384. Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung betreffend die zweite Konferenz der Vereinten Nationen über die Erforschung und friedliche Nutzung des Weltraumes
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
VEREINTE NATIONEN
10. Mai 1982
Exzellenz!
Ich beehre mich, auf die Vereinbarungen über
die zweite Konferenz der Vereinten Nationen über
die Erforschung und friedliche Nutzung des Weltraumes
(UNISPACE 82), welche die Vereinten
Nationen in der Hofburg in Wien, Österreich, vom
9. bis 21. August 1982 veranstalten, Bezug zu nehmen.
Mit dem vorliegenden Schreiben hoffe ich, die
Zustimmung Ihrer Regierung zu den folgenden
Vereinbarungen zu erhalten
Gemäß Artikel I Absatz 1 des Abkommens zwischen
den Vereinten Nationen und der Republik
Österreich über den Amtssitz der Organisation der
Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung
(UNIDO) und anderer Ämter der Vereinten Nationen
im Internationalen Zentrum Wien vom 19. Jänner
1981 Kundgemacht in BGBl. Nr. 365/1981, sollen die Bestimmungen des UNIDO-
Amtssitzabkommens vom 13. April 1967 Kundgemacht in BGBl. Nr. 245/1967 mutatis
mutandis auf die zweite Konferenz der Vereinten
Nationen über die Erforschung und friedliche Nutzung
des Weltraumes Anwendung finden.
Teilnahme an der Konferenz
1. Die Teilnahme an der Konferenz steht über
Ernennung oder Einladung durch den Generalsekretär
offen
a) Vertretern aller Staaten;
b) Namibia, vertreten durch den Namibia-Rat
der Vereinten Nationen;
c) Beobachtern von Organisationen, welche
gemäß den Resolutionen 3237 (XXIX) vom
22. November 1974 und 31/152 vom
20. Dezember 1976 von der Generalversammlung
eine ständige Einladung erhalten
haben, an den Tagungen und der Arbeit aller
internationalen Konferenzen, die unter ihrem
Schutz einberufen werden, teilzunehmen;
d) Beobachtern von nationalen Befreiungsbewegungen,
die in ihrer Region von der Organisation
der afrikanischen Einheit anerkannt
sind, gemäß GV-Resolution 3280 (XXIX)
vom 10. Dezember 1974;
e) Vertretern der SpezialOrganisationen der
Vereinten Nationen und der Internationalen
Atomenergiebehörde;
f) Beobachtern von interessierten Organen der
Vereinten Nationen;
g) Beobachtern von interessierten zwischenstaatlichen
Organisationen;
h) Beobachtern von direkt betroffenen nichtstaatlichen
Organisationen mit Konsultativstatus
beim Wirtschafts- und Sozialrat und
i) anderen von den Vereinten Nationen zur
Konferenz eingeladenen Personen.
2. Die Teilnahme an den öffentlichen Sitzungen
der Konferenz steht auch den Vertretern der bei
den Vereinten Nationen nach Konsultationen mit
der Regierung akkredierten Massenmedien offen.
Räumlichkeiten, Ausstattung, Dienstleistungen und
sonstiger Bedarf
3. Die Regierung wird die erforderlichen Räumlichkeiten
einschließlich der Konferenzsäle, Büros,
Arbeitsräume und die dazugehörigen Einrichtungen
zur Verfügung stellen. Die Regierung wird auf
ihre Kosten sämtliche zuvor genannten Räumlichkeiten
und Einrichtungen in angemessener Weise
ausstatten, einrichten und instandhalten, um einen
klaglosen Ablauf der Konferenz zu ermöglichen.
Zwei Konferenzsäle werden ein Fassungsvermögen
zur Aufnahme von Plenartagungen mit einer Sitzkapazität
für 200 Delegationen aufweisen. Zwei
Konferenzsäle werden ein Fassungsvermögen zur
Aufnahme von Komitees und Arbeitsgruppen mit
einer Sitzkapazität für 250 Teilnehmer aufweisen.
Die Konferenzsäle werden mit einer Anlage für
wechselseitige Simultanübersetzung zwischen sechs
Sprachen und Einrichtungen zur Tonaufnahme in
diesen sechs Sprachen ausgestattet sowie mit Einrichtungen
für Presse-, Fernseh-, Radio- und Filmarbeiten
in dem von den Vereinten Nationen
gewünschten Ausmaß. Die vorgenannten Räumlichkeiten
werden den Vereinten Nationen während
der gesamten Dauer der Konferenz sowie für
solche zusätzliche Zeiträume zur Verfügung stehen,
wie sie das Sekretariat im Einvernehmen mit
der Regierung für nötig erachtet.
4. Die Regierung stellt die notwendigen Einrichtungen
zur Errichtung verschiedener Satellitenerdstationen
und die Ausrüstung für Datenverarbeitung
und -display in bezug auf die Satellitenübertragungen,
die im Zusammenhang mit der Konferenz
durchgeführt werden, zur Verfügung. Die
genauen Erfordernisse in dieser Hinsicht werden
von den Vereinten Nationen im Einvernehmen mit
der Regierung festgelegt werden.
5. Die Regierung stellt, nach Möglichkeit innerhalb
des Konferenzbereiches, einen Bank-, Post-,
Telefon- und Telegraphendienst sowie ein Reisebüro
zur Verfügung.
6. Die Regierung trägt die Kosten für alle erforderlichen
Dienstleistungen einschließlich der
Kosten für lokale Telefongespräche des Konferenzsekretariats
und seiner Fernschreib- und Telefonverbindungen
mit dem Amtssitz der Vereinten
Nationen in New York, wenn solche Verbindungen
durch den Exekutivsekretär der Konferenz
genehmigt werden.
7. Die Regierung trägt die Transport- und Versicherungskosten
für alle für den ungestörten
Ablauf der Konferenz erforderlichen Bedarfsgüter
und Einrichtungen der Vereinten Nationen von
jedem bestehenden Amtssitz der Vereinten Nationen
zum Konferenzort und zurück. Die Vereinten
Nationen legen die Art der Beförderung dieser Einrichtungen
und Bedarfsgüter fest.
Unterbringung
8. Die Regierung stellt Einrichtungen zur Unterstützung
der in Absatz 1 dieses Abkommens
genannten Teilnehmer und des Konferenzsekretariats
bei der Vornahme der Hotelreservierungen für
die Dauer der Konferenz zur Verfügung.
Ärztliche Betreuung
9. Die Regierung stellt innerhalb des Konferenzbereiches
die entsprechenden Einrichtungen zur
Erste-Hilfe-Leistung und für Notfälle zur Verfügung
und gewährleistet in dringenden Notfällen
den sofortigen Transport zu einem Krankenhaus
und die sofortige Aufnahme in diesem.
Transport
10. Die Regierung sorgt dafür, daß allen Konferenzteilnehmern
Transportmittel für Fahrten zwischen
dem Flughafen, den wichtigsten Hotels und
dem Konferenzgebiet zur Verfügung stehen. Die
Regierung richtet auch einen eigenen Empfangsschalter
am Wiener Flughafen zur Unterstützung
der ankommenden Teilnehmer ein.
11. Die Regierung stellt eine angemessene Anzahl
von Personenwagen mit Fahrern für den offiziellen
Gebrauch durch höhere Beamte und das Konferenzsekretariat
zur Verfügung, ebenso wie andere
vom Konferenzsekretariat benötigte lokale Transportmittel.
Polizeischutz
12. Die Regierung stellt auf ihre Kosten die Polizeikräfte
zur Verfügung, die erforderlich sind, um
den geordneten und in jeder Hinsicht ungestörten
Ablauf der Konferenz in einer Atmosphäre der
Sicherheit und Ruhe zu gewährleisten. Diese Polizeikräfte
stehen unter der direkten Aufsicht und
Überwachung eines von der Regierung bestellten
höheren Polizeibeamten, der in enger Zusammenarbeit
mit den von den Vereinten Nationen dazu
bestimmten leitenden Beamten wirkt. Sicherheitsvorkehrungen
in den Konferenzräumlichkeiten fallen
in die Verantwortlichkeit der Vereinten Nationen.
Sur-place-Personal
13. Die Regierung ernennt einen Verbindungsbeamten,
der im Einvernehmen mit den Vereinten
Nationen dafür verantwortlich ist, die administrativen
und personellen Maßnahmen für die Konferenz
gemäß dem vorliegenden Abkommen zu treffen
und durchzuführen.
14. Die Regierung bestellt eine angemessene
Anzahl von Büro- und Schreibkräften, Kanzleibeamten,
Personal für die Vervielfältigung und Verteilung
von Dokumentationen, Beamte für Konferenzsäle,
Portiere, Boten, zweisprachiges Empfangspersonal,
Telefonisten, Reinigungspersonal
und Handwerker sowie Fahrer für die obenerwähnten
Personenwagen und stellt sie, soweit es für
angemessenen Ablauf der Konferenz erforderlich
ist, zur Verfügung. Die genauen Erfordernisse in
dieser Hinsicht werden von den Vereinten Nationen
im Einvernehmen mit der Regierung festgelegt.
Ein Teil des Personals steht für eine angemessene
Zeitdauer vor und nach der Konferenz, soweit es
von den Vereinten Nationen als notwendig erachtet
wird, zur Verfügung.
Finanzielle Regelung
15. Zusätzlich zur finanziellen Verantwortung,
die die Regierung auf Grund anderer Bestimmungen
dieses Abkommens übernimmt, trägt die Regierung
jene tatsächlichen zusätzlichen Kosten, die
direkt oder indirekt daraus entstehen, daß die Konferenz
in Wien statt am Amtssitz der Vereinten
Nationen abgehalten wird. Diese Kosten, die vorläufig
auf ungefähr US-$ 480300 geschätzt werden,
enthalten die tatsächlichen zusätzlichen Reisekosten
und die Kosten aus den Ansprüchen der für
die Konferenz vom Sekretariat zugeteilten Beamten
der Vereinten Nationen, sowie die Kosten für
die Beförderung von am Ort nicht erhältlichen
Bedarfsgütern, beschränken sich aber nicht darauf.
Reiseverinbarungen für die für die Konferenz
erforderlichen Beamten der Vereinten Nationen
und die Beförderung der am Ort nicht verfügbaren
Bedarfs- und Ausrüstungsgüter werden vom Sekretariat
in Übereinstimmung mit den Personalvorschriften
und -richtlinien und der einschlägigen
Verwaltungspraxis der Vereinten Nationen betreffend
Reisebedingungen, Gepäcksbeförderung,
Rückvergütungen und Zustellgebühren durchgeführt.
16. Die Regierung überweist binnen einer Woche
nach dem unten angeführten Notenwechsel einen
Betrag von US-$160100, der ein Drittel der in
Absatz 15 angeführten geschätzten Gesamtkosten
darstellt und, nicht später als am 1. Juli 1982, den
Restbetrag von US-$ 320200.
17. Sollten die tatsächlichen Kosten den Gesamtbetrag
der Überweisung übersteigen, wird die
Regierung weitere von den Vereinten Nationen
benötigte Teilzahlungen leisten, so daß die Vereinten
Nationen zu keinem Zeitpunkt die in die Verantwortlichkeit
der Regierung fallenden zusätzlichen
Kosten aus ihren Kassenbeständen finanzieren
müssen.
18. Die oben in den Absätzen 16 und 17 erwähnte
Zahlung und die erwähnten Vorschüsse werden nur
zur Begleichung der auf die Konferenz bezughabenden
Verpflichtungen der Vereinten Nationen
herangezogen.
19. Nach Beendigung der Konferenz werden die
Vereinten Nationen der Regierung eine detaillierte
Abrechnung der für die Vereinten Nationen angefallenen
tatsächlichen zusätzlichen Kosten vorlegen,
die durch die Verlegung der Konferenz von
New York nach Wien entstanden sind und die,
gemäß dem vorstehenden Absatz 15, von der
Regierung getragen werden. Diese Kosten werden
unter Bezugnahme auf den zur Zeit der jeweiligen
Zahlungsleistung gültigen Wechselkurs der Verein-
ten Nationen in US-Dollar angegeben. Auf Grundlage
dieser detaillierten Abrechnung werden die
Vereinten Nationen der Regierung den nicht verwendeten
Betrag der in Absatz 16 und 17 genannten
Anzahlung und Vorschüsse rückerstatten. Sollten
die tatsächlichen zusätzlichen Kosten den
Betrag der Anzahlung übersteigen, wird die Regierung
die ausstehende Differenz binnen drei Monaten
nach Erhalt der detaillierten Abrechnung
begleichen. Die Endabrechnungen werden einer
Rechnungsprüfung gemäß den Finanziellen Vorschriften
und Richtlinien der Vereinten Nationen,
die Endberichtigung der Abrechnungen allfälligen
Feststellungen aufgrund der vom Rechnungsprüfungsrat
vorgenommenen Rechnungsprüfung
unterliegen.
Haftung
20. Unbeschadet des Artikels I Absatz 1 des am
19. Jänner 1981 unterzeichneten Amtssitzabkommens
wird die Regierung die Vereinten Nationen
und ihr Personal im Hinblick auf alle Klagen, Forderungen
oder andere Inanspruchnahmen klaglos
halten, die sich ergeben aus
a) Personenschäden oder Sachbeschädigungen
oder Sachverlusten in den in den Absätzen 3
und 4 dieses Abkommens angeführten Räumlichkeiten;
b) Personenschäden oder Sachbeschädigungen
oder Sachverluste, die durch oder bei Benützung
der in Absatz 11 dieses Abkommens
erwähnten Transportmittel entstehen; und
c) der Beschäftigung des von Ihrer Regierung
gemäß Absätze 13 und 14 dieses Abkommens
zur Verfügung gestellten Konferenzpersonals.
21. Die Regierung wird die Vereinten Nationen
und ihr Personal hinsichtlich aller derartiger Klagen,
Forderungen oder Inanspruchnahmen schadlos
halten.
Privilegien und Immunitäten
22. Alle Staatenvertreter und die Vertreter des
Namibia-Rates der Vereinten Nationen, die an der
Konferenz gemäß Absatz 1. a) und b) dieses
Abkommens teilnehmen, genießen die Privilegien
und Immunitäten, wie sie den Vertretern der Mitgliedstaaten
nach dem am 13. April 1967 unterzeichneten
UNIDO-Amtssitzabkommen gewährt
werden.
23. Die in den Absätzen 1. c) und d) dieses
Abkommens genannten Beobachter genießen
Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf
die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktion
im Zusammenhang mit der Konferenz
gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen
und in bezug auf alle von ihnen in Ausübung
ihrer amtlichen Funktionen im Zusammenhang mit
der Konferenz gesetzten Handlungen.
24. Das von der Regierung gemäß Absatz 14 dieses
Abkommens zur Verfügung gestellte Personal,
mit Ausnahme des stundenweise beschäftigten Personals,
genießt Befreiung von jeglicher Jurisdiktion
in bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen
Funktion im Zusammenhang mit der Konferenz
gemachten mündlichen oder schriftlichen
Äußerungen und in bezug auf alle von ihnen in
Ausübung ihrer amtlichen Funktionen im Zusammenhang
mit der Konferenz gesetzten Handlungen.
Diese Befreiung findet jedoch im Falle eines von
einem Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug verursachten
Unfalls keine Anwendung.
25. Beobachter von interessierten zwischenstaatlichen
oder nichtstaatlichen Organisationen, die an
der Konferenz gemäß Absatz 1. g) und h) dieses
Abkommens teilnehmen, genießen Befreiung von
jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in
Ausübung ihrer amtlichen Funktion im Zusammenhang
mit der Konferenz gemachten mündlichen
oder schriftlichen Äußerungen und in bezug auf
alle von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen
im Zusammenhang mit der Konferenz
gesetzten Handlungen.
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
26. Jegliche Meinungsverschiedenheit zwischen
den Vereinten Nationen und der Regierung betreffend
die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden
Abkommens, die nicht durch Verhandlung
oder eine andere Art der Beilegung beigelegt wird,
wird auf Verlangen einer der beiden Parteien zur
endgültigen Entscheidung an ein Gericht von drei
Schiedsrichtern verwiesen werden, von welchen
einer vom Generalsekretär der Vereinten Nationen
und einer von der Regierung ausgewählt wird und
der dritte von diesen beiden oder, wenn sie sich
innerhalb von 60 Tagen ab ihrer Ernennung nicht
auf den dritten Schiedsrichter einigen können, vom
Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes.
Ich schlage ferner vor, daß dieser Briefwechsel
nach Erhalt Ihrer zustimmenden Antwortnote ein
Übereinkommen zwischen den Vereinten Nationen
und der Österreichischen Bundesregierung darstellt,
das mit dem Datum ihrer Antwortnote in
Kraft tritt und für jene Zeitdauer gültig bleibt, die
für die vollständige Durchführung der Bestimmungen
des vorliegenden Abkommens erforderlich ist.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, die Versicherung
meiner vorzüglichen Hochachtung.
Yash Pal
Generalsekretär der zweiten Konferenz der Vereinten
Nationen über die Erforschung und friedliche
Nutzung des Weltraumes
S. E.
Herrn Karl Fischer
außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter
Ständiger Vertreter Österreichs bei den Vereinten Nationen
New York
(Übersetzung)
STÄNDIGE VERTRETUNG ÖSTERREICHS
BEI DEN VEREINTEN NATIONEN
Zl. 2503-A/82
New York, am 10. Mai 1982
Herr Generalsekretär!
Ich beehre mich, auf Ihre Note vom 10. Mai
1982 Bezug zu nehmen, die auf Englisch folgendermaßen
lautet
„Ich beehre mich (es folgt der weitere Text
der Übersetzung der Eröffnungsnote in deutscher
Sprache) Abkommens erforderlich ist."
Ich beehre mich, zu bestätigen, daß die österreichische
Regierung dem Inhalt dieser Note
zustimmt, und daß Ihre Note und diese Antwort
ein Übereinkommen zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und den Vereinten Nationen darstellt,
das mit dem Datum dieser Antwort in Kraft
tritt und für die Dauer der Konferenz und für die
Zeitspanne danach die zur vollständigen Durchführung
der Bestimmungen dieses Abkommens erforderlich
ist, in Kraft bleibt. Genehmigen Sie, sehr
geehrter Herr Generalsekretär, die Versicherung
meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Karl Fischer
außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,
Ständiger Vertreter Österreichs bei den Vereinten
Nationen
S.E.
Herrn Prof. Yash Pal
Generalsekretär der zweiten Konferenz der Vereinten
Nationen über die Erforschung und friedliche Nutzung
des Weltraumes
New York