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385_1970 AT

385. Bundesgesetz: 25. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 385. Bundesgesetz: 25. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957,

BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl.

Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 290/

1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl. Nr. 168/1960,

BGBl. Nr. 294/1960, BGBl. Nr. 13/1962, BGBl.

Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/1963, BGBl. Nr. 253/

1963, BGBl. Nr. 320/1963, BGBl. Nr. 301/1964,

BGBl. Nr. 81/1965, BGBl. Nr. 96/1965, BGBl.

Nr. 220/1965, BGBl. Nr. 309/1965, BGBl.

Nr. 168/1966, BGBl. Nr. 67/1967, BGBl. Nr. 201/

1967, BGBl. Nr. 6/1968, BGBl. Nr. 282/1968,

BGBl. Nr. 17/1969 und BGBl. Nr. 446/1969,

wird abgeändert wie folgt

1. Im § 5 Abs. 2 zweiter Satz ist der Ausdruck

„der in § 1 der Hausbesorgerordnung 1957,

BGBl. Nr. 154, bezeichneten Art" durch den

Ausdruck „als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes,

BGBl. Nr. 16/1970," zu ersetzen.

2. Im § 17 Abs. 4 ist der Ausdruck „um Zeiten,

während derer Wochengeld bezogen wird oder

während derer dieser Anspruch ruht" durch

den Ausdruck „um Zeiten nach § 227 Z. 3 bis 6"

zu ersetzen.

3. Im § 28 Z. 2 lit. d ist der Ausdruck „gemäß

§ 3 Abs. 1 Z. 1 Landwirtschaftliches Zuschußrentenversicherungsgesetz

von der Pflichtversicherung

ausgenommen sind" durch den Ausdruck

„gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 des Bauern-

Pensionsversicherungsgesetzes von der Pflichtversicherung

infolge einer Pflichtversicherung

nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

ausgenommen sind" zu ersetzen.

4. § 45 Abs. 1 lit. a hat zu lauten

„a) in der Krankenversicherung ab Beginn des

Beitragszeitraumes Jänner 1971 der Betrag

von 160 S;".

5. § 49 Abs. 3 Z. 22 hat zu lauten

„22. das Teilentgelt, das Lehrlingen vom

Lehrherrn nach § 17 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, bzw. das Anlernlingen

vom Unternehmer nach Artikel II Abs. 2

des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1953, BGBl.

Nr. 141, zu leisten ist."

6. a) § 73 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten

„Der von den Trägern der Pensionsversicherung

zu entrichtende Beitrag beträgt ab 1. Jänner 1971

9'75 v. H. des für das laufende Geschäftsjahr

erwachsenden Aufwandes an Pensionen."

b) § 73 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten

„Die Beiträge nach Abs. 3 sind vorschußweise

in monatlichen Raten in dem im Abs. 3 bezeichneten

Hundertsatz der Summe des im

vorangegangenen Kalendermonat erwachsenden

Aufwandes an Pensionen (Pensionssonderzahlungen)

dem Hauptverband zu überweisen."

c) Im § 73 Abs. 4 dritter Satz hat der Zwischensatz

„— und zwar gesondert für die Landwirtschaftskrankenkassen

—" und im Abs. 4 vierter

Satz haben die Worte „in Betracht kommende"

zu entfallen.

7. § 77 Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten

„Für die Höherversicherung in der Pensionsversicherung

sind Beiträge in einer vom Versicherten

gewählten Höhe zu entrichten; der

jährliche Beitrag darf das Dreißigfache der

Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 lit. b

nicht übersteigen."

8. § 86 Abs. 3 letzter Satz hat zu lauten

„Wird der Antrag auf die Pension erst nach

Ablauf der im vorstehenden angegebenen Fristen

gestellt, so fällt die Pension erst mit dem Tag

der Antragstellung an."

8 a. § 94 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Wird neben einem Pensionsanspruch aus

der Pensionsversicherung mit Ausnahme der

Ansprüche auf Knappschaftspension und Knappschaftssold

sowie Waisenpension noch Erwerbseinkommen

(Abs. 2 und 3) aus einer gleichzeitig

ausgeübten Erwerbstätigkeit erzielt, so

ruht der Grundbetrag mit dem Betrag, um den

das im Monat gebührende Erwerbseinkommen

2500 S übersteigt, höchstens jedoch mit dem

Betrag, um den die Summe aus Pension und

Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von

4300 S übersteigt. An die Stelle der Beträge

von 2500 S und 4300 S treten ab 1. Jänner eines

jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1972, die

unter Bedachtnahme auf § 108 i mit der jeweiligen

Richtzahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten

Beträge. Das Ruhen des Grundbetrages entfällt

bei Pensionen aus eigener Pensionsversicherung,

sobald

a) der Pensionist das 65. Lebensjahr vollendet

hat und

b) die Summe der in dieser Pension berücksichtigten

und der nach deren Stichtag

erworbenen Beitragsmonate der Pflichtversicherung

oder der freiwilligen Versicherung

mindestens 540 beträgt; hiebei

sind die Beitragsmonate der Pensionsversicherung

nach diesem und anderen Bundesgesetzen

zusammenzuzählen.

Gebührt neben einer Pension aus eigener Pensionsversicherung,

deren Grundbetrag wegen

Zutreffens der Voraussetzungen nach lit. a

und b nicht ruht, auch eine Witwenpension, so

erstreckt sich der Entfall des Ruhens auch auf

den Grundbetrag der Witwenpension."

9. a) Die Überschrift zu § 95 hat zu lauten

„Gemeinsame Bestimmungen für das

Ruhen von Renten- und Pensionsansprüchen"

b) Dem § 95 ist ein Abs. 3 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(3) Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung

der §§ 94 und 264 Abs. 2 vor, so ist

bei der Feststellung des Ruhens nach § 94 von

jenem Pensionsbetrag auszugehen, der sich nach

der Anwendung des § 264 Abs. 2 ergibt."

9 a. § 96 letzter Satz hat zu lauten

„Die Renten bzw. Pensionen sind von dem Tag

an wieder zu gewähren, mit dem der Ruhensgrund

weggefallen oder das Ruhen des Grundbetrages

wegen Zutreffens der Voraussetzungen

nach § 94 Abs. 1 lit. a und b entfallen ist."

10. § 108 a hat zu lauten

„Richtzahl

§ 108 a. (1) Für jedes Kalenderjahr ist eine

Richtzahl zu ermitteln, welche durch Teilung

der durchschnittlichen Beitragsgrundlage des

zweitvorangegangenen Kalenderjahres (Ausgangsjahr)

durch die durchschnittliche Beitragsgrundlage

des drittvorangegangenen Kalenderjahres

(Vergleichsjahr) gebildet wird. Dabei ist

die für das Vergleichsjahr bereits ermittelte

durchschnittliche Beitragsgrundlage durch die

unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des

Abs. 3 neu zu ermittelnde durchschnittliche

Beitragsgrundlage zu ersetzen. Die Richtzahl

ist auf drei Dezimalstellen zu runden. Das

Bundesministerium für soziale Verwaltung hat

die Richtzahl für jedes Kalenderjahr gleichzeitig

mit der Verlautbarung des Gutachtens des Beirates

für die Renten- und Pensionsanpassung

(§ 108 e) kundzumachen.

(2) Zur Ermittlung der durchschnittlichen

Beitragsgrundlage eines Kalenderjahres (Abs. 1)

sind die Pflichtversicherten, für die gemäß § 44

Abs. 1 eine allgemeine Beitragsgrundlage vorgesehen

ist, am letzten Donnerstag des Beitragszeitraumes

Jänner und Juli dieses Jahres

(Zählungstage) in die Lohnstufen (§ 46 Abs. 2

bis 5) einzureihen. Maßgebend für die Einreihung

ist die allgemeine Beitragsgrundlage

am Zählungstage. Arbeitsunfähig Erkrankte,

deren Beschäftigungsverhältnis nicht gelöst ist,

sind hiebei den Pflichtversicherten mit der

Maßgabe gleichzuhalten, daß für ihre Einreihung

die letzte allgemeine Beitragsgrundlage vor

Beginn der Arbeitsunfähigkeit heranzuziehen ist.

(3) Zur Feststellung der durchschnittlichen

Beitragsgrundlage des Vergleichsjahres (Abs. 1)

ist die Zahl der an dem jeweiligen Zählungstag

in jeder Lohnstufe eingereihten Personen mit

dem Tageswert (§ 46 Abs. 4) dieser Lohnstufe

zu vervielfachen. Dabei bleiben die Lohnstufen

außer Betracht, in die Versicherte eingereiht

wurden, deren allgemeine Beitragsgrundlage den

Betrag des im Vergleichsjahr in Geltung gestandenen

Richtsatzes für Pensionsberechtigte

aus eigener Pensionsversicherung (§ 292 Abs. 3

lit. a) nicht übersteigt.

(4) Zur Feststellung der durchschnittlichen

Beitragsgrundlage des Ausgangsjahres ist ein

unterer und ein oberer Grenzbetrag zu bilden.

Unterer Grenzbetrag ist die mit der um 05

erhöhten halben Richtzahl des Ausgangsjahres

vervielfachte untere Grenze der niedrigsten nach

Abs. 3 heranzuziehenden Lohnstufe. Oberer

Grenzbetrag ist der mit der um 0'5 erhöhten

halben Richtzahl des Ausgangsjahres vervielfachte

Meßbetrag (§ 108 b Abs. 2) des Vergleichsjahres

(Abs. 1). Die Zahl der an dem

jeweiligen Zählungstag des Ausgangsjahres in

jeder Lohnstufe eingereihten Personen ist mit

dem Tageswert (§ 46 Abs. 4) dieser Lohnstufe

zu vervielfachen. Dabei ist als unterste Lohnstufe

der Bereich zwischen dem unteren Grenzbetrag

und der nächsthöheren Lohnstufengrenze anzunehmen

und sein Mittelwert zu bilden. Die Zahl

der in die unterste Lohnstufe eingereihten

Personen ist entsprechend der Verkürzung des

Lohnstufenbereiches zu vermindern und die so

verminderte Zahl mit dem Mittelwert an Stelle

des Tageswertes der Lohnstufe zu vervielfachen.

Als oberste Lohnstufe gilt die Lohnstufe, in

die der obere Grenzbetrag fällt. Die Zahl aller

in diese oder in eine höhere Lohnstufe eingereihten

Personen ist für die Bildung der durchschnittlichen

Beitragsgrundlage des Ausgangsjahres

mit dem oberen Grenzbetrag zu vervielfachen.

(5) Die durchschnittliche Beitragsgrundlage

eines Kalenderjahres ist der Betrag, der sich

aus der Summe der nach Abs. 3 beziehungsweise

unter Bedachtnahme auf die Sonderregelungen

für die unterste und für die oberste Lohnstufe

nach Abs. 4 errechneten Beträge für beide

Zählungstage und für alle Lohnstufen, geteilt

durch die Summe der an den beiden Zählungstagen

in diese Lohnstufen eingereihten Personen,

ergibt. Die durchschnittliche Beitragsgrundlage

ist auf Groschen zu runden."

11. Im § 136 Abs. 3 erster und zweiter Satz ist

der Betrag von 4 S durch den Betrag von 5 S

zu ersetzen.

12. § 143 Abs. 5 erster Satz hat zu lauten

„Das Ruhen nach Abs. 1 Z. 3 tritt nicht ein

a) während des Bezuges des Teilentgeltes,

das Lehrlingen vom Lehrherrn nach § 17

Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl.

Nr. 142/1969, bzw. das Anlernlingen vom

Unternehmer nach Artikel II Abs. 2 des

Bundesgesetzes vom 9. Juli 1953, BGBl.

Nr. 141, zu leisten ist,

b) während des Bezuges des bei Dienstverhinderung

gebührenden Entgeltes aus dem

Dienstverhältnis eines Hausbesorgers im

Sinne des Hausbesorgergesetzes."

13. § 215 Abs. 4 und 5 werden aufgehoben.

14. Nach § 215 ist ein § 215 a mit nachstehendem

Wortlaut einzufügen

„Abfertigung und Wiederaufleben der

Witwenrente

§ 215 a. (1) Der Bezieherin einer Witwenrente

(§ 215), die sich wiederverehelicht hat,

gebührt eine Abfertigung in der Höhe des

70fachen einer nach § 215 Abs. 1 zu bemessenden

Witwenrente, in den Fällen des § 215 Abs. 3

in der Höhe des 70fachen der nach § 215 Abs. 3

gebührenden Witwenrente.

(2) Wird die neue Ehe durch den Tod des

Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung

aufgelöst oder wird die neue Ehe für

nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf die

Witwenrente (Abs. 1) auf Antrag wieder auf,

wenn

a) die Ehe nicht aus dem alleinigen oder

überwiegenden Verschulden der Ehefrau

aufgelöst worden ist oder

b) bei Nichtigerklärung der Ehe die Ehefrau

als schuldlos anzusehen ist.

(3) Der Anspruch lebt in der unter Bedachtnahme

auf § 108 g sich ergebenden Höhe mit

dem der Antragstellung folgenden Monatsersten,

frühestens jedoch mit dem Monatsersten wieder

auf, der dem Ablauf von fünf Jahren nach dem

seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches folgt.

(4) Auf die wiederaufgelebte Witwenrente

sind laufende Unterhaltsleistungen und die im

§ 2 des Einkommensteuergesetzes 1967, BGBl.

Nr. 268, angeführten Einkünfte anzurechnen,

die der Witwe auf Grund aufgelöster oder für

nichtig erklärter, vor dem Wiederaufleben der

Witwenrente geschlossener Ehen gebühren oder

darüber hinaus zufließen, soweit sie eine wiederaufgelebte

Witwenpension aus der Pensionsversicherung

nach diesem oder einem anderen

Bundesgesetz übersteigen. Erhält die Witwe statt

laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung,

so ist auf die Rente ein Zwölftel des

Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme

eines jährlichen Ertrages von 4 v. H. des Abfindungskapitals

ergeben würde. Geht das Abfindungskapital

ohne vorsätzliches Verschulden

der Witwe unter, so entfällt die Anrechnung."

15. a) § 227 Z. 1 hat zu lauten

„1. in dem Zweig der Pensionsversicherung,

in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt,

die Zeiten, in denen nach Vollendung des

15. Lebensjahres eine inländische öffentliche

oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete

mittlere Schule mit mindestens zweijährigem

Bildungsgang, eine höhere Schule, Akademie

oder verwandte Lehranstalt oder eine inländische

Hochschule bzw. Kunstakademie oder Kunst-

hochschule in dem für die betreffende Schul(Studien)art

vorgeschriebenen normalen Ausbildungs

(Studien)gang besucht wurde, oder nach

dem Hochschulstudium eine vorgeschriebene

Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene

Hochschulbildung erfordernden Beruf erfolgt ist,

sofern spätestens innerhalb dreier Jahre nach

dem Verlassen der Schule bzw. der Beendigung

der Ausbildung eine sonstige Versicherungszeit

oder eine neutrale Zeit im Sinne des § 234 Abs. 1

Z. 4 vorliegt; hiebei werden höchstens zwei

Jahre des Besuches einer mittleren Schule,

höchstens drei Jahre des Besuches einer höheren

Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt,

höchstens sechs Jahre des Besuches einer Hochschule,

einer Kunstakademie oder Kunsthochschule

und höchstens sechs Jahre der vorgeschriebenen

Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene

Hochschulbildung erfordernden

Beruf berücksichtigt, und zwar jedes volle

Schul (Studien- bzw. Ausbildungs)jahr, angefangen

von demjenigen, das im Kalenderjahr

der Vollendung des 15. Lebensjahres begonnen

hat, mit acht Monaten, gerechnet ab dem in das

betreffende Schuljahr fallenden 1. November;".

b) Im § 227 ist der Punkt am Schluß der Z. 3

durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als Z. 4,

5 und 6 sind anzufügen

„4. in dem Zweig der Pensionsversicherung,

in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit

vorliegt, die Zeiten eines nach dem 31. Dezember

1970 gelegenen Urlaubes gegen Entfall des

Arbeitsentgeltes nach den Vorschriften des Mutterschutzrechtes;

5. die Zeiten, während derer der Versicherte

nach dem 31. Dezember 1970 wegen Arbeitslosigkeit

eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung

bezog, jedoch nur insoweit, als

aus diesen Zeiten Ersatzmonate nach Maßgabe

des § 232 a zu bilden sind;

6. in dem Zweig der Pensionsversicherung,

in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit

vorliegt, die Zeiten, während derer der Versicherte

nach dem 31. Dezember 1970 Krankengeld

bezog oder der Anspruch darauf ausschließlich

gemäß § 143 Abs. 1 Z. 2 ruhte."

16. Nach § 232 ist ein § 232 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Sonderbestimmungen für Ersatzzeiten

nach § 227 Z. 5

§ 232 a. (1) Sind Zeiten der im § 227 Z. 5

genannten Art vorhanden, so sind vorerst ohne

Berücksichtigung dieser Zeiten die sonstigen

Versicherungszeiten in Versicherungsmonate zusammenzufassen.

Sodann sind die Zeiten der

im § 227 Z. 5 genannten Art, soweit sie nicht

in Kalendermonaten liegen, die schon aus einem

anderen Grund als Versicherungsmonate gelten,

als Ersatzzeiten in Ersatzmonate zusammenzufassen;

§ 231 Z. 1 gilt entsprechend.

(2) Ersatzmonate nach Abs. 1 gelten höchstens

in dem Ausmaß als erworben, als der Hälfte

der vom Versicherten für die Zeit nach dem

31. Dezember 1970 und vor dem Stichtag (§ 223

Abs. 2) erworbenen Beitragsmonate entspricht.

Vermindert sich hiedurch die Zahl dieser Ersatzmonate,

so gelten die am weitesten zurückliegenden

Ersatzmonate nach Abs. 1 als nicht

erworben.

(3) Bei Feststellung der Leistungszugehörigkeit

(§ 245) bleiben Ersatzmonate nach Abs. 1 außer

Betracht."

17. a) § 234 Abs. 1 Z. 6 hat zu lauten

„6. Zeiten, während derer der Versicherte

a) wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung

aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenfürsorge)

bezog oder

b) nach dem 31. Dezember 1945 als arbeitslos

gemeldet war, jedoch vom Bezug einer

in lit. a genannten Geldleistung aus einem

anderen Grund als wegen Arbeitsunwilligkeit,

Auflösung des Dienstverhältnisses

durch eigenes Verschulden, freiwilliger

Lösung des Dienstverhältnisses ohne triftigen

Grund oder Unterlassung der Kontrollmeldung

ausgeschlossen war;".

b) § 234 Abs. 1 Z. 10 hat zu lauten

„10. Zeiten eines Urlaubes gegen Entfall

des Arbeitsentgeltes nach den Vorschriften des

Mutterschutzrechtes ;".

c) § 234 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Nach dem 31. Dezember 1970 gelegene

Zeiten der im Abs. 1 Z. 6 lit. b bezeichneten

Art sind nur bis zum Höchstausmaß von

60 Monaten als neutrale Zeiten anzusehen."

Der bisherige Abs. 2 erhält die Bezeichnung

Abs. 3.

18. Im § 238 Abs. 2 hat der vorletzte Satz zu

lauten

„Monate der freiwilligen Weiterversicherung, die

auch Zeiten enthalten, während welcher Krankengeld,

Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Karenzurlaubsgeld

aus gesetzlicher Versicherung

bezogen oder während welcher Krankenhauspflege

auf Rechnung eines Versicherungsträgers

gewährt wurde, sowie Versicherungsmonate der

im § 227 Z. 4 bis 6 bezeichneten Art sind bei

der Feststellung der letzten 60 anrechenbaren

Versicherungsmonate außer Betracht zu lassen,

die Monate der freiwilligen Weiterversicherung

jedoch nur, wenn es für den Versicherten günstiger

ist."

19. § 244 Abs. 5 erster Satz hat zu lauten

„Erhält ein Versicherungsmonat neben Ersatzzeiten

gemäß § 227 Z. 4 oder 6 oder neben

neutralen Zeiten der im § 234 Abs. 1 Z. 5, 6

und 10 genannten Art auch Zeiten der Pflichtversicherung

oder sonstige Ersatzzeiten, gilt

als Beitragsgrundlage das 30fache der durchschnittlichen

täglichen Beitragsgrundlage aus

der in diesem Monat vorhandenen Zeit der

Pflichtversicherung oder sonstigen Ersatzzeit."

20. a) § 251 a Abs. 3 Z. 1 zweiter Halbsatz

hat zu lauten

„der besondere Steigerungsbetrag für die Höherversicherung,

der Kinderzuschuß, der Hilflosenzuschuß,

die Zuschläge nach den §§ 80

Abs. 5 und 85 Abs. 5 des Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetzes und

nach den §§ 76 Abs. 5 und 80 Abs. 5 des Bauern-

Pensionsversicherungsgesetzes sowie die Ausgleichszulage

haben außer Ansatz zu bleiben."

b) § 251 a Abs. 3 Z. 7 erster Satz erster Halbsatz

hat zu lauten

„Der gemäß Z. 6 zuständige Versicherungsträger

hat nach den für ihn geltenden Vorschriften

über das Ruhen und das Versagen der Leistung

sowie über Ansprüche auf Kinderzuschuß, Hilflosenzuschuß

und Ausgleichszulage, ebenso über

die Zuschläge nach den §§ 80 Abs. 5 und 85

Abs. 5 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

und nach den §§ 76 Abs. 5

und 80 Abs. 5 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

zu entscheiden, wobei jeweils von der

Gesamtleistung auszugehen ist;".

21. § 255 Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten

„Als überwiegend im Sinne des Abs. 1 gelten

solche erlernte (angelernte) Berufstätigkeiten,

wenn sie in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate

nach diesem Bundesgesetz während

der letzten 15 Jahre vor dem Antrag auf Invaliditätspension

ausgeübt wurden; hiebei zählen

Beitragsmonate, die mehr als zehn Jahre vor

dem Stichtag liegen, nur zur Hälfte."

22. a) § 258 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Witwenpension gebührt nicht,

1. wenn die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen

wurde, in dem der Ehegatte bereits

Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall

des Alters oder der geminderten

Arbeitsfähigkeit mit Ausnahme des Knappschaftssoldes

und der Knappschaftspension hatte,

es wäre denn, daß

a) die Ehe mindestens drei Jahre gedauert

und der Altersunterschied der Ehegatten

nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder

b) die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert

und der Altersunterschied der Ehegatten

nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder

c) die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert

und der Altersunterschied der Ehegatten

mehr als 25 Jahre betragen hat;

2. wenn die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen

wurde, in dem der Ehegatte bereits

das 65. Lebensjahr überschritten und keinen

Anspruch auf eine in Z. 1 bezeichnete Pension

hatte, es wäre denn, daß die Ehe zwei Jahre

gedauert hat."

b) § 258 Abs. 3 Z. 1 hat zu lauten

„1. wenn in der Ehe ein Kind geboren oder

durch die Ehe ein Kind legitimiert wurde oder

die Witwe sich im Zeitpunkt des Todes des

Ehegatten erwiesenermaßen im Zustand der

Schwangerschaft befunden hatte oder in diesem

Zeitpunkt dem Haushalt der Witwe ein Kind

des Verstorbenen angehörte, das Anspruch auf

Waisenpension hat;"

23. § 264 Abs. 1 bis 3 haben zu lauten

„(1) Die Witwen(Witwer)pension beträgt

60 v. H. der Invaliditätspension, auf die der

Versicherte bei seinem Ableben Anspruch gehabt

hat oder gehabt hätte; Kinderzuschüsse und

Hilflosenzuschuß bleiben hiebei außer Ansatz.

Die Witwen(Witwer)pension beträgt aber mindestens

30 v. H. der Bemessungsgrundlage,

wenn mehrere Bemessungsgrundlagen angewendet

sind, der höchsten Bemessungsgrundlage;

24 v. H. der Bemessungsgrundlage gelten hiebei

als Grundbetrag.

(2) Die Witwen(Witwer)pension ruht mit dem

Betrag sonstiger Einkünfte (Abs. 3), soweit diese

im Monat den sich nach § 253 Abs. 1 ergebenden

Betrag übersteigen. Das Ruhen erfaßt höchstens

ein Sechstel der Witwenpension und erstreckt

sich verhältnismäßig auf den als Grundbetrag

und als Steigerungsbetrag geltenden Betrag.

§ 96 ist entsprechend anzuwenden. Im Falle

einer Kürzung der Witwen(Witwer)pension nach

§ 267 ist der Feststellung des Ruhens der gekürzte

Betrag dieser Pension zugrunde zu legen.

(3) Als sonstige Einkünfte gelten alle Bezüge

der (des) Pensionsberechtigten in Geld oder

Geldeswert, insbesondere derartige Bezüge aus

einem gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnis

oder aus Unterhalts- oder Renten(Pensions)ansprüchen

öffentlicher oder privater

Art, nach Abzug des zur Erzielung dieser Einkünfte

notwendigen Aufwandes und abzüglich

der nach § 292 a Abs. 1 lit. b auf Grund von

gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigenden

Beträge. Bei der Feststellung der

sonstigen Einkünfte bleiben außer Betracht

a) die Ausgleichszulagen nach § 294;

b) die Wohnungsbeihilfen nach dem Bundesgesetz

vom 21. September 1951, BGBl.

Nr. 229, die Wohnbeihilfen nach dem

Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl.

Nr. 280/1967, und von den Ländern oder

Gemeinden zur Erleichterung der Tragung

des Mietzinsaufwandes gewährte Beihilfen;

c) die Beihilfen nach den besonderen Vorschriften

über den Familienlastenausgleich;

d) die Kinderzuschüsse und die Renten(Pensions)

sonderzahlungen aus der Sozialversicherung

sowie einmalige Geldleistungen;

e) Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen

Zustandes der (des) Pensionsberechtigten

gewährt werden (Hilflosenzuschüsse,

Blindenzulagen und dergleichen) ;

f) nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957, BGBl. Nr. 152, und dem Opferfürsorgegesetz,

BGBl. Nr. 183/1947, gewährte

Grund- und Elternrenten, ein Drittel

der nach dem Heeresversorgungsgesetz,

BGBl. Nr. 27/1964, gewährten Beschädigten-

und Witwenrenten sowie die Elternrenten

einschließlich einer allfälligen Zusatzrente

(§§ 23 Abs. 3, 33 Abs. 1 bzw. 44 Abs. 1

und 45 Heeresversorgungsgesetz);

g) Hinterbliebenenleistungen, die auf Grund

zwischenstaatlicher Verträge über Soziale

Sicherheit gewährt werden;

h) alle Bezüge der Witwe, die sie im Hinblick

auf die Witwenschaft von Versicherungsunternehmen

oder gesetzlichen Versorgungseinrichtungen

erhält oder die ihr vom

Dienstgeber des verstorbenen Versicherten

oder von Einrichtungen, welche der Dienstgeber

des verstorbenen Versicherten allein

oder gemeinsam mit anderen Dienstgebern

oder mit den Beschäftigten unterhält, freiwillig

zugewendet werden."

Der bisherige Abs. 2 erhält die Bezeichnung

Abs. 4.

24. § 264 a wird aufgehoben.

25. § 265 hat zu lauten

„Abfertigung und Wiederaufleben der

Witwenpension

§ 265. (1) Der Bezieherin einer Witwenpension

(§ 258), die sich wiederverehelicht hat, gebührt

eine Abfertigung in der Höhe des 70fachen

der Witwenpension, auf die sie im Zeitpunkt der

Schließung der neuen Ehe Anspruch gehabt hat,

einschließlich eines Hilflosenzuschusses und ausschließlich

einer Ausgleichszulage, die in diesem

Zeitpunkt gebührt haben.

(2) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten,

durch Scheidung oder durch Aufhebung

aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt,

so lebt der Anspruch auf die Witwenpension

(Abs. 1) auf Antrag wieder auf, wenn

a) die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden

Verschulden der Ehefrau aufgelöst

worden ist oder

b) bei Nichtigerklärung der Ehe die Ehefrau

als schuldlos anzusehen ist.

(3) Der Anspruch lebt in der unter Bedachtnahme

auf § 108 h sich ergebenden Höhe mit dem

der Antragstellung folgenden Monatsersten,

frühestens jedoch mit dem Monatsersten wieder

auf, der dem Ablauf von fünf Jahren nach dem

seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches folgt.

(4) Auf die wiederaufgelebte Witwenpension

sind laufende Unterhaltsleistungen und die im

§ 2 des Einkommensteuergesetzes 1967, BGBl.

Nr. 268, angeführten Einkünfte anzurechnen, die

der Witwe auf Grund aufgelöster oder für nichtig

erklärter, vor dem Wiederaufleben der Witwenpension

geschlossener Ehen gebühren oder darüber

hinaus zufließen. Erhält die Witwe statt

laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung,

so ist auf die Pension ein Zwölftel

des Betrages anzurechnen, der sich bei der

Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 v. H.

des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht

das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden

der Witwe unter, so entfällt die Anrechnung.

Die Anrechnung erstreckt sich verhältnismäßig

auf den als Grundbetrag und als

Steigerungsbetrag geltenden Betrag."

26. § 266 hat zu lauten

„Waisenpension, Ausmaß

§ 266. Die Waisenpension beträgt für jedes

einfach verwaiste Kind 40 v. H., für jedes doppelt

verwaiste Kind 60 v. H. der Witwen(Witwer)pension

nach § 264 Abs. 1, auf die nach dem verstorbenen

Elternteil Anspruch besteht oder bestünde.

Ein zur Witwen(Witwer)pension gebührender

Hilflosenzuschuß bleibt hiebei außer Ansatz."

27. § 267 hat zu lauten

„Höchstausmaß der Hinterbliebenenpensionen

§ 267. Alle Hinterbliebenenpensionen (§§ 264

Abs. 1 und 266) zusammen dürfen nicht höher

sein als die um 10 v. H. ihres Betrages erhöhte

Invaliditätspension, auf die der Versicherte bei

seinem Ableben Anspruch gehabt hat oder

gehabt hätte, samt den jeweils in Betracht kommenden

Kinderzuschüssen; allfällige Hilflosenzuschüsse

haben hiebei außer Ansatz zu bleiben.

Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind alle Pensionen,

und zwar bei der Witwen(Witwer)pension

sowohl der als Grundbetrag als auch der als

Steigerungsbetrag geltende Betrag, verhältnismäßig

zu kürzen. Hiebei ist eine Witwenpension

gemäß § 258 Abs. 4 nicht zu berücksichtigen."

28. § 289 Z. 2 hat zu lauten

„2. Die Witwen(Witwer)pension beträgt mindestens

33'6 v. H. der Bemessungsgrundlage,

wenn mehrere Bemessungsgrundlagen angewendet

sind, der höchsten Bemessungsgrundlage.

24 v. H. der Bemessungsgrundlage gelten hiebei

als Grundbetrag."

29. a) § 292 Abs. 2 lit. 1 hat zu lauten

„1) nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957, BGBl. Nr. 152, und dem Opferfürsorgegesetz,

BGBl. Nr. 183/1947, gewährte Grund-

und Elternrenten, ein Drittel der nach dem Heeresversorgungsgesetz,

BGBl. Nr. 27/1964, gewährten

Beschädigten- und Witwenrenten sowie die

Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente

(§§ 23 Abs. 3, 33 Abs. 1 bzw. 44 Abs. 1

und 45 Heeresversorgungsgesetz);"

b) § 292 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der Bestimmungen

des Abs. 4

a) für Pensionsberechtigte aus eigener

Pensionsversicherung 1528 S,

b) für Pensionsberechtigte auf

Witwen(Witwer)pension 1528 S,

c) für Pensionsberechtigte auf

Waisenpension

aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres

571 S,

falls beide Elternteile verstorben

sind 858 S,

bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres

1014 S,

falls beide Elternteile verstorben

sind 1528 S.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich für die Ehegattin

(den erwerbsunfähigen Ehegatten) um

594 S und für jedes Kind (§ 252) um 165 S, sofern

diese Personen überwiegend vom Pensionsberechtigten

erhalten werden."

30. a) § 319 a Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen

den Gebietskrankenkassen, den Betriebskrankenkassen

sowie der Versicherungsanstalt des

österreichischen Bergbaues zu der Allgemeinen

Unfallversicherungsanstalt werden durch die Zahlung

eines jährlichen Pauschbetrages von

165 Millionen Schilling abgegolten; zwischen

diesen Versicherungsträgern sind die Bestimmungen

der §§ 315 bis 319 nicht anzuwenden."

b) § 319 a Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auf

die Versicherungsanstalt der österreichischen

Eisenbahnen, soweit diese Anstalt sowohl der

Träger der Krankenversicherung als auch Träger

der Unfallversicherung ist, mit der Maßgabe anzuwenden,

daß der aus Mitteln der Unfallversicherung

zu leistende jährliche Pauschbetrag

8 Millionen Schilling zu betragen hat."

31. § 319 c wird aufgehoben.

32. Im § 472 b Z. 2 hat der Ausdruck „und

319 c" zu entfallen.

33. a) Im § 522 Abs. 3 Z. 3 ist der Ausdruck

„215 Abs. 2, 4 und 5" durch den Ausdruck

„215 Abs. 2, 215 a," zu ersetzen.

b) Im § 522 Abs. 3 Z. 4 ist der Ausdruck

„§ 264 a," durch den Ausdruck „264

Abs. 2 und 3" zu ersetzen.

c) Im § 522 Abs. 4 ist der Ausdruck „§§ 215

Abs. 4 und 265 Abs. 1" durch den Ausdruck

„§§ 215 a Abs. 1 und 265 Abs. 1" zu ersetzen.

34. § 522k Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Witwenpension nach Abs. 1 beträgt

536 S monatlich. An die Stelle dieses Betrages

tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter

Bedachtnahme auf § 108 i mit dem jeweiligen

Anpassungsfaktor (§ 108 f) vervielfachte Betrag.

§ 264 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden."

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(1) Bei der Anwendung des § 108 a des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes in der

Fassung des Art. I Z. 10 ist

a) für die Ermittlung der Richtzahl für 1972

die Richtzahl 1970 mit 1'060,

b) für die Ermittlung der Richtzahl für 1973

die Richtzahl für 1971 mit 1'069 und der

Meßbetrag für 1970 mit 251'49 S,

c) für die Ermittlung der Richtzahl für 1974

der Meßbetrag für 1971 mit 268'84 S,

anzunehmen.

(2) Bei der Festsetzung des Meßbetrages für

1972 ist als letzter Meßbetrag im Sinne des

§ 108 b Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

der Betrag von 268'84 S anzunehmen.

(3) Die Bestimmungen des Art. I Z. 13 und 14

gelten nach Maßgabe des § 522 Abs. 4 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes ab 1. Jänner

1971 auch für Versicherungsfalle, die vor diesem

Zeitpunkt eingetreten sind.

(4) Die Bestimmungen des Art. I Z. 15 bis 19

und 21 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden,

in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember

1970 liegt; die Bestimmungen des

Art. I Z. 15 lit. a finden keine Anwendung auf

Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes,

wenn der Stichtag (§ 223 Abs. 2 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes) zwar nach dem

31. Dezember 1970 liegt, aber im Zeitpunkt

des Todes ein Anspruch auf eine nach § 522 g

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes neu

berechnete Pension bestanden hat.

(5) Die Bestimmungen des § 258 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung

des Art. I Z. 22 sind auf Antrag auch auf

Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der

Stichtag vor dem 1. Jänner 1971 liegt bzw. der

Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten

ist. In den Fällen, in denen der Antrag

bis 31. Dezember 1971 gestellt wird, gebührt die

Leistung ab 1. Jänner 1971, sonst ab dem auf die

Antragstellung folgenden Monatsersten. Ist aus

dem gleichen Versicherungsfall bereits eine

Abfindung nach § 269 Abs. 1 Z. 2 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes gewährt worden,

so gebührt die Leistung frühestens mit

dem Monatsersten nach Ablauf von sieben

Kalendermonaten ab dem Stichtag.

(6) Die Bestimmungen der §§ 264, 266, 267,

289 Z. 2 und 522 k Abs. 2 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des

Art. I Z. 23, 26, 27, 28 und 34 sowie die Bestimmung

des Art. I Z. 24 sind von Amts wegen

auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die

am 30. Juni 1971 bereits bestehen. Hiebei gilt

jedoch § 264 Abs. 1 nur mit der Maßgabe, daß

die Witwen(Witwer)pension 60 v. H. der Invaliditätspension

beträgt, auf die der Versicherte

bei seinem Ableben Anspruch gehabt hat oder

gehabt hätte, wobei Kinderzuschüsse und Hilflosenzuschuß

außer Ansatz bleiben. Wenn die

Witwe ein waisenpensionsberechtigtes Kind hat

oder wenn sie am Stichtag (§ 223 Abs. 2 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) das

40. Lebensjahr vollendet hat, beträgt die Witwen(Witwer)pension

mindestens 30 v. H. der Bemessungsgrundlage,

wenn mehrere Bemessungsgrundlagen

angewendet sind, der höchsten Bemessungsgrundlage;

24 v. H. der Bemessungsgrundlage

gelten hiebei als Grundbetrag.

(7) Die Bestimmungen des Art. I Z. 25 gelten

nach Maßgabe des § 522 Abs. 4 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes ab 1. Jänner 1971

auch für Versicherungsfälle, in denen der Stichtag

vor dem 1. Jänner 1971 liegt bzw. der

Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten

ist.

(8) Ergibt sich aus der Anwendung der Abs. 3

bzw. 7 ein niedrigerer Renten(Pensions)betrag,

als er nach den bisherigen Bestimmungen am

31. Dezember 1970 gebührt, so ist bei sonst unverändertem

Sachverhalt die Rente (Pension) in dem

Ausmaß weiter zu gewähren, das sich nach den

bisherigen Bestimmungen ergibt, und zwar so

lange, als sie den Pensionsbetrag übersteigt, der

nach den ab 1. Jänner 1971 geltenden Bestimmungen

gebührt.

(9) Ergeben sich aus der Anwendung des

§ 267 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 27 niedrigere

Pensionsbeträge, als sie nach den bisherigen

Bestimmungen am 30. Juni 1971 gebühren,

so sind bei sonst unverändertem Sachverhalt

die Pensionen in dem Ausmaß weiter zu gewähren,

das sich nach den bisherigen Bestimmungen

ergibt, und zwar so lange, als sie die Pensionsbeträge

übersteigen, die nach den ab 1. Juli 1971

geltenden Bestimmungen gebühren.

(10) Der mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1972 vorzunehmenden

Anpassung nach § 292 Abs. 4

und § 522 k Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

sind die in Art. I Z. 29 lit. b

bzw. Z. 34 angeführten Beträge zugrunde zu

legen.

(11) Die auf Grund der Bestimmungen des

Art. I Z. 29 gebührende Ausgleichszulage ist

von Amts wegen festzustellen.

Artikel III

Schlußbestimmungen

(1) Für das Jahr 1971 gilt als Richtzahl (§ 108 a

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

1'071.

(2) Für die Jahre 1971 und 1972 leistet der

Bund in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz für jedes

Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe des

Betrages, um den 101'5 v. H. des für das einzelne

Geschäftsjahr erwachsenden Aufwandes — ausgenommen

die Aufwendungen für die Ausgleichszulagen

und die Wohnungsbeihilfen — die Einnahmen

für das betreffende Geschäftsjahr — ausgenommen

den Bundesbeitrag, die Ersätze für

Ausgleichszulagen und Wohnungsbeihilfen —

übersteigen.

(3) Ein Drittel des sich nach Abs. 2 ergebenden

Mehrertrages jedes Geschäftsjahres ist abgesondert

vom übrigen Vermögen des Versicherungsträgers

fruchtbringend entweder in mündelsicheren

inländischen Wertpapieren oder in gebundenen

Einlagen bei Kreditunternehmen anzulegen,

auf welche die Voraussetzungen des § 446 Abs. 1

Z. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

zutreffen. Über die so angelegten Mittel darf

der Versicherungsträger nur verfügen, um eine

ungünstige Kassenlage zu beheben, die dadurch

entstanden ist, daß die Einnahmen oder der

Pensionsaufwand oder beide Größen von der

Berechnung nach § 108 e Abs. 12 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes erheblich abweichen.

Die Verfügung bedarf der Zustimmung des

Bundesministers für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen.

(4) Der den einzelnen Trägern der Pensionsversicherung

nach Abs. 2 gebührende Beitrag des

Bundes ist in den Monaten April und September

mit einem Betrag in der Höhe des voraussichtlichen

Aufwandes der in den folgenden Monaten

zur Auszahlung gelangenden Pensionssonderzahlung

zu bevorschussen. Der restliche Beitrag

des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß,

nach Tunlichkeit mit je einem Zwölftel, zu

bevorschussen.

(5) Für die Jahre 1971 und 1972 ist § 80 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht

anzuwenden.

(6) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt

hat im Jahre 1971 der Pensionsversicherungsanstalt

der Arbeiter einen Betrag von 100 Millionen

Schilling zu überweisen. Dieser Betrag

ist jeweils zu einem Viertel am 25. März und

25. Juni und zur Hälfte am 25. September 1971

fällig.

(7) Die Bestimmungen des § 251 a Abs. 3 Z. 7

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in

der Fassung des Art. I Z. 6 der 24. Novelle zum

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 446/1969, gelten entsprechend auch für Leistungen,

bei denen der Stichtag vor dem 1. Jänner

1971 liegt.

(8) Die Bestimmungen des § 251 a Abs. 3 Z. 7

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in

der Fassung des Art. I Z. 20 lit. b gelten entsprechend

auch für Leistungen, bei denen der Stichtag

vor dem 1. Juli 1971 liegt.

(9) Art. V Abs. 6 zweiter Halbsatz der 21. Novelle

zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 6/1968, wird aufgehoben.

Artikel IV

Wirksamkeitsbeginn

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts

anderes bestimmt wird, am 1. Jänner 1971 in

Kraft.

(2) Es treten in Kraft

a) rückwirkend mit 1. Dezember 1970 die Bestimmungen

des Art. III Abs. 9;

b) mit dem Beginn des Beitragszeitraumes

Jänner 1971 die Bestimmung des Art. I Z. 4;

c) mit 1. Juli 1971 die Bestimmungen des

Art. I Z. 9, 20, 23, 24, 26 bis 29, 33 lit. b

und 34.

Artikel V

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

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