384. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 95 Turracher Straße im Bereich der Gemeinden Moosburg und Feldkirchen in Kärnten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/
1978 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 95
Turracher Straße wird im Bereich der Gemeinden
Moosburg und Feldkirchen in Kärnten wie folgt
bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei Plan-km 13,440 und führt von dort in
gestreckter Linienführung unter teilweiser Benützung
der alten Trasse bis Plan-km 18,079.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Kärntner Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Moosburg und
Feldkirchen in Kärnten aufliegenden Planunterlagen
(Katastermaßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.