384. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Entrichtung eines Beitrages zur Förderung der Milchleistungskontrolle
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 des Marktordnungsgesetzes
1967, BGBl. Nr. 36/1968, in der Fassung der
Marktordnungsgesetz-Novelle 1976, BGBl.
Nr. 259, wird verordnet
Artikel I
§ 6 Abs. 1 zweiter Satz der Verordnung des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft
vom 1. August 1960, BGBl. Nr. 164, in der
Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 352/1974 hat
wie folgt zu lauten
„Das Verhältnis der Aufteilung der Zuschüsse
ergibt sich jeweils für ein Kalenderjahr unter
Heranziehung der Daten dieses Kalenderjahres
aus der Formel Z = (45 L : SL) + (55 K : SK)."
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1976
in Kraft.
(2) Für das Kalenderjahr 1976 sind den Aufteilungsverhältnissen
der Zuschüsse gemäß § 6
Abs. 1 die Daten der Milchlieferleistungen der
Zeiträume 1. Jänner bis 31. Juli 1976 und 1. August
bis 31. Dezember 1976 jeweils gesondert
zugrunde zu legen.
(3) Auf Zahlungen gemäß § 6 Abs. 2 ist ab
1. August 1976 das Aufteilungsverhältnis anzuwenden,
das sich aus den Daten des in Betracht
kommenden Kalenderjahres unter Zugrundelegung
der Formel gemäß Art. I der vorliegenden
Verordnung ergibt.