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384. Verordnung: Heimaturlaubsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 384. Verordnung: Heimaturlaubsverordnung

Auf Grund des § 42 c der Dienstpragmatik,

RGBl. Nr. 15/1914, in der Fassung der Dienstpragmatik-

Novelle 1965, BGBl. Nr. 165, und

§ 27 c des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,

BGBl. Nr. 86, in der Fassung der 9. Vertragsbedienstetengesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 126/1965,

wird verordnet

§ 1. Dem Beamten, der zu einer Dienststelle

des Bundes außerhalb Europas oder als Vertreter

(Beobachter) Österreichs zu einer zwischenstaatlichen

Organisation außerhalb Europas entsendet

ist, gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

ein Heimaturlaub. Ein Heimaturlaub

gebührt nicht, wenn der Beamte gemäß

§ 44 der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914

(§ 46 der Lehrerdienstpragmatik, RGBl. Nr. 319/

1917, § 74 des Richterdienstgesetzes, BGBl.

Nr. 305/1961), beurlaubt ist oder einer gemäß

§ 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Entsendung

österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung

in das Ausland auf Ersuchen internationaler

Organisationen, BGBl. Nr. 173/1965, zur Hilfeleistung

in das Ausland entsendeten Einheit angehört.

§ 2. (1) Heimaturlaub gebührt

a) im Ausmaß von 61 Kalendertagen nach

einer ununterbrochenen Verwendung von

12 Monaten in: Abidjan, Bagdad, Dakar,

Djakarta, Djeddah, Kinshasa, Lagos und

Peking,

b) im Ausmaß von 61 Kalendertagen nach

einer ununterbrochenen Verwendung von

18 Monaten in:. Bangkok, Brasilia, Hongkong,

Islamabad, Kuala Lumpur und New

Delhi,

c) im Ausmaß von 61 Kalendertagen nach

einer ununterbrochenen Verwendung von

24 Monaten in: Addis Abeba, Algier,

Ankara, Beirut, Bogota, Buenos Aires,

Caracas, Kabul, Kairo, Lima, Mexiko,

Nairobi, Rabat, Rio de Janeiro, Santiago,

Sao Paulo, Teheran, Tel Aviv, Tokio, Tripolis

und Tunis,

d) im Ausmaß von 42 Kalendertagen nach

einer ununterbrochenen Verwendung von

24 Monaten an einem sonstigen Dienstort

außerhalb Europas.

(2) Durch die Inanspruchnahme eines Heimaturlaubes

wird die Zeit der Verwendung im Sinne

des Abs. 1 unterbrochen. Kann ein Heimaturlaub

nicht unmittelbar nach Ablauf der im Abs. 1

festgesetzten Verwendungsdauer angetreten werden,

so ist der diese Verwendungsdauer übersteigende

Zeitraum für den nächsten Heimaturlaub

zu veranschlagen. Die Zeit eines Heimaturlaubes

gilt nicht als Verwendungszeit im Sinne

des Abs. 1. In die Verwendungsdauer ist eine

unmittelbar vorangegangene im Vertragsverhältnis

zum Bund am selben Dienstort zurückgelegte

Verwendung einzurechnen, soweit diese der in

§ 1 festgelegten Voraussetzung der Entsendung

entspricht und im Vertragsverhältnis zum Bund

für einen Heimaturlaub nicht bereits berücksichtigt

wurde.

§ 3. (1) Wird ein Beamter von einem Dienstort

mit Heimaturlaubsanspruch an einen anderen

Dienstort mit Heimaturlaubsanspruch versetzt,

so ist das Ausmaß des gebührenden Heimaturlaubs

in der Weise zu berechnen, daß für jeden

vollen Monat der Verwendung an einem Dienstort

nach § 2 Abs. 1 lit. a 5,1 Kalendertage, für

jeden vollen Monat der Verwendung an einem

Dienstort nach § 2 Abs. 1 lit. b 3,4 Kalendertage,

für jeden vollen Monat der Verwendung an

einem Dienstort nach § 2 Abs. 1 lit. c 2,5 Kalendertage

und für jeden vollen Monat der Verwendung

an einem Dienstort nach Abs. 1 lit. d

1,8 Kalendertage in Anschlag gebracht werden.

Ergibt sich bei der Berechnung des danach gebührenden

Heimaturlaubs ein Bruchteil von mindestens

einem halben Kalendertag, so ist dieser

als voller Kalendertag zu rechnen. Ein Bruchteil

von weniger als einem halben Kalendertag ist zu

vernachlässigen.

(2) In den Fällen des Abs. 1 entsteht abweichend

von den Bestimmungen des § 2 Abs. 1

der erstmalige Anspruch auf Heimaturlaub am

neuen Dienstort, sobald der Beamte das für

diesen Dienstort geltende Heimaturlaubsausmaß

erreicht hat. Bruchteile von Monaten, die sich

unter Anwendung des Abs. 1 bei Berechnung der

erforderlichen Verwendungszeit am neuen Dienstort

ergeben, sind nicht zu berücksichtigen. Hat

der Beamte im Zeitpunkt der Wirksamkeit seiner

Versetzung zumindest das für den neuen Dienstort

geltende Heimaturlaubsausmaß erreicht, so

entsteht der Heimaturlaubsanspruch mit dem auf

den letzten Tag seiner Dienstzeit am bisherigen

Dienstort nächstfolgenden Tag.

§ 4. (1) Wird ein Beamter von einem Dienstort

mit Heimaturlaubsanspruch an einen Dienstort

ohne Heimaturlaubsanspruch versetzt, so gebührt

ihm ein Heimaturlaub in dem der Verwendung

am letzten Dienstort mit Heimaturlaubsanspruch

entsprechenden Ausmaß, sofern

a) seine ununterbrochene Verwendung an

Dienstorten mit Heimaturlaubsanspruch gemäß

§ 2 Abs. 1 lit. a mindestens 8 Monate

und an den sonstigen Dienstorten mit Heimaturlaubsanspruch

(§ 2 Abs. 1 lit. b bis d)

mindestens 1 Jahr gedauert hat,

b) das Ausmaß des Heimaturlaubs mindestens

so hoch ist, wie das des ansonsten in diesem

Jahr gebührenden Erholungsurlaubes.

(2) Bei der Berechnung des Ausmaßes des Heimaturlaubes

gemäß Abs. 1 gilt § 3 Abs. 1 sinngemäß.

Der Anspruch des Beamten auf Heimaturlaub

gemäß Abs. 1 entsteht mit dem auf den

letzten Tag der Verwendung am bisherigen

Dienstort folgenden Tag.

§ 5. (1) Unbeschadet des Abs. 2 ist der Heimaturlaub

ungeteilt und zum überwiegenden Teil in

Österreich zu verbringen, sofern nicht dienstliche

Gründe entgegenstehen.

(2) Ein Beamter, der an einen Dienstort nach

§ 2 Abs. 1 lit. a entsendet ist, kann jenen Teil

des Heimaturlaubes, den er gemäß Abs. 1 außerhalb

Österreichs verbringt, von dem in Österreich

verbrachten Teil zeitlich getrennt verbrauchen,

und zwar bis zu 12 Monate vor Entstehen

des Anspruches. Die Bestimmungen des § 7 Abs. 1

zweiter Satz und § 8 Abs. 1 sind auf diesen Teil

des Heimaturlaubes nicht anzuwenden.

(3) Erkrankt oder verunglückt der Beamte

während des Heimaturlaubes, ohne dies vorsätzlich

oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben,

so sind die Kalendertage der Erkrankung, an

denen der Beamte durch die Erkrankung dienstunfähig

war, auf das Heimaturlaubsausmaß nicht

anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als

3 Kalendertage gedauert hat. Die Bestimmungen

des § 42 b Abs. 2 bis 5 der Dienstpragmatik,

RGBl. Nr. 15/1914, gelten sinngemäß.

(4) Mit dem Tage der Wiedererlangung der

Dienstfähigkeit ist der Heimaturlaub fortzusetzen,

solange die dadurch verlängerte Abwesenheit

vom Dienstort dienstlich vertretbar ist.

(5) Mit dem Heimaturlaub können noch nicht

verfallene Erholungsurlaubstage insoweit verbunden

werden, als die dadurch verlängerte Abwesenheit

vom Dienstort dienstlich vertretbar ist.

§ 6. (1) Der Beamte hat anläßlich des Heimaturlaubes

für sich, den Ehegatten und für jedes

Kind, für das ein Steigerungsbetrag gemäß § 4

des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, gebührt,

Anspruch auf Ersatz der Flugkosten der billigsten

Flugklasse für die kürzeste Flugstrecke vom

Dienstort nach Wien und zurück. Ist ein solches

Kind nicht im Haushalt, sondern außerhalb des

Dienstortes des Beamten aus Gründen der Erziehung,

Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens

untergebracht, so tritt für dieses Kind

anstelle des Kostenersatzes nach dem ersten Satz

der Ersatz der Kosten der billigsten Flugklasse

für die kürzeste Flugstrecke von dessen Aufenthaltsort

nach Wien und zurück. Beamte weiblichen

Geschlechtes haben für den Ehegatten

keinen Anspruch auf Ersatz der Flugkosten, wenn

ihre Haushaltszulage gemäß § 4 Abs. 11 Gehaltsgesetz

1956 ruht.

(2) Gegen Nachweis sind pro Person die Kosten

für unbegleitetes Reisegepäck bis zu 15 kg sowohl

für den Hinflug als auch für den Rückflug zu

ersetzen. Der Ersatz von Kosten für Flugübergepäck

oder für Luftfracht steht nur bis zur

Höhe der Kosten von 15 kg unbegleitetem Reisegepäck

pro Person zu.

(3) Wird der Heimaturlaub unterbrochen, so

sind anläßlich des Verbrauches des Heimaturlaubsrestes

die Kosten nach Abs. 1 und 2 nur zu ersetzen,

wenn der Heimaturlaub aus dienstlichen

oder zwingenden persönlichen Gründen unterbrochen

werden mußte oder nicht gemäß § 5

Abs. 3 fortgesetzt werden konnte.

§ 7. (1) An den in § 2 Abs. 1 lit. a genannten

Dienstorten verfällt der Anspruch auf Heimaturlaub,

wenn der Beamte den Heimaturlaub nicht

innerhalb von 11 Monaten nach Entstehen des

Anspruches verbraucht hat. Zwischen dem letzten

Tag eines Heimaturlaubes und dem ersten Tag

des darauffolgenden Heimaturlaubes müssen mindestens

8 Monate liegen.

(2) An den in § 2 Abs. 1 lit. b bis d genannten

Dienstorten verfällt der Anspruch auf Heimaturlaub,

wenn der Beamte den Heimaturlaub nicht

innerhalb von 15 Monaten nach Entstehen des

Anspruches verbraucht hat. Zwischen dem letzten

Tag eines Heimaturlaubes und dem ersten Tag

des darauffolgenden Heimaturlaubes müssen mindestens

12 Monate liegen.

(3) Der Anspruch auf Erholungsurlaub entfällt

in jenem Kalenderjahr, in dem der Heimaturlaub

angetreten wird. Werden an einem Dienstort

nach § 2 Abs. 1 lit. a zwei Heimaturlaube im

selben Kalenderjahr angetreten, dann entfällt der

Anspruch auf Erholungsurlaub in jenen beiden

Kalenderjahren, in denen die Ansprüche auf die

beiden Heimaturlaube entstanden sind.

(4) Wird der Heimaturlaubsanspruch auf Grund

einer Versetzung gemäß § 3 oder § 4 vorzeitig

fällig, und wird der Heimaturlaub aus diesem

Grund in einem Kalenderjahr angetreten, für das

der Erholungsurlaub bereits ganz oder teilweise

verbraucht wurde, so verringert sich das Ausmaß

des Heimaturlaubes um die bereits als Erholungsurlaub

verbrauchte Zeit in Kalendertagen.

§ 8. (1) Der Heimaturlaub ist spätestens

3 Monate vor dem beabsichtigten Urlaubsantritt

im Dienstwege zu beantragen. Dem Antrag ist

ein Kostenvoranschlag anzuschließen.

(2) Die Urlaubszeit ist nach den dienstlichen

Verhältnissen festzusetzen, wobei auf die persönlichen

Verhältnisse angemessen Rücksicht zu nehmen

ist.

(3) Einem Beamten, der an einen der unter

§ 2 Abs. 1 lit. a aufgezählten Dienstorte entsendet

ist, kann die Vorverlegung des Heimaturlaubes

bis zu zwei Monaten vor Entstehen des Anspruches

bewilligt werden.

(4) Bei Vorliegen schwerwiegender persönlicher

oder dienstlicher Gründe sowie aus klimatischen

Erwägungen kann einem Beamten, der an einen

der unter § 2 Abs. 1 lit. b bis d aufgezählten

Dienstorte entsendet ist, auf Antrag die Vorverlegung

des Heimaturlaubes um höchstens

6 Monate bewilligt werden.

(5) Die im § 2 Abs. 1 festgesetzten Verwendungszeiten

verlängern sich um die Anzahl der

Kalendertage, um die der vorhergegangene Heimaturlaub

auf Grund der Bestimmungen der

Abs. 3 und 4 vorzeitig angetreten wurde.

§ 9. Die Bestimmungen der §§ 1 bis 8 gelten

sinngemäß für Vertragsbedienstete des Bundes,

die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

mit der Maßgabe, daß in § 5 Abs. 2 letzter Satz

an Stelle der Bestimmungen des § 42 b Abs. 2

bis 5 der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914,

die Bestimmungen des § 27 b Abs. 2 bis 5 des

Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86,

treten.

§ 10. (1) Ist ein Beamter (Vertragsbediensteter)

am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung

zu einer Dienststelle des Bundes außerhalb Europas

oder ist er an diesem Tage als Vertreter

(Beobachter) Österreichs zu einer zwischenstaatlichen

Organisation außerhalb Europas entsendet

und hat er zu diesem Zeitpunkt mindestens die

für seinen Dienstort erforderliche Verwendungszeit

vollendet, so entsteht der Anspruch auf den

ersten Heimaturlaub nach dieser Verordnung mit

ihrem Inkrafttreten.

(2) Bei der gemäß Abs. 1 vorzunehmenden Berechnung

der Verwendung sind die Bestimmungen

der §§ 2 und 3 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden;

jedoch sind Zeiträume nicht anzurechnen,

die

a) der Bemessung eines Heimaturlaubes gemäß

den bisher geltenden Bestimmungen zugrunde

gelegt wurden, oder

b) mehr als 12 Monate vor dem Tage des

Inkrafttretens dieser Verordnung liegen,

wenn der Dienstort des Beamten (Vertragsbediensteten)

ein Ort gemäß § 2 Abs. 1

lit. a ist; an Stelle des Zeitraumes von

12 Monaten tritt bei Beamten (Vertragsbediensteten)

an einem Dienstort nach § 2

Abs. 1 lit. b ein Zeitraum von 18 Monaten

und bei Beamten (Vertragsbediensteten) an

einem Dienstort nach § 2 Abs. 1 lit. c und d

ein Zeitraum von 24 Monaten.

(3) Hat der Beamte (Vertragsbedienstete) im

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung

bereits mindestens die Hälfte des im § 2 Abs. 1

der Verordnung der Bundesregierung vom

13. Juli 1971, BGBl. Nr. 265, über die Gewährung

von Heimaturlauben festgelegten Verwendungszeitraumes

erreicht, so gelangt auf den

heranstehenden Heimaturlaub über seinen Antrag

die bisherige Regelung zur Anwendung.

(4) Befindet sich ein Beamter (Vertragsbediensteter)

am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung

im Heimaturlaub, so finden auf diesen

Heimaturlaub die Bestimmungen der Verordnung

der Bundesregierung vom 13. Juli 1971,

BGBl. Nr. 265, über die Gewährung von Heimaturlauben

Anwendung.

(5) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1974

in Kraft. Mit dem Tag des Inkrafttretens dieser

Verordnung tritt die Verordnung der Bundesregierung

vom 13. Juli 1971, BGBl. Nr. 265,

über die Gewährung von Heimaturlauben außer

Kraft.

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