384. Verordnung: Heimaturlaubsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 42 c der Dienstpragmatik,
RGBl. Nr. 15/1914, in der Fassung der Dienstpragmatik-
Novelle 1965, BGBl. Nr. 165, und
§ 27 c des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,
BGBl. Nr. 86, in der Fassung der 9. Vertragsbedienstetengesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 126/1965,
wird verordnet
§ 1. Dem Beamten, der zu einer Dienststelle
des Bundes außerhalb Europas oder als Vertreter
(Beobachter) Österreichs zu einer zwischenstaatlichen
Organisation außerhalb Europas entsendet
ist, gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
ein Heimaturlaub. Ein Heimaturlaub
gebührt nicht, wenn der Beamte gemäß
§ 44 der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914
(§ 46 der Lehrerdienstpragmatik, RGBl. Nr. 319/
1917, § 74 des Richterdienstgesetzes, BGBl.
Nr. 305/1961), beurlaubt ist oder einer gemäß
§ 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Entsendung
österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung
in das Ausland auf Ersuchen internationaler
Organisationen, BGBl. Nr. 173/1965, zur Hilfeleistung
in das Ausland entsendeten Einheit angehört.
§ 2. (1) Heimaturlaub gebührt
a) im Ausmaß von 61 Kalendertagen nach
einer ununterbrochenen Verwendung von
12 Monaten in: Abidjan, Bagdad, Dakar,
Djakarta, Djeddah, Kinshasa, Lagos und
Peking,
b) im Ausmaß von 61 Kalendertagen nach
einer ununterbrochenen Verwendung von
18 Monaten in:. Bangkok, Brasilia, Hongkong,
Islamabad, Kuala Lumpur und New
Delhi,
c) im Ausmaß von 61 Kalendertagen nach
einer ununterbrochenen Verwendung von
24 Monaten in: Addis Abeba, Algier,
Ankara, Beirut, Bogota, Buenos Aires,
Caracas, Kabul, Kairo, Lima, Mexiko,
Nairobi, Rabat, Rio de Janeiro, Santiago,
Sao Paulo, Teheran, Tel Aviv, Tokio, Tripolis
und Tunis,
d) im Ausmaß von 42 Kalendertagen nach
einer ununterbrochenen Verwendung von
24 Monaten an einem sonstigen Dienstort
außerhalb Europas.
(2) Durch die Inanspruchnahme eines Heimaturlaubes
wird die Zeit der Verwendung im Sinne
des Abs. 1 unterbrochen. Kann ein Heimaturlaub
nicht unmittelbar nach Ablauf der im Abs. 1
festgesetzten Verwendungsdauer angetreten werden,
so ist der diese Verwendungsdauer übersteigende
Zeitraum für den nächsten Heimaturlaub
zu veranschlagen. Die Zeit eines Heimaturlaubes
gilt nicht als Verwendungszeit im Sinne
des Abs. 1. In die Verwendungsdauer ist eine
unmittelbar vorangegangene im Vertragsverhältnis
zum Bund am selben Dienstort zurückgelegte
Verwendung einzurechnen, soweit diese der in
§ 1 festgelegten Voraussetzung der Entsendung
entspricht und im Vertragsverhältnis zum Bund
für einen Heimaturlaub nicht bereits berücksichtigt
wurde.
§ 3. (1) Wird ein Beamter von einem Dienstort
mit Heimaturlaubsanspruch an einen anderen
Dienstort mit Heimaturlaubsanspruch versetzt,
so ist das Ausmaß des gebührenden Heimaturlaubs
in der Weise zu berechnen, daß für jeden
vollen Monat der Verwendung an einem Dienstort
nach § 2 Abs. 1 lit. a 5,1 Kalendertage, für
jeden vollen Monat der Verwendung an einem
Dienstort nach § 2 Abs. 1 lit. b 3,4 Kalendertage,
für jeden vollen Monat der Verwendung an
einem Dienstort nach § 2 Abs. 1 lit. c 2,5 Kalendertage
und für jeden vollen Monat der Verwendung
an einem Dienstort nach Abs. 1 lit. d
1,8 Kalendertage in Anschlag gebracht werden.
Ergibt sich bei der Berechnung des danach gebührenden
Heimaturlaubs ein Bruchteil von mindestens
einem halben Kalendertag, so ist dieser
als voller Kalendertag zu rechnen. Ein Bruchteil
von weniger als einem halben Kalendertag ist zu
vernachlässigen.
(2) In den Fällen des Abs. 1 entsteht abweichend
von den Bestimmungen des § 2 Abs. 1
der erstmalige Anspruch auf Heimaturlaub am
neuen Dienstort, sobald der Beamte das für
diesen Dienstort geltende Heimaturlaubsausmaß
erreicht hat. Bruchteile von Monaten, die sich
unter Anwendung des Abs. 1 bei Berechnung der
erforderlichen Verwendungszeit am neuen Dienstort
ergeben, sind nicht zu berücksichtigen. Hat
der Beamte im Zeitpunkt der Wirksamkeit seiner
Versetzung zumindest das für den neuen Dienstort
geltende Heimaturlaubsausmaß erreicht, so
entsteht der Heimaturlaubsanspruch mit dem auf
den letzten Tag seiner Dienstzeit am bisherigen
Dienstort nächstfolgenden Tag.
§ 4. (1) Wird ein Beamter von einem Dienstort
mit Heimaturlaubsanspruch an einen Dienstort
ohne Heimaturlaubsanspruch versetzt, so gebührt
ihm ein Heimaturlaub in dem der Verwendung
am letzten Dienstort mit Heimaturlaubsanspruch
entsprechenden Ausmaß, sofern
a) seine ununterbrochene Verwendung an
Dienstorten mit Heimaturlaubsanspruch gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. a mindestens 8 Monate
und an den sonstigen Dienstorten mit Heimaturlaubsanspruch
(§ 2 Abs. 1 lit. b bis d)
mindestens 1 Jahr gedauert hat,
b) das Ausmaß des Heimaturlaubs mindestens
so hoch ist, wie das des ansonsten in diesem
Jahr gebührenden Erholungsurlaubes.
(2) Bei der Berechnung des Ausmaßes des Heimaturlaubes
gemäß Abs. 1 gilt § 3 Abs. 1 sinngemäß.
Der Anspruch des Beamten auf Heimaturlaub
gemäß Abs. 1 entsteht mit dem auf den
letzten Tag der Verwendung am bisherigen
Dienstort folgenden Tag.
§ 5. (1) Unbeschadet des Abs. 2 ist der Heimaturlaub
ungeteilt und zum überwiegenden Teil in
Österreich zu verbringen, sofern nicht dienstliche
Gründe entgegenstehen.
(2) Ein Beamter, der an einen Dienstort nach
§ 2 Abs. 1 lit. a entsendet ist, kann jenen Teil
des Heimaturlaubes, den er gemäß Abs. 1 außerhalb
Österreichs verbringt, von dem in Österreich
verbrachten Teil zeitlich getrennt verbrauchen,
und zwar bis zu 12 Monate vor Entstehen
des Anspruches. Die Bestimmungen des § 7 Abs. 1
zweiter Satz und § 8 Abs. 1 sind auf diesen Teil
des Heimaturlaubes nicht anzuwenden.
(3) Erkrankt oder verunglückt der Beamte
während des Heimaturlaubes, ohne dies vorsätzlich
oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben,
so sind die Kalendertage der Erkrankung, an
denen der Beamte durch die Erkrankung dienstunfähig
war, auf das Heimaturlaubsausmaß nicht
anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als
3 Kalendertage gedauert hat. Die Bestimmungen
des § 42 b Abs. 2 bis 5 der Dienstpragmatik,
RGBl. Nr. 15/1914, gelten sinngemäß.
(4) Mit dem Tage der Wiedererlangung der
Dienstfähigkeit ist der Heimaturlaub fortzusetzen,
solange die dadurch verlängerte Abwesenheit
vom Dienstort dienstlich vertretbar ist.
(5) Mit dem Heimaturlaub können noch nicht
verfallene Erholungsurlaubstage insoweit verbunden
werden, als die dadurch verlängerte Abwesenheit
vom Dienstort dienstlich vertretbar ist.
§ 6. (1) Der Beamte hat anläßlich des Heimaturlaubes
für sich, den Ehegatten und für jedes
Kind, für das ein Steigerungsbetrag gemäß § 4
des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, gebührt,
Anspruch auf Ersatz der Flugkosten der billigsten
Flugklasse für die kürzeste Flugstrecke vom
Dienstort nach Wien und zurück. Ist ein solches
Kind nicht im Haushalt, sondern außerhalb des
Dienstortes des Beamten aus Gründen der Erziehung,
Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens
untergebracht, so tritt für dieses Kind
anstelle des Kostenersatzes nach dem ersten Satz
der Ersatz der Kosten der billigsten Flugklasse
für die kürzeste Flugstrecke von dessen Aufenthaltsort
nach Wien und zurück. Beamte weiblichen
Geschlechtes haben für den Ehegatten
keinen Anspruch auf Ersatz der Flugkosten, wenn
ihre Haushaltszulage gemäß § 4 Abs. 11 Gehaltsgesetz
1956 ruht.
(2) Gegen Nachweis sind pro Person die Kosten
für unbegleitetes Reisegepäck bis zu 15 kg sowohl
für den Hinflug als auch für den Rückflug zu
ersetzen. Der Ersatz von Kosten für Flugübergepäck
oder für Luftfracht steht nur bis zur
Höhe der Kosten von 15 kg unbegleitetem Reisegepäck
pro Person zu.
(3) Wird der Heimaturlaub unterbrochen, so
sind anläßlich des Verbrauches des Heimaturlaubsrestes
die Kosten nach Abs. 1 und 2 nur zu ersetzen,
wenn der Heimaturlaub aus dienstlichen
oder zwingenden persönlichen Gründen unterbrochen
werden mußte oder nicht gemäß § 5
Abs. 3 fortgesetzt werden konnte.
§ 7. (1) An den in § 2 Abs. 1 lit. a genannten
Dienstorten verfällt der Anspruch auf Heimaturlaub,
wenn der Beamte den Heimaturlaub nicht
innerhalb von 11 Monaten nach Entstehen des
Anspruches verbraucht hat. Zwischen dem letzten
Tag eines Heimaturlaubes und dem ersten Tag
des darauffolgenden Heimaturlaubes müssen mindestens
8 Monate liegen.
(2) An den in § 2 Abs. 1 lit. b bis d genannten
Dienstorten verfällt der Anspruch auf Heimaturlaub,
wenn der Beamte den Heimaturlaub nicht
innerhalb von 15 Monaten nach Entstehen des
Anspruches verbraucht hat. Zwischen dem letzten
Tag eines Heimaturlaubes und dem ersten Tag
des darauffolgenden Heimaturlaubes müssen mindestens
12 Monate liegen.
(3) Der Anspruch auf Erholungsurlaub entfällt
in jenem Kalenderjahr, in dem der Heimaturlaub
angetreten wird. Werden an einem Dienstort
nach § 2 Abs. 1 lit. a zwei Heimaturlaube im
selben Kalenderjahr angetreten, dann entfällt der
Anspruch auf Erholungsurlaub in jenen beiden
Kalenderjahren, in denen die Ansprüche auf die
beiden Heimaturlaube entstanden sind.
(4) Wird der Heimaturlaubsanspruch auf Grund
einer Versetzung gemäß § 3 oder § 4 vorzeitig
fällig, und wird der Heimaturlaub aus diesem
Grund in einem Kalenderjahr angetreten, für das
der Erholungsurlaub bereits ganz oder teilweise
verbraucht wurde, so verringert sich das Ausmaß
des Heimaturlaubes um die bereits als Erholungsurlaub
verbrauchte Zeit in Kalendertagen.
§ 8. (1) Der Heimaturlaub ist spätestens
3 Monate vor dem beabsichtigten Urlaubsantritt
im Dienstwege zu beantragen. Dem Antrag ist
ein Kostenvoranschlag anzuschließen.
(2) Die Urlaubszeit ist nach den dienstlichen
Verhältnissen festzusetzen, wobei auf die persönlichen
Verhältnisse angemessen Rücksicht zu nehmen
ist.
(3) Einem Beamten, der an einen der unter
§ 2 Abs. 1 lit. a aufgezählten Dienstorte entsendet
ist, kann die Vorverlegung des Heimaturlaubes
bis zu zwei Monaten vor Entstehen des Anspruches
bewilligt werden.
(4) Bei Vorliegen schwerwiegender persönlicher
oder dienstlicher Gründe sowie aus klimatischen
Erwägungen kann einem Beamten, der an einen
der unter § 2 Abs. 1 lit. b bis d aufgezählten
Dienstorte entsendet ist, auf Antrag die Vorverlegung
des Heimaturlaubes um höchstens
6 Monate bewilligt werden.
(5) Die im § 2 Abs. 1 festgesetzten Verwendungszeiten
verlängern sich um die Anzahl der
Kalendertage, um die der vorhergegangene Heimaturlaub
auf Grund der Bestimmungen der
Abs. 3 und 4 vorzeitig angetreten wurde.
§ 9. Die Bestimmungen der §§ 1 bis 8 gelten
sinngemäß für Vertragsbedienstete des Bundes,
die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
mit der Maßgabe, daß in § 5 Abs. 2 letzter Satz
an Stelle der Bestimmungen des § 42 b Abs. 2
bis 5 der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914,
die Bestimmungen des § 27 b Abs. 2 bis 5 des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86,
treten.
§ 10. (1) Ist ein Beamter (Vertragsbediensteter)
am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung
zu einer Dienststelle des Bundes außerhalb Europas
oder ist er an diesem Tage als Vertreter
(Beobachter) Österreichs zu einer zwischenstaatlichen
Organisation außerhalb Europas entsendet
und hat er zu diesem Zeitpunkt mindestens die
für seinen Dienstort erforderliche Verwendungszeit
vollendet, so entsteht der Anspruch auf den
ersten Heimaturlaub nach dieser Verordnung mit
ihrem Inkrafttreten.
(2) Bei der gemäß Abs. 1 vorzunehmenden Berechnung
der Verwendung sind die Bestimmungen
der §§ 2 und 3 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden;
jedoch sind Zeiträume nicht anzurechnen,
die
a) der Bemessung eines Heimaturlaubes gemäß
den bisher geltenden Bestimmungen zugrunde
gelegt wurden, oder
b) mehr als 12 Monate vor dem Tage des
Inkrafttretens dieser Verordnung liegen,
wenn der Dienstort des Beamten (Vertragsbediensteten)
ein Ort gemäß § 2 Abs. 1
lit. a ist; an Stelle des Zeitraumes von
12 Monaten tritt bei Beamten (Vertragsbediensteten)
an einem Dienstort nach § 2
Abs. 1 lit. b ein Zeitraum von 18 Monaten
und bei Beamten (Vertragsbediensteten) an
einem Dienstort nach § 2 Abs. 1 lit. c und d
ein Zeitraum von 24 Monaten.
(3) Hat der Beamte (Vertragsbedienstete) im
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
bereits mindestens die Hälfte des im § 2 Abs. 1
der Verordnung der Bundesregierung vom
13. Juli 1971, BGBl. Nr. 265, über die Gewährung
von Heimaturlauben festgelegten Verwendungszeitraumes
erreicht, so gelangt auf den
heranstehenden Heimaturlaub über seinen Antrag
die bisherige Regelung zur Anwendung.
(4) Befindet sich ein Beamter (Vertragsbediensteter)
am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung
im Heimaturlaub, so finden auf diesen
Heimaturlaub die Bestimmungen der Verordnung
der Bundesregierung vom 13. Juli 1971,
BGBl. Nr. 265, über die Gewährung von Heimaturlauben
Anwendung.
(5) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1974
in Kraft. Mit dem Tag des Inkrafttretens dieser
Verordnung tritt die Verordnung der Bundesregierung
vom 13. Juli 1971, BGBl. Nr. 265,
über die Gewährung von Heimaturlauben außer
Kraft.