Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
384_1975 AT

384. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 384. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

der Staatsrat der Volksrepublik Polen

sind, von dem Wunsche geleitet, zwecks Entwicklung

und Erleichterung der wirtschaftlichen

Beziehungen der beiden Staaten die Doppelbesteuerung

auf dem Gebiete der Steuern vom

Einkommen und vom Vermögen zu vermeiden,

übereingekommen, ein Abkommen abzuschließen,

und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten

ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Alfred Twaroch,

Sektionschef im Bundesministerium für Finanzen

Der Staatsrat der Volksrepublik Polen

Herrn Josef Czyrek,

Vizeminister für Außenangelegenheiten.

Diese Bevollmächtigten haben, nachdem sie

ihre Vollmachten ausgetauscht und diese in guter

und gehöriger Form befunden haben, folgendes

vereinbart

ARTIKEL 1

Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in

einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten

ansässig sind.

ARTIKEL 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf

die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen

und vom Vermögen, die in einem der

Vertragstaaten erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom

Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen,

vom Gesamtvermögen oder von

Teilen des Einkommens oder des Vermögens

erhoben werden, einschließlich der Steuern vom

Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder

unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom

Vermögenszuwachs.

(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für

die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere

a) in der Volksrepublik Polen

b) in der Republik Österreich

1. die Einkommensteuer;

2. die Körperschaftsteuer;

3. die Aufsichtsratsabgabe;

4. die Vermögensteuer;

5. die Abgabe von Vermögen, die der

Erbschaftssteuer entzogen sind;

6. die Gewerbesteuer einschließlich der

Lohnsummensteuer;

7. die Grundsteuer;

8. die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben;

9. die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben zum Ausgleichsfonds

für Familienbeihilfen;

10. die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten

Grundstücken.

(4) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern

gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben

den zurzeit bestehenden Steuern oder an deren

Stelle erhoben werden.

(5) Die Bestimmungen dieses Abkommens über

die Besteuerung des Einkommens oder des Vermögens

gelten entsprechend für die nicht nach

dem Einkommen oder dem Vermögen berechnete

Gewerbesteuer.

ARTIKEL 3

Allgemeine Definitionen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der

Zusammenhang nichts anderes erfordert

a) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragstaat"

und „der andere Vertragstaat", je nach dem

Zusammenhang, die Volksrepublik Polen

oder die Republik Österreich,

b) bedeutet der Ausdruck „Person" natürliche

Personen und Gesellschaften,

c) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft" juristische

Personen oder Rechtsträger, die für

die Besteuerung wie juristische Personen

behandelt werden,

d) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen

eines Vertragstaates" und „Unternehmen

des anderen Vertragstaates", je nachdem,

ein Unternehmen, das von einer in einem

Vertragstaat ansässigen Person betrieben

wird, oder ein Unternehmen, das von

einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen

Person betrieben wird,

e) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde"

in der Volksrepublik Polen den

Minister der Finanzen und in der Republik

Österreich den Bundesminister für Finanzen.

(2) Bei Anwendung dieses Abkommens durch

einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang

nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte

Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach

dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt,

welche Gegenstand dieses Abkommens

sind.

ARTIKEL 4

Steuerlicher Wohnsitz

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der

Ausdruck „eine in einem Vertragstaat ansässige

Person" eine Person, die nach dem Recht dieses

Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres

ständigen Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung

oder eines anderen ähnlichen Merkmals

steuerpflichtig ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person

in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes

a) die Person gilt als in dem Vertragstaat

ansässig, in dem sie über eine ständige

Wohnstätte verfügt. Verfugt sie in beiden

Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte,

so gilt sie als in dem Vertragstaat

ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen

und wirtschaftlichen Beziehungen

hat;

b) kann nicht bestimmt werden, in welchem

Vertragstaat die Person die engeren persönlichen

und wirtschaftlichen Beziehungen

hat, oder verfügt sie in keinem der

Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte,

so gilt sie als in dem Vertragstaat

ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen

Aufenthalt hat;

c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt

in beiden Vertragstaaten oder in

keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als

in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit

sie besitzt.

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche

Person in beiden Vertragstaaten ansässig,

so gilt sie als in in dem Vertragstaat ansässig,

in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung

befindet.

ARTIKEL 5

Betriebstätte

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der

Ausdruck „Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung,

in der die Tätigkeit des Unternehmens

ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebstätte" umfaßt insbesondere

a) einen Ort der Leitung,

b) eine Zweigniederlassung,

c) eine Geschäftstelle,

d) eine Fabrikationsstätte,

e) eine Werkstätte,

f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine

andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,

g) eine Bauausführung oder Montage, deren

Dauer vierundzwanzig Monate überschreitet.

(3) Als Betriebstätten gelten nicht

a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung,

Ausstellung oder Auslieferung von

Gütern oder Waren des Unternehmens

benutzt werden,

b) Bestände von Gütern oder Waren des

Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung,

Ausstellung oder Auslieferung unterhalten

werden,

c) Bestände von Gütern oder Waren des

Unternehmens, die ausschließlich zu dem

Zwecke unterhalten werden, durch ein

anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet

zu werden,

d) feste Geschäftseinrichtungen, die ausschließlich

zu dem Zwecke unterhalten werden,

für das Unternehmen Güter oder Waren

einzukaufen oder Informationen zu beschaffen,

e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich

zu dem Zweck unterhalten wird,

für das Unternehmen zu werben, Informationen

zu erteilen, wissenschaftliche Forschung

zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten

auszuüben, die vorbereitender Art

sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

(4) Ist eine Person, mit Ausnahme eines unabhängigen

Vertreters im Sinne des Absatzes 5,

in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des

anderen Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem

erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte als

gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt,

im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen,

und die Vollmacht in diesem Staat

gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre

Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder

Waren für das Unternehmen beschränkt.

(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird

nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine

Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil

es dort seine Tätigkeit durch einen Makler,

Kommissionär oder einen anderen unabhängigen

Vertreter ausübt, sofern diese Personen im

Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit

handeln.

(6) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragstaat

ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft

beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht

wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig

ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte

oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt,

wird eine der beiden Gesellschaften nicht

zur Betriebstätte der anderen.

ARTIKEL 6

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

dürfen in dem Staat besteuert werden, in dem

dieses Vermögen liegt.

(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen"

bestimmt sich nach dem Recht des Vertragstaates,

in dem das Vermögen, liegt. Der Ausdruck umfaßt

in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen

Vermögen, das lebende und tote Inventar

land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die

Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechtes

über Grundstücke Anwendung finden, die

Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen

sowie die Rechte auf veränderliche oder feste

Vergütungen für die Ausbeutung oder das* Recht

auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen

und anderen Bodenschätzen.

Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches

Vermögen.

(3) Absatz 1 gilt für die Einkünfte aus der

unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder

Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung

unbeweglichen Vermögens.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte

aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens

und für Einkünfte aus unbeweglichem

Vermögen, das der Ausübung eines freien

Berufes dient.

ARTIKEL 7

Unternehmensgewinne

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates

dürfen nur in diesem Staat besteuert

werden, es sei denn, daß das Unternehmen seine

Tätigkeit im anderen Vertragstaat durch eine

dort gelegene Betriebstätte ausübt. Übt das

Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus,

so dürfen die Gewinne des Unternehmens in

dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur

insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet

werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragstaates

seine Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat

durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so

sind in jedem Vertragstaat dieser Betriebstätte

die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen

können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche

Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen

als selbständiges Unternehmen ausgeübt

hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen,

dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig

gewesen wäre.

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer

Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte

entstandenen Aufwendungen, einschließlich der

Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwalttungskosten,

zum Abzug zugelassen, gleichgültig,

ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte

liegt, oder anderswo entstanden sind.

(4) Soweit es in einem Vertragstaat üblich ist,

die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne

durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unter-

nehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln,

schließt Absatz 2 nicht aus, daß dieser Vertragstaat

die zu besteuernden Gewinne nach der

üblichen Aufteilung ermittelt; die Art der angewendeten

Gewinnaufteilung muß jedoch so sein,

daß das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses

Artikels übereinstimmt.

(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern

oder Waren für das Unternehmen wird einer

Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.

(6) Bei Anwendung der vorstehenden Absätze

sind die der Betriebstätte zuzurechnenden

Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln,

es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür

bestehen, anders zu verfahren.

(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die

in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt

werden, so werden die Bestimmungen jener

Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels

nicht berührt.

(8) Die Bestimmungen dieses Artikels sind auch

auf Gewinnanteile aus einer Beteiligung als stiller

Gesellschafter an einem Unternehmen anzuwenden.

ARTIKEL 8

Schiffahrt und Luftfahrt

(1) Eine in einem Vertragstaat ansässige Person

darf mit Gewinnen aus dem Betrieb von Seeschiffen

oder Luftfahrzeugen im internationalen

Verkehr nur in diesem Vertragstaat besteuert

werden.

(2) Eine in einem Vertragstaat ansässige Person

darf mit Gewinnen aus dem Betrieb von Binnenschiffen

im internationalen Verkehr nur in diesem

Vertragstaat besteuert werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn

das Unternehmen im Gebiet des anderen Staates

eine Agentur für die Beförderung von Personen

oder Waren betreibt oder wenn der Betrieb

mit gecharterten Fahrzeugen, Containern oder

mit im LASH-System betriebenen Barken durchgeführt

wird. Dies gilt jedoch nur für Tätigkeiten,

die unmittelbar mit der Luftfahrt und

Schiffahrt, einschließlich des Zubringerdienstes

zusammenhängen.

(4) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten

auch für Beteiligungen von Unternehmen der

Luftfahrt an einer Betriebsgemeinschaft, unabhängig

davon, ob der Verkehr mit eigenen oder

gecharterten Fahrzeugen durchgeführt wird.

ARTIKEL 9

Verbundene Unternehmen

Wenn

a) ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar

oder mittelbar an der Geschäftsleitung,

der Kontrolle oder am Kapital eines

Unternehmens des anderen Vertragstaates

beteiligt ist, oder

b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar

an der Geschäftsleitung, der Kontrolle

oder am Kapital eines Unternehmens eines

Vertragstaates und eines Unternehmens des

anderen Veitragstaates beteiligt sind,

und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen

hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder

finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart

oder auferlegt werden, die von denen abweichen,

die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren

würden, so dürfen die Gewinne, die

eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen

erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber

nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens

zugerechnet und entsprechend besteuert

werden.

ARTIKEL 10

Dividenden

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragstaat

ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen

Vertragstaat ansässige Person zahlt, dürfen in

dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden dürfen Jedoch in dem

Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende

Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht

dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf

aber 10 vom Hundert des Bruttobetrages der

Dividenden nicht übersteigen.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck

„Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien

oder anderen Rechten — ausgenommen Forderungen

— mit Gewinnbeteiligung sowie aus

sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte,

die nach dem Steuerrecht des Staates,

in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig

ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,

wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger

der Dividenden in dem anderen Vertragstaat,

in dem die die Dividenden zahlende

Gesellschaft ansässig ist, eine Betriebstätte hat

und die Beteiligung, für die die Dividenden

gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte

gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(5) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige

Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem

anderen Vertragstaat, so darf dieser andere Staat

weder die Dividenden besteuern, die die Gesellschaft

an nicht in diesem. Staat ansässige Personen

zahlt, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer

für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen,

selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die

nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise

aus in dem anderen Staat erzielten Gewinnen

oder Einkünften bestehen.

ARTIKEL 11

Zinsen

(1) Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen

und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige

Person gezahlt werden, dürfen nur in dem

anderen Staat besteuert werden.

(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck

„Zinsen" bedeutet Einkünfte aus öffentlichen

Anleihen, aus Schuldverschreibungen, auch wenn

sie durch Pfandbriefe an Grundstücken gesichert

oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet

sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle

anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht

des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften

aus Darlehen gleichgestellt sind.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der

in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der

Zinsen in dem anderen Vertragstaat, aus dem

die Zinsen stammen, eine Betriebstitte hat und

die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden,

tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In

diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(4) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger

oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten

besondere Beziehungen und übersteigen deshalb

die gezahlten Zinsen, gemessen an der

zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den

Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen

vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf

diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall

kann der übersteigende Betrag nach dem Recht

jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung

der anderen Bestimmungen dieses Abkommens

besteuert werden.

ARTIKEL 12

Lizenzgebühren

(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragstaat

stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat

ansässige Person gezahlt werden, dürfen

nur in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck

„Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen jeder

Art, die für die Benutzung oder für das Recht

auf Benutzung von Urheberrechten, Patenten,

Warenzeichen (trade mark oder trade name),

Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln

und Produktionsverfahren oder für die

Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher,

kaufmännischer oder wissenschaftlicher

Ausrüstungen oder für die Mitteilung

gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher

Erfahrungen oder für die Benutzung oder

das Recht auf Benutzung von kinematographischen

Filmen oder Filmbandaufnahmen oder

Magnetbandaufnahmen für Fernsehen oder Rundfunk

gezahlt werden.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der

in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der

Lizenzgebühren in dem anderen Vertragstaat, aus

dem. die Lizenzgebühren stammen, eine Betriebstätte

hat und die Rechte oder Vermögenswerte,

für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich

zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem

Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(4) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger

oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten

besondere Beziehungen und übersteigen deshalb

die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an

der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den

Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen

vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur

auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem

Fall darf der übersteigende Betrag nach dem

Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung

der anderen Bestimmungen dieses

Abkommens besteuert werden.

ARTIKEL 13

Veräußerungsgewinne

(1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen

Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz

2 dürfen in dem Vertragstaat besteuert

werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen

Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte

darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragstaates

in dem anderen Vertragstaat hat, oder

das zu einer festen Einrichtung gehört, über die

eine in einem Vertragstaat ansässige Person für

die Ausübung eines freien Berufes in dem anderen

Vertragstaat verfügt, einschließlich derartiger

Gewinne, die bei der Veräußerung einer

solchen Betriebstätte (allein oder zusammen mit

dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen

festen Einrichtung erzielt werden, dürfen in dem

anderen Staat besteuert werden. Jedoch dürfen

Gewinne aus der Veräußerung des in Artikel 22

Absatz 3 genannten beweglichen Vermögens nur

in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem

dieses bewegliche Vermögen nach dem angeführten

Artikel besteuert werden kann.

(3) Gewinne aus der Veräußerung des in den

Absätzen 1 und 2 nicht genannten Vermögens

dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert werden,

in dem der Veräußerer ansässig ist.

ARTIKEL 14

Freie Berufe

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat

ansässige Person aus einem freien Beruf oder

aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher

Art bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert

werden, es sei denn, daß die Person für die

Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat

regelmäßig über eine feste Einrichtung

verfügt. Verfügt sie aber über eine solche feste

Einrichtung, so dürfen die Einkünfte in dem

anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit,

als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet

werden können.

(2) Der Ausdruck „freier Beruf" umfaßt insbesondere

die selbständig ausgeübte wissenschaftliche,

literarische, künstlerische, erzieherische oder

unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige

Tätigkeit der Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure,

Ärzte und Zahnärzte.

ARTIKEL 15

Unselbständige Arbeit

(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19

dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen,

die eine in einem Vertragstaat ansässige

natürliche Person aus unselbständiger Arbeit bezieht,

nur in diesem Staat besteuert werden, es

sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragstaat

ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort

ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen

in diesem anderen Staat besteuert

werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen,

die eine in einem Vertragstaat ansässige

Person für eine in dem anderen Vertragstaat

ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in

dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

a) die Vergütungen von einem Arbeitgeber

oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden,

der nicht in dem anderen Staat ansässig ist,

und

b) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte

oder einer festen Einrichtung getragen

werden, die der Arbeitgeber in dem

anderen Staat hat, und

c) der Empfänger sich in dem anderen Staat

nicht länger als ein Jahr aufhält.

(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen

dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselb-

ständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes,

Luftfahrzeuges oder eines Binnenschiffes, im

internationalen Verkehr ausgeübt wird, nur in

dem Vertragstaat besteuert werden, in dem die

Person ansässig ist, die die Gewinne aus dem

Betrieb des Schiffes oder Luftfahrzeuges erzielt.

ARTIKEL 16

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen

und ähnliche Zahlungen, die eine in einem

Vertragstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft

als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates

einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen

Vertragstaat ansässig ist, dürfen in dem anderen

Staat besteuert werden.

ARTIKEL 17

Künstler und Sportler

(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen

Einkünfte aus Tätigkeiten, die berufsmäßige

Künstler, wie z. B. Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder

Fernsehkünstler, sowie Musiker und Sportler

aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten

Tätigkeit beziehen, in dem Vertragstaat

besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.

(2) Abweichend vom Absatz 1 dürfen Einkünfte

aus Tätigkeiten der in Absatz 1 genannten Art

bei Personen, die im Rahmen des vom Entsendestaat

gebilligten Kulturaustausches auftreten, nur

in dem Staat besteuert werden, in dem sie ansässig

sind.

ARTIKEL 18

Ruhegehälter

Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 1 dürfen

Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die

einer in einem Vertragstaat ansässigen Person

für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden,

nur in diesem Staat besteuert werden.

ARTIKEL 19

Öffentliche Funktionen

(1) Vergütungen, einschließlich Ruhegehälter, die

von einem Vertragstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften

unmittelbar oder aus einem von

diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten

Sondervermögen an eine natürliche

Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft

in Ausübung öffentlicher Funktionen

erbrachten Dienste gewährt werden, dürfen

in diesem Staat besteuert werden.

(2) Auf Vergütungen für Dienstleistungen, die

im Zusammenhang mit einer kaufmännischen

oder gewerblichen Tätigkeit eines der Vertragstaaten

oder einer seiner Gebietskörperschaften

erbracht werden, finden die Artikel 15, 16 und

18 Anwendung.

ARTIKEL 20

Lehrer und Studenten

(1) Die Vergütungen von Hochschullehrern und

anderen Lehrern, die in einem Vertragstaat ansässig

sind und während eines vorübergehenden

Aufenthaltes von höchstens zwei Jahren in dem

anderen Vertragstaat an einer Universität oder

anderen nicht Erwerbszwecken dienenden Lehr- oder

Forschungsanstalt eine Lehrtätigkeit ausführen

oder wissenschaftliche Forschung betreiben,

dürfen nur in dem erstgenannten Staat

besteuert werden.

(2) Zahlungen, die ein Stipendiat, Student,

Praktikant oder Lehrling, der in einem Vertragstaat

ansässig ist oder vorher dort ansässig war

und der sich in dem anderen Vertragstaat ausschließlich

zum Studium oder zur Ausbildung

aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder

seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen

Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen

aus Quellen außerhalb des anderen Staates zufließen.

ARTIKEL 21

Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte

Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich

erwähnten Einkünfte einer in einem

Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in

diesem Staat besteuert werden.

ARTIKEL 22

Besteuerung des Vermögens

(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des

Artikels 6 Absatz 2 darf in dem Vertragstaat

besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen

einer Betriebstätte eines Unternehmens

darstellt oder das zu einer der Ausübung eines

freien Berufes dienenden festen Einrichtung gehört,

darf in dem Vertragstaat besteuert werden,

in dem sich die Betriebstätte oder die feste

Einrichtung befindet.

(3) Schiffe und Luftfahrzeuge im internationalen

Verkehr sowie bewegliches Vermögen, das dem

Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient,

dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert wer-

den, in dem die Person ansässig ist, die die

Gewinne aus dem Betrieb des Schiffes oder Luftfahrzeuges

erzielt.

(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem

Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in

diesem Staat besteuert werden.

ARTIKEL 23

Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

(1) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige

Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und

dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen

nach diesem Abkommen in dem anderen Vertragstaat

besteuert werden, so nimmt der erstgenannte

Staat, vorbehaltlich des Absatzes 2,

diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der

Besteuerung aus; dieser Staat darf aber bei der

Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen

oder das übrige Vermögen dieser Person den

Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre,

wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende

Vermögen nicht von der Besteuerung

ausgenommen wären.

(2) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige

Person Einkünfte, die nach Artikel 10 in dem

anderen Vertragstaat besteuert werden dürfen,

so rechnet der erstgenannte Staat auf die vom

Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer

den Betrag an, der der in dem anderen Vertragstaat

gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende

Betrag darf jedoch den Teil der vor der

Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen,

der auf die Einkünfte entfällt, die aus dem

anderen Vertragstaat bezogen werden.

ARTIKEL 24

Gleichbehandlung

(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates

dürfen in dem anderen Vertragstaat weder einer

Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden

Verpflichtung unterworfen werden, die

anders oder belastender sind als die Besteuerung

und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen,

denen die Staatsangehörigen des anderen

Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen

sind oder unterworfen werden können.

(2) Der Ausdruck „Staatsangehörige" bedeutet

a) alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit

eines Vertragstaates besitzen;

b) alle juristischen Personen, Personengesellschaften

und anderen Personenvereinigungen,

die nach dem in einem Vertragstaat

geltenden Recht errichtet worden sind.

(3) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein

Unternehmen eines Vertragstaates in dem

anderen Vertragstaat hat, darf in dem anderen

Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung

von Unternehmen des anderen Staates, die die

gleiche Tätigkeit ausüben.

Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als

verpflichte sie einen Vertragstaat, den in dem

anderen Vertragstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge,

-vergünstigungen und -ermäßigungen

auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten

zu gewähren, die er den in seinem

Gebiet ansässigen Personen gewährt, oder diesen

Personen jene Begünstigungen einzuräumen, die

Ansässigen eines dritten Staates auf Grund besonderer

Vereinbarungen eingeräumt werden, die

mit diesem dritten Staat bestehen.

(4) Die Unternehmen eines Vertragstaates,

deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar

oder mittelbar einer in dem anderen Vertragstaat

ansässigen Person oder mehreren solchen

Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt,

dürfen in dem erstgenannten Vertragstaat weder

einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden

Verpflichtung unterworfen werden,

die anders oder belastender sind als die Besteuerung

und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen,

denen andere ähnliche Unternehmen

des erstgenannten Staates unterworfen

sind oder unterworfen werden können.

(5) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck

„Besteuerung" Steuern jeder Art und Bezeichnung

mit Ausnahme der polnischen Meldegebühren

und der polnischen Gebühren für die

Genehmigung zur Eröffnung eines Betriebes.

(6) Es wird festgestellt, daß die unterschiedliche

Erhebung der Steuern vom Einkommen, Ertrag

und Vermögen, die in der Volksrepublik Polen

für sozialistische Unternehmen vorgesehen ist,

den Bestimmungen dieses Artikels nicht widerspricht.

ARTIKEL 25

Verständigungsverfahren

(1) Ist eine in einem Vertragstaat ansässige

Person der Auffassung, daß die Maßnahmen eines

Vertragstaates oder beider Vertragstaaten für sie

zu einer Besteuerung geführt haben oder führen

werden, die diesem Abkommen nicht entspricht,

so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen

Recht dieser Staaten vorgesehenen

Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde

des Vertragstaates unterbreiten, in dem sie ansässig

ist.

(2) Hält diese zuständige Behörde die Einwendung

für begründet und ist sie selbst nicht in

der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen,

so wird sie sich bemühen, den Fall nach

Verständigung mit der zuständigen Behörde des

anderen Vertragstaates so zu regeln, daß eine

dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung

vermieden wird.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten

werden sich bemühen, Schwierigkeiten

oder Zweifel, die bei der Auslegung und Anwendung

des Abkommens entstehen, in gegenseitigem

Einvernehmen zu beseitigen. Sie können

auch gemeinsam darüber beraten, wie eine

Doppelbesteuerung in Fällen, die im Abkommen

nicht behandelt sind, vermieden werden kann.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten

können für Zwecke der Anwendung

dieses Abkommens unmittelbar miteinander verkehren.

ARTIKEL 26

Austausch von Informationen

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten

werden gegenseitig die zur Durchführung

dieses Abkommens erforderlichen Informationen

austauschen. Alle so ausgetauschten Informationen

sind geheimzuhalten und dürfen nur

solchen Personen oder Behörden mitgeteilt

werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung

der unter dieses Abkommen fallenden Steuern

befaßt sind.

(2) Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszulegen,

als verpflichte er einen der Vertragstaaten

a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen,

die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis

dieses oder des anderen Vertragstaates

abweichen,

b) Angaben zu übermitteln, die nach den geltenden

Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren

dieses oder des anderen

Vertragstaates nicht beschaffbar sind,

c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-,

Industrie- oder Berufsgeheimnis, ein Geschäftsverfahren

preisgeben würden oder

deren Erteilung der öffentlichen Ordnung

widerspräche (Ordre public).

ARTIKEL 27

Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.

Der Austausch der Ratifikationsurkunden findet

in Warschau statt.

(2) Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach

dem Austausch der Ratifikationsurkunden in

Kraft, und seine Bestimmungen finden erstmals

Anwendung auf Steuern, die ab dem 1. Jänner

1974 erhoben werden.

ARTIKEL 28

Übergangsbestimmungen

Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Abkommens

treten die Bestimmungen des Vertrages

zwischen der Republik Österreich und der

Republik Polen vom 22. April 1932 zur Vermeidung

der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete

der direkten Steuern sowie über Rechtshilfe in

Abgabensachen außer Kraft.

ARTIKEL 29

Außerkrafttreten

(1) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es

von einem der Veitragstaaten gekündigt wird.

(2) Jeder Vertragstaat kann dieses Abkommen

nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach

Inkrafttreten dieses Abkommens jederzeit schriftlich

auf diplomatischem Weg unter Einhaltung

einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Ende

des Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall ist

das Abkommen für die Steuerzeiträume nicht

mehr anzuwenden, die nach dem Ende dieses

Kalenderjahres beginnen.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

der beiden Staaten dieses Abkommen

unterschrieben und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 2. Oktober 1974

in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und

polnischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Dr. Alfred Twaroch

Für die Volksrepublik Polen

Czyrek

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 23. Mai 1975 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 27

Absatz 2 am 22. Juli 1975 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →