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384_1984 AT

384. Änderungen der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 384. Änderungen der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums

Die Versammlung des Verbandes zum Schutz

des gewerblichen Eigentums hat am 28. September

1979 in Genf beschlossen, die Pariser Verbandsübereinkunft

zum Schutz des gewerblichen Eigentums

Kundgemacht in BGBl. Nr. 399/1973 wie folgt zu ändern

1. in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a) vi) tritt an

die Stelle des Wortes „triennal" das Wort

„biennal";

2. in Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe a) treten an

die Stelle der Worte „tous les trois ans" die

Worte „tous les deux ans";

3. in Artikel 14 Absatz 6 Buchstabe a) ii) tritt an

die Stelle des Wortes „triennal" das Wort

„biennal";

4. Artikel 14 Absatz 6 Buchstabe a) Punkt iii)

entfällt.

In der deutschen Übersetzung treten folgende

Änderungen ein

1. in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a) vi) tritt an

die Stelle des Wortes „Dreijahres-Haushaltsplan"

das Wort „Zweijahres-Haushaltsplan";

2. in Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe a) treten an

die Stelle der Worte „alle drei Jahre" die

Worte „alle zwei Jahre";

3. in Artikel 14 Absatz 6 Buchstabe a) ii) tritt an

die Stelle des Wortes „Dreijahres-Haushaltsplan"

das Wort „Zweijahres-Haushaltsplan";

4. Artikel 14 Absatz 6 Buchstabe a) Punkt iii)

entfällt.

Diese Änderungen sind gemäß Artikel 17

Absatz 3 der Übereinkunft am 3. Juni 1984 in Kraft

getreten.

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