384. Bundesgesetz: Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1985
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Finanzausgleichsgesetz 1985; BGBl.
Nr. 544/1984, wird wie folgt geändert
1. § 8 lautet
„§ 8. (1) Die Erträge der im § 7 Abs. 1 angeführten
gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme
des Kulturgroschens, der Energieverbrauchsabgabe
und der Spielbankabgabe werden
zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land)
und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem
Hundertsatzverhältnis geteilt
(2) Die Teile der Erträge der gemeinschaftlichen
Bundesabgaben, die gemäß Abs. 1 auf die Länder
und Gemeinden entfallen, werden auf die Länder
und länderweise auf die Gemeinden nach den folgenden
Schlüsseln aufgeteilt
1. bei der veranlagten Einkommensteuer auf die
Länder 30,000 Hundertteile nach dem örtlichen
Aufkommen und 0,767 Hundertteile
nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden
an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben
ohne Spielbankabgabe; auf die Gemeinden
zu drei Fünfteln nach dem länderweisen
Aufkommen an dieser Steuer und zu zwei
Fünfteln nach dem länderweisen Aufkommen
an Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag
und dem Gewerbekapital);
2. bei der Lohnsteuer auf die Länder
22,727 Hundertteile nach der Volkszahl und
0,472 Hundertteile nach den länderweisen
Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen
Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe;
auf die Gemeinden nach dem abgestuften
Bevölkerungsschlüssel;
3. bei der Kapitalertragsteuer auf die Länder
und Gemeinden, bei der Erbschafts- und
Schenkungssteuer und bei der Kraftfahrzeugsteuer
auf die Länder und bei der Grunderwerbsteuer
und der Bodenwertabgabe auf die
Gemeinden nach dem örtlichen Aufkommen;
4. bei der Umsatzsteuer auf die Länder
18,012 Hundertteile nach der Volkszahl,
0,546 Hundertteile zu einem Sechstel auf
Wien als Land und zu fünf Sechsteln auf die
Länder ohne Wien nach der Volkszahl und
0,271 Hundertteile nach den länderweisen
Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen
Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe;
auf die Gemeinden 4,598 Hundertteile
nach der Volkszahl, 5,875 Hundertteile
nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel
und 1,277 Hundertteile nach dem länderweisen
Aufkommen an Gewerbesteuer (nach dem
Gewerbeertrag und Gewerbekapital);
5. bei der Biersteuer auf die Länder und
Gemeinden nach dem länderweisen Verbrauch
von Bier;
6. bei der Abgabe von alkoholischen Getränken
auf die Länder und Gemeinden nach der
Volkszahl;
7. bei der Mineralölsteuer auf die Länder und
Gemeinden zu je einem Viertel nach der
Volkszahl und der Gebietsfläche und zu je
einem Sechstel a) nach dem länderweisen
Aufkommen an Kraftfahrzeugsteuer, b) nach
dem länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer
(nach dem Gewerbeertrag und dem
Gewerbekapital) und schließlich c) unter
Zugrundelegung folgender Straßenkilometer
des befestigten und unbefestigten Straßennetzes
— ohne Bundesstraßen und ohne Geh-
und Wanderwege —, und zwar: Burgenland
3436, Kärnten 5398, Niederösterreich
22278, Oberösterreich 14215, Salzburg
3051, Steiermark 11472, Tirol 5022, Vorarlberg
1862 und Wien 2068, sohin zusammen
68802 km;
8. beim Kunstförderungsbeitrag auf die Länder
nach der Volkszahl.
(3) Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom
Österreichischen Statistischen Zentralamt auf
Grund der letzten Volkszählung festgestellten
Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn
des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden
Kalenderjahres. Der abgestufte Bevölkerungsschlüssel
wird folgendermaßen gebildet
vervielfacht. Für die Gemeinden, die auf Grund des
Gebietsänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 110/1954, an
das Bundesland Niederösterreich rückgegliedert
worden sind, ist in jedem Fall der für die Stadt
Wien geltende Vervielfältiger anzuwenden. Die
länderweise Zusammenzählung der so ermittelten
Gemeindezahlen ergibt die abgestuften Bevölkerungszahlen
der Länder.
(4) Zur Feststellung des länderweisen örtlichen
Verbrauches von Bier haben die Inhaber von Herstellungsbetrieben
(§ 9 des Biersteuergesetzes 1977,
BGBl. Nr. 297) und die Inhaber von Bearbeitungsbetrieben
(§ 12 des Biersteuergesetzes 1977) sowie
Unternehmer, die Bier importieren, die Biermengen,
die zum Verbrauch im Inland abgesetzt werden,
gesondert nach Ländern aufzuzeichnen. Aus
den Aufzeichnungen müssen die Biermengen und
das Land, in das diese verbracht wurden, zu ersehen
sein. Als abgesetzt gelten auch die in den Herstellungsbetrieben
oder Bearbeitungsbetrieben verbrauchten
Biermengen.
(5) Die Biermengen gelten als in dem Land zum
Verbrauch abgesetzt, in das diese vom Inhaber des
Herstellungsbetriebes oder des Bearbeitungsbetriebes,
vom Importeur oder bei Abholung aus dem
Herstellungsbetrieb oder dem Bearbeitungsbetrieb
vom gewerblichen Abnehmer verbracht werden.
(6) Die Aufzeichnungen sind jeweils mit dem
letzten Tag eines jeden Monates abzuschließen und
die Abschlußzahlen monatlich in eine Nachweisung
nach einem vom Bundesministerium für Finanzen
zu bestimmenden Muster zu übertragen. Die Nachweisungen
sind zweifach auszufertigen. Eine Ausfertigung
ist spätestens bis zum 25. des folgenden
Monates an die Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vorzulegen. Die
andere Ausfertigung ist mindestens drei Jahre aufzubewahren.
(7) Die Inhaber von Herstellungsbetrieben und
die Inhaber von Bearbeitungsbetrieben sowie
Unternehmer, die Bier importieren, sind verpflichtet,
den von der Abgabenbehörde hiezu beauftragten
Organen Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen
zu gewähren und jene Auskünfte zu erteilen,
die erforderlich sind, um die gemäß Abs. 4 und 6 zu
führenden Aufzeichnungen auf ihre Richtigkeit zu
prüfen.
(8) Der Reinertrag der Spielbankabgabe ist auf
den Bund, auf die Länder (Wien als Land) und auf
die Gemeinden (Wien als Gemeinde) aufzuteilen.
Die Aufteilung auf die Länder und Gemeinden hat
hiebei nach dem örtlichen Aufkommen zu erfolgen,
wobei die Aufteilung des Gemeindeanteiles an der
Spielbankabgabe ausschließlich auf jene Gemeinden
zu beschränken ist, in denen eine Spielbank
betrieben wird. Es erhalten der Bund 60 vH, die
Länder 5 vH und die Gemeinden 35 vH bis zu
einem jährlichen Aufkommen je Gemeinde von
10 Millionen Schilling; von dem darüberliegenden
Aufkommen erhalten der Bund 70 vH, die Länder
15 vH und die Gemeinden 15 vH."
2. § 16 Abs. 1 lautet
„§ 16. (1) Die Regelung der Erhebung und Verwaltung
der Grundsteuer (§ 14 Abs. 1 Z 1) und der
Feuerschutzsteuer (§ 14 Abs. 1 Z 2) erfolgt durch
die Bundesgesetzgebung mit der Maßgabe, daß
hinsichtlich der Grundsteuer bis zum Inkrafttreten
einer landesgesetzlichen Regelung auf Grund eines
Grundsatzgesetzes des Bundes (Artikel 12 und 15
B-VG) die Regelung
1. der zeitlichen Befreiung für wiederhergestellte
Wohnhäuser (§ 21 des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes,
BGBl. Nr. 130/1948),
2. der zeitlichen Befreiung für Neu-, Zu-, Auf-,
Um- und Einbauten (Bundesgesetz vom
11. Juli 1951, BGBl. Nr. 157) und
3. der Erhebung und der Verwaltung
der Landesgesetzgebung insoweit überlassen wird,
als nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
Die Feststellung der Dauer und des Ausma-
ßes der zeitlichen Grundsteuerbefreiungen im
Sinne der beiden vorstehend genannten Bundesgesetze
obliegt den Gemeinden. Die Bestimmungen
der §§ 186 Abs. 1 und 194 Abs. 3 der
Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, stehen
dieser Sonderregelung nicht entgegen. Für die
Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages
der Grundsteuer sowie für die Einhebung und
zwangsweise Einbringung sind die Gemeinden
zuständig."
3. Dem § 20 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Der Bund gewährt den Städten mit eigenem
Statut Krems an der Donau und Waidhofen an der
Ybbs den Ersatz jener Kosten, die diesen Gemeinden
nachweislich dadurch entstehen, daß sie für
den Bund Aufgaben erfüllen, die in anderen Städten
mit eigenem Statut von Bundespolizeibehörden
erfüllt werden. Die Pauschalierung des Kostenersatzes
ist zulässig, darf jedoch nicht höher sein als
jener Aufwand, der dem Bund entstehen würde,
wenn er in diesen Gemeinden Bundespolizeibehörden
eingerichtet hätte."
4. § 24 Abs. 1 lautet
„§ 24. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
treten am 1. Jänner 1985 in Kraft und treten
mit Ausnahme des § 13 Abs. 1 und 3, des § 16
Abs. 1, des § 23 Abs. 2 und des § 24 Abs. 2 bis 4 mit
Ablauf des 31. Dezember 1988 außer Kraft."
5. § 24 Abs. 6 lautet
„(6) Für die Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes
sind
1. § 107 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes,
BGBl. Nr. 302/1984, und
2. § 116 des Land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl.
Nr. 296/1985,
nicht anzuwenden."
Artikel II
(Verfassungsbestimmung)
Wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung
von Abgaben für das Abstellen von Fahrzeugen
und Kraftfahrzeugen den (die) Zulassungsbesitzer
und weiters jeden, der einer dritten Person
die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenken
eines Kraftfahrzeuges überläßt, verpflichten, über
Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu
geben, wem er (sie) das Fahrzeug oder Kraftfahrzeug
zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen
hat (haben), so treten Rechte auf Auskunftsverweigerung
gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige
Auskünfte zu verlangen, zurück.
Artikel III
(1) Artikel I Z 5 tritt mit 1. Jänner 1985, die übrigen
Bestimmungen des Artikels I treten mit
1. Oktober 1986 in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) Artikel II tritt mit
1. Juni 1986 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung des Artikels II ist die
Bundesregierung, mit der Vollziehung der übrigen
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister
für Finanzen betraut.