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385. Bundesgesetz: Amnestie 1968

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 385. Bundesgesetz: Amnestie 1968

Der Nationalrat hat beschlossen

Strafnachsicht

§ 1. (1) Allen Personen, die vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes wegen einer oder

mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen zu

einer Freiheitsstrafe, zu einer Geldstrafe (Verfallsersatz-,

Wertersatzstrafe) oder zu einer Freiheits-

und einer Geldstrafe (Verfallsersatz-,

Wertersatzstrafe) rechtskräftig verurteilt wurden,

sind diese Strafen — soweit sie noch nicht vollstreckt

oder nachgesehen sind — nachgesehen,

sofern die verhängte Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe

oder die Summe dieser Strafen

drei Monate nicht übersteigt.

(2) Den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

rechtskräftig verhängten Strafen stehen

Strafen gleich, die in einem später rechtskräftig

abgeschlossenen Verfahren verhängt wurden, sofern

das Erkenntnis erster Instanz schon vor dem

Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ergangen

ist.

(3) Sind gegen den Verurteilten mehrere Straferkenntnisse

der in den Abs. 1 und 2 bezeichneten

Art ergangen, so sind die darin verhängten

Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen, sofern

sie noch nicht zur Gänze vollstreckt oder vor

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nachgesehen

sind, zusammenzurechnen. Beträgt ihre

Summe nicht mehr als drei Monate, so sind diese

Strafen nachgesehen.

(4) Die nachgesehene Strafe gilt als an dem

Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

verbüßt; bei bedingt nachgelassenen Strafen, bei

denen vor diesem Tage kein Widerrufsgrund

eingetreten ist, und bei erst nach diesem Tage

rechtskräftig verhängten Strafen (Abs. 2 und § 2

Abs. 2) jedoch als an dem Tage, an dem das

Urteil in Rechtskraft erwachsen ist.

Bedingte Verurteilung

§ 2. (1) Wurde eine Person vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes wegen einer oder

mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen

rechtskräftig schuldig gesprochen, wurde aber

der Ausspruch über die Strafe vorläufig für eine

Probezeit aufgeschoben (§ 13 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes

1961, BGBl. Nr. 278), so wird

hiemit, sofern dies nicht nach § 45 Abs. 6 des

Jugendgerichtsgesetzes 1961 ohnehin schon geschehen

ist, von der Verhängung einer Strafe

endgültig abgesehen und die Verurteilung getilgt;

§ 1 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Liegt aber im Falle des Abs. 1 bereits vor

dem Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

ein Grund vor, aus dem die Strafe nachträglich

auszusprechen ist (§ 13 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes

1961), so ist die Strafe festzusetzen

(§ 45 Abs. 4 des Jugendgerichtsgesetzes

1961). Die festgesetzte Strafe steht einer vor dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtskräftig

verhängten Strafe gleich.

Rechtsfolgennachsicht

§ 3. (1) Allen Personen, die vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes wegen einer oder

mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen zu

einer Freiheitsstrafe, zu einer Geldstrafe (Verfallsersatz-,

Wertersatzstrafe) oder zu einer Freiheits-

und einer Geldstrafe (Verfallsersatz-,

Wertersatzstrafe) rechtskräftig verurteilt wurden,

ist die kraft gesetzlicher Vorschriften als Folge

der Verurteilung eingetretene Unfähigkeit, bestimmte

Rechte, Stellungen und Befugnisse zu

erlangen oder wiederzuerlangen, sowie der Ausschluß

vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit

in die gesetzgebenden und sonstigen Körperschaften

des öffentlichen Rechtes nachzusehen,

sofern die verhängte Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe

oder die Summe dieser Strafen ein

Jahr nicht übersteigt; § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Sind gegen den Verurteilten mehrere Straferkenntnisse

der im Abs. 1 bezeichneten Art ergangen,

so sind die darin verhängten Freiheits- und

Ersatzfreiheitsstrafen zusammenzurechnen.

Beträgt ihre Summe nicht mehr als ein Jahr, so

sind die Rechtsfolgen (Abs. 1) nachzusehen.

(3) Rechtsfolgennachsicht nach den Abs. 1 und

2 ist nur zu gewähren, sofern die Strafe (Abs. 1

oder 2) vollzogen oder nachgesehen ist.

Tilgung

§ 4. (1) Wurde eine Person vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes wegen einer oder

mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen zu

einer Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe

(Verfallsersatz-, Wertersatzstrafe) oder zu einer

Freiheits- und einer Geldstrafe (Verfallsersatz-,

Wertersatzstrafe) rechtskräftig verurteilt, so ist

diese Verurteilung zu tilgen, wenn die Freiheitsstrafe,

die Ersatzfreiheitsstrafe oder die Summe

dieser beiden Strafen drei Monate nicht übersteigt;

§ 1 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Sind gegen den Verurteilten mehrere Straferkenntnisse

der im Abs. 1 bezeichneten Art ergangen,

so sind die darin rechtskräftig verhängten

Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen zusammenzurechnen.

Beträgt ihre Summe nicht mehr

als drei Monate, so sind die Verurteilungen zu

tilgen.

(3) Übersteigt jedoch die Freiheitsstrafe, die

Ersatzfreiheitsstrafe oder die Summe dieser

beiden Strafen drei Monate, nicht aber ein Jahr,

so ist, sofern der Verurteilte nur eine einzige

Verurteilung erlitten hat, die gesetzliche Tilgungsfrist

auf die Hälfte herabgesetzt; § 1 Abs. 2

gilt entsprechend.

Ausschluß der Begünstigungen

§ 5. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz

finden keine Anwendung

a) auf Personen, die innerhalb der letzten

drei Jahre vor dem Tage des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes öfter als einmal

wegen vorsätzlich begangener strafbarer

Handlungen, die auf der gleichen schädlichen

Neigung beruhen, rechtskräftig verurteilt

wurden;

b) auf Personen, die innerhalb der letzten

drei Jahre vor dem Tage des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes öfter als zweimal

wegen fahrlässig begangener strafbarer

Handlungen, die auf der gleichen schädlichen

Neigung beruhen, rechtskräftig verurteilt

wurden;

c) auf Personen, gegen die die Unterbringung

in einem Arbeitshaus rechtskräftig angeordnet

wurde.

Verfahren

§ 6. (1) Das Gericht, das in erster Instanz erkannt

hat, hat durch Beschluß von Amts wegen

festzustellen, daß die Strafe nachgesehen. (§ 1),

von der Verhängung einer Strafe endgültig abgesehen

oder die Verurteilung getilgt wurde (§ 2

Abs. 1). Über die Rechtsfolgennachsicht (§ 3) hat

das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat,

auf Antrag des Verurteilten oder seines gesetzlichen

Vertreters Beschluß zu fassen. Vor der

Beschlußfassung ist der öffentliche Ankläger zu

hören.

(2) Hat in erster Instanz ein Geschwornengericht

oder ein Schöffengericht erkannt, so entscheidet

der Vorsitzende.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verurteilten

oder seinem gesetzlichen Vertreter und dem

Staatsanwalt die Beschwerde an den übergeordneten

Gerichtshof offen; sie ist binnen vierzehn

Tagen zu erheben.

(4) Für die Tilgung (§ 4) gilt der II. Abschnitt

des Tilgungsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 155.

Schlußvorschrift

§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem

12. November 1968 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Justiz betraut.

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