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384. Bundesgesetz: 9. Novelle zur Bundesforste-Dienstordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 384. Bundesgesetz: 9. Novelle zur Bundesforste-Dienstordnung

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I

Die Bundesforste-Dienstordnung, BGBl.

Nr. 201/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 294/1976, wird wie folgt geändert

1. Im § 3 Abs. 3 wird die Zitierung „§§ 35,

37 und 42" durch die Zitierung „§§ 35, 37, 37 a,

40 a und 40 b" ersetzt.

2. An die Stelle der §§ 19 und 20 tritt folgende

Bestimmung

„Überstellung

§ 19. (1) Überstellung ist die Einreihung eines

Bediensteten in eine andere Verwendungsgruppe.

(2) Wird ein Bediensteter aus der Verwendungsgruppe

D in die Verwendungsgruppe C

oder B oder aus der Verwendungsgruppe C in

die Verwendungsgruppe B überstellt, so ändern

sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin

nicht.

(3) Wird ein Bediensteter aus der Verwendungsgruppe

D, C oder B in die Verwendungsgruppe

A überstellt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe

und der Vorrückungstermin, die sich ergeben

würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung

in seiner bisherigen Verwendungsgruppe maßgebend

war, in dem vier Jahre übersteigenden

Ausmaß als Bediensteter der bisherigen Verwendungsgruppe

zurückgelegt hätte. An die

Stelle des Zeitraumes von vier Jahren tritt ein

solcher von sechs Jahren, wenn der Bedienstete

nicht die Vollendung einer Hochschulbildung im

Sinne der Ernennungserfordernisse für Bundesbeamte

der Verwendungsgruppe A aufweist.

(4) Erfüllt ein Bediensteter das im Abs. 3 angeführte

Erfordernis des abgeschlossenen

Hochschulstudiums erst nach der Überstellung in

die Verwendungsgruppe A, sind seine Gehaltsstufe

und sein Vorrückungstermin mit Wirkung

vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses

entsprechend dem Abs. 3 neu festzusetzen.

(5) Wird ein Bediensteter in eine niedrigere

Verwendungsgruppe überstellt, so gebühren ihm

die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die

sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für

die Vorrückung in der bisherigen Verwendungsgruppe

maßgebend war, als Bediensteter der

neuen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.

(6) Ist ein Bediensteter in eine höhere Verwendungsgruppe

überstellt worden und wird er

nachher in eine niedrigere Verwendungsgruppe

überstellt, so ist er so zu behandeln, als ob er

bis zur Überstellung in die niedrigere Verwendungsgruppe

in der Verwendungsgruppe geblieben

wäre, aus der er in die höhere Verwendungsgruppe

überstellt worden ist.

(7) Ist das jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe

niedriger als das Gehalt, das

dem Bediensteten jeweils in seiner bisherigen

Verwendungsgruppe zukommen würde, so gebührt

dem Bediensteten eine Ergänzungszulage

auf dieses Gehalt. Ist jedoch das Gehalt, das der

Bedienstete bei einer Überstellung in eine niedrigere

Verwendungsgruppe erhält, niedriger als

das bisherige Gehalt, so gebührt dem Bediensteten

abweichend vom ersten Satz eine nach

Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes

einzuziehende Ergänzungszulage auf das bisherige

Gehalt."

3. An die Stelle der §§ 37 bis 43 treten folgende

Bestimmungen

„Anspruch auf Erholungsurlaub

§ 37. (1) Der Bedienstete hat in jedem Kalenderjahr

Anspruch auf Erholungsurlaub.

(2) Der erstmalige Anspruch auf Erholungsurlaub

entsteht, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen

sechs Monate gedauert hat.

Ausmaß des Erholungsurlaubes

§ 37 a. (1) Das Urlaubsausmaß beträgt in

jedem Kalenderjahr

1.24 Werktage nach einer Dienstzeit von

weniger als zehn Jahren,

2. 26 Werktage nach einer Dienstzeit von zehn

Jahren,

3.30 Werktage nach einer Dienstzeit von

18 Jahren,

4. 32 Werktage für Bedienstete der Verwendungsgruppe

C mit Erreichen der Dienstalterszulage,

für Bedienstete der Verwendungsgruppe

B ab der Gehaltsstufe 14

2. Jahr und für Bedienstete der Verwendungsgruppe

A ab der Gehaltsstufe 8

2. Jahr,

5. 36 Werktage für Bedienstete der Verwendungsgruppe

B in der Verwendungsstufe B 1

ab der Gehaltsstufe 17 und für Bedienstete

der Verwendungsgruppe A ab

a) der Gehaltsstufe 13 2. Jahr,

b) der Gehaltsstufe 12 in der Verwendungsstufe

A 2 und

c) der Gehaltsstufe 11 in der Verwendungsstufe

A 1.

(2) In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis

begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß

für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses

ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes.

Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr

ununterbrochen sechs Monate gedauert,

so gebührt der volle Erholungsurlaub.

(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines

Karenzurlaubes (§ 42), so gebührt ein Erholungsurlaub,

soweit er noch nicht verbraucht worden

ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des

Karenzurlaubes verkürzten Kalenderjahr entspricht.

(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes

Teile von Tagen, so sind sie auf

ganze Tage aufzurunden.

(5) Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes

ist jeweils der 1. Juli. Die für das höhere

Urlaubsausmaß maßgebende Dienstzeit gilt auch

dann als am 1. Juli erreicht, wenn sie vor Ablauf

des dem Stichtag folgenden 30. September

vollendet wird.

(6) Unter Dienstzeit im Sinne der Abs. 1 bis 5

ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung

in höhere Bezüge maßgebend ist; zur Dienstzeit

zählt für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes

auch eine vor dem 18. Lebensjahr in

einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegte

Zeit. Zeiten, die dem Bediensteten wegen der

Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe

nicht angerechnet wurden, sind für den

Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem

sie in einer niedrigeren Verwendungsruppe anrechenbar

wären. Dem Bediensteten, der ein abgeschlossenes

Hochschulstudium aufweist und der

Verwendungsgruppe A angehört, ist die Zeit

dieses Studiums für die Bemessung des Urlaubsausmaßes

bis zu einem Höchstausmaß von fünf

Jahren anzurechnen. Der für das Studium angerechnete

Zeitraum vermindert sich insoweit,

als dem Bediensteten die Zeit des Studiums für

die Bemessung des Urlaubsausmaßes bereits berücksichtigt

wurde.

Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Invalide

§ 38. (1) Der Bedienstete hat Anspruch auf

Erhöhung des ihm gemäß § 37 a gebührenden

Urlaubsausmaßes um zwei Werktage, wenn am

Stichtag (§ 37 a Abs. 5) eine der folgenden Voraussetzungen

gegeben ist

1. Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957, des Opferfürsorgegesetzes

oder des Heeresversorgungsgesetzes

wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;

2. Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles

oder einer Berufskrankheit im

Dienste einer Gebietskörperschaft;

3. Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1

oder 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969,

BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973;

4. Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung

gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes

1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958 oder

gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes

1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten

des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 329/1973.

(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von zwei

Werktagen erhöht sich bei einer Minderung der

Erwerbsfähigkeit von mindestens

40 v. H. auf . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Werktage,

50 v. H. auf . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Werktage,

60 v. H. auf . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Werktage.

(3) Der blinde Bedienstete hat jedenfalls Anspruch

auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um

sechs Werktage.

(4) Für Kalenderjahre, in denen dem Bediensteten

im Zusammenhang mit den im Abs. 1

angeführten Voraussetzungen Dienstbefreiung

gemäß § 36 gewährt wurde, gebührt keine Erhöhung

des Erholungsurlaubes.

Erholungsurlaub bei Fünftagewoche

§ 38 a. (1) Gilt für einen Bediensteten die

Fünftagewoche, so ist das Ausmaß des gebührenden

Erholungsurlaubes (§§ 37 a und 38) in der

Weise umzurechnen, daß an die Stelle von

sechs Werktagen fünf Arbeitstage treten.

(2) Ergeben sich bei der Umrechnung gemäß

Abs. 1 Teile von Arbeitstagen, so sind diese auf

ganze Arbeitstage aufzurunden.

(3) Ist das Urlaubsausmaß eines Bediensteten

auf Arbeitstage umzurechnen und fällt während

der Zeit seines Erholungsurlaubes ein gesetzlicher

Feiertag auf einen Samstag, so hat er Anspruch

auf einen zusätzlichen Urlaubstag. Der Anspruch

auf einen zusätzlichen Urlaubstag besteht auch

dann, wenn ein Samstagfeiertag an das Ende

eines mindestens fünf Tage dauernden Erholungsurlaubes

anschließt.

Erholungsurlaub bei unregelmäßiger

Dienstzeit

§ 38 b. (1) Versieht ein Bediensteter Schicht- oder

Wechseldienst im Sinne des § 28 Abs. 4

der Dienstpragmatik in Verbindung mit § 12

Abs. 2 dieses Bundesgesetzes, so kann die Generaldirektion,

wenn dies im Interesse des Dienstes

geboten erscheint und den Interessen der Bediensteten

nicht zuwiderläuft, das in den §§ 37 a

und 38 genannte Urlaubsausmaß in Stunden ausdrücken.

(2) Dem Bediensteten, dessen Urlaubsausmaß

in Stunden ausgedrückt ist, sind für die Zeit

seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden

als verbraucht anzurechnen, als er in

diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu

leisten hätte.

(3) Ergeben sich bei der Umrechnung des

Urlaubsausmaßes Bruchteile von Stunden, so sind

diese auf ganze Stunden aufzurunden.

(4) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die

Umrechnung des Erholungsurlaubes gemäß

Abs. 1 ist ein noch ausstehender Urlaubsrest von

Stunden auf Werk(Arbeits)tage umzurechnen.

Ergeben sich bei dieser Umrechnung Bruchteile

eines Werk(Arbeits)tages, so ist dieser Teil des

Erholungsurlaubes nach Stunden zu verbrauchen.

Verbrauch des Erholungsurlaubes

§ 38 c. Über den Verbrauch des Erholungsurlaubes

ist rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt

unter Berücksichtigung der dienstlichen

Interessen eine Vereinbarung zu treffen, wobei

auf die persönlichen Verhältnisse des Bediensteten

angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Der

Bedienstete hat Anspruch, soweit nicht zwingende

dienstliche Gründe entgegenstehen, die

Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.

Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

§ 38 d. Dem Bediensteten kann bei Vorliegen

besonders berücksichtigungswürdiger Umstände

auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen

oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr

gebührenden Erholungsurlaubes gewährt werden.

Erkrankung während des Erholungsurlaubes

§ 39. (1) Erkrankt ein Bediensteter während

des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder

grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind

auf Werk(Arbeits)tage fallende Tage der Erkrankung,

an denen der Bedienstete durch die

Erkrankung dienstunfähig war, auf das Urlaubsausmaß

nicht anzurechnen, wenn die Erkrankung

länger als drei Kalendertage gedauert hat. Ist das

Urlaubsausmaß des Bediensteten in Stunden

ausgedrückt (§ 38 b), so sind so viele Stunden auf

das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der

Bedienstete während der Tage seiner Erkrankung

nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.

(2) Der Bedienstete hat der Dienststelle, mit

der die Vereinbarung über den Erholungsurlaub

getroffen wurde (§ 38 c), nach dreitägiger

Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich

mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom

Bediensteten zu vertreten sind, nicht möglich, so

gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar

nach Wegfall des Hinderungsgrundes

nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes

hat der Bedienstete ohne schuldhafte Verzögerung

ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung

des zuständigen Krankenversicherungsträgers

über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit

vorzulegen. Erkrankt der Bedienstete während

eines Erholungsurlaubes im Ausland, so ist dem

ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung

darüber beizufügen, daß es von einem zur Ausübung

des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt

wurde. Eine solche behördliche Bestätigung

ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung

(stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt

erfolgt und hiefür eine Bestätigung dieser

Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Bedienstete

diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Abs. 1

nicht anzuwenden.

(3) Erkrankt ein Bediensteter, der während

eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck

des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit

ausübt, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden,

wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit

in ursächlichem Zusammenhang steht.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten

auch für den Bediensteten, der infolge eines Unfalles

dienstunfähig war.

Verfall des Erholungsurlaubes

§ 39 a. Der Anspruch auf Erholungsurlaub

verfällt, wenn der Bedienstete den Erholungsurlaub

nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr

folgenden Kalenderjahres verbraucht

hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt

aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so tritt

der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres

ein.

Unterbrechung des Erholungsurlaubes und

Verhinderung des Urlaubsantrittes

§ 40. (1) Die Vereinbarung über den Verbrauch

des Erholungsurlaubes (§ 38 c) schließt eine aus

besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene

abändernde Anordnung nicht aus. Der Antritt

oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist,

sobald es der Dienst zuläßt, zu ermöglichen.

(2) Für die durch eine unvorhergesehene

Rückberufung vom Erholungsurlaub verursachten

Reisen sind die Reisekosten nach den

Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955,

BGBl. Nr. 133, in Verbindung mit § 73 dieses

Bundesgesetzes zu vergüten.

Entschädigung für den Erholungsurlaub

§ 40 a. (1) Der Bedienstete hat Anspruch auf

eine Entschädigung, wenn das Dienstverhältnis

nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch

vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet

(Urlaubsentschädigung).

(2) Die Urlaubsentschädigung gebührt in der

Höhe jenes Teiles des Monatsbezuges, der dem

Bediensteten während des Erholungsurlaubes

zugekommen wäre, wenn er diesen in dem Kalenderjahr

verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch

entstanden ist.

(3) Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht

nicht, wenn der Bedienstete

1. in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis

zum Bund übernommen wird,

2. ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt,

3. aus seinem Verschulden entlassen wird oder

4. wenn das Dienstverhältnis in den ersten

sechs Monaten des Kalenderjahres durch einverständliche

Lösung, Zeitablauf oder Kündigung

seitens des Bediensteten endet.

Abfindung für den Erholungsurlaub

§ 40 b. (1) Der Bedienstete hat Anspruch auf

eine Abfindung, wenn das Dienstverhältnis vor

Verbrauch des Erholungsurlaubes endet und kein

Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht

(Urlaubsabfindung).

(2) Die Urlaubsabfindung beträgt für jede

Woche des Dienstverhältnisses seit Beginn des

Kalenderjahres, in dem ein Erholungsurlaub nicht

verbraucht wurde, ein Zweiundfünfzigstel des

Teiles des Monatsbezuges, der dem Bediensteten

während des Erholungsurlaubes zugekommen

wäre.

(3) Wird der Bedienstete in ein öffentlich-

rechtliches Dienstverhältnis zum Bund übernommen,

so besteht kein Anspruch auf Urlaubsabfindung.

Verlust des Anspruches auf Erholungsurlaub und

auf Urlaubsabfindung

§ 40 c. Der Bedienstete verliert den Anspruch

auf Erholungsurlaub und auf Urlaubsabfindung,

wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.

Er verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub,

wenn er aus seinem Verschulden entlassen

wird; der Anspruch auf Urlaubsabfindung

bleibt in diesem Fall gewahrt.

Sonderurlaub

§ 41. (1) Dem Bediensteten kann auf sein

Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären

Gründen oder aus einem sonstigen besonderen

Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.

(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der

Bedienstete den Anspruch auf Bezüge.

(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden,

wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse

entgegenstehen, und darf die dem Anlaß

angemessene Dauer nicht übersteigen.

(4) Die Gewährung eines Sonderurlaubes, der

ununterbrochen mehr als drei Monate dauern

soll, bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers

und des Bundesministers für Finanzen.

Karenzurlaub

§ 42. (1) Dem Bediensteten kann auf sein Ansuchen

ein Urlaub unter Entfall der Bezüge

(Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht

zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte,

die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen,

nicht zu berücksichtigen.

(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes

andere als private Interessen des Bediensteten

maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige

Gründe vor, so kann die Generaldirektion

verfügen, daß die gemäß Abs. 2

mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen

Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang

eintreten.

(4) Für die Gewährung eines Karenzurlaubes,

der ununterbrochen mehr als drei Monate

dauern soll, ausgenommen er soll im Anschluß

an einen Karenzurlaub gemäß § 15 Abs. 1 des

Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 76/1957, gewährt

werden, sowie für eine Verfügung gemäß

Abs. 3 ist die Zustimmung des Bundeskanzlers

und des Bundesministers für Finanzen erforderlich.

(5) Wurde die Zeit des Karenzurlaubes für

Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses

abhängen, nicht berücksichtigt, so ist diese

Zeit dem Bediensteten auf Antrag zur Hälfte

für die Vorrückung anzurechnen; die Anrechnung

wird mit dem auf die Antragstellung folgenden

Monatsersten wirksam.

Pflegeurlaub

§ 43. (1) Der Bedienstete, der wegen der notwendigen

Pflege eines im gemeinsamen Haushalt

lebenden erkrankten oder verunglückten nahen

Angehörigen nachweislich an der Dienstleistung

verhindert ist, hat, unbeschadet der Bestimmungen

des § 41, Anspruch auf Pflegeurlaub. Dieser

Pflegeurlaub darf im Kalenderjahr sechs Werktage

nicht übersteigen.

(2) Als nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1

sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die

mit dem Bediensteten in gerader Linie verwandt

sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder

sowie die Person, mit der der Bedienstete

in Lebensgemeinschaft lebt.

(3) § 38 a Abs. 1 und 2 sowie § 38 b sind

für den Pflegeurlaub sinngemäß anzuwenden."

4. Im § 52 Abs. 2 lit. g wird die Zitierung

„§ 39 Abs. 4 und 5" durch die Zitierung „§ 39

Abs. 2" ersetzt.

ARTIKEL II

(1) Dieser Artikel ist auf Bedienstete anzuwenden,

die sich am 1. Juni 1977 in einem in der

Bundesforste-Dienstordnung geregelten Dienstverhältnis

befinden und die im aufrechten Dienstverhältnis

vor diesem Tag aus der Verwendungsgruppe

C oder D in die Verwendungsgruppe A

oder B überstellt wurden.

(2) Bei diesen Bediensteten ist zu prüfen, ob

sich unter der Annahme, die günstigeren Überstellungsbestimmungen

in der Fassung des Art. I

hätten bereits zum Zeitpunkt der betreffenden

Überstellung gegolten, eine Verbesserung der bezugsrechtlichen

Stellung ergeben würde. Trifft

dies zu, so ist ihre bezugsrechtliche Stellung

mit Wirkung vom 1. Juni 1977 dementsprechend

neu festzusetzen.

ARTIKEL III

(1) Es treten in Kraft

1. Art. I Z. 1, 3 und 4 mit 1. Jänner 1977;

2. Art. I Z. 2 und Art. II mit 1. Juni 1977.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit darin nichts anderes bestimmt wird,

die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,

die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister betraut.

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