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384_1987 AT

384. Verordnung: Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 384. Verordnung: Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes

(BHG), BGBl. Nr. 213/1986, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen

und dem Rechnungshof, hinsichtlich des § 1 auch

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Unterricht, Kunst und Sport, verordnet

§ 1. Die im § 7 BHG angeführten Buchhaltungsaufgaben

des haushaltsleitenden Organes Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung werden

der Buchhaltung des Bundesministers für Unterricht,

Kunst und Sport übertragen.

§ 2. Die im § 7 BHG angeführten Buchhaltungsaufgaben

der anweisenden Organe

1. Österreichisches Archäologisches Institut und

2. Institut für Österreichische Geschichtsforschung

3. Zentralbibliothek für Physik in Wien

werden der Buchhaltung (Quästur) der Universität

Wien und des anweisenden Organes

Bundesstaatliche Studienbibliothek in Linz

der Buchhaltung (Quästur) der Universität Linz

übertragen.

§ 3. Die im § 7 BHG angeführten Buchhaltungsaufgaben

der anweisenden Organe

Kunsthistorisches Museum in Wien,

Naturhistorisches Museum in Wien,

Museum für Völkerkunde in Wien,

Graphische Sammlung Albertina in Wien,

Österreichisches Museum für angewandte Kunst

in Wien,

Österreichische Galerie in Wien,

Museum Moderner Kunst in Wien,

Technisches Museum für Industrie und Gewerbe

in Wien,

Österreichisches Theatermuseum in Wien,

Pathologisch-anatomisches Bundesmuseum in

Wien

werden der Buchhaltung des Naturhistorischen

Museums in Wien übertragen.

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