384_1981
AT
384. Verordnung: 10. Bundesrechenamtsverordnung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 384. Verordnung: 10. Bundesrechenamtsverordnung
Auf Grund der §§ 4 und 8 Abs. 1 des Bundesrechenamtsgesetzes,
BGBl. Nr. 123/1978, wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich des § 4
dieses Gesetzes auch im Einvernehmen mit dem
Rechnungshof, verordnet
§ 1. Das Bundesrechenamt übernimmt im Wirkungsbereich
des Bundesministeriums für Land-
und Forstwirtschaft die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 7
des Bundesrechenamtsgesetzes genannten Aufgaben,
ausgenommen die Mitwirkung bei der Berechnung
und die Zahlbarstellung der Geldleistungen
für Bedienstete, die nach Kollektivvertrag
entlohnt werden, sowie für Anlernkräfte
und Lehrlinge.
§ 2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Bundesministers für
Finanzen vom 30. April 1980, BGBl. Nr. 208,
außer Kraft.