384. Bundesgesetz: Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl.
Nr. 110, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 179/1954, 52/1958, 83/1963, 227/1965 und
223/1967 wird wie folgt geändert
1. Im § 6 Abs. 1 hat der letzte Satz zu
lauten
„Die Steuer ist ohne amtliche Festsetzung im
voraus für jeden Kalendermonat, in dem die
Steuerpflicht gegeben ist, in der Höhe eines
Zwölftels des Jahressteuerbetrages durch Anbringung
Von Stempelmarken mit dem Aufdruck
„Kraftfahrzeugsteuer" auf der Steuerkarte zu
entrichten."
2. Dem § 6 wird folgender Absatz 6 angefügt
„(6) Auf die Stempelmarken mit dem Aufdruck
„Kraftfahrzeugsteuer" findet das Bundesgesetz
vom 5. Feber 1964, BGBl. Nr. 24, mit
dem Bestimmungen über Stempelmarken getroffen
werden (Stempelmarkengesetz), sinngemäß
Anwendung."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz ist auf alle Vorgänge
anzuwenden, die nach dem 30. September 1973
eintreten.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.