Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
384_1982 AT

384. Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung betreffend die zweite Konferenz der Vereinten Nationen über die Erforschung und friedliche Nutzung des Weltraumes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 384. Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung betreffend die zweite Konferenz der Vereinten Nationen über die Erforschung und friedliche Nutzung des Weltraumes

(Übersetzung)

VEREINTE NATIONEN

10. Mai 1982

Exzellenz!

Ich beehre mich, auf die Vereinbarungen über

die zweite Konferenz der Vereinten Nationen über

die Erforschung und friedliche Nutzung des Weltraumes

(UNISPACE 82), welche die Vereinten

Nationen in der Hofburg in Wien, Österreich, vom

9. bis 21. August 1982 veranstalten, Bezug zu nehmen.

Mit dem vorliegenden Schreiben hoffe ich, die

Zustimmung Ihrer Regierung zu den folgenden

Vereinbarungen zu erhalten

Gemäß Artikel I Absatz 1 des Abkommens zwischen

den Vereinten Nationen und der Republik

Österreich über den Amtssitz der Organisation der

Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung

(UNIDO) und anderer Ämter der Vereinten Nationen

im Internationalen Zentrum Wien vom 19. Jänner

1981 Kundgemacht in BGBl. Nr. 365/1981, sollen die Bestimmungen des UNIDO-

Amtssitzabkommens vom 13. April 1967 Kundgemacht in BGBl. Nr. 245/1967 mutatis

mutandis auf die zweite Konferenz der Vereinten

Nationen über die Erforschung und friedliche Nutzung

des Weltraumes Anwendung finden.

Teilnahme an der Konferenz

1. Die Teilnahme an der Konferenz steht über

Ernennung oder Einladung durch den Generalsekretär

offen

a) Vertretern aller Staaten;

b) Namibia, vertreten durch den Namibia-Rat

der Vereinten Nationen;

c) Beobachtern von Organisationen, welche

gemäß den Resolutionen 3237 (XXIX) vom

22. November 1974 und 31/152 vom

20. Dezember 1976 von der Generalversammlung

eine ständige Einladung erhalten

haben, an den Tagungen und der Arbeit aller

internationalen Konferenzen, die unter ihrem

Schutz einberufen werden, teilzunehmen;

d) Beobachtern von nationalen Befreiungsbewegungen,

die in ihrer Region von der Organisation

der afrikanischen Einheit anerkannt

sind, gemäß GV-Resolution 3280 (XXIX)

vom 10. Dezember 1974;

e) Vertretern der SpezialOrganisationen der

Vereinten Nationen und der Internationalen

Atomenergiebehörde;

f) Beobachtern von interessierten Organen der

Vereinten Nationen;

g) Beobachtern von interessierten zwischenstaatlichen

Organisationen;

h) Beobachtern von direkt betroffenen nichtstaatlichen

Organisationen mit Konsultativstatus

beim Wirtschafts- und Sozialrat und

i) anderen von den Vereinten Nationen zur

Konferenz eingeladenen Personen.

2. Die Teilnahme an den öffentlichen Sitzungen

der Konferenz steht auch den Vertretern der bei

den Vereinten Nationen nach Konsultationen mit

der Regierung akkredierten Massenmedien offen.

Räumlichkeiten, Ausstattung, Dienstleistungen und

sonstiger Bedarf

3. Die Regierung wird die erforderlichen Räumlichkeiten

einschließlich der Konferenzsäle, Büros,

Arbeitsräume und die dazugehörigen Einrichtungen

zur Verfügung stellen. Die Regierung wird auf

ihre Kosten sämtliche zuvor genannten Räumlichkeiten

und Einrichtungen in angemessener Weise

ausstatten, einrichten und instandhalten, um einen

klaglosen Ablauf der Konferenz zu ermöglichen.

Zwei Konferenzsäle werden ein Fassungsvermögen

zur Aufnahme von Plenartagungen mit einer Sitzkapazität

für 200 Delegationen aufweisen. Zwei

Konferenzsäle werden ein Fassungsvermögen zur

Aufnahme von Komitees und Arbeitsgruppen mit

einer Sitzkapazität für 250 Teilnehmer aufweisen.

Die Konferenzsäle werden mit einer Anlage für

wechselseitige Simultanübersetzung zwischen sechs

Sprachen und Einrichtungen zur Tonaufnahme in

diesen sechs Sprachen ausgestattet sowie mit Einrichtungen

für Presse-, Fernseh-, Radio- und Filmarbeiten

in dem von den Vereinten Nationen

gewünschten Ausmaß. Die vorgenannten Räumlichkeiten

werden den Vereinten Nationen während

der gesamten Dauer der Konferenz sowie für

solche zusätzliche Zeiträume zur Verfügung stehen,

wie sie das Sekretariat im Einvernehmen mit

der Regierung für nötig erachtet.

4. Die Regierung stellt die notwendigen Einrichtungen

zur Errichtung verschiedener Satellitenerdstationen

und die Ausrüstung für Datenverarbeitung

und -display in bezug auf die Satellitenübertragungen,

die im Zusammenhang mit der Konferenz

durchgeführt werden, zur Verfügung. Die

genauen Erfordernisse in dieser Hinsicht werden

von den Vereinten Nationen im Einvernehmen mit

der Regierung festgelegt werden.

5. Die Regierung stellt, nach Möglichkeit innerhalb

des Konferenzbereiches, einen Bank-, Post-,

Telefon- und Telegraphendienst sowie ein Reisebüro

zur Verfügung.

6. Die Regierung trägt die Kosten für alle erforderlichen

Dienstleistungen einschließlich der

Kosten für lokale Telefongespräche des Konferenzsekretariats

und seiner Fernschreib- und Telefonverbindungen

mit dem Amtssitz der Vereinten

Nationen in New York, wenn solche Verbindungen

durch den Exekutivsekretär der Konferenz

genehmigt werden.

7. Die Regierung trägt die Transport- und Versicherungskosten

für alle für den ungestörten

Ablauf der Konferenz erforderlichen Bedarfsgüter

und Einrichtungen der Vereinten Nationen von

jedem bestehenden Amtssitz der Vereinten Nationen

zum Konferenzort und zurück. Die Vereinten

Nationen legen die Art der Beförderung dieser Einrichtungen

und Bedarfsgüter fest.

Unterbringung

8. Die Regierung stellt Einrichtungen zur Unterstützung

der in Absatz 1 dieses Abkommens

genannten Teilnehmer und des Konferenzsekretariats

bei der Vornahme der Hotelreservierungen für

die Dauer der Konferenz zur Verfügung.

Ärztliche Betreuung

9. Die Regierung stellt innerhalb des Konferenzbereiches

die entsprechenden Einrichtungen zur

Erste-Hilfe-Leistung und für Notfälle zur Verfügung

und gewährleistet in dringenden Notfällen

den sofortigen Transport zu einem Krankenhaus

und die sofortige Aufnahme in diesem.

Transport

10. Die Regierung sorgt dafür, daß allen Konferenzteilnehmern

Transportmittel für Fahrten zwischen

dem Flughafen, den wichtigsten Hotels und

dem Konferenzgebiet zur Verfügung stehen. Die

Regierung richtet auch einen eigenen Empfangsschalter

am Wiener Flughafen zur Unterstützung

der ankommenden Teilnehmer ein.

11. Die Regierung stellt eine angemessene Anzahl

von Personenwagen mit Fahrern für den offiziellen

Gebrauch durch höhere Beamte und das Konferenzsekretariat

zur Verfügung, ebenso wie andere

vom Konferenzsekretariat benötigte lokale Transportmittel.

Polizeischutz

12. Die Regierung stellt auf ihre Kosten die Polizeikräfte

zur Verfügung, die erforderlich sind, um

den geordneten und in jeder Hinsicht ungestörten

Ablauf der Konferenz in einer Atmosphäre der

Sicherheit und Ruhe zu gewährleisten. Diese Polizeikräfte

stehen unter der direkten Aufsicht und

Überwachung eines von der Regierung bestellten

höheren Polizeibeamten, der in enger Zusammenarbeit

mit den von den Vereinten Nationen dazu

bestimmten leitenden Beamten wirkt. Sicherheitsvorkehrungen

in den Konferenzräumlichkeiten fallen

in die Verantwortlichkeit der Vereinten Nationen.

Sur-place-Personal

13. Die Regierung ernennt einen Verbindungsbeamten,

der im Einvernehmen mit den Vereinten

Nationen dafür verantwortlich ist, die administrativen

und personellen Maßnahmen für die Konferenz

gemäß dem vorliegenden Abkommen zu treffen

und durchzuführen.

14. Die Regierung bestellt eine angemessene

Anzahl von Büro- und Schreibkräften, Kanzleibeamten,

Personal für die Vervielfältigung und Verteilung

von Dokumentationen, Beamte für Konferenzsäle,

Portiere, Boten, zweisprachiges Empfangspersonal,

Telefonisten, Reinigungspersonal

und Handwerker sowie Fahrer für die obenerwähnten

Personenwagen und stellt sie, soweit es für

angemessenen Ablauf der Konferenz erforderlich

ist, zur Verfügung. Die genauen Erfordernisse in

dieser Hinsicht werden von den Vereinten Nationen

im Einvernehmen mit der Regierung festgelegt.

Ein Teil des Personals steht für eine angemessene

Zeitdauer vor und nach der Konferenz, soweit es

von den Vereinten Nationen als notwendig erachtet

wird, zur Verfügung.

Finanzielle Regelung

15. Zusätzlich zur finanziellen Verantwortung,

die die Regierung auf Grund anderer Bestimmungen

dieses Abkommens übernimmt, trägt die Regierung

jene tatsächlichen zusätzlichen Kosten, die

direkt oder indirekt daraus entstehen, daß die Konferenz

in Wien statt am Amtssitz der Vereinten

Nationen abgehalten wird. Diese Kosten, die vorläufig

auf ungefähr US-$ 480300 geschätzt werden,

enthalten die tatsächlichen zusätzlichen Reisekosten

und die Kosten aus den Ansprüchen der für

die Konferenz vom Sekretariat zugeteilten Beamten

der Vereinten Nationen, sowie die Kosten für

die Beförderung von am Ort nicht erhältlichen

Bedarfsgütern, beschränken sich aber nicht darauf.

Reiseverinbarungen für die für die Konferenz

erforderlichen Beamten der Vereinten Nationen

und die Beförderung der am Ort nicht verfügbaren

Bedarfs- und Ausrüstungsgüter werden vom Sekretariat

in Übereinstimmung mit den Personalvorschriften

und -richtlinien und der einschlägigen

Verwaltungspraxis der Vereinten Nationen betreffend

Reisebedingungen, Gepäcksbeförderung,

Rückvergütungen und Zustellgebühren durchgeführt.

16. Die Regierung überweist binnen einer Woche

nach dem unten angeführten Notenwechsel einen

Betrag von US-$160100, der ein Drittel der in

Absatz 15 angeführten geschätzten Gesamtkosten

darstellt und, nicht später als am 1. Juli 1982, den

Restbetrag von US-$ 320200.

17. Sollten die tatsächlichen Kosten den Gesamtbetrag

der Überweisung übersteigen, wird die

Regierung weitere von den Vereinten Nationen

benötigte Teilzahlungen leisten, so daß die Vereinten

Nationen zu keinem Zeitpunkt die in die Verantwortlichkeit

der Regierung fallenden zusätzlichen

Kosten aus ihren Kassenbeständen finanzieren

müssen.

18. Die oben in den Absätzen 16 und 17 erwähnte

Zahlung und die erwähnten Vorschüsse werden nur

zur Begleichung der auf die Konferenz bezughabenden

Verpflichtungen der Vereinten Nationen

herangezogen.

19. Nach Beendigung der Konferenz werden die

Vereinten Nationen der Regierung eine detaillierte

Abrechnung der für die Vereinten Nationen angefallenen

tatsächlichen zusätzlichen Kosten vorlegen,

die durch die Verlegung der Konferenz von

New York nach Wien entstanden sind und die,

gemäß dem vorstehenden Absatz 15, von der

Regierung getragen werden. Diese Kosten werden

unter Bezugnahme auf den zur Zeit der jeweiligen

Zahlungsleistung gültigen Wechselkurs der Verein-

ten Nationen in US-Dollar angegeben. Auf Grundlage

dieser detaillierten Abrechnung werden die

Vereinten Nationen der Regierung den nicht verwendeten

Betrag der in Absatz 16 und 17 genannten

Anzahlung und Vorschüsse rückerstatten. Sollten

die tatsächlichen zusätzlichen Kosten den

Betrag der Anzahlung übersteigen, wird die Regierung

die ausstehende Differenz binnen drei Monaten

nach Erhalt der detaillierten Abrechnung

begleichen. Die Endabrechnungen werden einer

Rechnungsprüfung gemäß den Finanziellen Vorschriften

und Richtlinien der Vereinten Nationen,

die Endberichtigung der Abrechnungen allfälligen

Feststellungen aufgrund der vom Rechnungsprüfungsrat

vorgenommenen Rechnungsprüfung

unterliegen.

Haftung

20. Unbeschadet des Artikels I Absatz 1 des am

19. Jänner 1981 unterzeichneten Amtssitzabkommens

wird die Regierung die Vereinten Nationen

und ihr Personal im Hinblick auf alle Klagen, Forderungen

oder andere Inanspruchnahmen klaglos

halten, die sich ergeben aus

a) Personenschäden oder Sachbeschädigungen

oder Sachverlusten in den in den Absätzen 3

und 4 dieses Abkommens angeführten Räumlichkeiten;

b) Personenschäden oder Sachbeschädigungen

oder Sachverluste, die durch oder bei Benützung

der in Absatz 11 dieses Abkommens

erwähnten Transportmittel entstehen; und

c) der Beschäftigung des von Ihrer Regierung

gemäß Absätze 13 und 14 dieses Abkommens

zur Verfügung gestellten Konferenzpersonals.

21. Die Regierung wird die Vereinten Nationen

und ihr Personal hinsichtlich aller derartiger Klagen,

Forderungen oder Inanspruchnahmen schadlos

halten.

Privilegien und Immunitäten

22. Alle Staatenvertreter und die Vertreter des

Namibia-Rates der Vereinten Nationen, die an der

Konferenz gemäß Absatz 1. a) und b) dieses

Abkommens teilnehmen, genießen die Privilegien

und Immunitäten, wie sie den Vertretern der Mitgliedstaaten

nach dem am 13. April 1967 unterzeichneten

UNIDO-Amtssitzabkommen gewährt

werden.

23. Die in den Absätzen 1. c) und d) dieses

Abkommens genannten Beobachter genießen

Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf

die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktion

im Zusammenhang mit der Konferenz

gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen

und in bezug auf alle von ihnen in Ausübung

ihrer amtlichen Funktionen im Zusammenhang mit

der Konferenz gesetzten Handlungen.

24. Das von der Regierung gemäß Absatz 14 dieses

Abkommens zur Verfügung gestellte Personal,

mit Ausnahme des stundenweise beschäftigten Personals,

genießt Befreiung von jeglicher Jurisdiktion

in bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen

Funktion im Zusammenhang mit der Konferenz

gemachten mündlichen oder schriftlichen

Äußerungen und in bezug auf alle von ihnen in

Ausübung ihrer amtlichen Funktionen im Zusammenhang

mit der Konferenz gesetzten Handlungen.

Diese Befreiung findet jedoch im Falle eines von

einem Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug verursachten

Unfalls keine Anwendung.

25. Beobachter von interessierten zwischenstaatlichen

oder nichtstaatlichen Organisationen, die an

der Konferenz gemäß Absatz 1. g) und h) dieses

Abkommens teilnehmen, genießen Befreiung von

jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in

Ausübung ihrer amtlichen Funktion im Zusammenhang

mit der Konferenz gemachten mündlichen

oder schriftlichen Äußerungen und in bezug auf

alle von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen

im Zusammenhang mit der Konferenz

gesetzten Handlungen.

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

26. Jegliche Meinungsverschiedenheit zwischen

den Vereinten Nationen und der Regierung betreffend

die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden

Abkommens, die nicht durch Verhandlung

oder eine andere Art der Beilegung beigelegt wird,

wird auf Verlangen einer der beiden Parteien zur

endgültigen Entscheidung an ein Gericht von drei

Schiedsrichtern verwiesen werden, von welchen

einer vom Generalsekretär der Vereinten Nationen

und einer von der Regierung ausgewählt wird und

der dritte von diesen beiden oder, wenn sie sich

innerhalb von 60 Tagen ab ihrer Ernennung nicht

auf den dritten Schiedsrichter einigen können, vom

Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes.

Ich schlage ferner vor, daß dieser Briefwechsel

nach Erhalt Ihrer zustimmenden Antwortnote ein

Übereinkommen zwischen den Vereinten Nationen

und der Österreichischen Bundesregierung darstellt,

das mit dem Datum ihrer Antwortnote in

Kraft tritt und für jene Zeitdauer gültig bleibt, die

für die vollständige Durchführung der Bestimmungen

des vorliegenden Abkommens erforderlich ist.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, die Versicherung

meiner vorzüglichen Hochachtung.

Yash Pal

Generalsekretär der zweiten Konferenz der Vereinten

Nationen über die Erforschung und friedliche

Nutzung des Weltraumes

S. E.

Herrn Karl Fischer

außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter

Ständiger Vertreter Österreichs bei den Vereinten Nationen

New York

(Übersetzung)

STÄNDIGE VERTRETUNG ÖSTERREICHS

BEI DEN VEREINTEN NATIONEN

Zl. 2503-A/82

New York, am 10. Mai 1982

Herr Generalsekretär!

Ich beehre mich, auf Ihre Note vom 10. Mai

1982 Bezug zu nehmen, die auf Englisch folgendermaßen

lautet

„Ich beehre mich (es folgt der weitere Text

der Übersetzung der Eröffnungsnote in deutscher

Sprache) Abkommens erforderlich ist."

Ich beehre mich, zu bestätigen, daß die österreichische

Regierung dem Inhalt dieser Note

zustimmt, und daß Ihre Note und diese Antwort

ein Übereinkommen zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und den Vereinten Nationen darstellt,

das mit dem Datum dieser Antwort in Kraft

tritt und für die Dauer der Konferenz und für die

Zeitspanne danach die zur vollständigen Durchführung

der Bestimmungen dieses Abkommens erforderlich

ist, in Kraft bleibt. Genehmigen Sie, sehr

geehrter Herr Generalsekretär, die Versicherung

meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Karl Fischer

außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,

Ständiger Vertreter Österreichs bei den Vereinten

Nationen

S.E.

Herrn Prof. Yash Pal

Generalsekretär der zweiten Konferenz der Vereinten

Nationen über die Erforschung und friedliche Nutzung

des Weltraumes

New York

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →