelicht hat, gebührt
eine Abfertigung in der Höhe des 70fachen
der Witwenpension, auf die sie im Zeitpunkt der
Schließung der neuen Ehe Anspruch gehabt hat,
einschließlich eines Hilflosenzuschusses und ausschließlich
einer Ausgleichszulage, die in diesem
Zeitpunkt gebührt haben.
(2) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten,
durch Scheidung oder durch Aufhebung
aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt,
so lebt der Anspruch auf die Witwenpension
(Abs. 1) auf Antrag wieder auf, wenn
a) die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden
Verschulden der Ehefrau aufgelöst
worden ist oder
b) bei Nichtigerklärung der Ehe die Ehefrau
als schuldlos anzusehen ist.
(3) Der Anspruch lebt in der unter Bedachtnahme
auf § 108 h sich ergebenden Höhe mit dem
der Antragstellung folgenden Monatsersten,
frühestens jedoch mit dem Monatsersten wieder
auf, der dem Ablauf von fünf Jahren nach dem
seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches folgt.
(4) Auf die wiederaufgelebte Witwenpension
sind laufende Unterhaltsleistungen und die im
§ 2 des Einkommensteuergesetzes 1967, BGBl.
Nr. 268, angeführten Einkünfte anzurechnen, die
der Witwe auf Grund aufgelöster oder für nichtig
erklärter, vor dem Wiederaufleben der Witwenpension
geschlossener Ehen gebühren oder darüber
hinaus zufließen. Erhält die Witwe statt
laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung,
so ist auf die Pension ein Zwölftel
des Betrages anzurechnen, der sich bei der
Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 v. H.
des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht
das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden
der Witwe unter, so entfällt die Anrechnung.
Die Anrechnung erstreckt sich verhältnismäßig
auf den als Grundbetrag und als
Steigerungsbetrag geltenden Betrag."
26. § 266 hat zu lauten
„Waisenpension, Ausmaß
§ 266. Die Waisenpension beträgt für jedes
einfach verwaiste Kind 40 v. H., für jedes doppelt
verwaiste Kind 60 v. H. der Witwen(Witwer)pension
nach § 264 Abs. 1, auf die nach dem verstorbenen
Elternteil Anspruch besteht oder bestünde.
Ein zur Witwen(Witwer)pension gebührender
Hilflosenzuschuß bleibt hiebei außer Ansatz."
27. § 267 hat zu lauten
„Höchstausmaß der Hinterbliebenenpensionen
§ 267. Alle Hinterbliebenenpensionen (§§ 264
Abs. 1 und 266) zusammen dürfen nicht höher
sein als die um 10 v. H. ihres Betrages erhöhte
Invaliditätspension, auf die der Versicherte bei
seinem Ableben Anspruch gehabt hat oder
gehabt hätte, samt den jeweils in Betracht kommenden
Kinderzuschüssen; allfällige Hilflosenzuschüsse
haben hiebei außer Ansatz zu bleiben.
Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind alle Pensionen,
und zwar bei der Witwen(Witwer)pension
sowohl der als Grundbetrag als auch der als
Steigerungsbetrag geltende Betrag, verhältnismäßig
zu kürzen. Hiebei ist eine Witwenpension
gemäß § 258 Abs. 4 nicht zu berücksichtigen."
28. § 289 Z. 2 hat zu lauten
„2. Die Witwen(Witwer)pension beträgt mindestens
33'6 v. H. der Bemessungsgrundlage,
wenn mehrere Bemessungsgrundlagen angewendet
sind, der höchsten Bemessungsgrundlage.
24 v. H. der Bemessungsgrundlage gelten hiebei
als Grundbetrag."
29. a) § 292 Abs. 2 lit. 1 hat zu lauten
„1) nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, BGBl. Nr. 152, und dem Opferfürsorgegesetz,
BGBl. Nr. 183/1947, gewährte Grund-
und Elternrenten, ein Drittel der nach dem Heeresversorgungsgesetz,
BGBl. Nr. 27/1964, gewährten
Beschädigten- und Witwenrenten sowie die
Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente
(§§ 23 Abs. 3, 33 Abs. 1 bzw. 44 Abs. 1
und 45 Heeresversorgungsgesetz);"
b) § 292 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der Bestimmungen
des Abs. 4
a) für Pensionsberechtigte aus eigener
Pensionsversicherung 1528 S,
b) für Pensionsberechtigte auf
Witwen(Witwer)pension 1528 S,
c) für Pensionsberechtigte auf
Waisenpension
aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
571 S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 858 S,
bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres
1014 S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 1528 S.
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich für die Ehegattin
(den erwerbsunfähigen Ehegatten) um
594 S und für jedes Kind (§ 252) um 165 S, sofern
diese Personen überwiegend vom Pensionsberechtigten
erhalten werden."
30. a) § 319 a Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen
den Gebietskrankenkassen, den Betriebskrankenkassen
sowie der Versicherungsanstalt des
österreichischen Bergbaues zu der Allgemeinen
Unfallversicherungsanstalt werden durch die Zahlung
eines jährlichen Pauschbetrages von
165 Millionen Schilling abgegolten; zwischen
diesen Versicherungsträgern sind die Bestimmungen
der §§ 315 bis 319 nicht anzuwenden."
b) § 319 a Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auf
die Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen, soweit diese Anstalt sowohl der
Träger der Krankenversicherung als auch Träger
der Unfallversicherung ist, mit der Maßgabe anzuwenden,
daß der aus Mitteln der Unfallversicherung
zu leistende jährliche Pauschbetrag
8 Millionen Schilling zu betragen hat."
31. § 319 c wird aufgehoben.
32. Im § 472 b Z. 2 hat der Ausdruck „und
319 c" zu entfallen.
33. a) Im § 522 Abs. 3 Z. 3 ist der Ausdruck
„215 Abs. 2, 4 und 5" durch den Ausdruck
„215 Abs. 2, 215 a," zu ersetzen.
b) Im § 522 Abs. 3 Z. 4 ist der Ausdruck
„§ 264 a," durch den Ausdruck „264
Abs. 2 und 3" zu ersetzen.
c) Im § 522 Abs. 4 ist der Ausdruck „§§ 215
Abs. 4 und 265 Abs. 1" durch den Ausdruck
„§§ 215 a Abs. 1 und 265 Abs. 1" zu ersetzen.
34. § 522k Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Witwenpension nach Abs. 1 beträgt
536 S monatlich. An die Stelle dieses Betrages
tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter
Bedachtnahme auf § 108 i mit dem jeweiligen
Anpassungsfaktor (§ 108 f) vervielfachte Betrag.
§ 264 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden."
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(1) Bei der Anwendung des § 108 a des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der
Fassung des Art. I Z. 10 ist
a) für die Ermittlung der Richtzahl für 1972
die Richtzahl 1970 mit 1'060,
b) für die Ermittlung der Richtzahl für 1973
die Richtzahl für 1971 mit 1'069 und der
Meßbetrag für 1970 mit 251'49 S,
c) für die Ermittlung der Richtzahl für 1974
der Meßbetrag für 1971 mit 268'84 S,
anzunehmen.
(2) Bei der Festsetzung des Meßbetrages für
1972 ist als letzter Meßbetrag im Sinne des
§ 108 b Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
der Betrag von 268'84 S anzunehmen.
(3) Die Bestimmungen des Art. I Z. 13 und 14
gelten nach Maßgabe des § 522 Abs. 4 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes ab 1. Jänner
1971 auch für Versicherungsfalle, die vor diesem
Zeitpunkt eingetreten sind.
(4) Die Bestimmungen des Art. I Z. 15 bis 19
und 21 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden,
in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember
1970 liegt; die Bestimmungen des
Art. I Z. 15 lit. a finden keine Anwendung auf
Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes,
wenn der Stichtag (§ 223 Abs. 2 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes) zwar nach dem
31. Dezember 1970 liegt, aber im Zeitpunkt
des Todes ein Anspruch auf eine nach § 522 g
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes neu
berechnete Pension bestanden hat.
(5) Die Bestimmungen des § 258 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung
des Art. I Z. 22 sind auf Antrag auch auf
Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der
Stichtag vor dem 1. Jänner 1971 liegt bzw. der
Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten
ist. In den Fällen, in denen der Antrag
bis 31. Dezember 1971 gestellt wird, gebührt die
Leistung ab 1. Jänner 1971, sonst ab dem auf die
Antragstellung folgenden Monatsersten. Ist aus
dem gleichen Versicherungsfall bereits eine
Abfindung nach § 269 Abs. 1 Z. 2 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes gewährt worden,
so gebührt die Leistung frühestens mit
dem Monatsersten nach Ablauf von sieben
Kalendermonaten ab dem Stichtag.
(6) Die Bestimmungen der §§ 264, 266, 267,
289 Z. 2 und 522 k Abs. 2 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des
Art. I Z. 23, 26, 27, 28 und 34 sowie die Bestimmung
des Art. I Z. 24 sind von Amts wegen
auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die
am 30. Juni 1971 bereits bestehen. Hiebei gilt
jedoch § 264 Abs. 1 nur mit der Maßgabe, daß
die Witwen(Witwer)pension 60 v. H. der Invaliditätspension
beträgt, auf die der Versicherte
bei seinem Ableben Anspruch gehabt hat oder
gehabt hätte, wobei Kinderzuschüsse und Hilflosenzuschuß
außer Ansatz bleiben. Wenn die
Witwe ein waisenpensionsberechtigtes Kind hat
oder wenn sie am Stichtag (§ 223 Abs. 2 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) das
40. Lebensjahr vollendet hat, beträgt die Witwen(Witwer)pension
mindestens 30 v. H. der Bemessungsgrundlage,
wenn mehrere Bemessungsgrundlagen
angewendet sind, der höchsten Bemessungsgrundlage;
24 v. H. der Bemessungsgrundlage
gelten hiebei als Grundbetrag.
(7) Die Bestimmungen des Art. I Z. 25 gelten
nach Maßgabe des § 522 Abs. 4 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes ab 1. Jänner 1971
auch für Versicherungsfälle, in denen der Stichtag
vor dem 1. Jänner 1971 liegt bzw. der
Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten
ist.
(8) Ergibt sich aus der Anwendung der Abs. 3
bzw. 7 ein niedrigerer Renten(Pensions)betrag,
als er nach den bisherigen Bestimmungen am
31. Dezember 1970 gebührt, so ist bei sonst unverändertem
Sachverhalt die Rente (Pension) in dem
Ausmaß weiter zu gewähren, das sich nach den
bisherigen Bestimmungen ergibt, und zwar so
lange, als sie den Pensionsbetrag übersteigt, der
nach den ab 1. Jänner 1971 geltenden Bestimmungen
gebührt.
(9) Ergeben sich aus der Anwendung des
§ 267 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 27 niedrigere
Pensionsbeträge, als sie nach den bisherigen
Bestimmungen am 30. Juni 1971 gebühren,
so sind bei sonst unverändertem Sachverhalt
die Pensionen in dem Ausmaß weiter zu gewähren,
das sich nach den bisherigen Bestimmungen
ergibt, und zwar so lange, als sie die Pensionsbeträge
übersteigen, die nach den ab 1. Juli 1971
geltenden Bestimmungen gebühren.
(10) Der mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1972 vorzunehmenden
Anpassung nach § 292 Abs. 4
und § 522 k Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
sind die in Art. I Z. 29 lit. b
bzw. Z. 34 angeführten Beträge zugrunde zu
legen.
(11) Die auf Grund der Bestimmungen des
Art. I Z. 29 gebührende Ausgleichszulage ist
von Amts wegen festzustellen.
Artikel III
Schlußbestimmungen
(1) Für das Jahr 1971 gilt als Richtzahl (§ 108 a
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
1'071.
(2) Für die Jahre 1971 und 1972 leistet der
Bund in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz für jedes
Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe des
Betrages, um den 101'5 v. H. des für das einzelne
Geschäftsjahr erwachsenden Aufwandes — ausgenommen
die Aufwendungen für die Ausgleichszulagen
und die Wohnungsbeihilfen — die Einnahmen
für das betreffende Geschäftsjahr — ausgenommen
den Bundesbeitrag, die Ersätze für
Ausgleichszulagen und Wohnungsbeihilfen —
übersteigen.
(3) Ein Drittel des sich nach Abs. 2 ergebenden
Mehrertrages jedes Geschäftsjahres ist abgesondert
vom übrigen Vermögen des Versicherungsträgers
fruchtbringend entweder in mündelsicheren
inländischen Wertpapieren oder in gebundenen
Einlagen bei Kreditunternehmen anzulegen,
auf welche die Voraussetzungen des § 446 Abs. 1
Z. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
zutreffen. Über die so angelegten Mittel darf
der Versicherungsträger nur verfügen, um eine
ungünstige Kassenlage zu beheben, die dadurch
entstanden ist, daß die Einnahmen oder der
Pensionsaufwand oder beide Größen von der
Berechnung nach § 108 e Abs. 12 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes erheblich abweichen.
Die Verfügung bedarf der Zustimmung des
Bundesministers für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen.
(4) Der den einzelnen Trägern der Pensionsversicherung
nach Abs. 2 gebührende Beitrag des
Bundes ist in den Monaten April und September
mit einem Betrag in der Höhe des voraussichtlichen
Aufwandes der in den folgenden Monaten
zur Auszahlung gelangenden Pensionssonderzahlung
zu bevorschussen. Der restliche Beitrag
des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß,
nach Tunlichkeit mit je einem Zwölftel, zu
bevorschussen.
(5) Für die Jahre 1971 und 1972 ist § 80 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht
anzuwenden.
(6) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt
hat im Jahre 1971 der Pensionsversicherungsanstalt
der Arbeiter einen Betrag von 100 Millionen
Schilling zu überweisen. Dieser Betrag
ist jeweils zu einem Viertel am 25. März und
25. Juni und zur Hälfte am 25. September 1971
fällig.
(7) Die Bestimmungen des § 251 a Abs. 3 Z. 7
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in
der Fassung des Art. I Z. 6 der 24. Novelle zum
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 446/1969, gelten entsprechend auch für Leistungen,
bei denen der Stichtag vor dem 1. Jänner
1971 liegt.
(8) Die Bestimmungen des § 251 a Abs. 3 Z. 7
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in
der Fassung des Art. I Z. 20 lit. b gelten entsprechend
auch für Leistungen, bei denen der Stichtag
vor dem 1. Juli 1971 liegt.
(9) Art. V Abs. 6 zweiter Halbsatz der 21. Novelle
zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 6/1968, wird aufgehoben.
Artikel IV
Wirksamkeitsbeginn
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts
anderes bestimmt wird, am 1. Jänner 1971 in
Kraft.
(2) Es treten in Kraft
a) rückwirkend mit 1. Dezember 1970 die Bestimmungen
des Art. III Abs. 9;
b) mit dem Beginn des Beitragszeitraumes
Jänner 1971 die Bestimmung des Art. I Z. 4;
c) mit 1. Juli 1971 die Bestimmungen des
Art. I Z. 9, 20, 23, 24, 26 bis 29, 33 lit. b
und 34.
Artikel V
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.