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384. Verordnung: Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 (Zollfachdienst)

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 384. Verordnung: Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 (Zollfachdienst)

Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 275 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/1997, wird verordnet

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 (Zollfachdienst) besteht aus einem

zweiteiligen Grundausbildungslehrgang und einer praktischen Verwendung.

(2) Die Grundausbildung erfolgt in 3 Stufen, die jeweils in Reihenfolge aufeinander aufbauen

a) I. Stufe – Grundausbildungslehrgang/1. Teil an der Bundeszoll- und Zollwachschule;

b) II. Stufe – Praktische Ausbildung am Arbeitsplatz;

c) III. Stufe – Grundausbildungslehrgang/2. Teil an der Bundeszoll- und Zollwachschule.

§ 2. (1) Der Grundausbildungslehrgang ist entsprechend dem Bedarf an A 3-Beamten an der bei der

Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland eingerichteten Bundeszoll- und

Zollwachschule in der Weise abzuhalten, daß die Bediensteten die Grundausbildung innerhalb von zwölf

Monaten absolvieren können.

(2) Der Grundausbildungslehrgang ist vom Bundesminister für Finanzen nachweislich zur

Bewerbung auszuschreiben.

(3) Zum Ausbildungslehrgang sind Bedienstete zuzulassen, die eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres

im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Verwendung von wenigstens

18 Monaten, die zumindest dem mittleren Dienst entspricht, sowie die Absolvierung der für die Arbeit mit

Arbeitsplatzcomputern in der Finanzverwaltung vorgesehenen Grundkurse nachweisen.

§ 3. (1) Der Grundausbildungslehrgang hat die in der Anlage genannten Gegenstände zu umfassen.

(2) Durch die dreistufige Grundausbildung soll der Bedienstete befähigt werden, die Aufgaben der

Verwendungsgruppe A 3 (Zollfachdienst) selbständig zu erfüllen.

(3) Die Grundausbildung gilt auch für den Zollfachdienst in der Verwendungsgruppe C.

2. Abschnitt

Grundausbildungslehrgang

§ 4. (1) Die I. Stufe – Grundausbildungslehrgang/1. Teil – hat mindestens vier Wochen zu dauern.

(2) In der I. Stufe – Grundausbildungslehrgang/1. Teil – ist eine Einführung in das Zollwesen mit

den Schwerpunkten Zollrecht, Zolltarif, Einführung in andere Rechtsvorschriften und Grundzüge der

ADV-Anwendung zielgerichtet auf die II. Stufe – Praktische Ausbildung am Arbeitsplatz – zu vermitteln.

§ 5. (1) Nach der I. Stufe – Grundausbildungslehrgang/1. Teil – ist der Bedienstete einer praktischen

Ausbildung am Arbeitsplatz zuzuweisen, die dem Kennenlernen der Organisation und der Arbeitsweise

aller Bereiche der Zollverwaltung und der Befassung mit dem Ausbildungsstoff in der praktischen

Anwendung dient.

(2) Die II. Stufe – Praktische Ausbildung am Arbeitsplatz – hat in einer der künftigen Aufgabenstellung

entsprechenden Dienstverwendung im Bereich einer Finanzlandesdirektion bei Ausbildungszollämtern

zu erfolgen.

§ 6. (1) Nach der erfolgreichen praktischen Ausbildung am Arbeitsplatz und der erfolgreichen

schriftlichen und mündlichen Eignungsfeststellung durch die Finanzlandesdirektion ist der Beamte der

III. Stufe – Grundausbildungslehrgang/2. Teil – zuzuweisen.

(2) Die III. Stufe – Grundausbildungslehrgang/2. Teil – hat mindestens zwölf Wochen zu dauern.

(3) In der III. Stufe – Grundausbildungslehrgang/2. Teil – hat eine Zusammenführung, Vertiefung

und Vervollständigung der während der I. und II. Stufe erworbenen Kenntnisse, orientiert an einem den

Qualifikationserfordernissen des Arbeitsplatzes adäquaten Ausbildungsziel, und die Vorbereitung auf die

Dienstprüfung zu erfolgen.

§ 7. (1) Leiter des Grundausbildungslehrganges ist der Leiter der Bundeszoll- und Zollwachschule.

(2) Dem Leiter des Grundausbildungslehrganges obliegt es, die Vortragenden zu bestellen und die

Gestaltung der Vortragstätigkeit abzustimmen, den Stundenplan auszuarbeiten und dessen Einhaltung zu

überwachen. Als Vortragende sind nur Bedienstete zu bestellen, die besondere fachliche Kenntnisse und

pädagogische Fähigkeiten aufweisen. Die Bestellung der Vortragenden bedarf der Zustimmung der

Zentralstelle.

(3) Der mehrmalige Besuch eines Grundausbildungslehrganges ist, soweit nachstehend nichts

anderes bestimmt ist, unzulässig.

(4) Hat ein Lehrgangsteilnehmer mehr als ein Drittel der jeweils vorgesehenen Dauer des von ihm

erstmals besuchten Grundausbildungslehrganges versäumt, so hat er den Besuch des Grundausbildungslehrganges

abzubrechen und zu seiner Dienststelle zurückzukehren. Ein Antrag auf Zulassung zu einem

weiteren Grundausbildungslehrgang der gleichen Ausbildungsstufe ist, wenn das Versäumnis nicht vom

Lehrgangsteilnehmer verschuldet wurde, bevorzugt zu berücksichtigen.

(5) Hat ein Lehrgangsteilnehmer mehr als ein Fünftel, jedoch nicht mehr als ein Drittel der jeweils

vorgesehenen Dauer des von ihm erstmals besuchten Grundausbildungslehrganges versäumt, so ist er zu

der an den Lehrgang anschließenden Prüfung zuzulassen, wenn er einen entsprechend begründeten Antrag

stellt und das Versäumnis nicht von ihm verschuldet wurde. Stellt er statt dessen einen Antrag auf

Zulassung zu einem weiteren Grundausbildungslehrgang der gleichen Ausbildungsstufe, so ist er bei der

Zulassung zu diesem bevorzugt zu berücksichtigen; dabei ist das Ausmaß des Lehrgangsbesuches

festzusetzen.

(6) Hat ein Lehrgangsteilnehmer nicht mehr als ein Fünftel der jeweils vorgesehenen Dauer des

Grundausbildungslehrganges versäumt, so ist das Erfordernis des Besuches des Grundausbildungslehrganges

als erfüllt anzusehen.

(7) Die Befreiung von einzelnen oder mehreren Unterrichtsstunden obliegt dem Leiter des

Grundausbildungslehrganges.

3. Abschnitt

Dienstprüfung

§ 8. (1) Die Absolventen der III. Stufe – Grundausbildungslehrgang/2. Teil – sind von Amts wegen

zur Dienstprüfung zuzuweisen.

(2) Die Dienstprüfung dient dem Nachweis, daß der Bedienstete befähigt ist, die Aufgaben der

Verwendungsgruppe A 3 (Zollfachdienst) selbständig zu erfüllen.

(3) Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen, wobei der schriftliche Teil dem

mündlichen vorauszugehen hat.

§ 9. (1) Nach Ablauf der Hälfte der Vortragsstunden der III. Stufe – Grundausbildungslehrgang/

2. Teil – hat der Bedienstete eine Teilprüfung in Form schriftlicher Tests über die in der Anlage

unter den Punkten D/Buchstabe e sowie E/Buchstabe a, d, f genannten Gegenstände im Gesamtausmaß

von 240 Minuten abzulegen.

(2) Die schriftlichen Tests sind vom jeweiligen Vortragenden unter Zugrundelegung einer

erreichbaren Punkteanzahl von insgesamt 100 Punkten je Gegenstand auszuarbeiten. Die Auswertung der

abgelegten Tests erfolgt durch den Vortragenden, wobei die ausgewerteten Tests von einem vom Leiter

des Grundausbildungslehrganges hiezu zu bestellenden fachkundigen Beamten hinsichtlich der

Bewertung zu prüfen, zu bestätigen oder zutreffendenfalls die Bewertung abzuändern sind.

(3) Der Bedienstete hat die Teilprüfung bestanden, wenn er mehr als 60 der erreichbaren 100 Punkte

je Gegenstand erzielt. Erreicht der Bedienstete 60 Punkte oder weniger, so ist der betreffende Gegenstand

im Rahmen des mündlichen Teils der Dienstprüfung abzulegen.

§ 10. (1) Die schriftliche Dienstprüfung besteht aus zwei je vierstündigen Klausurarbeiten, und zwar

1. aus der Behandlung eines Zollabfertigungsfalles (Ausarbeitung einer Anmeldung, Berechnung

und der Erstellung der Mitteilung über die Abgabenschuld) und

2. aus der Ausarbeitung einer Aufgabe aus dem Bereich des Kassen- und Verrechnungswesens.

(2) Die Themen der schriftlichen Aufgaben sind von jenem Vortragenden des Lehrganges zu

bestimmen, der den betreffenden Gegenstand vorgetragen hat. Kommen mehrere Vortragende in Betracht,

so haben sie das Thema gemeinsam zu bestimmen. Die allenfalls notwendige Koordination obliegt dem

Vorsitzenden der Prüfungskommission.

(3) Der Leiter des Grundausbildungslehrganges hat sicherzustellen, daß die Klausurarbeiten einen

möglichst gleichen Schwierigkeitsgrad aufweisen.

(4) Bedient sich ein Bediensteter unerlaubter Hilfsmittel, so gilt die schriftliche Prüfung als nicht

bestanden.

§ 11. (1) Die mündliche Dienstprüfung umfaßt folgende Gegenstände

1. Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation, Dienst- und Besoldungsrecht der

Bundesbediensteten einschließlich Personalvertretungsrecht,

2. Zollrecht und Zollverfahren, Bundesabgabenordnung,

3. Zolltarif und Warenkunde, Ursprung und Präferenzen,

4. Finanzstrafrecht, Verbrauchsteuern, Marktordnungsrecht sowie sonstige von den Zollämtern im

Zusammenhang mit der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren zu vollziehende Rechtsvorschriften.

(2) Für die im Rahmen der Teilprüfung in Form der schriftlichen Tests bestandenen Gegenstände

entfällt die mündliche Dienstprüfung.

4. Abschnitt

Prüfungskommission

§ 12. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission bei der Finanzlandesdirektion für Wien,

Niederösterreich und Burgenland einzurichten. Sie ist für das gesamte Bundesgebiet zuständig.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A 1 und

A 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen bestellt werden, die auf dem Prüfungsgebiet besondere

Kenntnisse und Erfahrungen besitzen. Vortragende des Ausbildungslehrganges sind dabei vorzugsweise

zu berücksichtigen.

(3) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission und zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen nur

Beamte der Verwendungsgruppe A 1 oder A bestellt werden.

5. Abschnitt

Prüfungssenate

§ 13. (1) Die Prüfungssenate bestehen aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Hat ein

Bediensteter eine Teilprüfung aus einem der in § 11 Abs. 1 Z 1 genannten Gegenstände nicht bestanden,

besteht der Prüfungssenat aus dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern.

(2) Den Vorsitz führt ein rechtskundiger Beamter.

(3) Die im § 11 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 angeführten Gegenstände sind von rechtskundigen Beamten zu

prüfen.

6. Abschnitt

Ersatz der Grundausbildung

§ 14. Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 (Zollfachdienst) wird durch den erfolgreichen

Abschluß der Grundausbildung für dienstführende Zollwachebeamte oder der Fachprüfung für

Zollwachebeamte ersetzt.

7. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 15. (1) Diese Verordnung ist auch auf Beamte anzuwenden, die sich in der Grundausbildung für

den Zollfachdienst nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend

die Ausbildung und die Prüfung für den Zollfachdienst, BGBl. Nr. 286/1973, befinden.

(2) Gemäß § 234 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 tritt die Verordnung des

Bundesministers für Finanzen betreffend die Ausbildung und Prüfung für den Zollfachdienst, BGBl.

Nr. 286/1973, mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

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