384. Bundesgesetz: Änderung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(1) Dem Art. VI Abs. 4 der 38. Novelle zum Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 647/1982, ist folgendes anzufügen
„Soweit der Pensionsberechtigte nach dem
31. Dezember 1982 noch Eigentümer land(forst)wirtschaftlicher
Flächen ist, ist in jenen Fällen,
in denen der Stichtag der Pension, zu der die
Ausgleichszulage gewährt wird, vor dem 1. Jänner
1983 gelegen ist, § 292 Abs. 8 und 10 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der am
31. Dezember 1982 in Geltung gestandenen Fassung
mit der Maßgabe anzuwenden, daß der
Ermittlung des Einkommens gemäß § 292 Abs. 8
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
21,6 vH des zuletzt festgestellten Einheitswertes
zugrunde zu legen sind."
(2) Dem Art. II Abs. 3 der 7. Novelle zum
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 648/1982, ist folgendes anzufügen
„Soweit der Pensionsberechtigte nach dem
31. Dezember 1982 noch Eigentümer land(forst)wirtschaftlicher
Flächen ist, ist in jenen Fällen,
in denen der Stichtag der Pension, zu der die
Ausgleichszulage gewährt wird, vor dem 1. Jänner
1983 gelegen ist, § 149 Abs. 7 und 8 des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes in der am
31. Dezember 1982 in Geltung gestandenen Fassung
mit der Maßgabe anzuwenden, daß der
Ermittlung des Einkommens gemäß § 149 Abs. 7
des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
21,6 vH des zuletzt festgestellten Einheitswertes
zugrunde zu legen sind."
(3) Dem Art. II Abs. 8 der 6. Novelle zum Bauern-
Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 649/
1982, ist folgendes anzufügen
„Soweit der Pensionsberechtigte nach dem
31. Dezember 1982 noch Eigentümer land(forst)wirtschaftlicher
Flächen ist, ist in jenen Fällen,
in denen der Stichtag der Pension, zu der die
Ausgleichszulage gewährt wird, vor dem 1. Jänner
1983 gelegen ist, § 140 Abs. 7 und 8 des Bauern-
Sozialversicherungsgesetzes in der am 31.Dezem-
ber 1982 in Geltung gestandenen Fassung mit der
Maßgabe anzuwenden, daß der Ermittlung des
Einkommens gemäß § 140 Abs. 7 des Bauern-
Sozialversicherungsgesetzes 21,6 vH des zuletzt
festgestellten Einheitswertes zugrunde zu legen
sind."
Artikel II
Inkrafttreten
Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit dem
1. Jänner 1983 in Kraft.
Artikel III
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.