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384_1986 AT

384. Bundesgesetz: Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1985

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 384. Bundesgesetz: Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1985

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Finanzausgleichsgesetz 1985; BGBl.

Nr. 544/1984, wird wie folgt geändert

1. § 8 lautet

„§ 8. (1) Die Erträge der im § 7 Abs. 1 angeführten

gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme

des Kulturgroschens, der Energieverbrauchsabgabe

und der Spielbankabgabe werden

zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land)

und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem

Hundertsatzverhältnis geteilt

(2) Die Teile der Erträge der gemeinschaftlichen

Bundesabgaben, die gemäß Abs. 1 auf die Länder

und Gemeinden entfallen, werden auf die Länder

und länderweise auf die Gemeinden nach den folgenden

Schlüsseln aufgeteilt

1. bei der veranlagten Einkommensteuer auf die

Länder 30,000 Hundertteile nach dem örtlichen

Aufkommen und 0,767 Hundertteile

nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden

an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben

ohne Spielbankabgabe; auf die Gemeinden

zu drei Fünfteln nach dem länderweisen

Aufkommen an dieser Steuer und zu zwei

Fünfteln nach dem länderweisen Aufkommen

an Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag

und dem Gewerbekapital);

2. bei der Lohnsteuer auf die Länder

22,727 Hundertteile nach der Volkszahl und

0,472 Hundertteile nach den länderweisen

Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen

Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe;

auf die Gemeinden nach dem abgestuften

Bevölkerungsschlüssel;

3. bei der Kapitalertragsteuer auf die Länder

und Gemeinden, bei der Erbschafts- und

Schenkungssteuer und bei der Kraftfahrzeugsteuer

auf die Länder und bei der Grunderwerbsteuer

und der Bodenwertabgabe auf die

Gemeinden nach dem örtlichen Aufkommen;

4. bei der Umsatzsteuer auf die Länder

18,012 Hundertteile nach der Volkszahl,

0,546 Hundertteile zu einem Sechstel auf

Wien als Land und zu fünf Sechsteln auf die

Länder ohne Wien nach der Volkszahl und

0,271 Hundertteile nach den länderweisen

Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen

Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe;

auf die Gemeinden 4,598 Hundertteile

nach der Volkszahl, 5,875 Hundertteile

nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel

und 1,277 Hundertteile nach dem länderweisen

Aufkommen an Gewerbesteuer (nach dem

Gewerbeertrag und Gewerbekapital);

5. bei der Biersteuer auf die Länder und

Gemeinden nach dem länderweisen Verbrauch

von Bier;

6. bei der Abgabe von alkoholischen Getränken

auf die Länder und Gemeinden nach der

Volkszahl;

7. bei der Mineralölsteuer auf die Länder und

Gemeinden zu je einem Viertel nach der

Volkszahl und der Gebietsfläche und zu je

einem Sechstel a) nach dem länderweisen

Aufkommen an Kraftfahrzeugsteuer, b) nach

dem länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer

(nach dem Gewerbeertrag und dem

Gewerbekapital) und schließlich c) unter

Zugrundelegung folgender Straßenkilometer

des befestigten und unbefestigten Straßennetzes

— ohne Bundesstraßen und ohne Geh-

und Wanderwege —, und zwar: Burgenland

3436, Kärnten 5398, Niederösterreich

22278, Oberösterreich 14215, Salzburg

3051, Steiermark 11472, Tirol 5022, Vorarlberg

1862 und Wien 2068, sohin zusammen

68802 km;

8. beim Kunstförderungsbeitrag auf die Länder

nach der Volkszahl.

(3) Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom

Österreichischen Statistischen Zentralamt auf

Grund der letzten Volkszählung festgestellten

Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn

des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden

Kalenderjahres. Der abgestufte Bevölkerungsschlüssel

wird folgendermaßen gebildet

vervielfacht. Für die Gemeinden, die auf Grund des

Gebietsänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 110/1954, an

das Bundesland Niederösterreich rückgegliedert

worden sind, ist in jedem Fall der für die Stadt

Wien geltende Vervielfältiger anzuwenden. Die

länderweise Zusammenzählung der so ermittelten

Gemeindezahlen ergibt die abgestuften Bevölkerungszahlen

der Länder.

(4) Zur Feststellung des länderweisen örtlichen

Verbrauches von Bier haben die Inhaber von Herstellungsbetrieben

(§ 9 des Biersteuergesetzes 1977,

BGBl. Nr. 297) und die Inhaber von Bearbeitungsbetrieben

(§ 12 des Biersteuergesetzes 1977) sowie

Unternehmer, die Bier importieren, die Biermengen,

die zum Verbrauch im Inland abgesetzt werden,

gesondert nach Ländern aufzuzeichnen. Aus

den Aufzeichnungen müssen die Biermengen und

das Land, in das diese verbracht wurden, zu ersehen

sein. Als abgesetzt gelten auch die in den Herstellungsbetrieben

oder Bearbeitungsbetrieben verbrauchten

Biermengen.

(5) Die Biermengen gelten als in dem Land zum

Verbrauch abgesetzt, in das diese vom Inhaber des

Herstellungsbetriebes oder des Bearbeitungsbetriebes,

vom Importeur oder bei Abholung aus dem

Herstellungsbetrieb oder dem Bearbeitungsbetrieb

vom gewerblichen Abnehmer verbracht werden.

(6) Die Aufzeichnungen sind jeweils mit dem

letzten Tag eines jeden Monates abzuschließen und

die Abschlußzahlen monatlich in eine Nachweisung

nach einem vom Bundesministerium für Finanzen

zu bestimmenden Muster zu übertragen. Die Nachweisungen

sind zweifach auszufertigen. Eine Ausfertigung

ist spätestens bis zum 25. des folgenden

Monates an die Finanzlandesdirektion für Wien,

Niederösterreich und Burgenland vorzulegen. Die

andere Ausfertigung ist mindestens drei Jahre aufzubewahren.

(7) Die Inhaber von Herstellungsbetrieben und

die Inhaber von Bearbeitungsbetrieben sowie

Unternehmer, die Bier importieren, sind verpflichtet,

den von der Abgabenbehörde hiezu beauftragten

Organen Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen

zu gewähren und jene Auskünfte zu erteilen,

die erforderlich sind, um die gemäß Abs. 4 und 6 zu

führenden Aufzeichnungen auf ihre Richtigkeit zu

prüfen.

(8) Der Reinertrag der Spielbankabgabe ist auf

den Bund, auf die Länder (Wien als Land) und auf

die Gemeinden (Wien als Gemeinde) aufzuteilen.

Die Aufteilung auf die Länder und Gemeinden hat

hiebei nach dem örtlichen Aufkommen zu erfolgen,

wobei die Aufteilung des Gemeindeanteiles an der

Spielbankabgabe ausschließlich auf jene Gemeinden

zu beschränken ist, in denen eine Spielbank

betrieben wird. Es erhalten der Bund 60 vH, die

Länder 5 vH und die Gemeinden 35 vH bis zu

einem jährlichen Aufkommen je Gemeinde von

10 Millionen Schilling; von dem darüberliegenden

Aufkommen erhalten der Bund 70 vH, die Länder

15 vH und die Gemeinden 15 vH."

2. § 16 Abs. 1 lautet

„§ 16. (1) Die Regelung der Erhebung und Verwaltung

der Grundsteuer (§ 14 Abs. 1 Z 1) und der

Feuerschutzsteuer (§ 14 Abs. 1 Z 2) erfolgt durch

die Bundesgesetzgebung mit der Maßgabe, daß

hinsichtlich der Grundsteuer bis zum Inkrafttreten

einer landesgesetzlichen Regelung auf Grund eines

Grundsatzgesetzes des Bundes (Artikel 12 und 15

B-VG) die Regelung

1. der zeitlichen Befreiung für wiederhergestellte

Wohnhäuser (§ 21 des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes,

BGBl. Nr. 130/1948),

2. der zeitlichen Befreiung für Neu-, Zu-, Auf-,

Um- und Einbauten (Bundesgesetz vom

11. Juli 1951, BGBl. Nr. 157) und

3. der Erhebung und der Verwaltung

der Landesgesetzgebung insoweit überlassen wird,

als nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

Die Feststellung der Dauer und des Ausma-

ßes der zeitlichen Grundsteuerbefreiungen im

Sinne der beiden vorstehend genannten Bundesgesetze

obliegt den Gemeinden. Die Bestimmungen

der §§ 186 Abs. 1 und 194 Abs. 3 der

Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, stehen

dieser Sonderregelung nicht entgegen. Für die

Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages

der Grundsteuer sowie für die Einhebung und

zwangsweise Einbringung sind die Gemeinden

zuständig."

3. Dem § 20 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Der Bund gewährt den Städten mit eigenem

Statut Krems an der Donau und Waidhofen an der

Ybbs den Ersatz jener Kosten, die diesen Gemeinden

nachweislich dadurch entstehen, daß sie für

den Bund Aufgaben erfüllen, die in anderen Städten

mit eigenem Statut von Bundespolizeibehörden

erfüllt werden. Die Pauschalierung des Kostenersatzes

ist zulässig, darf jedoch nicht höher sein als

jener Aufwand, der dem Bund entstehen würde,

wenn er in diesen Gemeinden Bundespolizeibehörden

eingerichtet hätte."

4. § 24 Abs. 1 lautet

„§ 24. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

treten am 1. Jänner 1985 in Kraft und treten

mit Ausnahme des § 13 Abs. 1 und 3, des § 16

Abs. 1, des § 23 Abs. 2 und des § 24 Abs. 2 bis 4 mit

Ablauf des 31. Dezember 1988 außer Kraft."

5. § 24 Abs. 6 lautet

„(6) Für die Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes

sind

1. § 107 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes,

BGBl. Nr. 302/1984, und

2. § 116 des Land- und forstwirtschaftlichen

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl.

Nr. 296/1985,

nicht anzuwenden."

Artikel II

(Verfassungsbestimmung)

Wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung

von Abgaben für das Abstellen von Fahrzeugen

und Kraftfahrzeugen den (die) Zulassungsbesitzer

und weiters jeden, der einer dritten Person

die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenken

eines Kraftfahrzeuges überläßt, verpflichten, über

Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu

geben, wem er (sie) das Fahrzeug oder Kraftfahrzeug

zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen

hat (haben), so treten Rechte auf Auskunftsverweigerung

gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige

Auskünfte zu verlangen, zurück.

Artikel III

(1) Artikel I Z 5 tritt mit 1. Jänner 1985, die übrigen

Bestimmungen des Artikels I treten mit

1. Oktober 1986 in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) Artikel II tritt mit

1. Juni 1986 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung des Artikels II ist die

Bundesregierung, mit der Vollziehung der übrigen

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister

für Finanzen betraut.

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