385. Bundesgesetz: Amnestie 1968
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Strafnachsicht
§ 1. (1) Allen Personen, die vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes wegen einer oder
mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen zu
einer Freiheitsstrafe, zu einer Geldstrafe (Verfallsersatz-,
Wertersatzstrafe) oder zu einer Freiheits-
und einer Geldstrafe (Verfallsersatz-,
Wertersatzstrafe) rechtskräftig verurteilt wurden,
sind diese Strafen — soweit sie noch nicht vollstreckt
oder nachgesehen sind — nachgesehen,
sofern die verhängte Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe
oder die Summe dieser Strafen
drei Monate nicht übersteigt.
(2) Den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
rechtskräftig verhängten Strafen stehen
Strafen gleich, die in einem später rechtskräftig
abgeschlossenen Verfahren verhängt wurden, sofern
das Erkenntnis erster Instanz schon vor dem
Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ergangen
ist.
(3) Sind gegen den Verurteilten mehrere Straferkenntnisse
der in den Abs. 1 und 2 bezeichneten
Art ergangen, so sind die darin verhängten
Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen, sofern
sie noch nicht zur Gänze vollstreckt oder vor
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nachgesehen
sind, zusammenzurechnen. Beträgt ihre
Summe nicht mehr als drei Monate, so sind diese
Strafen nachgesehen.
(4) Die nachgesehene Strafe gilt als an dem
Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
verbüßt; bei bedingt nachgelassenen Strafen, bei
denen vor diesem Tage kein Widerrufsgrund
eingetreten ist, und bei erst nach diesem Tage
rechtskräftig verhängten Strafen (Abs. 2 und § 2
Abs. 2) jedoch als an dem Tage, an dem das
Urteil in Rechtskraft erwachsen ist.
Bedingte Verurteilung
§ 2. (1) Wurde eine Person vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes wegen einer oder
mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen
rechtskräftig schuldig gesprochen, wurde aber
der Ausspruch über die Strafe vorläufig für eine
Probezeit aufgeschoben (§ 13 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes
1961, BGBl. Nr. 278), so wird
hiemit, sofern dies nicht nach § 45 Abs. 6 des
Jugendgerichtsgesetzes 1961 ohnehin schon geschehen
ist, von der Verhängung einer Strafe
endgültig abgesehen und die Verurteilung getilgt;
§ 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Liegt aber im Falle des Abs. 1 bereits vor
dem Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
ein Grund vor, aus dem die Strafe nachträglich
auszusprechen ist (§ 13 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes
1961), so ist die Strafe festzusetzen
(§ 45 Abs. 4 des Jugendgerichtsgesetzes
1961). Die festgesetzte Strafe steht einer vor dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtskräftig
verhängten Strafe gleich.
Rechtsfolgennachsicht
§ 3. (1) Allen Personen, die vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes wegen einer oder
mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen zu
einer Freiheitsstrafe, zu einer Geldstrafe (Verfallsersatz-,
Wertersatzstrafe) oder zu einer Freiheits-
und einer Geldstrafe (Verfallsersatz-,
Wertersatzstrafe) rechtskräftig verurteilt wurden,
ist die kraft gesetzlicher Vorschriften als Folge
der Verurteilung eingetretene Unfähigkeit, bestimmte
Rechte, Stellungen und Befugnisse zu
erlangen oder wiederzuerlangen, sowie der Ausschluß
vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit
in die gesetzgebenden und sonstigen Körperschaften
des öffentlichen Rechtes nachzusehen,
sofern die verhängte Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe
oder die Summe dieser Strafen ein
Jahr nicht übersteigt; § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Sind gegen den Verurteilten mehrere Straferkenntnisse
der im Abs. 1 bezeichneten Art ergangen,
so sind die darin verhängten Freiheits- und
Ersatzfreiheitsstrafen zusammenzurechnen.
Beträgt ihre Summe nicht mehr als ein Jahr, so
sind die Rechtsfolgen (Abs. 1) nachzusehen.
(3) Rechtsfolgennachsicht nach den Abs. 1 und
2 ist nur zu gewähren, sofern die Strafe (Abs. 1
oder 2) vollzogen oder nachgesehen ist.
Tilgung
§ 4. (1) Wurde eine Person vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes wegen einer oder
mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen zu
einer Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe
(Verfallsersatz-, Wertersatzstrafe) oder zu einer
Freiheits- und einer Geldstrafe (Verfallsersatz-,
Wertersatzstrafe) rechtskräftig verurteilt, so ist
diese Verurteilung zu tilgen, wenn die Freiheitsstrafe,
die Ersatzfreiheitsstrafe oder die Summe
dieser beiden Strafen drei Monate nicht übersteigt;
§ 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Sind gegen den Verurteilten mehrere Straferkenntnisse
der im Abs. 1 bezeichneten Art ergangen,
so sind die darin rechtskräftig verhängten
Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen zusammenzurechnen.
Beträgt ihre Summe nicht mehr
als drei Monate, so sind die Verurteilungen zu
tilgen.
(3) Übersteigt jedoch die Freiheitsstrafe, die
Ersatzfreiheitsstrafe oder die Summe dieser
beiden Strafen drei Monate, nicht aber ein Jahr,
so ist, sofern der Verurteilte nur eine einzige
Verurteilung erlitten hat, die gesetzliche Tilgungsfrist
auf die Hälfte herabgesetzt; § 1 Abs. 2
gilt entsprechend.
Ausschluß der Begünstigungen
§ 5. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz
finden keine Anwendung
a) auf Personen, die innerhalb der letzten
drei Jahre vor dem Tage des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes öfter als einmal
wegen vorsätzlich begangener strafbarer
Handlungen, die auf der gleichen schädlichen
Neigung beruhen, rechtskräftig verurteilt
wurden;
b) auf Personen, die innerhalb der letzten
drei Jahre vor dem Tage des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes öfter als zweimal
wegen fahrlässig begangener strafbarer
Handlungen, die auf der gleichen schädlichen
Neigung beruhen, rechtskräftig verurteilt
wurden;
c) auf Personen, gegen die die Unterbringung
in einem Arbeitshaus rechtskräftig angeordnet
wurde.
Verfahren
§ 6. (1) Das Gericht, das in erster Instanz erkannt
hat, hat durch Beschluß von Amts wegen
festzustellen, daß die Strafe nachgesehen. (§ 1),
von der Verhängung einer Strafe endgültig abgesehen
oder die Verurteilung getilgt wurde (§ 2
Abs. 1). Über die Rechtsfolgennachsicht (§ 3) hat
das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat,
auf Antrag des Verurteilten oder seines gesetzlichen
Vertreters Beschluß zu fassen. Vor der
Beschlußfassung ist der öffentliche Ankläger zu
hören.
(2) Hat in erster Instanz ein Geschwornengericht
oder ein Schöffengericht erkannt, so entscheidet
der Vorsitzende.
(3) Gegen den Beschluß steht dem Verurteilten
oder seinem gesetzlichen Vertreter und dem
Staatsanwalt die Beschwerde an den übergeordneten
Gerichtshof offen; sie ist binnen vierzehn
Tagen zu erheben.
(4) Für die Tilgung (§ 4) gilt der II. Abschnitt
des Tilgungsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 155.
Schlußvorschrift
§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem
12. November 1968 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz betraut.