384. Bundesgesetz: 9. Novelle zur Bundesforste-Dienstordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I
Die Bundesforste-Dienstordnung, BGBl.
Nr. 201/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 294/1976, wird wie folgt geändert
1. Im § 3 Abs. 3 wird die Zitierung „§§ 35,
37 und 42" durch die Zitierung „§§ 35, 37, 37 a,
40 a und 40 b" ersetzt.
2. An die Stelle der §§ 19 und 20 tritt folgende
Bestimmung
„Überstellung
§ 19. (1) Überstellung ist die Einreihung eines
Bediensteten in eine andere Verwendungsgruppe.
(2) Wird ein Bediensteter aus der Verwendungsgruppe
D in die Verwendungsgruppe C
oder B oder aus der Verwendungsgruppe C in
die Verwendungsgruppe B überstellt, so ändern
sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin
nicht.
(3) Wird ein Bediensteter aus der Verwendungsgruppe
D, C oder B in die Verwendungsgruppe
A überstellt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe
und der Vorrückungstermin, die sich ergeben
würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung
in seiner bisherigen Verwendungsgruppe maßgebend
war, in dem vier Jahre übersteigenden
Ausmaß als Bediensteter der bisherigen Verwendungsgruppe
zurückgelegt hätte. An die
Stelle des Zeitraumes von vier Jahren tritt ein
solcher von sechs Jahren, wenn der Bedienstete
nicht die Vollendung einer Hochschulbildung im
Sinne der Ernennungserfordernisse für Bundesbeamte
der Verwendungsgruppe A aufweist.
(4) Erfüllt ein Bediensteter das im Abs. 3 angeführte
Erfordernis des abgeschlossenen
Hochschulstudiums erst nach der Überstellung in
die Verwendungsgruppe A, sind seine Gehaltsstufe
und sein Vorrückungstermin mit Wirkung
vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses
entsprechend dem Abs. 3 neu festzusetzen.
(5) Wird ein Bediensteter in eine niedrigere
Verwendungsgruppe überstellt, so gebühren ihm
die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die
sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für
die Vorrückung in der bisherigen Verwendungsgruppe
maßgebend war, als Bediensteter der
neuen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
(6) Ist ein Bediensteter in eine höhere Verwendungsgruppe
überstellt worden und wird er
nachher in eine niedrigere Verwendungsgruppe
überstellt, so ist er so zu behandeln, als ob er
bis zur Überstellung in die niedrigere Verwendungsgruppe
in der Verwendungsgruppe geblieben
wäre, aus der er in die höhere Verwendungsgruppe
überstellt worden ist.
(7) Ist das jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe
niedriger als das Gehalt, das
dem Bediensteten jeweils in seiner bisherigen
Verwendungsgruppe zukommen würde, so gebührt
dem Bediensteten eine Ergänzungszulage
auf dieses Gehalt. Ist jedoch das Gehalt, das der
Bedienstete bei einer Überstellung in eine niedrigere
Verwendungsgruppe erhält, niedriger als
das bisherige Gehalt, so gebührt dem Bediensteten
abweichend vom ersten Satz eine nach
Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes
einzuziehende Ergänzungszulage auf das bisherige
Gehalt."
3. An die Stelle der §§ 37 bis 43 treten folgende
Bestimmungen
„Anspruch auf Erholungsurlaub
§ 37. (1) Der Bedienstete hat in jedem Kalenderjahr
Anspruch auf Erholungsurlaub.
(2) Der erstmalige Anspruch auf Erholungsurlaub
entsteht, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen
sechs Monate gedauert hat.
Ausmaß des Erholungsurlaubes
§ 37 a. (1) Das Urlaubsausmaß beträgt in
jedem Kalenderjahr
1.24 Werktage nach einer Dienstzeit von
weniger als zehn Jahren,
2. 26 Werktage nach einer Dienstzeit von zehn
Jahren,
3.30 Werktage nach einer Dienstzeit von
18 Jahren,
4. 32 Werktage für Bedienstete der Verwendungsgruppe
C mit Erreichen der Dienstalterszulage,
für Bedienstete der Verwendungsgruppe
B ab der Gehaltsstufe 14
2. Jahr und für Bedienstete der Verwendungsgruppe
A ab der Gehaltsstufe 8
2. Jahr,
5. 36 Werktage für Bedienstete der Verwendungsgruppe
B in der Verwendungsstufe B 1
ab der Gehaltsstufe 17 und für Bedienstete
der Verwendungsgruppe A ab
a) der Gehaltsstufe 13 2. Jahr,
b) der Gehaltsstufe 12 in der Verwendungsstufe
A 2 und
c) der Gehaltsstufe 11 in der Verwendungsstufe
A 1.
(2) In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis
begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß
für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses
ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes.
Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr
ununterbrochen sechs Monate gedauert,
so gebührt der volle Erholungsurlaub.
(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines
Karenzurlaubes (§ 42), so gebührt ein Erholungsurlaub,
soweit er noch nicht verbraucht worden
ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des
Karenzurlaubes verkürzten Kalenderjahr entspricht.
(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes
Teile von Tagen, so sind sie auf
ganze Tage aufzurunden.
(5) Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes
ist jeweils der 1. Juli. Die für das höhere
Urlaubsausmaß maßgebende Dienstzeit gilt auch
dann als am 1. Juli erreicht, wenn sie vor Ablauf
des dem Stichtag folgenden 30. September
vollendet wird.
(6) Unter Dienstzeit im Sinne der Abs. 1 bis 5
ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung
in höhere Bezüge maßgebend ist; zur Dienstzeit
zählt für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes
auch eine vor dem 18. Lebensjahr in
einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegte
Zeit. Zeiten, die dem Bediensteten wegen der
Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe
nicht angerechnet wurden, sind für den
Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem
sie in einer niedrigeren Verwendungsruppe anrechenbar
wären. Dem Bediensteten, der ein abgeschlossenes
Hochschulstudium aufweist und der
Verwendungsgruppe A angehört, ist die Zeit
dieses Studiums für die Bemessung des Urlaubsausmaßes
bis zu einem Höchstausmaß von fünf
Jahren anzurechnen. Der für das Studium angerechnete
Zeitraum vermindert sich insoweit,
als dem Bediensteten die Zeit des Studiums für
die Bemessung des Urlaubsausmaßes bereits berücksichtigt
wurde.
Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Invalide
§ 38. (1) Der Bedienstete hat Anspruch auf
Erhöhung des ihm gemäß § 37 a gebührenden
Urlaubsausmaßes um zwei Werktage, wenn am
Stichtag (§ 37 a Abs. 5) eine der folgenden Voraussetzungen
gegeben ist
1. Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957, des Opferfürsorgegesetzes
oder des Heeresversorgungsgesetzes
wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;
2. Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles
oder einer Berufskrankheit im
Dienste einer Gebietskörperschaft;
3. Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1
oder 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969,
BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973;
4. Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung
gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes
1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958 oder
gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes
1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten
des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 329/1973.
(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von zwei
Werktagen erhöht sich bei einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit von mindestens
40 v. H. auf . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Werktage,
50 v. H. auf . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Werktage,
60 v. H. auf . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Werktage.
(3) Der blinde Bedienstete hat jedenfalls Anspruch
auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um
sechs Werktage.
(4) Für Kalenderjahre, in denen dem Bediensteten
im Zusammenhang mit den im Abs. 1
angeführten Voraussetzungen Dienstbefreiung
gemäß § 36 gewährt wurde, gebührt keine Erhöhung
des Erholungsurlaubes.
Erholungsurlaub bei Fünftagewoche
§ 38 a. (1) Gilt für einen Bediensteten die
Fünftagewoche, so ist das Ausmaß des gebührenden
Erholungsurlaubes (§§ 37 a und 38) in der
Weise umzurechnen, daß an die Stelle von
sechs Werktagen fünf Arbeitstage treten.
(2) Ergeben sich bei der Umrechnung gemäß
Abs. 1 Teile von Arbeitstagen, so sind diese auf
ganze Arbeitstage aufzurunden.
(3) Ist das Urlaubsausmaß eines Bediensteten
auf Arbeitstage umzurechnen und fällt während
der Zeit seines Erholungsurlaubes ein gesetzlicher
Feiertag auf einen Samstag, so hat er Anspruch
auf einen zusätzlichen Urlaubstag. Der Anspruch
auf einen zusätzlichen Urlaubstag besteht auch
dann, wenn ein Samstagfeiertag an das Ende
eines mindestens fünf Tage dauernden Erholungsurlaubes
anschließt.
Erholungsurlaub bei unregelmäßiger
Dienstzeit
§ 38 b. (1) Versieht ein Bediensteter Schicht- oder
Wechseldienst im Sinne des § 28 Abs. 4
der Dienstpragmatik in Verbindung mit § 12
Abs. 2 dieses Bundesgesetzes, so kann die Generaldirektion,
wenn dies im Interesse des Dienstes
geboten erscheint und den Interessen der Bediensteten
nicht zuwiderläuft, das in den §§ 37 a
und 38 genannte Urlaubsausmaß in Stunden ausdrücken.
(2) Dem Bediensteten, dessen Urlaubsausmaß
in Stunden ausgedrückt ist, sind für die Zeit
seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden
als verbraucht anzurechnen, als er in
diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu
leisten hätte.
(3) Ergeben sich bei der Umrechnung des
Urlaubsausmaßes Bruchteile von Stunden, so sind
diese auf ganze Stunden aufzurunden.
(4) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die
Umrechnung des Erholungsurlaubes gemäß
Abs. 1 ist ein noch ausstehender Urlaubsrest von
Stunden auf Werk(Arbeits)tage umzurechnen.
Ergeben sich bei dieser Umrechnung Bruchteile
eines Werk(Arbeits)tages, so ist dieser Teil des
Erholungsurlaubes nach Stunden zu verbrauchen.
Verbrauch des Erholungsurlaubes
§ 38 c. Über den Verbrauch des Erholungsurlaubes
ist rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt
unter Berücksichtigung der dienstlichen
Interessen eine Vereinbarung zu treffen, wobei
auf die persönlichen Verhältnisse des Bediensteten
angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Der
Bedienstete hat Anspruch, soweit nicht zwingende
dienstliche Gründe entgegenstehen, die
Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.
Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
§ 38 d. Dem Bediensteten kann bei Vorliegen
besonders berücksichtigungswürdiger Umstände
auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen
oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr
gebührenden Erholungsurlaubes gewährt werden.
Erkrankung während des Erholungsurlaubes
§ 39. (1) Erkrankt ein Bediensteter während
des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind
auf Werk(Arbeits)tage fallende Tage der Erkrankung,
an denen der Bedienstete durch die
Erkrankung dienstunfähig war, auf das Urlaubsausmaß
nicht anzurechnen, wenn die Erkrankung
länger als drei Kalendertage gedauert hat. Ist das
Urlaubsausmaß des Bediensteten in Stunden
ausgedrückt (§ 38 b), so sind so viele Stunden auf
das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der
Bedienstete während der Tage seiner Erkrankung
nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
(2) Der Bedienstete hat der Dienststelle, mit
der die Vereinbarung über den Erholungsurlaub
getroffen wurde (§ 38 c), nach dreitägiger
Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich
mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom
Bediensteten zu vertreten sind, nicht möglich, so
gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar
nach Wegfall des Hinderungsgrundes
nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes
hat der Bedienstete ohne schuldhafte Verzögerung
ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung
des zuständigen Krankenversicherungsträgers
über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit
vorzulegen. Erkrankt der Bedienstete während
eines Erholungsurlaubes im Ausland, so ist dem
ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung
darüber beizufügen, daß es von einem zur Ausübung
des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt
wurde. Eine solche behördliche Bestätigung
ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung
(stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt
erfolgt und hiefür eine Bestätigung dieser
Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Bedienstete
diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Abs. 1
nicht anzuwenden.
(3) Erkrankt ein Bediensteter, der während
eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck
des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit
ausübt, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden,
wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit
in ursächlichem Zusammenhang steht.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten
auch für den Bediensteten, der infolge eines Unfalles
dienstunfähig war.
Verfall des Erholungsurlaubes
§ 39 a. Der Anspruch auf Erholungsurlaub
verfällt, wenn der Bedienstete den Erholungsurlaub
nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr
folgenden Kalenderjahres verbraucht
hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt
aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so tritt
der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres
ein.
Unterbrechung des Erholungsurlaubes und
Verhinderung des Urlaubsantrittes
§ 40. (1) Die Vereinbarung über den Verbrauch
des Erholungsurlaubes (§ 38 c) schließt eine aus
besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene
abändernde Anordnung nicht aus. Der Antritt
oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist,
sobald es der Dienst zuläßt, zu ermöglichen.
(2) Für die durch eine unvorhergesehene
Rückberufung vom Erholungsurlaub verursachten
Reisen sind die Reisekosten nach den
Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955,
BGBl. Nr. 133, in Verbindung mit § 73 dieses
Bundesgesetzes zu vergüten.
Entschädigung für den Erholungsurlaub
§ 40 a. (1) Der Bedienstete hat Anspruch auf
eine Entschädigung, wenn das Dienstverhältnis
nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch
vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet
(Urlaubsentschädigung).
(2) Die Urlaubsentschädigung gebührt in der
Höhe jenes Teiles des Monatsbezuges, der dem
Bediensteten während des Erholungsurlaubes
zugekommen wäre, wenn er diesen in dem Kalenderjahr
verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch
entstanden ist.
(3) Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht
nicht, wenn der Bedienstete
1. in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
zum Bund übernommen wird,
2. ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt,
3. aus seinem Verschulden entlassen wird oder
4. wenn das Dienstverhältnis in den ersten
sechs Monaten des Kalenderjahres durch einverständliche
Lösung, Zeitablauf oder Kündigung
seitens des Bediensteten endet.
Abfindung für den Erholungsurlaub
§ 40 b. (1) Der Bedienstete hat Anspruch auf
eine Abfindung, wenn das Dienstverhältnis vor
Verbrauch des Erholungsurlaubes endet und kein
Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht
(Urlaubsabfindung).
(2) Die Urlaubsabfindung beträgt für jede
Woche des Dienstverhältnisses seit Beginn des
Kalenderjahres, in dem ein Erholungsurlaub nicht
verbraucht wurde, ein Zweiundfünfzigstel des
Teiles des Monatsbezuges, der dem Bediensteten
während des Erholungsurlaubes zugekommen
wäre.
(3) Wird der Bedienstete in ein öffentlich-
rechtliches Dienstverhältnis zum Bund übernommen,
so besteht kein Anspruch auf Urlaubsabfindung.
Verlust des Anspruches auf Erholungsurlaub und
auf Urlaubsabfindung
§ 40 c. Der Bedienstete verliert den Anspruch
auf Erholungsurlaub und auf Urlaubsabfindung,
wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.
Er verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub,
wenn er aus seinem Verschulden entlassen
wird; der Anspruch auf Urlaubsabfindung
bleibt in diesem Fall gewahrt.
Sonderurlaub
§ 41. (1) Dem Bediensteten kann auf sein
Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären
Gründen oder aus einem sonstigen besonderen
Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.
(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der
Bedienstete den Anspruch auf Bezüge.
(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden,
wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse
entgegenstehen, und darf die dem Anlaß
angemessene Dauer nicht übersteigen.
(4) Die Gewährung eines Sonderurlaubes, der
ununterbrochen mehr als drei Monate dauern
soll, bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers
und des Bundesministers für Finanzen.
Karenzurlaub
§ 42. (1) Dem Bediensteten kann auf sein Ansuchen
ein Urlaub unter Entfall der Bezüge
(Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht
zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte,
die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen,
nicht zu berücksichtigen.
(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes
andere als private Interessen des Bediensteten
maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige
Gründe vor, so kann die Generaldirektion
verfügen, daß die gemäß Abs. 2
mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen
Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang
eintreten.
(4) Für die Gewährung eines Karenzurlaubes,
der ununterbrochen mehr als drei Monate
dauern soll, ausgenommen er soll im Anschluß
an einen Karenzurlaub gemäß § 15 Abs. 1 des
Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 76/1957, gewährt
werden, sowie für eine Verfügung gemäß
Abs. 3 ist die Zustimmung des Bundeskanzlers
und des Bundesministers für Finanzen erforderlich.
(5) Wurde die Zeit des Karenzurlaubes für
Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses
abhängen, nicht berücksichtigt, so ist diese
Zeit dem Bediensteten auf Antrag zur Hälfte
für die Vorrückung anzurechnen; die Anrechnung
wird mit dem auf die Antragstellung folgenden
Monatsersten wirksam.
Pflegeurlaub
§ 43. (1) Der Bedienstete, der wegen der notwendigen
Pflege eines im gemeinsamen Haushalt
lebenden erkrankten oder verunglückten nahen
Angehörigen nachweislich an der Dienstleistung
verhindert ist, hat, unbeschadet der Bestimmungen
des § 41, Anspruch auf Pflegeurlaub. Dieser
Pflegeurlaub darf im Kalenderjahr sechs Werktage
nicht übersteigen.
(2) Als nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1
sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die
mit dem Bediensteten in gerader Linie verwandt
sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder
sowie die Person, mit der der Bedienstete
in Lebensgemeinschaft lebt.
(3) § 38 a Abs. 1 und 2 sowie § 38 b sind
für den Pflegeurlaub sinngemäß anzuwenden."
4. Im § 52 Abs. 2 lit. g wird die Zitierung
„§ 39 Abs. 4 und 5" durch die Zitierung „§ 39
Abs. 2" ersetzt.
ARTIKEL II
(1) Dieser Artikel ist auf Bedienstete anzuwenden,
die sich am 1. Juni 1977 in einem in der
Bundesforste-Dienstordnung geregelten Dienstverhältnis
befinden und die im aufrechten Dienstverhältnis
vor diesem Tag aus der Verwendungsgruppe
C oder D in die Verwendungsgruppe A
oder B überstellt wurden.
(2) Bei diesen Bediensteten ist zu prüfen, ob
sich unter der Annahme, die günstigeren Überstellungsbestimmungen
in der Fassung des Art. I
hätten bereits zum Zeitpunkt der betreffenden
Überstellung gegolten, eine Verbesserung der bezugsrechtlichen
Stellung ergeben würde. Trifft
dies zu, so ist ihre bezugsrechtliche Stellung
mit Wirkung vom 1. Juni 1977 dementsprechend
neu festzusetzen.
ARTIKEL III
(1) Es treten in Kraft
1. Art. I Z. 1, 3 und 4 mit 1. Jänner 1977;
2. Art. I Z. 2 und Art. II mit 1. Juni 1977.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit darin nichts anderes bestimmt wird,
die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,
die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister betraut.