384. Verordnung: Änderung der Funkanlagen und Endgeräte-Kennzeichnungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 71 Abs. 3, 72 Abs. 3 und 73 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I
Nr. 100/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/1998, wird verordnet
Die Funkanlagen und Endgeräte-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 87/1998, wird wie folgt
geändert
1. In § 1 wird die Zahl 1993 durch die Zahl 1994 ersetzt.
2. In § 2 wird die Wendung „die nach dem 1. April 1993“ ersetzt durch „die ab dem 1. April 1994“.
3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt
„§ 2a. (1) Satellitenfunkanlagen, die für den Betrieb im Rahmen von beweglichen Funkdiensten über
Satelliten bestimmt sind, unterliegen gemäß § 69 Abs. 1 den Vorschriften über Endgeräte, wenn sie
1.1 für den Betrieb im Rahmen der Dienste „Global Mobile Personal Communications by Satellite“
(GMPCS) bestimmt sind,
1.2 bei der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) als zugelassen registriert sind und
1.3 an ihnen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist
oder wenn sie
2.1 für den Betrieb im Rahmen der Inmarsat-Dienste C, D, M oder Phone (Mini-M) oder für den Betrieb
im Rahmen des EUTELTRACS-Dienstes oder für den Betrieb im Rahmen der Dienste EMS-
PRODAT oder EMS-MSSAT bestimmt sind und
2.2 an ihnen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.
(2) Die Kennzeichnung besteht in der nachstehenden, dem jeweiligen Dienst zugeordneten Zeichenfolge,
wobei an der Stelle des „y“ das internationale Kfz-Kennzeichen jenes CEPT-Mitgliedstaates steht,
in dem die Satellitenfunkanlage zugelassen wurde.
Euteltracs CEPT/EUTELSAT/ET-LM/y
EMS-MSSAT CEPT/EMS-MSSAT/LM/y
EMS-PRODAT CEPT/EMS-PRODAT/LM/y
Global Mobile Personal
Communications
by Satellite (GMPCS) GMPCS-MoU ITU Registry
Inmarsat- C CEPT/INMARSAT-C/LM/y
Inmarsat- D CEPT/INMARSAT-D/LM/y
Inmarsat-M CEPT/INMARSAT-M/LM/y
Inmarsat-phone (Mini-M) CEPT/INMARSAT-phone/LM/y