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384_1979 AT

384. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 95 Turracher Straße im Bereich der Gemeinden Moosburg und Feldkirchen in Kärnten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 384. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 95 Turracher Straße im Bereich der Gemeinden Moosburg und Feldkirchen in Kärnten

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/

1978 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 95

Turracher Straße wird im Bereich der Gemeinden

Moosburg und Feldkirchen in Kärnten wie folgt

bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei Plan-km 13,440 und führt von dort in

gestreckter Linienführung unter teilweiser Benützung

der alten Trasse bis Plan-km 18,079.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Kärntner Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Moosburg und

Feldkirchen in Kärnten aufliegenden Planunterlagen

(Katastermaßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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