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385_1969 AT

385. Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 samt Beschluß

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 385. Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 samt Beschluß

Nachdem die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom

20. März 1883, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911, im Haag

am 6. November 1925, in London am 2. Juni 1934 und in Lissabon am 31. Oktober 1958, deren

Artikel 14 Absatz 5 lit. b eine verfassungsändernde Bestimmung ist, samt Beschluß der Konferenz

von Bevollmächtigten in Stockholm am 14. Juli 1967, welche Übereinkunft samt Beschluß also

lautet

(Amtliche Übersetzung gemäß Artikel 19 Absatz 3)

Artikel 1

(1) Die Länder, auf die diese Übereinkunft

Anwendung findet, bilden einen Verband zum

Schutz des gewerblichen Eigentums.

(2) Der Schutz des gewerblichen Eigentums hat

zum Gegenstand die Erfindungspatente, die

Gebrauchsmuster, die gewerblichen Muster oder

Modelle, die Fabrik- oder Handelsmarken, die

Dienstleistungsmarken, den Handelsnamen und

die Herkunftsangaben oder Ursprungsbezeichnungen

sowie die Unterdrückung des unlauteren

Wettbewerbs.

(3) Das gewerbliche Eigentum wird in der

weitesten Bedeutung verstanden und bezieht sich

nicht allein auf Gewerbe und Handel im eigentlichen

Sinn des Wortes, sondern ebenso auf das

Gebiet der Landwirtschaft und der Gewinnung

der Bodenschätze und auf alle Fabrikate oder

Naturerzeugnisse, zum Beispiel Wein, Getreide,

Tabakblätter, Früchte, Vieh, Mineralien, Mineralwässer,

Bier, Blumen, Mehl.

(4) Zu den Erfindungspatenten zählen die von

den Gesetzgebungen der Verbandsländer zugelassenen

verschiedenen Arten gewerblicher

Patente, wie Einführungspatente, Verbesserungspatente,

Zusatzpatente, Zusatzbescheinigungen

usw.

Artikel 2

(1) Die Angehörigen eines jeden der Verbandsländer

genießen in allen übrigen Ländern des

Verbandes in bezug auf den Schutz des gewerblichen

Eigentums die Vorteile, welche die betreffenden

Gesetze den eigenen Staatsangehörigen

gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren

werden, und zwar unbeschadet der durch diese

Übereinkunft besonders vorgesehenen Rechte.

Demgemäß haben sie den gleichen Schutz wie

diese und die gleichen Rechtsbehelfe gegen jeden

Eingriff in ihre Rechte, vorbehaltlich der Erfüllung

der Bedingungen und Förmlichkeiten, die

den eigenen Staatsangehörigen auferlegt werden.

(2) Jedoch darf der Genuß irgendeines Rechte

des gewerblichen Eigentums für die Verbandsangehörigen

keinesfalls von der Bedingung abhängig

gemacht werden, daß sie einen Wohnsitz

oder eine Niederlassung in dem Land haben,

in dem der Schutz beansprucht wird.

(3) Ausdrücklich bleiben vorbehalten die Vorschriften

der Gesetzgebung eines jeden der

Verbandsländer über das gerichtliche und das

Verwaltungsverfahren und die Zuständigkeit

sowie über die Wahl des Wohnsitzes oder die

Bestellung eines Vertreters, die etwa nach den

Gesetzen über das gewerbliche Eigentum erforderlich

sind.

Artikel 3

Den Angehörigen der Verbandsländer sind

gleichgestellt die Angehörigen der dem Verbande

nicht angehörenden Länder, die im Gebiet eines

Verbandslandes ihren Wohnsitz oder tatsächliche

und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche

oder Handelsniederlassungen haben.

Artikel 4

A. — (1) Wer in einem der Verbandsländer

die Anmeldung für ein Erfindungspatent, ein

Gebrauchsmuster, ein gewerbliches Muster oder

Modell, eine Fabrik- oder Handelsmarko vorschriftsmäßig

hinterlegt hat, oder sein Rechtsnachfolger

genießt für die Hinterlegung in den

anderen Ländern während der unten bestimmten

Fristen ein Prioritätsrecht.

(2) Als prioritätsbegründend wird jede Hinterlegung

anerkannt, der nach der nationalen

Gesetzgebung jedes Verbandslandes oder nach

den zwischen Verbandsländern abgeschlossenen

zwei- oder mehrseitigen Verträgen die Bedeutung

einer vorschriftsmäßigen nationalen Hinterlegung

zukommt.

(3) Unter vorschriftsmäßiger nationaler Hinterlegung

ist jede Hinterlegung zu verstehen, die

zur Festlegung des Zeitpunkts ausreicht, an dem

die Anmeldung in dem betreffenden Land hinterlegt

worden ist, wobei das spätere Schicksal der

Anmeldung ohne Bedeutung ist.

B. — Demgemäß kann die spätere, jedoch vor

Ablauf dieser Fristen in einem der anderen

Verbandsländer bewirkte Hinterlegung nicht

unwirksam gemacht werden durch inzwischen

eingetretene Tatsachen, insbesondere durch eine

andere Hinterlegung, durch die Veröffentlichung

der Erfindung oder deren Ausübung, durch das

Feilbieten von Stücken des Musters oder Modells,

durch den Gebrauch der Marke; diese. Tatsachen

können kein Recht Dritter und kein persönliches

Besitzrecht begründen. Die Rechte, die von

Dritten vor dem Tag der ersten, prioritätsbegründenden

Anmeldung erworben worden

sind, bleiben nach Maßgabe der inneren Gesetzgebung

eines jeden Verbandslandes gewahrt.

C. — (1) Die oben erwähnten Prioritätfristen

betragen zwölf Monate für die. Erfindungspatente

und die Gebrauchsmuster und sechs

Monate für die gewerblichen Muster oder Modells

und für die Fabrik- oder Handelsmarken.

(2) Diese Fristen laufen vom Zeitpunkt der

Hinterlegung der ersten Anmeldung an; der Tag

der Hinterlegung wird nicht in die Frist eingerechnet.

(3) Ist der letzte Tag der Frist In dem Land,

in dem der Schutz beansprucht wird, ein gesetzlicher

Feiertag oder ein Tag, an dem das Amt

zur Entgegennahme von Anmeldungen nicht

geöffnet ist, so erstreckt sich die Frist auf den

nächstfolgenden Werktag.

(4) Als erste Anmeldung, von deren Hinterlegungszeitpunkt

an die Prioritätsfrist läuft, wird

auch eine jüngere Anmeldung angesehen, die

denselben Gegenstand betrifft wie eine erste

ältere im Sinn des Absatzes 2 in demselben Verbandsland

eingereichte Anmeldung, sofern diese

ältere Anmeldung bis zum Zeitpunkt der Hinterlegung

der jüngeren Anmeldung zurückgezogen,

fallengelassen oder zurückgewiesen worden ist,

und zwar bevor sie öffentlich ausgelegt worden

ist und ohne daß Rechte bestehen geblieben sind;

ebensowenig darf diese ältere Anmeldung schon

Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts

gewesen sein. Die ältere Anmeldung

kann in diesem Fall nicht mehr als Grundlage

für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts

dienen.

D. — (1) Wer die Priorität einer früheren

Hinterlegung in Anspruch nehmen will, muß

eine Erklärung über den Zeitpunkt und das

Land dieser Hinterlegung abgeben. Jedes Land

bestimmt, bis wann die Erklärung spätestens

abgegeben werden muß.

(2) Diese Angaben sind in die Veröffentlichungen

der zuständigen Behörde, insbesondere

in die Patenturkunden und die Bugehörigen

Beschreibungen aufzunehmen.

(3) Die Verbandsländer können von demjenigen,

der eine Prioritätserklärung abgibt,

verlangen; daß er die frühere Anmeldung

(Beschreibung, Zeichnungen, usw.) In Abschrift

vorlegt. Die Abschrift, die von der Behörde, die

diese Anmeldung empfangen hat, als übereinstimmend

bescheinigt ist, ist von jeder Beglaubigung

befreit und kann auf alle Fälle zu beliebiger

Zeit innerhalb einer Frist von drei Monaten

nach der Hinterlegung der späteren Anmeldung

gebührenfrei eingereicht werden. Es kann verlangt

werden, daß ihr eine von dieser Behörde

ausgestellte Bescheinigung über den Zeitpunkt

der Hinterlegung und eine Übersetzung beigefügt

werden.

(4) Andere Förmlichkeiten für die Prioritätserklärungen

dürfen bei der Hinterlegung der

Anmeldung nicht verlangt werden. Jedes Verbandsland

bestimmt die Folgen der Nichtbeachtung

der in diesem Artikel vorgesehenen Förmlichkeiten;

jedoch dürfen diese Folgen über den

Verlust des Prioritätsrechts nicht hinausgehen.

(5) Später können weitere Nachweise verlangt

werden.

Wer die Priorität einer früheren Anmeldung

in Anspruch nimmt, ist verpflichtet, das Aktenzeichen

dieser Anmeldung anzugeben; diese

Angabe ist nach Maßgabe des Absatzes 2 zu

veröffentlichen.

E. — (1) Wird in einem Land ein gewerbliches

Muster oder Modell unter Inanspruchnahme eines

auf die Anmeldung eines Gebrauchsmusters

gegründeten Prioritätsrechts hinterlegt, so ist

nur die für gewerbliche Muster oder Modelle

bestimmte Prioritätsfrist maßgebend.

(2) Im übrigen ist es zulässig, in einem Land

ein Gebrauchsmuster unter Inanspruchnahme

eines auf die Hinterlegung einer Patentanmeldung

gegründeten Prioritätsrechts zu hinterlegen

und umgekehrt.

F. — Kein Verbandsland darf deswegen die

Anerkennung einer Priorität verweigern oder

eine Patentanmeldung zurückweisen, weil der

Anmelder mehrere Prioritäten in Anspruch

nimmt, selbst wenn sie aus verschiedenen Ländern

stammen, oder deswegen, weil eine Anmeldung,

für die eine oder mehrere Prioritäten beansprucht

werden, ein oder mehrere Merkmale enthält,

die in der oder den Anmeldungen, deren Priorität

beansprucht worden ist, nicht enthalten waren,

sofern in beiden Fällen Erfindungseinheit im

Sinn des Landesgesetzes vorliegt.

Hinsichtlich der Merkmale, die in der oder

den Anmeldungen, deren Priorität in Anspruch

genommen worden ist, nicht enthalten sind, läßt

die jüngere Anmeldung ein Prioritätsrecht unter

den allgemeinen Bedingungen entstehen.

G. — (1) Ergibt die Prüfung, daß eine Patentanmeldung

nicht einheitlich ist, so kann der

Anmelder die Anmeldung in eine Anzahl von

Teilanmeldungen teilen, wobei ihm für jede Teilanmeldung

als Anmeldezeitpunkt der Zeitpunkt

der ursprünglichen Anmeldung und gegebenenfalls

das Prioritätsvorrecht erhalten bleiben.

(2) Der Anmelder kann auch von sich aus

die Patentanmeldung teilen, wobei ihm für jede

Teilanmeldung als Anmeldezeitpunkt der Zeitpunkt

der ursprünglichen Anmeldung und

gegebenenfalls das Prioritätsvorrecht erhalten

bleiben. Jedem Verbandsland steht es frei, die

Bedingungen festzulegen, unter denen diese

Teilung zugelassen wird.

H. — Die Priorität kann nicht deshalb verweigert

werden, weil bestimmte Merkmale der,

Erfindung, für welche die Priorität beansprucht

wird, nicht in den in der Patentanmeldung des

Ursprungslandes aufgestellten Patentansprüchen

enthalten sind, sofern nur die Gesamtheit der

Anmeldungsunterlagen diese Merkmale deutlich

offenbart.

Artikel 4bis

(1) Die in den verschiedenen Verbandsländern

von Verbandsangehörigen angemeldeten Patente

sind unabhängig von den Patenten, die für

dieselbe Erfindung in anderen Ländern erlangt

worden sind, mögen diese Länder dem Verband

angehören oder nicht.

(2) Diese Bestimmung ist ohne jede Einschränkung

zu verstehen, insbesondere in dem Sinn,

daß die während der Prioritätsfrist angemeldeten

Patente sowohl hinsichtlich der Gründe der.

Nichtigkeit und des Verfalls als auch hinsichtlich

der gesetzmäßigen Dauer unabhängig sind.

(3) Sie findet auf alle im Zeitpunkt ihres

Inkrafttretens bestehenden Patente Anwendung.

(4) Für den Fall des Beitritts neuer Länder

wird es mit den im Zeitpunkt des Beitritts auf

beiden Seiten bestehenden Patenten ebenso

gehalten.

(5) Die mit Prioritätsvorrecht erlangten

Patente genießen in den einzelnen Verbandsländern

die gleiche Schutzdauer, wie wenn sie

ohne das Prioritätsvorrecht angemeldet oder

erteilt worden wären.

Artikel 4ter

Der Erfinder hat das Recht, als solcher im

Patent genannt zu werden.

Artikel 4quator

Die Erteilung eines Patents kann nicht deshalb

verweigert und ein Patent kann nicht deshalb

für ungültig erklärt werden, weil der Vertrieb des

patentierten Erzeugnisses oder des Erzeugnisses,

das das Ergebnis eines patentierten Verfahrens ist,

Beschränkungen oder Begrenzungen durch die

Landesgesetzgebung unterworfen ist.

Artikel 5

A. — (1) Die durch den Patentinhaber

bewirkte Einfuhr von Gegenständen, die in dem

einen oder anderen Verbandsland hergestellt

worden sind, in das Land, in dem das Patent

erteilt worden ist, hat den Verfall des Patents

nicht zur Folge.

(2) Jedem der Verbandsländer steht es frei,

gesetzliche Maßnahmen zu treffen, welche die

Gewährung von Zwangslizenzen vorsehen, um

Mißbräuche zu verhüten, die sich aus der Ausübung

des durch das Patent verliehenen ausschließlichen

Rechts ergeben könnten, zum Beispiel

infolge unterlassener Ausübung.

(3) Der Verfall des Patents kann nur dann

vorgesehen werden, wenn die Gewährung von

Zwangslizenzen zur Verhütung dieser Mißbräuche

nicht ausreichen würde Die sprachlichen Änderungen des französischen

Textes haben nur teilweise eine Änderung der deutschen

Fassung zur Folge. . Vor Ablauf von

zwei Jahren seit Gewährung der ersten Zwangslizenz

kann kein Verfahren auf Verfall oder

Zurücknahme eines Patents eingeleitet werden Früher Art. 5 A Abs. 4 Satz 2,

(4) Wegen unterlassener oder ungenügender

Ausübung darf eine Zwangslizenz nicht vor

Ablauf einer Frist von vier Jahren nach der

Hinterlegung der Patentanmeldung oder von

drei Jahren nach der Patenterteilung verlangt

werden, wobei die Frist, die zuletzt abläuft, maßgebend

ist; sie wird versagt, wenn der Patentinhaber

seine Untätigkeit mit berechtigten

Gründen entschuldigt. Eine solche Zwangslizenz

ist nicht ausschließlich und kann, auch in der

Form der Gewährung einer Unterlizenz, nur mit

dem Teil des Unternehmens oder des Geschäftsbetriebs

übertragen werden, der mit ihrer Auswertung

befaßt ist.

(5) Die vorstehenden Bestimmungen finden

unter Vorbehalt der notwendigen Änderungen

auch auf Gebrauchsmuster Anwendung.

B. — Der Schutz gewerblicher Muster und

Modelle darf wegen unterlassener Ausübung oder

wegen der Einfuhr von Gegenständen, die mit

den geschützten übereinstimmen, in keiner Weise

durch Verfall beeinträchtigt werden.

C. — (1) Ist in einem Land der Gebrauch der

eingetragenen Marke vorgeschrieben, so darf die

Eintragung erst nach Ablauf einer angemessenen

Frist und nur dann für ungültig erklärt werden,

wenn der Beteiligte seine Untätigkeit nicht rechtfertigt.

(2) Wird eine Fabrik- oder Handelsmarke vom

Inhaber in einer Form gebraucht, die von der

Eintragung in einem der Verbandsländer nur

in Bestandteilen abweicht, ohne daß dadurch

die Unterscheidungskraft der Marke beeinflußt

wird, so soll dieser Gebrauch die Ungültigkeit

der Eintragung nicht nach sich ziehen und den

der Marke gewährten Schutz nicht schmälern.

(3) Der gleichzeitige Gebrauch derselben Marko

auf gleichen oder gleichartigen Erzeugnissen

durch gewerbliche oder Handelsniederlassungen,

die nach den Bestimmungen des Gesetzes des

Landes, in dem der Schutz beansprucht wird,

als Mitinhaber der Marke angesehen werden,

steht der Eintragung der Marke nicht entgegen

und schmälert nicht den der genannten Marke

in einem Verbandsland gewährten Schutz, sofern

dieser Gebrauch nicht eine Irreführung des

Publikums zur Folge hat und dem öffentlichen

Interesse nicht zuwiderläuft.

D. — Für die Anerkennung des Rechts ist

die Anbringung eines Zeichens oder Vermerks

über das Patent, das Gebrauchsmuster, die Eintragung

der Fabrik- oder Handelsmarke oder

die Hinterlegung des gewerblichen Musters oder

Modells auf dem Erzeugnis nicht erforderlich.

Artikel 5bis

(1) Für die Zahlung der zur Aufrechterhaltung

der gewerblichen Schutzrechte vorgesehenen

Gebühren wird eine Nachfrist von mindestens

sechs Monaten gewährt, und zwar gegen Entrichtung

einer Zuschlagsgebühr, sofern die

Landesgesetzgebung eine solche auferlegt.

(2) Den Verbandsländern steht es frei, die

Wiederherstellung der mangels Zahlung von

Gebühren verfallenen Patente vorzusehen.

Artikel 5ter

In keinem der Verbandsländer wird als Eingriff

in die Rechte des Patentinhabers angesehen

1. der an Bord von Schiffen der anderen

Verbandsländer stattfindende Gebrauch

patentierter Einrichtungen im Schiffskörper,

in den Maschinen, im Takelwerk, in den

Geräten und sonstigem Zubehör, wenn die

Schiffe vorübergehend oder zufällig in die

Gewässer des Landes gelangen, vorausgesetzt,

daß diese Einrichtungen dort ausschließlich

für die Bedürfnisse des Schiffes

verwendet werden;

2. der Gebrauch patentierter Einrichtungen in

der Bauausführung oder für den Betrieb

der Luft- oder Landfahrzeuge der anderen

Verbandsländer oder des Zubehörs solcher

Fahrzeuge, wenn diese vorübergehend oder

zufällig in dieses Land gelangen.

Artikel 5quater

Wird ein Erzeugnis in ein Verbandsland eingeführt,

in dem ein Patent zum Schutz eines

Verfahrens zur Herstellung dieses Erzeugnisse

besteht, so hat der Patentinhaber hinsichtlich

des eingeführten Erzeugnisses alle Rechte, die

ihm die Gesetzgebung des Einfuhrlandes auf

Grund des Verfahrenspatents hinsichtlich der im

Land selbst hergestellten Erzeugnisse gewährt.

Artikel 5quinquis

Die gewerblichen Muster und Modelle werden

in allen Verbandsländern geschützt.

Artikel 6

(1) Die Bedingungen für die Hinterlegung

und Eintragung von Fabrik- oder Handelsmarken

werden in jedem Land durch die Landesgesetzgebung

bestimmt.

(2) Jedoch darf eine durch einen Angehörigen

eines Verbandslandes in irgendeinem Verbandsland

hinterlegte Marke nicht deshalb zurückgewiesen

oder für ungültig erklärt werden, weil

sis im Ursprungsland nicht hinterlegt, eingetragen

oder erneuert worden ist.

(3) Eine in einem Verbandsland vorschriftsmäßig

eingetragene Marke wird als unabhängig

angesehen von den in anderen Verbandsländern

einschließlich des Ursprungslandes eingetragenen

Marken.

Artikel 6bis

(1) Die Verbandsländer verpflichten sich, von

Amts wegen, wenn diet die Gesetzgebung des

Landes zuläßt, oder auf Antrag des Beteiligten

die Eintragung einer Fabrik- oder Handelsmarke

zurückzuweisen oder für ungültig zu erklären

und den Gebrauch der Marke zu untersagen,

wenn sie eine verwechslungsfähige Abbildung,

Nachahmung oder Übersetzung einer anderen

Marke darstellt, von der es nach Ansicht der

zuständigen Behörde des Landes der Eintragung

oder des Gebrauchs dort notorisch feststeht, daß

sie bereits einer zu den Vergünstigungen dieser

Übereinkunft zugelassenen Person gehört und

für gleiche oder gleichartige Erzeugnisse benutzt

wird. Das gleiche gilt, wenn der wesentliche

Bestandteil der Marke die Abbildung einer

solchen notorisch bekannten Marke oder eine

mit ihr verwechslungsfähige Nachahmung darstellt.

(2) Für den Antrag auf Löschung einer solchen

Marke ist eine Frist von mindestens fünf Jahren

vom Tag der Eintragung an zu gewähren. Den

Verbandsländern steht es frei, eine Frist zu

bestimmen, innerhalb welcher der Anspruch auf

Untersagung des Gebrauchs geltend zu machen

ist.

(3) Gegenüber bösgläubig erwirkten Eintragungen

oder bösgläubig vorgenommenen Benutzungshandlungen

ist der Antrag auf Löschung

dieser Marken oder auf Untersagung ihres

Gebrauchs an keine Frist gebunden.

Artikel 6ter

(1) a) Die Verbandsländer kommen überein,

die Eintragung der Wappen, Flaggen und anderen

staatlichen Hoheitszeichen der Verbandsländer,

der von ihnen eingeführten amtlichen Prüf- und

Gewährzeichen und -Stempel sowie jeder Nachahmung

im heraldischen Sinn als Fabrik- oder

Handelsmarken oder als Bestandteile solcher

zurückzuweisen oder für ungültig tu erklären

sowie den Gebrauch dieser Zeichen durch geeignete

Maßnahmen tu verbieten, sofern die zuständigen

Stellen den Gebrauch nicht erlaubt

haben.

b) Die Bestimmungen unter dem Buchstaben a

sind ebenso auf die Wappen, Flaggen und anderen

Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen der

internationalen zwischenstaatlichen Organisationen

anzuwenden, denen ein oder mehrere

Verbandsländer angehören; ausgenommen sind

die Wappen, Flaggen und anderen Kennzeichen,

Siegel oder Bezeichnungen, die bereits Gegenstand

von in Kraft befindlichen internationalen Abkommen

sind, die ihren Schutz gewährleisten.

c) Kein Verbandsland ist gehalten, die Bestimmungen

unter dem Buchstaben b zum Nachteil

der Inhaber von Rechten anzuwenden, die gutgläubig

vor dem Inkrafttreten der gegenwärtigen

Übereinkunft in diesem Land erworben worden

sind. Die Verbandsländer sind nicht gehalten,

diese Bestimmungen anzuwenden, falls die Benutzung

oder Eintragung gemäß dem Buchstaben a

nicht geeignet ist, beim Publikum den Eindruck

einer Verbindung zwischen der betreffenden

Organisation und den Wappen, Flaggen, Kennzeichen,

Siegeln oder Bezeichnungen hervorzurufen,

oder falls die Benutzung oder Eintragung

offenbar nicht geeignet ist, das Publikum über

das Bestehen einer Verbindung zwischen dem

Benutzer und der Organisation irrezuführen.

(2) Das Verbot der amtlichen Prüf- und

Gewährzeichen und -stempel findet nur dann

Anwendung, wenn die Marken mit diesen Zeichen

für gleiche oder gleichartige Waren bestimmt

sind.

(3) a) Für die Anwendung dieser Bestimmungen

kommen die Verbandsländer überein,

durch Vermittlung des Internationalen Büros ein

Verzeichnis der staatlichen Hoheitszeichen und

amtlichen Prüf- und Gewährzeichen und -stempel

auszutauschen, die sie jetzt oder in Zukunft

unumschränkt oder in gewissen Grenzen unter

den Schutz dieses Artikels zu stellen wünschen;

dies gilt auch für alle späteren Änderungen

dieses Verzeichnisses. Jedes Verbandsland soll die

mitgeteilten Verzeichnisse rechtzeitig öffentlich

zugänglich machen.

Diese Mitteilung 1st jedoch für Staatsflaggen

nicht erforderlich.

b) Die Bestimmungen unter dem Buchstaben b

des Absatzes 1 dieses Artikels sind nur auf die

Wappen, Flaggen und anderen Kennzeichen,

Siegel und Bezeichnungen der internationalen

zwischenstaatlichen Organisationen anwendbar,

die diese durch Vermittlung des Internationalen

Büros den Verbandsländern mitgeteilt haben.

(4) Jedes Verbandsland kann innerhalb einer

Frist von zwölf Monaten nach dem Empfang der

Mitteilung seine etwaigen Einwendungen durch

das Internationale Büro dem betreffenden Land

oder der betreffenden internationalen zwischenstaatlichen

Organisation übermitteln.

(5) Hinsichtlich der Staatsflaggen finden die

im Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen nur auf

Marken Anwendung, die nach dem 6. November

1925 eingetragen worden sind.

(6) Hinsichtlich der staatlichen Hoheitszeichen

— mit Ausnahme der Flaggen — und der amtlichen

Zeichen und Stempel der Verbandsländer

und hinsichtlich der Wappen, Flaggen und

anderen Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen

der internationalen zwischenstaatlichen Organisationen

sind diese Bestimmungen nur auf Marken

anwendbar, die später als zwei Monate nach dem

Empfang der im Absatz 3 vorgesehenen Mitteilung

eingetragen worden sind.

(7) Den Ländern steht es frei, bei Bösgläubigkeit

auch solche Marken zu löschen, die vor

dem 6. November 1925 eingetragen worden sind

und staatliche Hoheitszeichen, Zeichen und

Stempel enthalten.

(8) Die Angehörigen eines jeden Landes, die

zum Gebrauch der staatlichen Hoheitszeichen,

Zeichen und Stempel ihres Landes ermächtige

sind, dürfen sie auch dann benutzen, wenn sis

denen eines anderen Landes ähnlich sind.

(9) Die Verbandsländer verpflichten sich, den

unbefugten Gebrauch der Staatswappen der

anderen Verbandsländer im Handel zu verbieten,

wenn dieser Gebrauch zur Irreführung über den

Ursprung der Erzeugnisse geeignet ist.

(10) Die vorhergehenden Bestimmungen hindern

die Länder nicht an der Ausübung der

Befugnis, gemäß Artikel 6quinquies B Ziffer 3

Marken zurückzuweisen oder für ungültig zu

erklären, die ohne Ermächtigung Wappen,

Flaggen 1) und andere staatliche Hoheitszeichen

oder in einem Verbandsland eingeführte amtliche

1) Das in der Londoner Fassung enthaltene Wort

„Ehrenzeichen" scheint im Lissaboner Text nicht

mehr auf.

Zeichen und Stempel enthalten; dies gilt auch

für die im Absatz 1 genannten unterscheidungskräftigen

Zeichen der internationalen zwischenstaatlichen

Organisationen.

Artikel 6quater

(1) Ist nach der Gesetzgebung eines Verbandslandes

die Übertragung einer Marke nur rechtsgültig,

wenn gleichzeitig das Unternehmen oder

der Geschäftsbetrieb, zu dem die Marke gehört,

mit übergeht, so genügt es zur Rechtsgültigkeit

der Übertragung, daß der in diesem Land

befindliche Teil des Unternehmens oder

Geschäftsbetriebes mit dem ausschließlichen

Recht, die mit der übertragenen Marke versehenen

Erzeugnisse dort herzustellen oder zu

verkaufen, auf den Erwerber übergeht.

(2) Diese Bestimmung verpflichtet die Verbandsländer

nicht, die Übertragung einer Marko

als rechtsgültig anzusehen, deren Gebrauch durch

den Erwerber tatsächlich geeignet wäre, das

Publikum irrezuführen, insbesondere was die

Herkunft, die Beschaffenheit oder die wesentlichen

Eigenschaften der Erzeugnisse betrifft, für

welche die Marke verwendet wird.

Artikel 6quinquies1)

A. — (1) Jede im Ursprungsland vorschriftsmäßig

eingetragene Fabrik- oder Handelsmarke

soll so, wie sie ist, unter den Vorbehalten dieses

Artikels in den anderen Verbandsländern zur

Hinterlegung zugelassen und geschützt werden,

Diese Länder können vor der endgültigen Eintragung

die Vorlage einer von der zuständigen

Behörde ausgestellten Bescheinigung über die

Eintragung im Ursprungsland verlangen. Eine

Beglaubigung dieser Bescheinigung ist nicht erforderlich.

(2) Als Ursprungsland wird das Verbandsland

angesehen, in dem der Hinterleger eine tatsächliche

und nicht nur sum Schein bestehende

gewerbliche oder Handelsniederlassung hat, und,

wenn er eine solche Niederlassung innerhalb des

Verbandes nicht hat, das Verbandsland, in dem

er seinen Wohnsitz hat, und, wenn er keinen

Wohnsitz innerhalb des Verbandes hat, das Land

seiner Staatsangehörigkeit, sofern er Angehöriger

eines Verbandslandes ist 2).

B. — Die Eintragung von Fabrik- oder

Handelsmarken, die unter diesen Artikel fallen,

darf nur in folgenden Fällen verweigert oder für

ungültig erklärt werden

1. wenn die Marken geeignet sind, Rechte zu

verletzen, die von Dritten in dem Land

erworben sind, in dem der Schutz beansprucht

wird;

1) Dieser Artikel enthalt mit den in Lissabon beschlossenen

Änderungen und Ergänzungen die Bestimmungen

des Artikels 6 der Londoner Fassung.

2) Früher Art. 6 C.

2. wenn die Marken jeder Unterscheidungskraft

entbehren oder ausschließlich aus

Zeichen oder Angaben zusammengesetzt

sind, die im Verkehr zur Bezeichnung der

Art, der Beschaffenheit, der Menge, der

Bestimmung, des Wertes, des Ursprungsortes

der Erzeugnisse oder der Zeit der

Erzeugung dienen können, oder die im

allgemeinen Sprachgebrauch oder in den

redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten

des Landes, in dem der Schutz

beansprucht wird, üblich sind;

3. wenn die Marken gegen die guten Sitten

oder die öffentliche Ordnung verstoßen,

insbesondere wenn sie geeignet sind, das

Publikum zu täuschen. Es besteht Einverständnis

darüber, daß eine Marke nicht

schon deshalb als gegen die öffentliche

Ordnung verstoßend angesehen werden

kann, weil sie einer Vorschrift des Markenrechts

nicht entspricht, es sei denn, daß

diese Bestimmung selbst die öffentliche

Ordnung betrifft.

Die Anwendung des Artikels 10bis bleibt

jedoch vorbehalten.

C. — (1) Bei der Würdigung der Schutzfähigkeit

der Marke sind alle Tatumstände zu

berücksichtigen, insbesondere die Dauer des

Gebrauchs der Marke 1).

(2) In den anderen Verbandsländern dürfen

Fabrik- oder Handelsmarken nicht allein deshalb

zurückgewiesen werden, weil sie von den im

Ursprungsland geschützten Marken nur in

Bestandteilen abweichen, die gegenüber der im

Ursprungsland eingetragenen Form die Unterscheidungskraft

der Marken nicht beeinflussen

und ihre Identität nicht berühren 2).

D. — Niemand kann sich auf die Bestimmungen

dieses Artikels berufen, wenn die Marke,

für die er den Schutz beansprucht, im Ursprungsland

nicht eingetragen ist.

E. — Jedoch bringt die Erneuerung der Eintragung

einer Marke im Ursprungsland keinesfalls

die Verpflichtung mit sich, die Eintragung

auch in den anderen Verbandsländern zu erneuern,

in denen die Marke eingetragen worden

ist.

F. — Das Prioritätsvorrecht bleibt bei den

innerhalb der Frist des Artikels 4 vorgenommenen

Markenhinterlegungen gewahrt, selbst

wenn die Marke im Ursprungsland erst nach

Ablauf dieser Frist eingetragen wird.

1) Früher Art. 6 B Abs. 1 Z. 2 Satz 2.

2) Früher Art. 6 B Abs. 2.

Artikel 6sexies

Die Verbandsländer verpflichten sich, die

Dienstleistungsmarken zu schützen. Sie sind nicht

gehalten, die Eintragung dieser Marken vorzusehen.

Artikel 6septies

(1) Beantragt der Agent oder der Vertreter

dessen, der in einem der Verbandsländer Inhaber

einer Marke ist, ohne dessen Zustimmung die

Eintragung dieser Marke auf seinen eigenen

Namen in einem oder mehreren dieser Länder,

so ist der Inhaber berechtigt, der beantragten

Eintragung zu widersprechen oder die Löschung

oder, wenn das Gesetz des Landes es zuläßt, die

Übertragung dieser Eintragung zu seinen Gunsten

zu verlangen, es sei denn, daß der Agent oder

Vertreter seine Handlungsweise rechtfertigt.

(2) Der Inhaber der Marke ist unter den

Voraussetzungen des Absatzes 1 berechtigt, sich

dem Gebrauch seiner Marke durch seinen Agenten

oder Vertreter zu widersetzen, wenn er diesen

Gebrauch nicht gestattet hat.

(3) Den Landesgesetzgebungen steht es frei,

eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb

welcher der Inhaber einer Marke seine in diesem

Artikel vorgesehenen Rechts geltend machen

muß.

Artikel 7

Die Beschaffenheit des Erzeugnisses, auf dem

die Fabrik- oder Handelsmarke angebracht

werden soll, darf keinesfalls die Eintragung der

Marke hindern.

Artikel 7bis

(1) Die Verbandsländer verpflichten sich,

Verbandsmarken, die Verbänden gehören, deren,

Bestehen dem Gesetz des Ursprungslandes nicht

zuwiderläuft, auch dann zur Hinterlegung zuzulassen

und zu schützen, wenn diese Verbände

eine gewerbliche oder Handelsniederlassung nicht

besitzen.

(2) Es steht jedem Land zu, frei darüber zu

bestimmen, unter welchen besonderen Bedingungen

eine Verbandsmarke geschützt wird und

es kann den Schutz verweigern, wenn diese

Marke gegen das öffentliche Interesse verstößt.

(3) Jedoch darf der Schutz dieser Marken

einem Verband, dessen Bestehen dem Gesetz des

Ursprungslandes nicht zuwiderläuft, nicht deshalb

verweigert werden, weil er in dem Land,

in dem der Schutz nachgesucht wird, keine

Niederlassung hat oder seine Gründung der

Gesetzgebung dieses Landes nicht entspricht.

Artikel 8

Der Handelsname wird in allen Verbandsländern,

ohne Verpflichtung zur Hinterlegung

oder Eintragung, geschützt, gleichgültig ob er

einen Bestandteil einer Fabrik- oder Handelsmarke

bildet oder nicht.

Artikel 9

(1) Jedes widerrechtlich mit einer Fabrik- oder

Handelsmarke oder mit einem Handelsnamen

versehene Erzeugnis ist bei der Einfuhr in diejenigen

Verbandsländer, in denen diese Marke

oder dieser Handelsname Anspruch auf gesetzlichen

Schutz hat, zu beschlagnahmen.

(2) Die Beschlagnahme ist auch in dem Land

vorzunehmen, in dem die widerrechtliche Anbringung

stattgefunden hat, oder in dem Land,

in das das Erzeugnis eingeführt worden ist.

(3) Die Beschlagnahme erfolgt gemäß der

inneren Gesetzgebung jedes Landes auf Antrag

entweder der Staatsanwaltschaft oder jeder

anderen zuständigen Behörde oder einer beteiligten

Partei, sei diese eine natürliche oder eins

juristische Person.

(4) Die Behörden sind nicht gehalten, die

Beschlagnahme im Fall der Durchfuhr zu

bewirken.

(3) Läßt die Gesetzgebung eines Landes die

Beschlagnahme bei der Einfuhr nicht zu, so tritt

an die Stelle der Beschlagnahme das Einfuhrverbot

oder die Beschlagnahme im Inland.

(6) Läßt die Gesetzgebung eines Landes weder

die Beschlagnahme bei der Einfuhr noch das

Einfuhrverbot noch die Beschlagnahme im Inland

zu, so treten an die Stelle dieser Maßnahmen bis

zu einer entsprechenden Änderung der Gesetzgebung

diejenigen Klagen und Rechtsbehelfe, die

das Gesetz dieses Landes im gleichen Fall den

eigenen Staatsangehörigen gewährt.

Artikel 10

(1) Die Bestimmungen des vorhergehenden

Artikels sind im Fall des unmittelbaren oder

mittelbaren Gebrauchs einer falschen Angabe

über die Herkunft des Erzeugnisses oder über

die Identität des Erzeugers, Herstellers oder

Händlers anwendbar.

(2) Ab beteiligte Partei, mag sie eine natürliche

oder juristische Person sein, ist jedenfalls

jeder Erzeuger, Hersteller oder Händler anzuerkennen,

der sich mit der Erzeugung oder

Herstellung des Erzeugnisses befaßt oder mit

ihm handelt und in dem fälschlich als Herkunftsort

bezeichneten Ort oder in der Gegend, in der

dieser Ort liegt, oder in dem fälschlich bezeichneten

Land oder in dem Land. In dem die falsche

Herkunftsangabe verwendet wird, seine Niederlassung

hat.

Artikel 10bis

(1) Die Verbandsländer sind gehalten, den

Verbandsangehörigen einen wirksamen Schutz

gegen unlauteren Wettbewerb zu sichern.

(2) Unlauterer Wettbewerb ist jede Wettbewerbshandlung,

die den anständigen Gepflogenheiten

in Gewerbe oder Handel zuwiderläuft.

(3) Insbesondere sind zu untersagen

1. alle Handlungen, die geeignet sind, auf

irgendeine Weise eine Verwechslung mit

der Niederlassung, den Erzeugnissen oder

der gewerblichen oder kaufmännischen

Tätigkeit eines Wettbewerbers hervorzurufen;

2. die falschen Behauptungen im geschäftlichen

Verkehr, die geeignet sind, den Ruf der.

Niederlassung, der Erzeugnisse oder der

gewerblichen oder kaufmännischen Tätigkeit

eines Wettbewerbers herabzusetzen;

8. Angaben oder Behauptungen, deren Verwendung

im geschäftlichen Verkehr geeignet

ist, das Publikum über die Beschaffenheit,

die Art der Herstellung, die wesentlichen

Eigenschaften, die Brauchbarkeit oder

die Menge der Waren irrezuführen.

Artikel 10ter

(1) Um alle in den Artikeln 9, 10 und 10bis

bezeichneten Handlungen wirksam zu unterdrücken,

verpflichten sich die Verbandsländer,

den Angehörigen der anderen Verbandsländer

geeignete Rechtsbehelfe zu sichern.

(2) Sie verpflichten sich außerdem, Maßnahmen

zu treffen, um den Verbänden und Vereinigungen,

welche die beteiligten Gewerbetreibenden,

Erzeuger oder Händler vertreten und deren

Bestehen den Gesetzen ihres Landes nicht zuwiderläuft,

das Auftreten vor Gericht oder vor

den Verwaltungsbehörden zum Zweck der Unterdrückung

der in den Artikeln 9, 10 und 10bis

bezeichneten Handlungen in dem Maß zu ermöglichen,

wie es das Gesetz des Landes, in dem

der Schutz beansprucht wird, den Verbänden

und Vereinigungen dieses Landes gestattet.

Artikel 11

(1) Die Verbandsländer werden nach Maßgabe

ihrer inneren Gesetzgebung den patentfähigen

Erfindungen, den Gebrauchsmustern, den gewerblichen

Mustern oder Modellen sowie den Fabrik-

oder Handelsmarken für Erzeugnisse, die in

einem Verbandsland auf den amtlichen oder amtlich

anerkannten internationalen Ausstellungen

zur Schau gestellt werden, einen zeitweiligen

Schutz gewähren.

(2) Dieser zeitweilige Schutz verlängert die

Fristen des Artikels 4 nicht. Wird später das

Prioritätsrecht beansprucht, so kann die Behörde

eines jeden Landes die Frist mit dem Zeitpunkt

beginnen lassen, zu dem das Erzeugnis in die

Ausstellung eingebracht worden ist.

(3) Jedes Land kann zum Nachweis der Übereinstimmung

des ausgestellten Gegenstandes und

des Zeitpunkts der Einbringung die ihm notwendig

erscheinenden Belege verlangen.

Artikel 12

(1) Jedes der Verbandsländer verpflichtet sich,

ein besonderes Amt für das gewerbliche Eigentum

und eine Zentralhinterlegungsstelle einzurichten,

um die Erfindungspatente, die Gebrauchsmuster,

die gewerblichen Muster oder Modelle und die

Fabrik- oder Handelsmarken der Öffentlichkeit

zur Kenntnis zu bringen.

(2) Dieses Amt wird ein regelmäßig erscheinendes

amtliches Blatt herausgeben. Es wird regelmäßig

veröffentlichen

a) die Namen der Inhaber der erteilten

Patente mit einer kurzen Bezeichnung der

patentierten Erfindungen;

b) die Abbildungen der eingetragenen Marken.

Artikel 13

(1) Das unter dem Namen „Internationales

Büro zum Schutz des gewerblichen Eigentums"

errichtete Internationale Amt ist der Hohen

Autorität der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

unterstellt, die seine Einrichtung

regelt und seine Geschäftsführung überwacht.

(2) a) Bei Erfüllung der in den Absätzen 3

und 5 dieses Artikels vorgesehenen Aufgaben

bedient sich das Internationais Büro der französischen

und der englischen Sprache.

b) Die in Artikel 14 vorgesehenen Konferenzen

und Zusammenkünfte werden in französischer,

englischer und spanischer Sprache abgehalten.

(3) Das Internationale Büro sammelt die den

Schutz des gewerblichen Eigentums betreffenden

Mitteilungen aller Art, vereinigt und veröffentlicht

sie. Es befaßt sich mit Studien, die von allgemeinem

Nutzen und für den Verband von

Interesse sind, und redigiert mit Hilfe der ihm

von den verschiedenen Behörden zur Verfügung

gestellten Unterlagen ein regelmäßig erscheinendes

Blatt, in dem die den Gegenstand des Verbandes

betreffenden Fragen behandelt werden.

(4) Die Nummern dieses Blattes sowie alle

sonstigen Veröffentlichungen des Internationalen

Büros werden auf die Behörden der Verbandsländer

im Verhältnis zur Zahl der unten erwähnten

Beitragseinheiten verteilt. Die darüber hinaus

von den genannten Behörden oder von Gesellschaften

oder Privatpersonen etwa beanspruchten

Stücke des Blattes und der sonstigen Veröffentlichungen

sind besonders zu bezahlen.

(5) Das Internationale Büro hat sich jederzeit

zur Verfügung der Verbandsländer zu halten,

um ihnen über Fragen der internationalen Verwaltung

des gewerblichen Eigentums die etwa

erforderlichen besonderen Auskünfte zu geben.

Der Direktor des Internationalen Büros erstattet

über seine Amtsführung alljährlich einen Bericht,

der allen Verbandsländern mitgeteilt wird.

(6) Die ordentlichen Ausgaben des Internationalen

Büros werden von den Verbandsländern

gemeinsam getragen. Bis auf weiteres

dürfen sie die Summe von einhundertzwanzigtausend

Schweizer Franken im Jahr nicht übersteigen.

Diese Summe kann im Bedarfsfall durch

einstimmigen Beschluß einer der im Artikel 14

vorgesehenen Konferenzen erhöht werden.

(7) Die ordentlichen Ausgaben umfassen weder

die Kosten, die mit den Arbeiten von Konferenzen

von Bevollmächtigten oder Verwaltungskonferenzen

zusammenhängen, noch etwaige

Kosten besonderer Arbeiten oder Veröffentlichungen,

die gemäß den Entscheidungen einer

Konferenz vorgenommen werden. Diese Kosten,

deren Höhe jährlich zwanzigtausend Schweizer

Franken nicht überschreiten darf, werden auf

die Verbandsländer nach Maßgabe des Beitrages

verteilt, den sie für die Tätigkeit des Internationalen

Büros nach den Bestimmungen des

Absatzes 8 zahlen.

(8) Um den Beitrag jedes Landes zu dieser

Gesamtsumme der Kosten zu bestimmen, werden

die Verbandsländer und diejenigen Länder,

die dem Verband später beitreten, in sechs

Klassen eingeteilt, von denen jede im Verhältnis

einer bestimmten Zahl von Einheiten beiträgt,

nämlich

Diese Koeffizienten werden mit der Zahl der

Länder jeder Klasse multipliziert, und die Summe

der so erhaltenen Produkte bildet die Zahl der

Einheiten, durch welche die Gesamtausgabe zu

dividieren ist. Der Quotient ergibt dann den

Betrag der Ausgabeeinheit.

(9) Jedes der Verbandsländer gibt bei seinem

Beitritt die Klasse an, der es zugeteilt zu werden

wünscht. Jedoch kann jedes Verbandsland nachträglich

erklären, daß es in eine andere Klasse

eingereiht zu werden wünscht.

(10) Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

überwacht die Ausgaben des Internationalen

Büros ebenso wie dessen Abrechnung

und leistet die nötigen Vorschüsse.

(11) Die vom Internationalen Büro erstellte

Jahresrechnung wird allen anderen Regierungen

mitgeteilt.

Artikel 14

(1) Diese Übereinkunft soll periodischen

Revisionen unterzogen werden, um Verbesserrungen

herbeizuführen, die geeignet sind, das

System des Verbandes zu vervollkommnen.

(2) Zu diesem Zweck werden der Reihe nach

in einem der Verbandsländer Konferenzen

zwischen den Delegierten der genannten Länder

stattfinden.

(3) Die Regierung des Landes, in dem die

Konferenz tagen soll, bereitet unter Mitwirkung

des Internationalen Büros die Arbeiten dieser

Konferenz vor.

(4) Der Direktor des Internationalen Büros

hat den Sitzungen der Konferenzen beizuwohnen

und an den Verhandlungen ohne beschließende

Stimme teilzunehmen.

(5) a) In dem Zeitraum zwischen den diplomatischen

Revisionskonferenzen treten Vertreter

aller Verbandsländer alle drei Jahre zu Konferenzen

zusammen, um einen Bericht über die voraussichtlichen

Ausgaben des Internationalen Büros

für die nächsten drei Jahre zu erstatten und über

die den Bestand und die Entwicklung des Verbandes

betreffenden Fragen zu befinden.

b) Darüber hinaus können sie durch einstimmigen

Beschluß den jährlichen Höchstbetrag der

Ausgaben des Internationalen Büros unter der

Bedingung ändern, daß sie als Konferenz von

Bevollmächtigten aller Verbandsländer auf Einladung

der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

zusammentreten.

c) Außerdem können die unter dem Buchstaben

a vorgesehenen Konferenzen zwischen

ihren alle drei Jahre stattfindenden Zusammenkünften

auf Veranlassung entweder des Direktors

des Internationalen Büros oder der Regierung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft einberufen

werden.

Artikel 13

Es besteht Einverständnis darüber, daß die

Verbandsländer sich das Recht vorbehalten, einzeln

untereinander besondere Abmachungen

zum Schutz des gewerblichen Eigentums zu

treffen, sofern diese Abmachungen den Bestimmungen

dieser Übereinkunft nicht zuwiderlaufen.

Artikel 16

(1) Die Länder, die an dieser Übereinkunft

nicht teilgenommen haben, werden auf ihren

Antrag zum Beitritt zugelassen.

(2) Dieser Beitritt ist auf diplomatischem Weg

der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

und von dieser allen übrigen Regierungen

anzuzeigen.

(3) Er hat mit voller Rechtswirkung den

Anschluß an alle Bestimmungen und die Zulassung

zu allen Vergünstigungen zur Folge, die in

dieser Übereinkunft vorgesehen sind, und tritt

einen Monat nach der Absendung der Anzeige

durch die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

an die übrigen Verbandsländer in

Kraft, sofern im Beitrittsgesuch kein späterer

Zeitpunkt angegeben ist.

Artikel 16bis

(1) Jedes Verbandsland kann jederzeit der

Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

schriftlich anzeigen, daß diese Übereinkunft auf

seine Kolonien, Protektorate, Mandatsgebiete

oder andere seiner Staatshoheit oder Oberhoheit

unterworfenen Gebiete, sei es auf sämtliche oder

nur auf einzelne, anwendbar ist; die Übereinkunft

findet auf alle in der Anzeige bezeichneten

Gebiete Anwendung nach Ablauf eines Monats

seit der Absendung der Anzeige durch die

Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

an die übrigen Verbandsländer, sofern nicht in

der Anzeige ein späterer Zeitpunkt angegeben ist.

Mangels einer solchen Anzeige ist die Übereinkunft

auf diese Gebiete nicht anwendbar.

(2) Jedes Verbandsland kann jederzeit der

Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

anzeigen, daß diese Übereinkunft für alle oder

für einzelne der Gebiete, die den Gegenstand der

im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Anzeige

bildeten, nicht mehr anwendbar ist; die Übereinkunft

tritt in den in dieser Anzeige bezeichneten

Gebieten zwölf Monate nach Empfang

der an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

gerichteten Anzeige außer Kraft.

(3) Alle gemäß den Bestimmungen der Absätze

1 und 2 dieses Artikels der Regierung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft gemachten Anzeigen

werden von ihr allen Verbandsländern

mitgeteilt.

Artikel 17

Jedes Land, das dieser Übereinkunft angehört,

verpflichtet sich, entsprechend seiner Verfassung

alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um

die Anwendung dieser Übereinkunft zu gewährleisten.

Es besteht Einverständnis darüber, daß jedes

Land im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde gemäß seiner

Gesetzgebung in der Lage sein muß, den Bestimmungen

dieser Übereinkunft Wirkung zu verleihen.

Artikel 17bis

(1) Die Übereinkunft bleibt auf unbestimmte

Zeit bis zum Ablauf eines Jahres vom Tag der

Kündigung an in Kraft.

(2) Diese Kündigung 1st an die Regierung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft zu richten.

Ihre Wirkung erstreckt sich nur auf das Land,

in dessen Namen sie ausgesprochen worden ist

für die übrigen Verbandsländer bleibt die Übereinkunft

in Kraft.

Artikel 18

(1) Diese Übereinkunft bedarf der Ratifizierung)

die Ratifikationsurkunden sollen spätestens

am 1. Mai 1963 in Bern hinterlegt werden.

Die Übereinkunft tritt unter den Ländern, in

deren Namen sie ratifiziert worden ist, einen

Monat nach diesem Zeitpunkt in Kraft. Sollte sie

jedoch schon früher im Namen von mindestens

sechs Ländern ratifiziert werden, so tritt sie

unter diesen Ländern einen Monat, nachdem

ihnen die Hinterlegung der sechsten Ratifikationsurkunde

von der Regierung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft angezeigt worden ist, in Kraft,

und für die Länder, in deren Namen sie danach

ratifiziert wird, jeweils einen Monat nach der

Anzeige jeder dieser Ratifikationen.

(2) Den Ländern, in deren Namen die Ratifikationsurkunde

nicht innerhalb der im vorhergehenden

Absatz vorgesehenen Frist hinterlegt

worden ist, steht der Beitritt gemäß Artikel 16

offen.

(3) Diese Übereinkunft tritt in den Beziehungen

zwischen den Ländern, auf die sie Anwendung

findet, an die Stelle der Pariser Verbandsübereinkunft

von 1883 und der nachfolgenden

Revisionsakte.

(4) Für die Länder, auf die diese Übereinkunft

nicht Anwendung findet, wohl aber die in

London im Jahre 1934 revidierte Verbandsübereinkunft,

bleibt die letztere in Kraft.

(5) Ebenso bleibt für die Länder, auf die

weder dieser Übereinkunft noch die in London

revidierte Pariser Verbandsübereinkunft Anwendung

findet, die im Haag im Jahre 1925 revidierte

Pariser Verbandsübereinkunft in Kraft.

(6) Ebenso bleibt für die Länder, auf die

weder diese Übereinkunft noch die in London

revidierte Pariser Verbandsübereinkunft noch die

im Haag revidierte Pariser Verbandsübereinkunft

Anwendung findet, die in Washington im Jahre

1911 revidierte Pariser Verbandsübereinkunft in

Kraft.

Artikel 19

(1) Diese Übereinkunft wird in einem einzigen

Stück in französischer Sprache unterzeichnet, das

im Archiv der Regierung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft hinterlegt wird. Eine beglaubigte

Abschrift wird von dieser den Regierungen

der Verbandsländer Übermittelt.

(2) Diese Übereinkunft steht zur Unterzeichnung

durch die Verbandsländer bis zum 30. April

1959 offen.

(3) Amtliche Übersetzungen dieser Übereinkunft

werden in deutscher, englischer, spanischer

italienischer und portugiesischer Sprache hergestellt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig

bevollmächtigten Unterzeichneten diese Fassung

der Übereinkunft unterschrieben.

Geschehen zu Lissabon am 31. Oktober 1958.

Für die Bundesrepublik Deutschland

Berger,

Herbert Kühnemann,

Kurt Haertel.

Für Österreich

Dr. Claus Winterstein,

Psenicka.

Für Belgien

Bon Ruzette.

Für die Vereinigten Staaten von Brasilien

Nilton Silva.

Für Kubas

Dr. José Antonio Mahy (ad referendum).

Für Dänemark

F. Neergaard-Petersen,J

ulie Olsen,

Dagmar Simonsen.

Für Spaniern

Rafael Morales (ad referendum).

Für die Vereinigten Staaten von Amerika

Robert C. Watson.

Für Finnland)

Paavo Ant-Wuorinen.

Für Frankreich

G. Finniss.

Für die Volksrepublik Ungarn

Pal Racz (ad referendum).

Für Irland

J. J. Lennon.

Für Israeli

Dr. G. Kitron,

Dr. Reinhold Cohn,

Dr. I. Ben-Meir.

Für Italien

Talamo,

Guiseppe Marchegiano,

Marcello Roscioni.

Für Japan

Yuzo Isono,

Shiochi Inouye.

Für Liechtenstein

Plinio Bolla,

Hans Morf.

Für Luxemburg

J. P. Hoffmann.

Für Marokko

Tahar Mekouar.

Für Monaco

Conde de Bobone,

J. M. Notari.

Für Norwegen

Johan Helgeland.

Für Neuseeland

J. W. Miles.

Für die Niederlande

G. Veldkamp,

C. J. de Haan.

Für die Volksrepublik Polen

Zbigniew Muszynskl.

Für Portugal

Luis da Câmara Pinto Coelho,

Alfonso Marchueta,

Alexandre de Lancastre Araùjo Bobone,

Jorge van Zeller Garin,

Joäo Barata Gagliardini Graça,

Victor Hugo Fortes Rocha.

Für Rhodesien und Nyassaland

Ralph G. Feltham.

Für die Volksrepublik Rumänien

Dr. Cleja (ad referendum).

Für das Vereinigte Königreich von Großbritannien

und Nordirland

Stephen L. Holmes,

Gordon Grant,

William Wallace.

Für Schweden

Sture Petren,

Ake v. Zweigbergk.

Für die Schweiz

Plinio Bolla,

Haas Morf,

Ferd. Dufour,

Léon Egger,

Pierre Jean Pointet,

Walter Stamm.

Für die Tschechoslowakische Republik)

Jan Obhlidal.

Für die Türkei

Prof. Dr. F. K. Gökay.

Für die Föderative Volksrepublik Jugoslawien!

Mil. Jakovljevio.

Für Liberien

O. Natty Davis.

(Übersetzung)

Beschluß

Die Mitgliedstaaten des Pariser Verbandes zum

Schutz des gewerblichen Eigentums

als Konferenz von Bevollmächtigten in Stockholm

am 14. Juli 1967 zusammengetreten

beschließen einstimmig

daß die jährliche Höchstsumme der ordentlichen

Beiträge der Mitgliedstaaten

— für 1968: 1,200.000 Schweizer Franken

— für 1969: 1,400.000 Schweizer Franken

— für 1970: 1,600.000 Schweizer Franken

beträgt, sofern in der Zwischenzeit keine neuen

Beschlüsse gefaßt werden oder in Kraft treten,

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

den Beitritt der Republik Österreich zu diesem Vertragswerk und verspricht im Namen der Republik

Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen 1st die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnetTom

Bundeskanzler, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik

Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 3. September 1969

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Mitterer

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Waldheim

Die Kundmachung des Inkrafttretens und des Geltungsbereiches der vorliegenden Übereinkunft

sowie allfälliger Vorbehalte und Erklärungen der anderen Verbandsländer wird zu einem späteren

Zeitpunkt erfolgen.

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