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384_1973 AT

384. Bundesgesetz: Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 384. Bundesgesetz: Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl.

Nr. 110, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 179/1954, 52/1958, 83/1963, 227/1965 und

223/1967 wird wie folgt geändert

1. Im § 6 Abs. 1 hat der letzte Satz zu

lauten

„Die Steuer ist ohne amtliche Festsetzung im

voraus für jeden Kalendermonat, in dem die

Steuerpflicht gegeben ist, in der Höhe eines

Zwölftels des Jahressteuerbetrages durch Anbringung

Von Stempelmarken mit dem Aufdruck

„Kraftfahrzeugsteuer" auf der Steuerkarte zu

entrichten."

2. Dem § 6 wird folgender Absatz 6 angefügt

„(6) Auf die Stempelmarken mit dem Aufdruck

„Kraftfahrzeugsteuer" findet das Bundesgesetz

vom 5. Feber 1964, BGBl. Nr. 24, mit

dem Bestimmungen über Stempelmarken getroffen

werden (Stempelmarkengesetz), sinngemäß

Anwendung."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz ist auf alle Vorgänge

anzuwenden, die nach dem 30. September 1973

eintreten.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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