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384_1983 AT

384. Bundesgesetz: Änderung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 384. Bundesgesetz: Änderung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(1) Dem Art. VI Abs. 4 der 38. Novelle zum Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 647/1982, ist folgendes anzufügen

„Soweit der Pensionsberechtigte nach dem

31. Dezember 1982 noch Eigentümer land(forst)wirtschaftlicher

Flächen ist, ist in jenen Fällen,

in denen der Stichtag der Pension, zu der die

Ausgleichszulage gewährt wird, vor dem 1. Jänner

1983 gelegen ist, § 292 Abs. 8 und 10 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes in der am

31. Dezember 1982 in Geltung gestandenen Fassung

mit der Maßgabe anzuwenden, daß der

Ermittlung des Einkommens gemäß § 292 Abs. 8

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

21,6 vH des zuletzt festgestellten Einheitswertes

zugrunde zu legen sind."

(2) Dem Art. II Abs. 3 der 7. Novelle zum

Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 648/1982, ist folgendes anzufügen

„Soweit der Pensionsberechtigte nach dem

31. Dezember 1982 noch Eigentümer land(forst)wirtschaftlicher

Flächen ist, ist in jenen Fällen,

in denen der Stichtag der Pension, zu der die

Ausgleichszulage gewährt wird, vor dem 1. Jänner

1983 gelegen ist, § 149 Abs. 7 und 8 des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes in der am

31. Dezember 1982 in Geltung gestandenen Fassung

mit der Maßgabe anzuwenden, daß der

Ermittlung des Einkommens gemäß § 149 Abs. 7

des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

21,6 vH des zuletzt festgestellten Einheitswertes

zugrunde zu legen sind."

(3) Dem Art. II Abs. 8 der 6. Novelle zum Bauern-

Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 649/

1982, ist folgendes anzufügen

„Soweit der Pensionsberechtigte nach dem

31. Dezember 1982 noch Eigentümer land(forst)wirtschaftlicher

Flächen ist, ist in jenen Fällen,

in denen der Stichtag der Pension, zu der die

Ausgleichszulage gewährt wird, vor dem 1. Jänner

1983 gelegen ist, § 140 Abs. 7 und 8 des Bauern-

Sozialversicherungsgesetzes in der am 31.Dezem-

ber 1982 in Geltung gestandenen Fassung mit der

Maßgabe anzuwenden, daß der Ermittlung des

Einkommens gemäß § 140 Abs. 7 des Bauern-

Sozialversicherungsgesetzes 21,6 vH des zuletzt

festgestellten Einheitswertes zugrunde zu legen

sind."

Artikel II

Inkrafttreten

Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit dem

1. Jänner 1983 in Kraft.

Artikel III

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

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