385. Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 samt Beschluß
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom
20. März 1883, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911, im Haag
am 6. November 1925, in London am 2. Juni 1934 und in Lissabon am 31. Oktober 1958, deren
Artikel 14 Absatz 5 lit. b eine verfassungsändernde Bestimmung ist, samt Beschluß der Konferenz
von Bevollmächtigten in Stockholm am 14. Juli 1967, welche Übereinkunft samt Beschluß also
lautet
(Amtliche Übersetzung gemäß Artikel 19 Absatz 3)
Artikel 1
(1) Die Länder, auf die diese Übereinkunft
Anwendung findet, bilden einen Verband zum
Schutz des gewerblichen Eigentums.
(2) Der Schutz des gewerblichen Eigentums hat
zum Gegenstand die Erfindungspatente, die
Gebrauchsmuster, die gewerblichen Muster oder
Modelle, die Fabrik- oder Handelsmarken, die
Dienstleistungsmarken, den Handelsnamen und
die Herkunftsangaben oder Ursprungsbezeichnungen
sowie die Unterdrückung des unlauteren
Wettbewerbs.
(3) Das gewerbliche Eigentum wird in der
weitesten Bedeutung verstanden und bezieht sich
nicht allein auf Gewerbe und Handel im eigentlichen
Sinn des Wortes, sondern ebenso auf das
Gebiet der Landwirtschaft und der Gewinnung
der Bodenschätze und auf alle Fabrikate oder
Naturerzeugnisse, zum Beispiel Wein, Getreide,
Tabakblätter, Früchte, Vieh, Mineralien, Mineralwässer,
Bier, Blumen, Mehl.
(4) Zu den Erfindungspatenten zählen die von
den Gesetzgebungen der Verbandsländer zugelassenen
verschiedenen Arten gewerblicher
Patente, wie Einführungspatente, Verbesserungspatente,
Zusatzpatente, Zusatzbescheinigungen
usw.
Artikel 2
(1) Die Angehörigen eines jeden der Verbandsländer
genießen in allen übrigen Ländern des
Verbandes in bezug auf den Schutz des gewerblichen
Eigentums die Vorteile, welche die betreffenden
Gesetze den eigenen Staatsangehörigen
gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren
werden, und zwar unbeschadet der durch diese
Übereinkunft besonders vorgesehenen Rechte.
Demgemäß haben sie den gleichen Schutz wie
diese und die gleichen Rechtsbehelfe gegen jeden
Eingriff in ihre Rechte, vorbehaltlich der Erfüllung
der Bedingungen und Förmlichkeiten, die
den eigenen Staatsangehörigen auferlegt werden.
(2) Jedoch darf der Genuß irgendeines Rechte
des gewerblichen Eigentums für die Verbandsangehörigen
keinesfalls von der Bedingung abhängig
gemacht werden, daß sie einen Wohnsitz
oder eine Niederlassung in dem Land haben,
in dem der Schutz beansprucht wird.
(3) Ausdrücklich bleiben vorbehalten die Vorschriften
der Gesetzgebung eines jeden der
Verbandsländer über das gerichtliche und das
Verwaltungsverfahren und die Zuständigkeit
sowie über die Wahl des Wohnsitzes oder die
Bestellung eines Vertreters, die etwa nach den
Gesetzen über das gewerbliche Eigentum erforderlich
sind.
Artikel 3
Den Angehörigen der Verbandsländer sind
gleichgestellt die Angehörigen der dem Verbande
nicht angehörenden Länder, die im Gebiet eines
Verbandslandes ihren Wohnsitz oder tatsächliche
und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche
oder Handelsniederlassungen haben.
Artikel 4
A. — (1) Wer in einem der Verbandsländer
die Anmeldung für ein Erfindungspatent, ein
Gebrauchsmuster, ein gewerbliches Muster oder
Modell, eine Fabrik- oder Handelsmarko vorschriftsmäßig
hinterlegt hat, oder sein Rechtsnachfolger
genießt für die Hinterlegung in den
anderen Ländern während der unten bestimmten
Fristen ein Prioritätsrecht.
(2) Als prioritätsbegründend wird jede Hinterlegung
anerkannt, der nach der nationalen
Gesetzgebung jedes Verbandslandes oder nach
den zwischen Verbandsländern abgeschlossenen
zwei- oder mehrseitigen Verträgen die Bedeutung
einer vorschriftsmäßigen nationalen Hinterlegung
zukommt.
(3) Unter vorschriftsmäßiger nationaler Hinterlegung
ist jede Hinterlegung zu verstehen, die
zur Festlegung des Zeitpunkts ausreicht, an dem
die Anmeldung in dem betreffenden Land hinterlegt
worden ist, wobei das spätere Schicksal der
Anmeldung ohne Bedeutung ist.
B. — Demgemäß kann die spätere, jedoch vor
Ablauf dieser Fristen in einem der anderen
Verbandsländer bewirkte Hinterlegung nicht
unwirksam gemacht werden durch inzwischen
eingetretene Tatsachen, insbesondere durch eine
andere Hinterlegung, durch die Veröffentlichung
der Erfindung oder deren Ausübung, durch das
Feilbieten von Stücken des Musters oder Modells,
durch den Gebrauch der Marke; diese. Tatsachen
können kein Recht Dritter und kein persönliches
Besitzrecht begründen. Die Rechte, die von
Dritten vor dem Tag der ersten, prioritätsbegründenden
Anmeldung erworben worden
sind, bleiben nach Maßgabe der inneren Gesetzgebung
eines jeden Verbandslandes gewahrt.
C. — (1) Die oben erwähnten Prioritätfristen
betragen zwölf Monate für die. Erfindungspatente
und die Gebrauchsmuster und sechs
Monate für die gewerblichen Muster oder Modells
und für die Fabrik- oder Handelsmarken.
(2) Diese Fristen laufen vom Zeitpunkt der
Hinterlegung der ersten Anmeldung an; der Tag
der Hinterlegung wird nicht in die Frist eingerechnet.
(3) Ist der letzte Tag der Frist In dem Land,
in dem der Schutz beansprucht wird, ein gesetzlicher
Feiertag oder ein Tag, an dem das Amt
zur Entgegennahme von Anmeldungen nicht
geöffnet ist, so erstreckt sich die Frist auf den
nächstfolgenden Werktag.
(4) Als erste Anmeldung, von deren Hinterlegungszeitpunkt
an die Prioritätsfrist läuft, wird
auch eine jüngere Anmeldung angesehen, die
denselben Gegenstand betrifft wie eine erste
ältere im Sinn des Absatzes 2 in demselben Verbandsland
eingereichte Anmeldung, sofern diese
ältere Anmeldung bis zum Zeitpunkt der Hinterlegung
der jüngeren Anmeldung zurückgezogen,
fallengelassen oder zurückgewiesen worden ist,
und zwar bevor sie öffentlich ausgelegt worden
ist und ohne daß Rechte bestehen geblieben sind;
ebensowenig darf diese ältere Anmeldung schon
Grundlage für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts
gewesen sein. Die ältere Anmeldung
kann in diesem Fall nicht mehr als Grundlage
für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts
dienen.
D. — (1) Wer die Priorität einer früheren
Hinterlegung in Anspruch nehmen will, muß
eine Erklärung über den Zeitpunkt und das
Land dieser Hinterlegung abgeben. Jedes Land
bestimmt, bis wann die Erklärung spätestens
abgegeben werden muß.
(2) Diese Angaben sind in die Veröffentlichungen
der zuständigen Behörde, insbesondere
in die Patenturkunden und die Bugehörigen
Beschreibungen aufzunehmen.
(3) Die Verbandsländer können von demjenigen,
der eine Prioritätserklärung abgibt,
verlangen; daß er die frühere Anmeldung
(Beschreibung, Zeichnungen, usw.) In Abschrift
vorlegt. Die Abschrift, die von der Behörde, die
diese Anmeldung empfangen hat, als übereinstimmend
bescheinigt ist, ist von jeder Beglaubigung
befreit und kann auf alle Fälle zu beliebiger
Zeit innerhalb einer Frist von drei Monaten
nach der Hinterlegung der späteren Anmeldung
gebührenfrei eingereicht werden. Es kann verlangt
werden, daß ihr eine von dieser Behörde
ausgestellte Bescheinigung über den Zeitpunkt
der Hinterlegung und eine Übersetzung beigefügt
werden.
(4) Andere Förmlichkeiten für die Prioritätserklärungen
dürfen bei der Hinterlegung der
Anmeldung nicht verlangt werden. Jedes Verbandsland
bestimmt die Folgen der Nichtbeachtung
der in diesem Artikel vorgesehenen Förmlichkeiten;
jedoch dürfen diese Folgen über den
Verlust des Prioritätsrechts nicht hinausgehen.
(5) Später können weitere Nachweise verlangt
werden.
Wer die Priorität einer früheren Anmeldung
in Anspruch nimmt, ist verpflichtet, das Aktenzeichen
dieser Anmeldung anzugeben; diese
Angabe ist nach Maßgabe des Absatzes 2 zu
veröffentlichen.
E. — (1) Wird in einem Land ein gewerbliches
Muster oder Modell unter Inanspruchnahme eines
auf die Anmeldung eines Gebrauchsmusters
gegründeten Prioritätsrechts hinterlegt, so ist
nur die für gewerbliche Muster oder Modelle
bestimmte Prioritätsfrist maßgebend.
(2) Im übrigen ist es zulässig, in einem Land
ein Gebrauchsmuster unter Inanspruchnahme
eines auf die Hinterlegung einer Patentanmeldung
gegründeten Prioritätsrechts zu hinterlegen
und umgekehrt.
F. — Kein Verbandsland darf deswegen die
Anerkennung einer Priorität verweigern oder
eine Patentanmeldung zurückweisen, weil der
Anmelder mehrere Prioritäten in Anspruch
nimmt, selbst wenn sie aus verschiedenen Ländern
stammen, oder deswegen, weil eine Anmeldung,
für die eine oder mehrere Prioritäten beansprucht
werden, ein oder mehrere Merkmale enthält,
die in der oder den Anmeldungen, deren Priorität
beansprucht worden ist, nicht enthalten waren,
sofern in beiden Fällen Erfindungseinheit im
Sinn des Landesgesetzes vorliegt.
Hinsichtlich der Merkmale, die in der oder
den Anmeldungen, deren Priorität in Anspruch
genommen worden ist, nicht enthalten sind, läßt
die jüngere Anmeldung ein Prioritätsrecht unter
den allgemeinen Bedingungen entstehen.
G. — (1) Ergibt die Prüfung, daß eine Patentanmeldung
nicht einheitlich ist, so kann der
Anmelder die Anmeldung in eine Anzahl von
Teilanmeldungen teilen, wobei ihm für jede Teilanmeldung
als Anmeldezeitpunkt der Zeitpunkt
der ursprünglichen Anmeldung und gegebenenfalls
das Prioritätsvorrecht erhalten bleiben.
(2) Der Anmelder kann auch von sich aus
die Patentanmeldung teilen, wobei ihm für jede
Teilanmeldung als Anmeldezeitpunkt der Zeitpunkt
der ursprünglichen Anmeldung und
gegebenenfalls das Prioritätsvorrecht erhalten
bleiben. Jedem Verbandsland steht es frei, die
Bedingungen festzulegen, unter denen diese
Teilung zugelassen wird.
H. — Die Priorität kann nicht deshalb verweigert
werden, weil bestimmte Merkmale der,
Erfindung, für welche die Priorität beansprucht
wird, nicht in den in der Patentanmeldung des
Ursprungslandes aufgestellten Patentansprüchen
enthalten sind, sofern nur die Gesamtheit der
Anmeldungsunterlagen diese Merkmale deutlich
offenbart.
Artikel 4bis
(1) Die in den verschiedenen Verbandsländern
von Verbandsangehörigen angemeldeten Patente
sind unabhängig von den Patenten, die für
dieselbe Erfindung in anderen Ländern erlangt
worden sind, mögen diese Länder dem Verband
angehören oder nicht.
(2) Diese Bestimmung ist ohne jede Einschränkung
zu verstehen, insbesondere in dem Sinn,
daß die während der Prioritätsfrist angemeldeten
Patente sowohl hinsichtlich der Gründe der.
Nichtigkeit und des Verfalls als auch hinsichtlich
der gesetzmäßigen Dauer unabhängig sind.
(3) Sie findet auf alle im Zeitpunkt ihres
Inkrafttretens bestehenden Patente Anwendung.
(4) Für den Fall des Beitritts neuer Länder
wird es mit den im Zeitpunkt des Beitritts auf
beiden Seiten bestehenden Patenten ebenso
gehalten.
(5) Die mit Prioritätsvorrecht erlangten
Patente genießen in den einzelnen Verbandsländern
die gleiche Schutzdauer, wie wenn sie
ohne das Prioritätsvorrecht angemeldet oder
erteilt worden wären.
Artikel 4ter
Der Erfinder hat das Recht, als solcher im
Patent genannt zu werden.
Artikel 4quator
Die Erteilung eines Patents kann nicht deshalb
verweigert und ein Patent kann nicht deshalb
für ungültig erklärt werden, weil der Vertrieb des
patentierten Erzeugnisses oder des Erzeugnisses,
das das Ergebnis eines patentierten Verfahrens ist,
Beschränkungen oder Begrenzungen durch die
Landesgesetzgebung unterworfen ist.
Artikel 5
A. — (1) Die durch den Patentinhaber
bewirkte Einfuhr von Gegenständen, die in dem
einen oder anderen Verbandsland hergestellt
worden sind, in das Land, in dem das Patent
erteilt worden ist, hat den Verfall des Patents
nicht zur Folge.
(2) Jedem der Verbandsländer steht es frei,
gesetzliche Maßnahmen zu treffen, welche die
Gewährung von Zwangslizenzen vorsehen, um
Mißbräuche zu verhüten, die sich aus der Ausübung
des durch das Patent verliehenen ausschließlichen
Rechts ergeben könnten, zum Beispiel
infolge unterlassener Ausübung.
(3) Der Verfall des Patents kann nur dann
vorgesehen werden, wenn die Gewährung von
Zwangslizenzen zur Verhütung dieser Mißbräuche
nicht ausreichen würde Die sprachlichen Änderungen des französischen
Textes haben nur teilweise eine Änderung der deutschen
Fassung zur Folge. . Vor Ablauf von
zwei Jahren seit Gewährung der ersten Zwangslizenz
kann kein Verfahren auf Verfall oder
Zurücknahme eines Patents eingeleitet werden Früher Art. 5 A Abs. 4 Satz 2,
(4) Wegen unterlassener oder ungenügender
Ausübung darf eine Zwangslizenz nicht vor
Ablauf einer Frist von vier Jahren nach der
Hinterlegung der Patentanmeldung oder von
drei Jahren nach der Patenterteilung verlangt
werden, wobei die Frist, die zuletzt abläuft, maßgebend
ist; sie wird versagt, wenn der Patentinhaber
seine Untätigkeit mit berechtigten
Gründen entschuldigt. Eine solche Zwangslizenz
ist nicht ausschließlich und kann, auch in der
Form der Gewährung einer Unterlizenz, nur mit
dem Teil des Unternehmens oder des Geschäftsbetriebs
übertragen werden, der mit ihrer Auswertung
befaßt ist.
(5) Die vorstehenden Bestimmungen finden
unter Vorbehalt der notwendigen Änderungen
auch auf Gebrauchsmuster Anwendung.
B. — Der Schutz gewerblicher Muster und
Modelle darf wegen unterlassener Ausübung oder
wegen der Einfuhr von Gegenständen, die mit
den geschützten übereinstimmen, in keiner Weise
durch Verfall beeinträchtigt werden.
C. — (1) Ist in einem Land der Gebrauch der
eingetragenen Marke vorgeschrieben, so darf die
Eintragung erst nach Ablauf einer angemessenen
Frist und nur dann für ungültig erklärt werden,
wenn der Beteiligte seine Untätigkeit nicht rechtfertigt.
(2) Wird eine Fabrik- oder Handelsmarke vom
Inhaber in einer Form gebraucht, die von der
Eintragung in einem der Verbandsländer nur
in Bestandteilen abweicht, ohne daß dadurch
die Unterscheidungskraft der Marke beeinflußt
wird, so soll dieser Gebrauch die Ungültigkeit
der Eintragung nicht nach sich ziehen und den
der Marke gewährten Schutz nicht schmälern.
(3) Der gleichzeitige Gebrauch derselben Marko
auf gleichen oder gleichartigen Erzeugnissen
durch gewerbliche oder Handelsniederlassungen,
die nach den Bestimmungen des Gesetzes des
Landes, in dem der Schutz beansprucht wird,
als Mitinhaber der Marke angesehen werden,
steht der Eintragung der Marke nicht entgegen
und schmälert nicht den der genannten Marke
in einem Verbandsland gewährten Schutz, sofern
dieser Gebrauch nicht eine Irreführung des
Publikums zur Folge hat und dem öffentlichen
Interesse nicht zuwiderläuft.
D. — Für die Anerkennung des Rechts ist
die Anbringung eines Zeichens oder Vermerks
über das Patent, das Gebrauchsmuster, die Eintragung
der Fabrik- oder Handelsmarke oder
die Hinterlegung des gewerblichen Musters oder
Modells auf dem Erzeugnis nicht erforderlich.
Artikel 5bis
(1) Für die Zahlung der zur Aufrechterhaltung
der gewerblichen Schutzrechte vorgesehenen
Gebühren wird eine Nachfrist von mindestens
sechs Monaten gewährt, und zwar gegen Entrichtung
einer Zuschlagsgebühr, sofern die
Landesgesetzgebung eine solche auferlegt.
(2) Den Verbandsländern steht es frei, die
Wiederherstellung der mangels Zahlung von
Gebühren verfallenen Patente vorzusehen.
Artikel 5ter
In keinem der Verbandsländer wird als Eingriff
in die Rechte des Patentinhabers angesehen
1. der an Bord von Schiffen der anderen
Verbandsländer stattfindende Gebrauch
patentierter Einrichtungen im Schiffskörper,
in den Maschinen, im Takelwerk, in den
Geräten und sonstigem Zubehör, wenn die
Schiffe vorübergehend oder zufällig in die
Gewässer des Landes gelangen, vorausgesetzt,
daß diese Einrichtungen dort ausschließlich
für die Bedürfnisse des Schiffes
verwendet werden;
2. der Gebrauch patentierter Einrichtungen in
der Bauausführung oder für den Betrieb
der Luft- oder Landfahrzeuge der anderen
Verbandsländer oder des Zubehörs solcher
Fahrzeuge, wenn diese vorübergehend oder
zufällig in dieses Land gelangen.
Artikel 5quater
Wird ein Erzeugnis in ein Verbandsland eingeführt,
in dem ein Patent zum Schutz eines
Verfahrens zur Herstellung dieses Erzeugnisse
besteht, so hat der Patentinhaber hinsichtlich
des eingeführten Erzeugnisses alle Rechte, die
ihm die Gesetzgebung des Einfuhrlandes auf
Grund des Verfahrenspatents hinsichtlich der im
Land selbst hergestellten Erzeugnisse gewährt.
Artikel 5quinquis
Die gewerblichen Muster und Modelle werden
in allen Verbandsländern geschützt.
Artikel 6
(1) Die Bedingungen für die Hinterlegung
und Eintragung von Fabrik- oder Handelsmarken
werden in jedem Land durch die Landesgesetzgebung
bestimmt.
(2) Jedoch darf eine durch einen Angehörigen
eines Verbandslandes in irgendeinem Verbandsland
hinterlegte Marke nicht deshalb zurückgewiesen
oder für ungültig erklärt werden, weil
sis im Ursprungsland nicht hinterlegt, eingetragen
oder erneuert worden ist.
(3) Eine in einem Verbandsland vorschriftsmäßig
eingetragene Marke wird als unabhängig
angesehen von den in anderen Verbandsländern
einschließlich des Ursprungslandes eingetragenen
Marken.
Artikel 6bis
(1) Die Verbandsländer verpflichten sich, von
Amts wegen, wenn diet die Gesetzgebung des
Landes zuläßt, oder auf Antrag des Beteiligten
die Eintragung einer Fabrik- oder Handelsmarke
zurückzuweisen oder für ungültig zu erklären
und den Gebrauch der Marke zu untersagen,
wenn sie eine verwechslungsfähige Abbildung,
Nachahmung oder Übersetzung einer anderen
Marke darstellt, von der es nach Ansicht der
zuständigen Behörde des Landes der Eintragung
oder des Gebrauchs dort notorisch feststeht, daß
sie bereits einer zu den Vergünstigungen dieser
Übereinkunft zugelassenen Person gehört und
für gleiche oder gleichartige Erzeugnisse benutzt
wird. Das gleiche gilt, wenn der wesentliche
Bestandteil der Marke die Abbildung einer
solchen notorisch bekannten Marke oder eine
mit ihr verwechslungsfähige Nachahmung darstellt.
(2) Für den Antrag auf Löschung einer solchen
Marke ist eine Frist von mindestens fünf Jahren
vom Tag der Eintragung an zu gewähren. Den
Verbandsländern steht es frei, eine Frist zu
bestimmen, innerhalb welcher der Anspruch auf
Untersagung des Gebrauchs geltend zu machen
ist.
(3) Gegenüber bösgläubig erwirkten Eintragungen
oder bösgläubig vorgenommenen Benutzungshandlungen
ist der Antrag auf Löschung
dieser Marken oder auf Untersagung ihres
Gebrauchs an keine Frist gebunden.
Artikel 6ter
(1) a) Die Verbandsländer kommen überein,
die Eintragung der Wappen, Flaggen und anderen
staatlichen Hoheitszeichen der Verbandsländer,
der von ihnen eingeführten amtlichen Prüf- und
Gewährzeichen und -Stempel sowie jeder Nachahmung
im heraldischen Sinn als Fabrik- oder
Handelsmarken oder als Bestandteile solcher
zurückzuweisen oder für ungültig tu erklären
sowie den Gebrauch dieser Zeichen durch geeignete
Maßnahmen tu verbieten, sofern die zuständigen
Stellen den Gebrauch nicht erlaubt
haben.
b) Die Bestimmungen unter dem Buchstaben a
sind ebenso auf die Wappen, Flaggen und anderen
Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen der
internationalen zwischenstaatlichen Organisationen
anzuwenden, denen ein oder mehrere
Verbandsländer angehören; ausgenommen sind
die Wappen, Flaggen und anderen Kennzeichen,
Siegel oder Bezeichnungen, die bereits Gegenstand
von in Kraft befindlichen internationalen Abkommen
sind, die ihren Schutz gewährleisten.
c) Kein Verbandsland ist gehalten, die Bestimmungen
unter dem Buchstaben b zum Nachteil
der Inhaber von Rechten anzuwenden, die gutgläubig
vor dem Inkrafttreten der gegenwärtigen
Übereinkunft in diesem Land erworben worden
sind. Die Verbandsländer sind nicht gehalten,
diese Bestimmungen anzuwenden, falls die Benutzung
oder Eintragung gemäß dem Buchstaben a
nicht geeignet ist, beim Publikum den Eindruck
einer Verbindung zwischen der betreffenden
Organisation und den Wappen, Flaggen, Kennzeichen,
Siegeln oder Bezeichnungen hervorzurufen,
oder falls die Benutzung oder Eintragung
offenbar nicht geeignet ist, das Publikum über
das Bestehen einer Verbindung zwischen dem
Benutzer und der Organisation irrezuführen.
(2) Das Verbot der amtlichen Prüf- und
Gewährzeichen und -stempel findet nur dann
Anwendung, wenn die Marken mit diesen Zeichen
für gleiche oder gleichartige Waren bestimmt
sind.
(3) a) Für die Anwendung dieser Bestimmungen
kommen die Verbandsländer überein,
durch Vermittlung des Internationalen Büros ein
Verzeichnis der staatlichen Hoheitszeichen und
amtlichen Prüf- und Gewährzeichen und -stempel
auszutauschen, die sie jetzt oder in Zukunft
unumschränkt oder in gewissen Grenzen unter
den Schutz dieses Artikels zu stellen wünschen;
dies gilt auch für alle späteren Änderungen
dieses Verzeichnisses. Jedes Verbandsland soll die
mitgeteilten Verzeichnisse rechtzeitig öffentlich
zugänglich machen.
Diese Mitteilung 1st jedoch für Staatsflaggen
nicht erforderlich.
b) Die Bestimmungen unter dem Buchstaben b
des Absatzes 1 dieses Artikels sind nur auf die
Wappen, Flaggen und anderen Kennzeichen,
Siegel und Bezeichnungen der internationalen
zwischenstaatlichen Organisationen anwendbar,
die diese durch Vermittlung des Internationalen
Büros den Verbandsländern mitgeteilt haben.
(4) Jedes Verbandsland kann innerhalb einer
Frist von zwölf Monaten nach dem Empfang der
Mitteilung seine etwaigen Einwendungen durch
das Internationale Büro dem betreffenden Land
oder der betreffenden internationalen zwischenstaatlichen
Organisation übermitteln.
(5) Hinsichtlich der Staatsflaggen finden die
im Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen nur auf
Marken Anwendung, die nach dem 6. November
1925 eingetragen worden sind.
(6) Hinsichtlich der staatlichen Hoheitszeichen
— mit Ausnahme der Flaggen — und der amtlichen
Zeichen und Stempel der Verbandsländer
und hinsichtlich der Wappen, Flaggen und
anderen Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen
der internationalen zwischenstaatlichen Organisationen
sind diese Bestimmungen nur auf Marken
anwendbar, die später als zwei Monate nach dem
Empfang der im Absatz 3 vorgesehenen Mitteilung
eingetragen worden sind.
(7) Den Ländern steht es frei, bei Bösgläubigkeit
auch solche Marken zu löschen, die vor
dem 6. November 1925 eingetragen worden sind
und staatliche Hoheitszeichen, Zeichen und
Stempel enthalten.
(8) Die Angehörigen eines jeden Landes, die
zum Gebrauch der staatlichen Hoheitszeichen,
Zeichen und Stempel ihres Landes ermächtige
sind, dürfen sie auch dann benutzen, wenn sis
denen eines anderen Landes ähnlich sind.
(9) Die Verbandsländer verpflichten sich, den
unbefugten Gebrauch der Staatswappen der
anderen Verbandsländer im Handel zu verbieten,
wenn dieser Gebrauch zur Irreführung über den
Ursprung der Erzeugnisse geeignet ist.
(10) Die vorhergehenden Bestimmungen hindern
die Länder nicht an der Ausübung der
Befugnis, gemäß Artikel 6quinquies B Ziffer 3
Marken zurückzuweisen oder für ungültig zu
erklären, die ohne Ermächtigung Wappen,
Flaggen 1) und andere staatliche Hoheitszeichen
oder in einem Verbandsland eingeführte amtliche
1) Das in der Londoner Fassung enthaltene Wort
„Ehrenzeichen" scheint im Lissaboner Text nicht
mehr auf.
Zeichen und Stempel enthalten; dies gilt auch
für die im Absatz 1 genannten unterscheidungskräftigen
Zeichen der internationalen zwischenstaatlichen
Organisationen.
Artikel 6quater
(1) Ist nach der Gesetzgebung eines Verbandslandes
die Übertragung einer Marke nur rechtsgültig,
wenn gleichzeitig das Unternehmen oder
der Geschäftsbetrieb, zu dem die Marke gehört,
mit übergeht, so genügt es zur Rechtsgültigkeit
der Übertragung, daß der in diesem Land
befindliche Teil des Unternehmens oder
Geschäftsbetriebes mit dem ausschließlichen
Recht, die mit der übertragenen Marke versehenen
Erzeugnisse dort herzustellen oder zu
verkaufen, auf den Erwerber übergeht.
(2) Diese Bestimmung verpflichtet die Verbandsländer
nicht, die Übertragung einer Marko
als rechtsgültig anzusehen, deren Gebrauch durch
den Erwerber tatsächlich geeignet wäre, das
Publikum irrezuführen, insbesondere was die
Herkunft, die Beschaffenheit oder die wesentlichen
Eigenschaften der Erzeugnisse betrifft, für
welche die Marke verwendet wird.
Artikel 6quinquies1)
A. — (1) Jede im Ursprungsland vorschriftsmäßig
eingetragene Fabrik- oder Handelsmarke
soll so, wie sie ist, unter den Vorbehalten dieses
Artikels in den anderen Verbandsländern zur
Hinterlegung zugelassen und geschützt werden,
Diese Länder können vor der endgültigen Eintragung
die Vorlage einer von der zuständigen
Behörde ausgestellten Bescheinigung über die
Eintragung im Ursprungsland verlangen. Eine
Beglaubigung dieser Bescheinigung ist nicht erforderlich.
(2) Als Ursprungsland wird das Verbandsland
angesehen, in dem der Hinterleger eine tatsächliche
und nicht nur sum Schein bestehende
gewerbliche oder Handelsniederlassung hat, und,
wenn er eine solche Niederlassung innerhalb des
Verbandes nicht hat, das Verbandsland, in dem
er seinen Wohnsitz hat, und, wenn er keinen
Wohnsitz innerhalb des Verbandes hat, das Land
seiner Staatsangehörigkeit, sofern er Angehöriger
eines Verbandslandes ist 2).
B. — Die Eintragung von Fabrik- oder
Handelsmarken, die unter diesen Artikel fallen,
darf nur in folgenden Fällen verweigert oder für
ungültig erklärt werden
1. wenn die Marken geeignet sind, Rechte zu
verletzen, die von Dritten in dem Land
erworben sind, in dem der Schutz beansprucht
wird;
1) Dieser Artikel enthalt mit den in Lissabon beschlossenen
Änderungen und Ergänzungen die Bestimmungen
des Artikels 6 der Londoner Fassung.
2) Früher Art. 6 C.
2. wenn die Marken jeder Unterscheidungskraft
entbehren oder ausschließlich aus
Zeichen oder Angaben zusammengesetzt
sind, die im Verkehr zur Bezeichnung der
Art, der Beschaffenheit, der Menge, der
Bestimmung, des Wertes, des Ursprungsortes
der Erzeugnisse oder der Zeit der
Erzeugung dienen können, oder die im
allgemeinen Sprachgebrauch oder in den
redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten
des Landes, in dem der Schutz
beansprucht wird, üblich sind;
3. wenn die Marken gegen die guten Sitten
oder die öffentliche Ordnung verstoßen,
insbesondere wenn sie geeignet sind, das
Publikum zu täuschen. Es besteht Einverständnis
darüber, daß eine Marke nicht
schon deshalb als gegen die öffentliche
Ordnung verstoßend angesehen werden
kann, weil sie einer Vorschrift des Markenrechts
nicht entspricht, es sei denn, daß
diese Bestimmung selbst die öffentliche
Ordnung betrifft.
Die Anwendung des Artikels 10bis bleibt
jedoch vorbehalten.
C. — (1) Bei der Würdigung der Schutzfähigkeit
der Marke sind alle Tatumstände zu
berücksichtigen, insbesondere die Dauer des
Gebrauchs der Marke 1).
(2) In den anderen Verbandsländern dürfen
Fabrik- oder Handelsmarken nicht allein deshalb
zurückgewiesen werden, weil sie von den im
Ursprungsland geschützten Marken nur in
Bestandteilen abweichen, die gegenüber der im
Ursprungsland eingetragenen Form die Unterscheidungskraft
der Marken nicht beeinflussen
und ihre Identität nicht berühren 2).
D. — Niemand kann sich auf die Bestimmungen
dieses Artikels berufen, wenn die Marke,
für die er den Schutz beansprucht, im Ursprungsland
nicht eingetragen ist.
E. — Jedoch bringt die Erneuerung der Eintragung
einer Marke im Ursprungsland keinesfalls
die Verpflichtung mit sich, die Eintragung
auch in den anderen Verbandsländern zu erneuern,
in denen die Marke eingetragen worden
ist.
F. — Das Prioritätsvorrecht bleibt bei den
innerhalb der Frist des Artikels 4 vorgenommenen
Markenhinterlegungen gewahrt, selbst
wenn die Marke im Ursprungsland erst nach
Ablauf dieser Frist eingetragen wird.
1) Früher Art. 6 B Abs. 1 Z. 2 Satz 2.
2) Früher Art. 6 B Abs. 2.
Artikel 6sexies
Die Verbandsländer verpflichten sich, die
Dienstleistungsmarken zu schützen. Sie sind nicht
gehalten, die Eintragung dieser Marken vorzusehen.
Artikel 6septies
(1) Beantragt der Agent oder der Vertreter
dessen, der in einem der Verbandsländer Inhaber
einer Marke ist, ohne dessen Zustimmung die
Eintragung dieser Marke auf seinen eigenen
Namen in einem oder mehreren dieser Länder,
so ist der Inhaber berechtigt, der beantragten
Eintragung zu widersprechen oder die Löschung
oder, wenn das Gesetz des Landes es zuläßt, die
Übertragung dieser Eintragung zu seinen Gunsten
zu verlangen, es sei denn, daß der Agent oder
Vertreter seine Handlungsweise rechtfertigt.
(2) Der Inhaber der Marke ist unter den
Voraussetzungen des Absatzes 1 berechtigt, sich
dem Gebrauch seiner Marke durch seinen Agenten
oder Vertreter zu widersetzen, wenn er diesen
Gebrauch nicht gestattet hat.
(3) Den Landesgesetzgebungen steht es frei,
eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb
welcher der Inhaber einer Marke seine in diesem
Artikel vorgesehenen Rechts geltend machen
muß.
Artikel 7
Die Beschaffenheit des Erzeugnisses, auf dem
die Fabrik- oder Handelsmarke angebracht
werden soll, darf keinesfalls die Eintragung der
Marke hindern.
Artikel 7bis
(1) Die Verbandsländer verpflichten sich,
Verbandsmarken, die Verbänden gehören, deren,
Bestehen dem Gesetz des Ursprungslandes nicht
zuwiderläuft, auch dann zur Hinterlegung zuzulassen
und zu schützen, wenn diese Verbände
eine gewerbliche oder Handelsniederlassung nicht
besitzen.
(2) Es steht jedem Land zu, frei darüber zu
bestimmen, unter welchen besonderen Bedingungen
eine Verbandsmarke geschützt wird und
es kann den Schutz verweigern, wenn diese
Marke gegen das öffentliche Interesse verstößt.
(3) Jedoch darf der Schutz dieser Marken
einem Verband, dessen Bestehen dem Gesetz des
Ursprungslandes nicht zuwiderläuft, nicht deshalb
verweigert werden, weil er in dem Land,
in dem der Schutz nachgesucht wird, keine
Niederlassung hat oder seine Gründung der
Gesetzgebung dieses Landes nicht entspricht.
Artikel 8
Der Handelsname wird in allen Verbandsländern,
ohne Verpflichtung zur Hinterlegung
oder Eintragung, geschützt, gleichgültig ob er
einen Bestandteil einer Fabrik- oder Handelsmarke
bildet oder nicht.
Artikel 9
(1) Jedes widerrechtlich mit einer Fabrik- oder
Handelsmarke oder mit einem Handelsnamen
versehene Erzeugnis ist bei der Einfuhr in diejenigen
Verbandsländer, in denen diese Marke
oder dieser Handelsname Anspruch auf gesetzlichen
Schutz hat, zu beschlagnahmen.
(2) Die Beschlagnahme ist auch in dem Land
vorzunehmen, in dem die widerrechtliche Anbringung
stattgefunden hat, oder in dem Land,
in das das Erzeugnis eingeführt worden ist.
(3) Die Beschlagnahme erfolgt gemäß der
inneren Gesetzgebung jedes Landes auf Antrag
entweder der Staatsanwaltschaft oder jeder
anderen zuständigen Behörde oder einer beteiligten
Partei, sei diese eine natürliche oder eins
juristische Person.
(4) Die Behörden sind nicht gehalten, die
Beschlagnahme im Fall der Durchfuhr zu
bewirken.
(3) Läßt die Gesetzgebung eines Landes die
Beschlagnahme bei der Einfuhr nicht zu, so tritt
an die Stelle der Beschlagnahme das Einfuhrverbot
oder die Beschlagnahme im Inland.
(6) Läßt die Gesetzgebung eines Landes weder
die Beschlagnahme bei der Einfuhr noch das
Einfuhrverbot noch die Beschlagnahme im Inland
zu, so treten an die Stelle dieser Maßnahmen bis
zu einer entsprechenden Änderung der Gesetzgebung
diejenigen Klagen und Rechtsbehelfe, die
das Gesetz dieses Landes im gleichen Fall den
eigenen Staatsangehörigen gewährt.
Artikel 10
(1) Die Bestimmungen des vorhergehenden
Artikels sind im Fall des unmittelbaren oder
mittelbaren Gebrauchs einer falschen Angabe
über die Herkunft des Erzeugnisses oder über
die Identität des Erzeugers, Herstellers oder
Händlers anwendbar.
(2) Ab beteiligte Partei, mag sie eine natürliche
oder juristische Person sein, ist jedenfalls
jeder Erzeuger, Hersteller oder Händler anzuerkennen,
der sich mit der Erzeugung oder
Herstellung des Erzeugnisses befaßt oder mit
ihm handelt und in dem fälschlich als Herkunftsort
bezeichneten Ort oder in der Gegend, in der
dieser Ort liegt, oder in dem fälschlich bezeichneten
Land oder in dem Land. In dem die falsche
Herkunftsangabe verwendet wird, seine Niederlassung
hat.
Artikel 10bis
(1) Die Verbandsländer sind gehalten, den
Verbandsangehörigen einen wirksamen Schutz
gegen unlauteren Wettbewerb zu sichern.
(2) Unlauterer Wettbewerb ist jede Wettbewerbshandlung,
die den anständigen Gepflogenheiten
in Gewerbe oder Handel zuwiderläuft.
(3) Insbesondere sind zu untersagen
1. alle Handlungen, die geeignet sind, auf
irgendeine Weise eine Verwechslung mit
der Niederlassung, den Erzeugnissen oder
der gewerblichen oder kaufmännischen
Tätigkeit eines Wettbewerbers hervorzurufen;
2. die falschen Behauptungen im geschäftlichen
Verkehr, die geeignet sind, den Ruf der.
Niederlassung, der Erzeugnisse oder der
gewerblichen oder kaufmännischen Tätigkeit
eines Wettbewerbers herabzusetzen;
8. Angaben oder Behauptungen, deren Verwendung
im geschäftlichen Verkehr geeignet
ist, das Publikum über die Beschaffenheit,
die Art der Herstellung, die wesentlichen
Eigenschaften, die Brauchbarkeit oder
die Menge der Waren irrezuführen.
Artikel 10ter
(1) Um alle in den Artikeln 9, 10 und 10bis
bezeichneten Handlungen wirksam zu unterdrücken,
verpflichten sich die Verbandsländer,
den Angehörigen der anderen Verbandsländer
geeignete Rechtsbehelfe zu sichern.
(2) Sie verpflichten sich außerdem, Maßnahmen
zu treffen, um den Verbänden und Vereinigungen,
welche die beteiligten Gewerbetreibenden,
Erzeuger oder Händler vertreten und deren
Bestehen den Gesetzen ihres Landes nicht zuwiderläuft,
das Auftreten vor Gericht oder vor
den Verwaltungsbehörden zum Zweck der Unterdrückung
der in den Artikeln 9, 10 und 10bis
bezeichneten Handlungen in dem Maß zu ermöglichen,
wie es das Gesetz des Landes, in dem
der Schutz beansprucht wird, den Verbänden
und Vereinigungen dieses Landes gestattet.
Artikel 11
(1) Die Verbandsländer werden nach Maßgabe
ihrer inneren Gesetzgebung den patentfähigen
Erfindungen, den Gebrauchsmustern, den gewerblichen
Mustern oder Modellen sowie den Fabrik-
oder Handelsmarken für Erzeugnisse, die in
einem Verbandsland auf den amtlichen oder amtlich
anerkannten internationalen Ausstellungen
zur Schau gestellt werden, einen zeitweiligen
Schutz gewähren.
(2) Dieser zeitweilige Schutz verlängert die
Fristen des Artikels 4 nicht. Wird später das
Prioritätsrecht beansprucht, so kann die Behörde
eines jeden Landes die Frist mit dem Zeitpunkt
beginnen lassen, zu dem das Erzeugnis in die
Ausstellung eingebracht worden ist.
(3) Jedes Land kann zum Nachweis der Übereinstimmung
des ausgestellten Gegenstandes und
des Zeitpunkts der Einbringung die ihm notwendig
erscheinenden Belege verlangen.
Artikel 12
(1) Jedes der Verbandsländer verpflichtet sich,
ein besonderes Amt für das gewerbliche Eigentum
und eine Zentralhinterlegungsstelle einzurichten,
um die Erfindungspatente, die Gebrauchsmuster,
die gewerblichen Muster oder Modelle und die
Fabrik- oder Handelsmarken der Öffentlichkeit
zur Kenntnis zu bringen.
(2) Dieses Amt wird ein regelmäßig erscheinendes
amtliches Blatt herausgeben. Es wird regelmäßig
veröffentlichen
a) die Namen der Inhaber der erteilten
Patente mit einer kurzen Bezeichnung der
patentierten Erfindungen;
b) die Abbildungen der eingetragenen Marken.
Artikel 13
(1) Das unter dem Namen „Internationales
Büro zum Schutz des gewerblichen Eigentums"
errichtete Internationale Amt ist der Hohen
Autorität der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
unterstellt, die seine Einrichtung
regelt und seine Geschäftsführung überwacht.
(2) a) Bei Erfüllung der in den Absätzen 3
und 5 dieses Artikels vorgesehenen Aufgaben
bedient sich das Internationais Büro der französischen
und der englischen Sprache.
b) Die in Artikel 14 vorgesehenen Konferenzen
und Zusammenkünfte werden in französischer,
englischer und spanischer Sprache abgehalten.
(3) Das Internationale Büro sammelt die den
Schutz des gewerblichen Eigentums betreffenden
Mitteilungen aller Art, vereinigt und veröffentlicht
sie. Es befaßt sich mit Studien, die von allgemeinem
Nutzen und für den Verband von
Interesse sind, und redigiert mit Hilfe der ihm
von den verschiedenen Behörden zur Verfügung
gestellten Unterlagen ein regelmäßig erscheinendes
Blatt, in dem die den Gegenstand des Verbandes
betreffenden Fragen behandelt werden.
(4) Die Nummern dieses Blattes sowie alle
sonstigen Veröffentlichungen des Internationalen
Büros werden auf die Behörden der Verbandsländer
im Verhältnis zur Zahl der unten erwähnten
Beitragseinheiten verteilt. Die darüber hinaus
von den genannten Behörden oder von Gesellschaften
oder Privatpersonen etwa beanspruchten
Stücke des Blattes und der sonstigen Veröffentlichungen
sind besonders zu bezahlen.
(5) Das Internationale Büro hat sich jederzeit
zur Verfügung der Verbandsländer zu halten,
um ihnen über Fragen der internationalen Verwaltung
des gewerblichen Eigentums die etwa
erforderlichen besonderen Auskünfte zu geben.
Der Direktor des Internationalen Büros erstattet
über seine Amtsführung alljährlich einen Bericht,
der allen Verbandsländern mitgeteilt wird.
(6) Die ordentlichen Ausgaben des Internationalen
Büros werden von den Verbandsländern
gemeinsam getragen. Bis auf weiteres
dürfen sie die Summe von einhundertzwanzigtausend
Schweizer Franken im Jahr nicht übersteigen.
Diese Summe kann im Bedarfsfall durch
einstimmigen Beschluß einer der im Artikel 14
vorgesehenen Konferenzen erhöht werden.
(7) Die ordentlichen Ausgaben umfassen weder
die Kosten, die mit den Arbeiten von Konferenzen
von Bevollmächtigten oder Verwaltungskonferenzen
zusammenhängen, noch etwaige
Kosten besonderer Arbeiten oder Veröffentlichungen,
die gemäß den Entscheidungen einer
Konferenz vorgenommen werden. Diese Kosten,
deren Höhe jährlich zwanzigtausend Schweizer
Franken nicht überschreiten darf, werden auf
die Verbandsländer nach Maßgabe des Beitrages
verteilt, den sie für die Tätigkeit des Internationalen
Büros nach den Bestimmungen des
Absatzes 8 zahlen.
(8) Um den Beitrag jedes Landes zu dieser
Gesamtsumme der Kosten zu bestimmen, werden
die Verbandsländer und diejenigen Länder,
die dem Verband später beitreten, in sechs
Klassen eingeteilt, von denen jede im Verhältnis
einer bestimmten Zahl von Einheiten beiträgt,
nämlich
Diese Koeffizienten werden mit der Zahl der
Länder jeder Klasse multipliziert, und die Summe
der so erhaltenen Produkte bildet die Zahl der
Einheiten, durch welche die Gesamtausgabe zu
dividieren ist. Der Quotient ergibt dann den
Betrag der Ausgabeeinheit.
(9) Jedes der Verbandsländer gibt bei seinem
Beitritt die Klasse an, der es zugeteilt zu werden
wünscht. Jedoch kann jedes Verbandsland nachträglich
erklären, daß es in eine andere Klasse
eingereiht zu werden wünscht.
(10) Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
überwacht die Ausgaben des Internationalen
Büros ebenso wie dessen Abrechnung
und leistet die nötigen Vorschüsse.
(11) Die vom Internationalen Büro erstellte
Jahresrechnung wird allen anderen Regierungen
mitgeteilt.
Artikel 14
(1) Diese Übereinkunft soll periodischen
Revisionen unterzogen werden, um Verbesserrungen
herbeizuführen, die geeignet sind, das
System des Verbandes zu vervollkommnen.
(2) Zu diesem Zweck werden der Reihe nach
in einem der Verbandsländer Konferenzen
zwischen den Delegierten der genannten Länder
stattfinden.
(3) Die Regierung des Landes, in dem die
Konferenz tagen soll, bereitet unter Mitwirkung
des Internationalen Büros die Arbeiten dieser
Konferenz vor.
(4) Der Direktor des Internationalen Büros
hat den Sitzungen der Konferenzen beizuwohnen
und an den Verhandlungen ohne beschließende
Stimme teilzunehmen.
(5) a) In dem Zeitraum zwischen den diplomatischen
Revisionskonferenzen treten Vertreter
aller Verbandsländer alle drei Jahre zu Konferenzen
zusammen, um einen Bericht über die voraussichtlichen
Ausgaben des Internationalen Büros
für die nächsten drei Jahre zu erstatten und über
die den Bestand und die Entwicklung des Verbandes
betreffenden Fragen zu befinden.
b) Darüber hinaus können sie durch einstimmigen
Beschluß den jährlichen Höchstbetrag der
Ausgaben des Internationalen Büros unter der
Bedingung ändern, daß sie als Konferenz von
Bevollmächtigten aller Verbandsländer auf Einladung
der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
zusammentreten.
c) Außerdem können die unter dem Buchstaben
a vorgesehenen Konferenzen zwischen
ihren alle drei Jahre stattfindenden Zusammenkünften
auf Veranlassung entweder des Direktors
des Internationalen Büros oder der Regierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einberufen
werden.
Artikel 13
Es besteht Einverständnis darüber, daß die
Verbandsländer sich das Recht vorbehalten, einzeln
untereinander besondere Abmachungen
zum Schutz des gewerblichen Eigentums zu
treffen, sofern diese Abmachungen den Bestimmungen
dieser Übereinkunft nicht zuwiderlaufen.
Artikel 16
(1) Die Länder, die an dieser Übereinkunft
nicht teilgenommen haben, werden auf ihren
Antrag zum Beitritt zugelassen.
(2) Dieser Beitritt ist auf diplomatischem Weg
der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und von dieser allen übrigen Regierungen
anzuzeigen.
(3) Er hat mit voller Rechtswirkung den
Anschluß an alle Bestimmungen und die Zulassung
zu allen Vergünstigungen zur Folge, die in
dieser Übereinkunft vorgesehen sind, und tritt
einen Monat nach der Absendung der Anzeige
durch die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
an die übrigen Verbandsländer in
Kraft, sofern im Beitrittsgesuch kein späterer
Zeitpunkt angegeben ist.
Artikel 16bis
(1) Jedes Verbandsland kann jederzeit der
Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
schriftlich anzeigen, daß diese Übereinkunft auf
seine Kolonien, Protektorate, Mandatsgebiete
oder andere seiner Staatshoheit oder Oberhoheit
unterworfenen Gebiete, sei es auf sämtliche oder
nur auf einzelne, anwendbar ist; die Übereinkunft
findet auf alle in der Anzeige bezeichneten
Gebiete Anwendung nach Ablauf eines Monats
seit der Absendung der Anzeige durch die
Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
an die übrigen Verbandsländer, sofern nicht in
der Anzeige ein späterer Zeitpunkt angegeben ist.
Mangels einer solchen Anzeige ist die Übereinkunft
auf diese Gebiete nicht anwendbar.
(2) Jedes Verbandsland kann jederzeit der
Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
anzeigen, daß diese Übereinkunft für alle oder
für einzelne der Gebiete, die den Gegenstand der
im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Anzeige
bildeten, nicht mehr anwendbar ist; die Übereinkunft
tritt in den in dieser Anzeige bezeichneten
Gebieten zwölf Monate nach Empfang
der an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
gerichteten Anzeige außer Kraft.
(3) Alle gemäß den Bestimmungen der Absätze
1 und 2 dieses Artikels der Regierung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft gemachten Anzeigen
werden von ihr allen Verbandsländern
mitgeteilt.
Artikel 17
Jedes Land, das dieser Übereinkunft angehört,
verpflichtet sich, entsprechend seiner Verfassung
alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um
die Anwendung dieser Übereinkunft zu gewährleisten.
Es besteht Einverständnis darüber, daß jedes
Land im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde gemäß seiner
Gesetzgebung in der Lage sein muß, den Bestimmungen
dieser Übereinkunft Wirkung zu verleihen.
Artikel 17bis
(1) Die Übereinkunft bleibt auf unbestimmte
Zeit bis zum Ablauf eines Jahres vom Tag der
Kündigung an in Kraft.
(2) Diese Kündigung 1st an die Regierung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft zu richten.
Ihre Wirkung erstreckt sich nur auf das Land,
in dessen Namen sie ausgesprochen worden ist
für die übrigen Verbandsländer bleibt die Übereinkunft
in Kraft.
Artikel 18
(1) Diese Übereinkunft bedarf der Ratifizierung)
die Ratifikationsurkunden sollen spätestens
am 1. Mai 1963 in Bern hinterlegt werden.
Die Übereinkunft tritt unter den Ländern, in
deren Namen sie ratifiziert worden ist, einen
Monat nach diesem Zeitpunkt in Kraft. Sollte sie
jedoch schon früher im Namen von mindestens
sechs Ländern ratifiziert werden, so tritt sie
unter diesen Ländern einen Monat, nachdem
ihnen die Hinterlegung der sechsten Ratifikationsurkunde
von der Regierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft angezeigt worden ist, in Kraft,
und für die Länder, in deren Namen sie danach
ratifiziert wird, jeweils einen Monat nach der
Anzeige jeder dieser Ratifikationen.
(2) Den Ländern, in deren Namen die Ratifikationsurkunde
nicht innerhalb der im vorhergehenden
Absatz vorgesehenen Frist hinterlegt
worden ist, steht der Beitritt gemäß Artikel 16
offen.
(3) Diese Übereinkunft tritt in den Beziehungen
zwischen den Ländern, auf die sie Anwendung
findet, an die Stelle der Pariser Verbandsübereinkunft
von 1883 und der nachfolgenden
Revisionsakte.
(4) Für die Länder, auf die diese Übereinkunft
nicht Anwendung findet, wohl aber die in
London im Jahre 1934 revidierte Verbandsübereinkunft,
bleibt die letztere in Kraft.
(5) Ebenso bleibt für die Länder, auf die
weder dieser Übereinkunft noch die in London
revidierte Pariser Verbandsübereinkunft Anwendung
findet, die im Haag im Jahre 1925 revidierte
Pariser Verbandsübereinkunft in Kraft.
(6) Ebenso bleibt für die Länder, auf die
weder diese Übereinkunft noch die in London
revidierte Pariser Verbandsübereinkunft noch die
im Haag revidierte Pariser Verbandsübereinkunft
Anwendung findet, die in Washington im Jahre
1911 revidierte Pariser Verbandsübereinkunft in
Kraft.
Artikel 19
(1) Diese Übereinkunft wird in einem einzigen
Stück in französischer Sprache unterzeichnet, das
im Archiv der Regierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft hinterlegt wird. Eine beglaubigte
Abschrift wird von dieser den Regierungen
der Verbandsländer Übermittelt.
(2) Diese Übereinkunft steht zur Unterzeichnung
durch die Verbandsländer bis zum 30. April
1959 offen.
(3) Amtliche Übersetzungen dieser Übereinkunft
werden in deutscher, englischer, spanischer
italienischer und portugiesischer Sprache hergestellt.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig
bevollmächtigten Unterzeichneten diese Fassung
der Übereinkunft unterschrieben.
Geschehen zu Lissabon am 31. Oktober 1958.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Berger,
Herbert Kühnemann,
Kurt Haertel.
Für Österreich
Dr. Claus Winterstein,
Psenicka.
Für Belgien
Bon Ruzette.
Für die Vereinigten Staaten von Brasilien
Nilton Silva.
Für Kubas
Dr. José Antonio Mahy (ad referendum).
Für Dänemark
F. Neergaard-Petersen,J
ulie Olsen,
Dagmar Simonsen.
Für Spaniern
Rafael Morales (ad referendum).
Für die Vereinigten Staaten von Amerika
Robert C. Watson.
Für Finnland)
Paavo Ant-Wuorinen.
Für Frankreich
G. Finniss.
Für die Volksrepublik Ungarn
Pal Racz (ad referendum).
Für Irland
J. J. Lennon.
Für Israeli
Dr. G. Kitron,
Dr. Reinhold Cohn,
Dr. I. Ben-Meir.
Für Italien
Talamo,
Guiseppe Marchegiano,
Marcello Roscioni.
Für Japan
Yuzo Isono,
Shiochi Inouye.
Für Liechtenstein
Plinio Bolla,
Hans Morf.
Für Luxemburg
J. P. Hoffmann.
Für Marokko
Tahar Mekouar.
Für Monaco
Conde de Bobone,
J. M. Notari.
Für Norwegen
Johan Helgeland.
Für Neuseeland
J. W. Miles.
Für die Niederlande
G. Veldkamp,
C. J. de Haan.
Für die Volksrepublik Polen
Zbigniew Muszynskl.
Für Portugal
Luis da Câmara Pinto Coelho,
Alfonso Marchueta,
Alexandre de Lancastre Araùjo Bobone,
Jorge van Zeller Garin,
Joäo Barata Gagliardini Graça,
Victor Hugo Fortes Rocha.
Für Rhodesien und Nyassaland
Ralph G. Feltham.
Für die Volksrepublik Rumänien
Dr. Cleja (ad referendum).
Für das Vereinigte Königreich von Großbritannien
und Nordirland
Stephen L. Holmes,
Gordon Grant,
William Wallace.
Für Schweden
Sture Petren,
Ake v. Zweigbergk.
Für die Schweiz
Plinio Bolla,
Haas Morf,
Ferd. Dufour,
Léon Egger,
Pierre Jean Pointet,
Walter Stamm.
Für die Tschechoslowakische Republik)
Jan Obhlidal.
Für die Türkei
Prof. Dr. F. K. Gökay.
Für die Föderative Volksrepublik Jugoslawien!
Mil. Jakovljevio.
Für Liberien
O. Natty Davis.
(Übersetzung)
Beschluß
Die Mitgliedstaaten des Pariser Verbandes zum
Schutz des gewerblichen Eigentums
als Konferenz von Bevollmächtigten in Stockholm
am 14. Juli 1967 zusammengetreten
beschließen einstimmig
daß die jährliche Höchstsumme der ordentlichen
Beiträge der Mitgliedstaaten
— für 1968: 1,200.000 Schweizer Franken
— für 1969: 1,400.000 Schweizer Franken
— für 1970: 1,600.000 Schweizer Franken
beträgt, sofern in der Zwischenzeit keine neuen
Beschlüsse gefaßt werden oder in Kraft treten,
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
den Beitritt der Republik Österreich zu diesem Vertragswerk und verspricht im Namen der Republik
Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen 1st die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnetTom
Bundeskanzler, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik
Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 3. September 1969
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Mitterer
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Waldheim
Die Kundmachung des Inkrafttretens und des Geltungsbereiches der vorliegenden Übereinkunft
sowie allfälliger Vorbehalte und Erklärungen der anderen Verbandsländer wird zu einem späteren
Zeitpunkt erfolgen.