384. Änderungen der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Versammlung des Verbandes zum Schutz
des gewerblichen Eigentums hat am 28. September
1979 in Genf beschlossen, die Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Kundgemacht in BGBl. Nr. 399/1973 wie folgt zu ändern
1. in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a) vi) tritt an
die Stelle des Wortes „triennal" das Wort
„biennal";
2. in Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe a) treten an
die Stelle der Worte „tous les trois ans" die
Worte „tous les deux ans";
3. in Artikel 14 Absatz 6 Buchstabe a) ii) tritt an
die Stelle des Wortes „triennal" das Wort
„biennal";
4. Artikel 14 Absatz 6 Buchstabe a) Punkt iii)
entfällt.
In der deutschen Übersetzung treten folgende
Änderungen ein
1. in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a) vi) tritt an
die Stelle des Wortes „Dreijahres-Haushaltsplan"
das Wort „Zweijahres-Haushaltsplan";
2. in Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe a) treten an
die Stelle der Worte „alle drei Jahre" die
Worte „alle zwei Jahre";
3. in Artikel 14 Absatz 6 Buchstabe a) ii) tritt an
die Stelle des Wortes „Dreijahres-Haushaltsplan"
das Wort „Zweijahres-Haushaltsplan";
4. Artikel 14 Absatz 6 Buchstabe a) Punkt iii)
entfällt.
Diese Änderungen sind gemäß Artikel 17
Absatz 3 der Übereinkunft am 3. Juni 1984 in Kraft
getreten.