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384_1981 AT

384. Verordnung: 10. Bundesrechenamtsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 384. Verordnung: 10. Bundesrechenamtsverordnung

Auf Grund der §§ 4 und 8 Abs. 1 des Bundesrechenamtsgesetzes,

BGBl. Nr. 123/1978, wird

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich des § 4

dieses Gesetzes auch im Einvernehmen mit dem

Rechnungshof, verordnet

§ 1. Das Bundesrechenamt übernimmt im Wirkungsbereich

des Bundesministeriums für Land-

und Forstwirtschaft die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 7

des Bundesrechenamtsgesetzes genannten Aufgaben,

ausgenommen die Mitwirkung bei der Berechnung

und die Zahlbarstellung der Geldleistungen

für Bedienstete, die nach Kollektivvertrag

entlohnt werden, sowie für Anlernkräfte

und Lehrlinge.

§ 2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministers für

Finanzen vom 30. April 1980, BGBl. Nr. 208,

außer Kraft.

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